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{'item': 'W198 2227503-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW198 2227503-1 SpruchW198 2227503-1/21E, W198 2227503-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 30.07.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 25.06.2019 als Bautischler mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Tätigkeit als Bau- und Montagetischler aufgrund eines bei ihm bestehenden CWS-Syndroms nicht möglich sei. Er habe Frau XXXX per Email mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen diese Stelle nicht annehmen könne, jene habe jedoch nicht auf sein Email geantwortet.
  2. Bei der am 30.07.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 25.06.2019 als Bautischler mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Tätigkeit als Bau- und Montagetischler aufgrund eines bei ihm bestehenden CWS-Syndroms nicht möglich sei. Er habe Frau römisch 40 per Email mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen diese Stelle nicht annehmen könne, jene habe jedoch nicht auf sein Email geantwortet.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 10.09.2019, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 15.07.2019 bis 25.08.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als Bautischler vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 10.09.2019, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 15.07.2019 bis 25.08.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme als Bautischler vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin fristgerecht, eingelangt beim AMS am 15.09.2019, Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass mit seiner ehemaligen AMS-Beraterin vereinbart worden sei, dass Jobs mit Montagetätigkeiten aufgrund eines vorhandenen CWS-Syndroms eher zu vermeiden wären, da er nicht langfristig in diesem Bereich tätig sein könne. Betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle habe er sich direkt mit Frau XXXX vom AMS Jägerstraße per Email in Verbindung gesetzt. Nach Aufnahme der Niederschrift vom 30.07.2019 habe der Beschwerdeführer sämtliche vom AMS aufgetragenen Maßnahmen wahrgenommen, sei mit seinen Befunden zu einem Arbeitsmediziner gegangen um abklären zu lassen, inwiefern er mit seinen Einschränkungen vermittelbar sei bzw. wie er seine gesundheitlichen Einschränkungen in den Griff bekommen könne. Der Beschwerdeführer sei daher nicht der Meinung, dass eine Vereitelung seinerseits vorliege.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin fristgerecht, eingelangt beim AMS am 15.09.2019, Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass mit seiner ehemaligen AMS-Beraterin vereinbart worden sei, dass Jobs mit Montagetätigkeiten aufgrund eines vorhandenen CWS-Syndroms eher zu vermeiden wären, da er nicht langfristig in diesem Bereich tätig sein könne. Betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle habe er sich direkt mit Frau römisch 40 vom AMS Jägerstraße per Email in Verbindung gesetzt. Nach Aufnahme der Niederschrift vom 30.07.2019 habe der Beschwerdeführer sämtliche vom AMS aufgetragenen Maßnahmen wahrgenommen, sei mit seinen Befunden zu einem Arbeitsmediziner gegangen um abklären zu lassen, inwiefern er mit seinen Einschränkungen vermittelbar sei bzw. wie er seine gesundheitlichen Einschränkungen in den Griff bekommen könne. Der Beschwerdeführer sei daher nicht der Meinung, dass eine Vereitelung seinerseits vorliege.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 21.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich für verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit genutzt habe, ein Vorstellungsgespräch zu führen und in diesem die näheren Bedingungen der Beschäftigung zu erörtern, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung habe. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 21.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich für verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit genutzt habe, ein Vorstellungsgespräch zu führen und in diesem die näheren Bedingungen der Beschäftigung zu erörtern, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung habe.

