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{'item': 'W165 2122763-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW165 2122763-3 Spruch, W165 2122763-3/12Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Zuzana Nötstaller, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, Zl. W165 2122763-3/7E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Zuzana Nötstaller, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, Zl. W165 2122763-3/7E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen. B) Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe zu Spruchteil A), Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

  1. Mit Eingabe vom 14.05.2021 (eingelangt beim BVwG, am 14.05.2021), hat der Revisionswerber beantragt, einer außerordentlichen Revision, „die erhoben werden wird“, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom
  3. Juli 2007, AW 2007/03/0026).
  4. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach Paragraph 30, Absatz 2, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom ,
  5. Juli 2007, AW 2007/03/0026).
  6. Aus § 30 VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist.
  7. Aus Paragraph 30, VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist. Eine ao. Revision wurde jedoch bislang nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, dass die Erhebung einer solchen beabsichtigt sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das BVwG war demnach noch keine Revision existent, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des § 30 VwGG der Antrag vom 14.05.2021 zurückzuweisen war.Eine ao. Revision wurde jedoch bislang nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, dass die Erhebung einer solchen beabsichtigt sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das BVwG war demnach noch keine Revision existent, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 30, VwGG der Antrag vom 14.05.2021 zurückzuweisen war. zu Spruchteil B), Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W165.2122763.3.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.