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{'item': 'W150 2239197-2'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art 133§ 5Artikel 18§ 61§ 76Art. 28§ 52§ 21§ 13Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW150 2239197-2 SpruchW150 2239197-2/2E, W150 2239197-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. a und b FPG, als unbegründet abgewiesen.A), römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera a und b FPG, als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 19.07.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab die BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Somalia und am XXXX 2003 geboren zu sein.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 19.07.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab die BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehörige von Somalia und am römisch 40 2003 geboren zu sein.
  3. Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass die BF am 27.02.2020 in Italien im Zuge einer illegalen Einreise in dieses Land (Eurodac-Treffer Kategorie 2) erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiters ergab sich, dass sie am 13.05.2020 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung abermals erkennungsdienstlich behandelt wurde.
  4. Durch ein multifaktorielles Sachverständigengutachten vom XXXX 2020 wurde die Volljährigkeit der BF zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung in Österreich festgestellt und als fiktives spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX 2001 festgelegt, worüber sie und ihr bis dahin gesetzlicher Vertreter mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 16.09.2020 gem. § 7 VwGVG informiert wurden.
  5. Durch ein multifaktorielles Sachverständigengutachten vom römisch 40 2020 wurde die Volljährigkeit der BF zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung in Österreich festgestellt und als fiktives spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 2001 festgelegt, worüber sie und ihr bis dahin gesetzlicher Vertreter mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 16.09.2020 gem. Paragraph 7, VwGVG informiert wurden.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 5Absatz 1 Asyl

G 2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18(1) b der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung legte die BF am 10.12.2020 fristgerecht ein Rechtsmittel ein.4. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18(1) b der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und ihre Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung legte die BF am 10.12.2020 fristgerecht ein Rechtsmittel ein.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, Zl. W240 2237727-1/5E, wurde die oben unter Punkt
  2. genannte Beschwerde in allen Punkten abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
  3. Seit 18.12.2020 aus der Grundversorgung abgemeldet und ohne offiziellem Wohnsitz, wurde die BF am 22.12.2020 im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen und festgenommen.
  4. Die BF wurde in weiterer Folge am 22.12.2020 durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen und soweit verfahrensgegenständlich relevant an, nach ihrer Abmeldung aus der Grundversorgung vergeblich in XXXX eine Wohnung gesucht zu haben. Eigentlich hätte die kinderlose Beschwerdeführerin zu ihrem, von ihr als traditionell geehelichten Gatten bezeichneten, Bekannten nach XXXX ziehen wollen, was jedoch nicht geglückt sei. Dieser würde als subsidiär Schutzberechtigter mit Freunden in einer Wohngemeinschaft leben. Wenngleich sie dessen Namen und Geburtsjahr kenne, wäre ihr sein genaues Geburtsdatum keinerlei Begriff.Dabei gab sie im Wesentlichen und soweit verfahrensgegenständlich relevant an, nach ihrer Abmeldung aus der Grundversorgung vergeblich in römisch 40 eine Wohnung gesucht zu haben. Eigentlich hätte die kinderlose Beschwerdeführerin zu ihrem, von ihr als traditionell geehelichten Gatten bezeichneten, Bekannten nach römisch 40 ziehen wollen, was jedoch nicht geglückt sei. Dieser würde als subsidiär Schutzberechtigter mit Freunden in einer Wohngemeinschaft leben. Wenngleich sie dessen Namen und Geburtsjahr kenne, wäre ihr sein genaues Geburtsdatum keinerlei Begriff. Aktuell ohne Beschäftigung habe die BF seit ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet ausschließlich aus den Leistungen der öffentlichen Hand ihren Lebensunterhalt finanziert; an Barvermögen verfüge sie lediglich über knapp EUR 10,00.-. Auf Vorhalt, demzufolge Italien für die materielle Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig wäre und beabsichtig sei, sie mangels gelinderer Mittel nunmehr in Schubhaft zu nehmen, bekräftigte die Beschwerdeführerin dezidiert, nicht in den EU-Mitgliedsstaat Italien gehen zu wollen.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.12.2020 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs.