  1. Mit Schreiben vom 03.12.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass er nach eingehender Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlages zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es besser wäre, sich unbürokratisch von der Geschäftsstelle ausbuchen zu lassen um eine im Vorfeld bereits zum Scheitern verurteilte Jobauswahl zu vermeiden. Er habe jedoch ganz gewiss nicht die Absicht gehabt, in bösartiger Form Arbeitsunwilligkeit zu demonstrieren. Seine laufend erfolgten Bewerbungen in Eigeninitiative würden bezeugen, dass er sehr sich sehr wohl proaktiv um Arbeit bemühe. Er habe seine AMS-Berater auch angehalten, ihm in seinem ehemaligen Berufsfeld Jobs zu vermitteln, da seine Bewerbungen als Tischler allesamt nicht erfolgreich gewesen seien. Der Beschwerdeführer führte zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot weiters aus, dass er am 02.12.2019 anonym bei besagter Firma angerufen habe und mit dem Juniorchef darüber gesprochen habe, was die konkreten Anforderungen an die Position wären bzw. ob der Beschwerdeführer für das Unternehmen wertvoll sein könnte usw. Die Erkenntnisse seien ernüchternd gewesen und habe der Juniorchef zum Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht wüsste, wie er jemanden wie den Beschwerdeführer berechtigt einstellen sollte, wenn andere Mitarbeiter jahrelange Erfahrung hätten. Mit diesem weiteren Schritt habe der Beschwerdeführer definitiv gezeigt, dass er sich für eine Jobaufnahme sehr wohl interessiere. In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf diverse Vorfälle in einem vorangegangenen Dienstverhältnis und führte dazu aus, dass er definitiv an einer langfristigen Stelle interessiert sei und auch unter schlechten Bedingungen absolut arbeitswillig sei.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 14.01.2020

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 14.01.2020

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2020 das AMS aufgefordert, zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag Stellung zu nehmen.
  2. Am 14.02.2020 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Stellungnahme wurden diverse Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.02.2020 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 14.02.2020 übermittelt.
  4. Am 19.03.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.04.2020 dem AMS die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2020 übermittelt.
  6. Am 08.04.2020 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.04.2020 und vom 15.06.2020 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 08.04.2020 übermittelt.
  8. Am 22.06.2020 langte ein Email des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.06.2020 dem AMS die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.06.2020 übermittelt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.07.2020 das AMS um die Vorlage diverser, in den Stellungnahmen des AMS genannter, Unterlagen ersucht.
  11. Am 17.07.2020 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.08.2020 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 17.07.2020 übermittelt.
  13. Am 24.08.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.08.2020 dem AMS die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 übermittelt.
  15. Am 31.08.2020 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat von 2015 bis 2017 eine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung am XXXX Ausbildungszentrum XXXX , XXXX gemacht. Einer zusätzlichen Ausbildung, um als Bautischler arbeiten zu können, bedarf es nicht. Er hat während dieser Ausbildung Praktika als Möbeltischler bei den Firmen XXXX und XXXX absolviert.Der Beschwerdeführer hat von 2015 bis 2017 eine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung am römisch 40 Ausbildungszentrum römisch 40 , römisch 40 gemacht. Einer zusätzlichen Ausbildung, um als Bautischler arbeiten zu können, bedarf es nicht. Er hat während dieser Ausbildung Praktika als Möbeltischler bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 absolviert. Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 17.05.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 22.11.2018 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Tischler bzw. Lagerlogistiker in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Schwechat, Wien, Bezirk Mödling im Vollzeitausmaß unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, umgehend zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 25.