GVG) idgF, iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991(AVG) idgF hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum "19.07.2016" zu lauten hat.A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr 33/2013(VwGVG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991(AVG) idgF hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum "19.07.2016" zu lauten hat. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, genehmigt am 19.07.2016, wurde der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016, Zl.1044996509-140161034, stattgegeben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, genehmigt am 19.07.2016, wurde der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016, Zl.1044996509-140161034, stattgegeben. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2016 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund eines Versehens sind die an die Parteien in Form von Ausdrucken der elektronischen Fassung dieser Entscheidung ergangenen Ausfertigungen fehlerhaft, da sie anstelle des tatsächlichen Genehmigungsdatums 19.07.2016 das Datum 19.07.2015 aufweisen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt sowie der elektronischen Verfahrensadministration. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.3.1.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. 3.
GVG sinngemäß für das Bundesverwaltungsgericht.Dies gilt
Paragraph 17, VwGVG sinngemäß für das Bundesverwaltungsgericht. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W182.2128771.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.