1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) angeordnet. Begründend wurde primär auf die, einem aktuellen EURODAC-Treffer zu entnehmende, Asylanatragstellung in Italien, einem EU-Mitgliedsstaat, verwiesen. 8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.12.2020 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) angeordnet. Begründend wurde primär auf die, einem aktuellen EURODAC-Treffer zu entnehmende, Asylanatragstellung in Italien, einem EU-Mitgliedsstaat, verwiesen. 9. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde die BF vom BFA davon informiert, dass ihr eine in dem Schreiben näher genannte Organisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52Abs.

1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt wird.9. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde die BF vom BFA davon informiert, dass ihr eine in dem Schreiben näher genannte Organisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt wird.

  1. Ebenfalls noch am gleichen Tage, somit dem 22.12.2020, wurden von der Beschwerdeführerin sowohl der Mandatsbescheid als auch die Verfahrensanordnung um 16:30 Uhr persönlich übernommen.
  2. Am 19.01.2021 erteilte die BF dem Verein LegalFocus (und zugleich auch dessen Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu) eine umfassende Verfahrensvollmacht (einschließlich Zustellvollmacht).
  3. Am 01.02.2021, um 08:57 Uhr, wurde die BF aus der Schubhaft entlassen und auf dem Luftwege nach Italien abgeschoben.
  4. Am 01.02.2021, um 23:08 Uhr, brachten ihre rechtsfreundlichen Vertreter mittels E-Mail ein Anbringen ein, welches neben der Vollmachtsbekanntgabe, als „
  5. Schubhaftbeschwerde“ und „
  6. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ tituliert wurde.
  7. Am 02.02.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“), dem zu diesem Zeitpunkt der Umstand der bereits erfolgten Abschiebung nicht bekannt war, mit der Zl. W150 2239197-1/2Z der BF sowohl an deren Adresse im Polizeianhaltezentrum als auch im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters an dessen in der Beschwerde und im Zentralen Vereinsregister ersichtliche Vereinsadresse einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass

§ 21Abs. 6 BVw

GG iVm § 1 Abs. 1 BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Eine Frist zur Verbesserung bis längstens Montag, den 08.02.2021, 12:00 Uhr, Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht, wurde dafür eingeräumt, mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter der BF an eine andere Adresse nachgesendet und durch Hinterlegung am 08.02.2021 (Beginn der Abholfrist: 09.02.2021) zugestellt und am 10.02.2021 um 17:45 Uhr im Postamt 1100 auch tatsächlich physisch übernommen.14. Am 02.02.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“), dem zu diesem Zeitpunkt der Umstand der bereits erfolgten Abschiebung nicht bekannt war, mit der Zl. W150 2239197-1/2Z der BF sowohl an deren Adresse im Polizeianhaltezentrum als auch im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters an dessen in der Beschwerde und im Zentralen Vereinsregister ersichtliche Vereinsadresse einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass

Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Eine Frist zur Verbesserung bis längstens Montag, den 08.02.2021, 12:00 Uhr, Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht, wurde dafür eingeräumt, mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter der BF an eine andere Adresse nachgesendet und durch Hinterlegung am 08.02.2021 (Beginn der Abholfrist: 09.02.2021) zugestellt und am 10.02.2021 um 17:45 Uhr im Postamt 1100 auch tatsächlich physisch übernommen.

  1. Am 12.02.2021 langte „eingeschrieben, vorab per E-Mail“, wiederum bloß mittels E-Mail, ein Antrag des Vereines LegalFocus und dessen Obfrau RA Mag. Eva Velibeyoglu auf Fristerstreckung hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages bis 19.02.2021 ein.
  2. Am 19.02.2021 langte der oben unter Punkt
  3. angeführte Antrag auf „Fristerstreckung bis 19.02.2021“ auch postalisch bei Gericht ein.
  4. Die ursprüngliche Eingabe der BF, sowie der Antrag auf Fristerstreckung wurden mit Beschluss des BVwG vom 17.05.2021; Zl. W150 2239197-1/8E, zurückgewiesen.
  5. Am 19.02.2021 übermittelten die rechtsfreundlichen Vertreter der BF mittels Fax die nunmehr verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und die hg. Verfahrensakten W150 2239197-1 und W240 2237727-1 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen: Die BF ist Staatsangehörige von Somalia, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die BF ist Staatsangehörige von Somalia, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben am 19.07.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020, Zl. 220-200619275, wurde der Antrag

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und unter einem

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. (Spruchpunkt I.) Des Weiteren wurde

§ 61Abs. 1 Z 1 FPG idg

F die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und

§ 61Abs.

