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{'item': 'W170 2241686-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW170 2241686-1 Spruch, W170 2241686-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 135Abs.

4

Art. 89Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den

Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag § 34 Abs.

3 erster und dritter Satz und Abs. 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“ in § 77 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 als verfassungswidrig aufzuheben.Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz und Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3, in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. , , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.11.2020 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.03.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG 1986 iVm dem
  2. Hauptstück des HGG 2001 HGG 2001 wegen des Umstandes, dass die Wohnung erst nach Zuweisung zum Zivildienst angemietet wurde, abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.11.2020 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.03.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 34, ZDG 1986

dem

  1. Hauptstück des HGG 2001 HGG 2001 wegen des Umstandes, dass die Wohnung erst nach Zuweisung zum Zivildienst angemietet wurde, abgewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass er auf Grund seiner Lebenssituation gezwungen gewesen sei, die Wohnung anzumieten. II. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages
  3. Zum anfechtungsberechtigten Gericht Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89

Art. 135Abs.

4

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a B-VG, verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG, verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführte Norm entstanden.

  1. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig.
  2. Zur Präjudizialität Gemäß § 27
  3. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. § 27 VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht – hier das Bundesverwaltungsgericht – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Gemäß Paragraph 27,
  4. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht – hier das Bundesverwaltungsgericht – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Daher sind die angefochtenen Normen, die die Zuständigkeit der Behörde regeln, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell. III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch drei. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs. 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständlichen Normen und die Zeichenfolge sind hervorgehoben):Paragraphen eins, Absatz 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständlichen Normen und die Zeichenfolge sind hervorgehoben): "Abschnitt I"Abschnitt römisch eins Allgemeine Grundsätze §
  5. (Verfassungsbestimmung) […] Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) […]

(5)Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. […] § 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,Paragraph 34,
(1)Der Zivildienstpflichtige, der,
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder,
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle,
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
  3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,),
  4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. § 77.
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 77,
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich […]
  1. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  2. des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; […] betraut.“ IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken:
  3. Die antragsgegenständlichen Normen sehen die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vor. Davor waren die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, über derartige Anträge von Zivildienstpflichtigen mit Bescheid abzusprechen. Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Art 86 des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, XXIV GP) sehen Folgendes vor:Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Artikel 86, des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 111 aus 2010,, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, römisch 24 Gesetzgebungsperiode sehen Folgendes vor: „Eine diesbezügliche Kompetenzverteilung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt (HPA) erscheint wesentlich praktikabler, als die Entscheidungskompetenz zur Zivildienstserviceagentur (ZISA) zu verlagern, zumal das HPA seit Jahren mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und über entsprechendes Fachwissen bzw. Infrastruktur verfügt. Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.“
  4. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge "51 Abs. 1," in § 34b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 von Amts wegen zu prüfen.
  5. Mit Beschluss vom 04.03.2021, GZ E 3310/2020-18, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Zeichenfolge "51 Absatz eins,," in Paragraph 34 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679 (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, von Amts wegen zu prüfen. Zusammengefasst äußerte der Verfassungsgerichthof mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 34b Abs. 2 ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugs-aufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienst Leistenden. Diese sah der Verfassungsgerichtshof darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, wonach die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss. Zusammengefasst äußerte der Verfassungsgerichthof mit diesem Beschluss seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG erfolgten Zuweisung einer Vollzugs-aufgabe im Rahmen des Zivildienstes an das Heerespersonalamt – in diesem Fall die Festsetzung der Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienst Leistenden. Diese sah der Verfassungsgerichtshof darin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG stehen dürfte, welcher auch der Inhalt zukomme, wonach die Vollziehung der Bestimmungen des ZDG angesichts der vom (Verfassungs-)Gesetzgeber angestrebten Entflechtung des Zivildienstes vom Wehrdienst – bis auf punktuelle Ausnahmen – staatlichen Behörden außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesministers zugewiesen sein muss. In diesem Rahmen wird darauf verzichtet, die vom Verfassungsgerichtshof erkannten Bedenken vollumfänglich zu wiederholen, zumal sie dem Verfassungsgerichtshof bekannt sind.
  6. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes treffen die oben angeführten vom Verfassungsgerichtshof erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit in gleicher Art auch auf die in § 34 Abs. 3 ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu.
  7. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes treffen die oben angeführten vom Verfassungsgerichtshof erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit in gleicher Art auch auf die in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu. V. Hemmung der Entscheidungsfriströmisch fünf. Hemmung der Entscheidungsfrist Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ex lege nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ex lege nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2241686.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.