2 leg. cit. deren Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020, Zl. 220-200619275, wurde der Antrag

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und unter einem

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. (Spruchpunkt römisch eins.) Des Weiteren wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, leg. cit. deren Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Am 10.12.2020 erhob sie über ihre gewillkürte Vertretung dagegen fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, Zl. W240 2237727-1/5E, wurde die Beschwerde in allen Punkten rechtskräftig abgewiesen. Seit 17.12.2020 ist die rechtskräftige Abschiebungsentscheidung nach Italien durchführbar. Mit 18.12.2020 aus der Grundversorgung abgemeldet und seither ohne offiziellem Wohnsitz, wurde die obdachlose Beschwerdeführerin am 22.12.2020 im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen und festgenommen. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 22.12.2020 wurde über die BF die Schubhaft verhängt. Selbige erstinstanzliche Entscheidung wurde der BF am gleichen Tag um 16:30 Uhr persönlich ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin war seit ihrer illegalen Einreise, respektive Antragstellung, konkret vom 19.07.2020 bis zum 18.12.2020, mit Hauptwohnsitz in einem Massenquartier der Grundversorgung untergebracht; nach erfolgter Entlassung aus ihrer bisherigen Unterkunft war sie demgegenüber bis zu ihrer Festnahme am 22.12.2020 und anschließenden Verhängung der Schubhaft noch am selben Tag in Österreich obdachlos. Im Bundesgebiet verfügte die BF an Familienangehörigen lediglich über einen Mann, den sie als ihren traditionell geehelichten Gatten bezeichnete, der als subsidiär Schutzberechtigter in XXXX wohnhaft ist.Im Bundesgebiet verfügte die BF an Familienangehörigen lediglich über einen Mann, den sie als ihren traditionell geehelichten Gatten bezeichnete, der als subsidiär Schutzberechtigter in römisch 40 wohnhaft ist. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung in Schubhaft bestand gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Überstellungsentscheidung nach Italien. Nach eigenen Angaben verfügte die BF nicht über ausreichende Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren und ging zu keinem Zeitpunkt je einer legalen Beschäftigung nach - ihren Lebensunterhalt stellte sie bislang ausschließlich durch die Grundversorgung des Landes NÖ sicher. Sie war und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist sozial nicht im Bundesgebiet verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Ihren nicht vorhandenen Rückkehrwillen nach Italien brachte sie durch entsprechende Angaben in Kombination mit ihrer faktischen Weigerung deutlich zum Ausdruck. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2020 wurde ihr ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2020 wurde ihr ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Ebenso gibt es auch keinerlei Anzeichen dafür, dass die BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. Es bestand bis zur erfolgten Überstellung nach Italien erhebliche Fluchtgefahr.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und das zentrale Melderegister. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren durchaus glaubwürdigen eigenen Angaben und einigen vorliegenden medizinischen Befunden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage:

§ 76Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

Abs. 2 Z 1 leg. cit. Es darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 unter anderem vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. Es darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Absatz 3, leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, unter anderem vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: „§ 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. […]
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. […]“ § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. 3.2.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  2. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  3. Mai 2008, 2007/21/0233). 3.2.
  4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bestand gegen die BF eine durchsetzbare Überstellungsentscheidung

den Bestimmungen der Dublin-III-VO nach Italien. Die belangte Behörde ging in ihrem Mandatsbescheid zurecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin laut Dublin-III-VO einem materiellen Verfahren in Italien unterliegt. Die BF verfügt in Österreich lediglich über einen Bekannten, den sie als ihren traditionell geehelichten Ehegatten bezeichnet, mit dem sie aber keinen gemeinsamen Haushalt teilt; über andere Personen als Familienangehörige verfügt sie nicht. Sie ist de facto mittellos und daher nicht selbsterhaltungsfähig; arbeits- und obdachlos beschränkte sich ihr Barvermögen zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft auf knapp € 10,00.-. Das Vorbringen, angeblich mit ihrem angeblich traditionell geehelichten Gatten zusammen leben zu wollen, wird nicht zuletzt deshalb als reine Schutzbehauptung qualifiziert, zumal die BF nach Entlassung aus der Grundversorgung laut eigener Aussage nicht etwa versuchte, zu diesem nach XXXX zu gelangen, sondern stattdessen vergeblich in einem anderen Bundesland XXXX nach einer Wohnung Ausschau hielt. Selbst der unrichtigen Altersangaben gutachterlich überführt, sah sich die BF auch nicht in der Lage, das konkrete Geburtsdatum ihres vorgeblichen Ehemanns anzugeben. Ebensowenig erscheint es rational nachvollziehbar, weshalb dieser trotz Kenntnis des Aufenthalts seiner angeblichen Frau im Bundesgebiet keinerlei erkennbaren Versuche unternommen hat, mit dieser zusammenzuziehen oder in sonstiger geeigneter Weise deren räumliche Nähe zu suchen. Vielmehr erscheint dieser in seinem Verhalten am weiteren Schicksal seiner angeblichen Frau auffällig desinteressiert, weshalb realistischer Weise jedenfalls nicht von einer gesicherten Wohnsitznahme der BF nach deren Entlassung aus der Grundversorgung ausgegangen werden konnte.Das Vorbringen, angeblich mit ihrem angeblich traditionell geehelichten Gatten zusammen leben zu wollen, wird nicht zuletzt deshalb als reine Schutzbehauptung qualifiziert, zumal die BF nach Entlassung aus der Grundversorgung laut eigener Aussage nicht etwa versuchte, zu diesem nach römisch 40 zu gelangen, sondern stattdessen vergeblich in einem anderen Bundesland römisch 40 nach einer Wohnung Ausschau hielt. Selbst der unrichtigen Altersangaben gutachterlich überführt, sah sich die BF auch nicht in der Lage, das konkrete Geburtsdatum ihres vorgeblichen Ehemanns anzugeben. Ebensowenig erscheint es rational nachvollziehbar, weshalb dieser trotz Kenntnis des Aufenthalts seiner angeblichen Frau im Bundesgebiet keinerlei erkennbaren Versuche unternommen hat, mit dieser zusammenzuziehen oder in sonstiger geeigneter Weise deren räumliche Nähe zu suchen. Vielmehr erscheint dieser in seinem Verhalten am weiteren Schicksal seiner angeblichen Frau auffällig desinteressiert, weshalb realistischer Weise jedenfalls nicht von einer gesicherten Wohnsitznahme der BF nach deren Entlassung aus der Grundversorgung ausgegangen werden konnte. Soweit im Rechtsmittelschriftsatz die Behauptung erhoben worden ist, derzufolge die BF freiwillig wieder nach Traiskirchen zurückgekehrt sein soll, um wieder dort wohnen zu können, erweist sich dieses Vorbringen angesichts der Aktenlage als absolut tatsachenwidrig, zumal die Genannte in Wahrheit bei einer Kontrolle im Zug ohne Fahrschein angetroffen worden und anschließend von der Polizei festgenommen worden ist. In einer Gesamtschau erschien daher in casu die Verhängung der Schubhaft als ultima ratio, zumal ein gelinderes Mittel vor dem Hintergrund völliger Mittel- und Obdachlosigkeit, falscher Identitätsangaben in Kombination mit der offen eingestandenen Weigerung, freiwillig nach Italien zurückzukehren, objektiv nicht in Betracht zu ziehen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): Die BF begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und die Kommissionsgebühren für Dolmetscher und Sachverständige. In der Frage des Kostenanspruches sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22 Abs. 1a VwGVG §22 Absatz eins a, VwGVG Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (...)
  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro Da die Verwaltungsbehörde völlig obsiegte, waren ihr die Kosten zuzusprechen; rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des BF zu verwerfen. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W150.2239197.2.00

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