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Bautischler bei einer im Stellenangebot nicht näher bezeichneten Tischlerei in XXXX Wien zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass – zumal seitens des AMS eine Vorauswahl durchgeführt wird - eine persönliche Bewerbung beim AMS Jägerstraße zu erfolgen hat. Am 25.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Bautischler bei einer im Stellenangebot nicht näher bezeichneten Tischlerei in römisch 40 Wien zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass – zumal seitens des AMS eine Vorauswahl durchgeführt wird - eine persönliche Bewerbung beim AMS Jägerstraße zu erfolgen hat. Am 04.07.2019 sendete der Beschwerdeführer ein Email an das AMS Jägerstraße, in welchem er ausführte, dass die angebotene Stelle als Bautischler nicht seinen Qualifikationen entspreche. Weiters führte er in diesem Email aus, dass er mit seiner AMS-Beraterin vereinbart habe, dass Montageeinsätze bei ihm aufgrund eines vorhandenen CWS-Syndroms nicht möglich seien und ersuche er daher darum, ihn von der angebotenen Vorauswahl auszubuchen. Am 04.07.2019 sendete der Beschwerdeführer ein Email an das AMS Jägerstraße, in welchem er ausführte, dass die angebotene Stelle als Bautischler nicht seinen Qualifikationen entspreche. Weiters führte er in diesem Email aus, dass er mit seiner , AMS-Beraterin vereinbart habe, dass Montageeinsätze bei ihm aufgrund eines vorhandenen CWS-Syndroms nicht möglich seien und ersuche er daher darum, ihn von der angebotenen Vorauswahl auszubuchen. Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge nicht zur Vorauswahl erschienen; er hat sich damit nicht für verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Nach der niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es wurde ein Termin für den 29.08.2019 vereinbart. Am 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständliches Stellenangebot nach Abklärung des genauen Tätigkeitsprofils und mangels offensichtlicher Unzumutbarkeit noch einmal angeboten. Der Beschwerdeführer hat seiner AMS-Beraterin in der Folge geschrieben, dass er unschlüssig sei, ob er sich bewerben solle, fragte nach, ob die Stelle noch frei sei und ob er zur Bewerbung tatsächlich persönlich erscheinen müsse. Die AMS-Beraterin antwortete dem Beschwerdeführer, dass die Stelle noch frei sei und er sich am folgenden Tag persönlich bewerben solle. Der Beschwerdeführer hat sich – trotz eindeutiger Information seiner AMS-Beraterin - für verfahrensgegenständliche Stelle erneut nicht beworben. Die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX und dem Arbeitsort an der Adresse XXXX XXXX Wien beträgt je nach Abfahrtszeit zwischen einer Stunde und einer Stunde 10 Minuten. Die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers an der Adresse römisch 40 und dem Arbeitsort an der Adresse römisch 40 römisch 40 Wien beträgt je nach Abfahrtszeit zwischen einer Stunde und einer Stunde 10 Minuten. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 29.08.2019, welches vom Beschwerdeführer am 04.09.2019 zur Kenntnis genommen wurde, ist dem Beschwerdeführer körperliche Arbeit möglich. Schweres Heben ab 20 kg und Tragen auf Dauer ab 20 kg sind zu vermeiden. Die Hauptarbeit bei verfahrensgegenständlicher Tätigkeit als Bautischler ist das Renovieren von Türen, Fenstern, Fensterbänken und Stöcken. Die Mitarbeiter sind immer im Team unterwegs und werden Türen auch immer gemeinsam montiert. Die körperliche Belastung würde nicht über 20 kg hinausgehen. Die Tätigkeit widerspricht daher nicht den im amtsärztlichen Gutachten vom 29.08.2019 festgehaltenen körperlichen Einschränkungen (Heben ab 20 kg und Tragen auf Dauer ab 20 kg zu vermeiden) und ist zumutbar. Die Beschäftigung als Bautischler wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und den Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren (Stellungnahmen, Repliken, Urkundenvorlagen).Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und den Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren (Stellungnahmen, Repliken, Urkundenvorlagen). Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Bautischler ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Das Email vom 04.07.2019 liegt im Akt ein. Zu diesem Email ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - anstatt sich unverzüglich wie im Inserat gefordert zu bewerben – ein Email an die zuständige Mitarbeiterin geschickt hat, in welchem er ausführte, dass die Stelle nicht seinen Qualifikationen entspreche und er mit seiner AMS-Beraterin vereinbart habe, dass Montageeinsätze aufgrund eines vorhandenen CWS-Syndroms bei ihm nicht möglich seien. Der Beschwerdeführer beruft sich hierbei auf eine Vereinbarung mit seiner vormaligen AMS-Beraterin, Frau XXXX , dass er Montageeinsätze vermeiden und sich „unbürokratisch von der Geschäftsstelle ausbuchen" lassen könne, um sich „einfach jede weitere unnötige erklärungsnotwendige Kurzetappe" in seinem Lebenslauf zu ersparen. Dass eine solche Vereinbarung bestanden hat, ist den Verfahrensunterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Weder finden sich diesbezügliche ärztliche Befunde im Akt noch wurde dies in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. In einem Aktenvermerk vom 29.08.2018 ist lediglich folgendes vermerkt: „Eine Arbeit in der Werkstätte würde Kunde gegenüber Montageeinsätzen aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich bevorzugen (Cervikalsyndrom HWS), andauerndes schweres Tragen sei nämlich problematisch.“Das Email vom 04.07.2019 liegt im Akt ein. Zu diesem Email ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - anstatt sich unverzüglich wie im Inserat gefordert zu bewerben – ein Email an die zuständige Mitarbeiterin geschickt hat, in welchem er ausführte, dass die Stelle nicht seinen Qualifikationen entspreche und er mit seiner AMS-Beraterin vereinbart habe, dass Montageeinsätze aufgrund eines vorhandenen CWS-Syndroms bei ihm nicht möglich seien. Der Beschwerdeführer beruft sich hierbei auf eine Vereinbarung mit seiner vormaligen AMS-Beraterin, Frau römisch 40 , dass er Montageeinsätze vermeiden und sich „unbürokratisch von der Geschäftsstelle ausbuchen" lassen könne, um sich „einfach jede weitere unnötige erklärungsnotwendige Kurzetappe" in seinem Lebenslauf zu ersparen. Dass eine solche Vereinbarung bestanden hat, ist den Verfahrensunterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Weder finden sich diesbezügliche ärztliche Befunde im Akt noch wurde dies in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. In einem Aktenvermerk vom 29.08.2018 ist lediglich folgendes vermerkt: „Eine Arbeit in der Werkstätte würde Kunde gegenüber Montageeinsätzen aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich bevorzugen (Cervikalsyndrom HWS), andauerndes schweres Tragen sei nämlich problematisch.“ Zudem war zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt Frau XXXX nicht mehr die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers, sondern Frau XXXX . Jene hat dem Beschwerdeführer, nachdem die Rückmeldung des Service für Unternehmen erfolgt ist, dass sich der Beschwerdeführer auf verfahrensgegenständliches Stellenangebot vom 25.06.2019 nicht beworben hat, eine weitere Möglichkeit gegeben, sich zu bewerben, indem sie ihm am 07.08.2019 gegenständliche Beschäftigung noch einmal angeboten hat. Der Beschwerdeführer hat sich erneut nicht beworben, sondern Frau XXXX gefragt, ob er sich bewerben solle. Diese Frage hat seine Betreuerin ausdrücklich bejaht. Dennoch hat der Beschwerdeführer es unterlassen, sich zu bewerben.Zudem war zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt Frau römisch 40 nicht mehr die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers, sondern Frau römisch 40 . Jene hat dem Beschwerdeführer, nachdem die Rückmeldung des Service für Unternehmen erfolgt ist, dass sich der Beschwerdeführer auf verfahrensgegenständliches Stellenangebot vom 25.06.2019 nicht beworben hat, eine weitere Möglichkeit gegeben, sich zu bewerben, indem sie ihm am 07.08.2019 gegenständliche Beschäftigung noch einmal angeboten hat. Der Beschwerdeführer hat sich erneut nicht beworben, sondern Frau römisch 40 gefragt, ob er sich bewerben solle. Diese Frage hat seine Betreuerin ausdrücklich bejaht. Dennoch hat der Beschwerdeführer es unterlassen, sich zu bewerben. Auch im Begleitschreiben des Vermittlungsvorschlages war eindeutig festgehalten, dass, sollte er sich nicht bewerben, dies zur Folge haben kann, dass der Beschwerdeführer für sechs bzw. acht Wochen keine Notstandshilfe erhält. Das heißt, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war und er in Kauf genommen hat, dass eine Nichtbewerbung zu einer Nichteinstellung und somit zu der Verhängung einer Ausschlussfrist führen kann. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl erschienen ist. Ebenso unstrittig ist, dass ihm am 07.08.2019 die gegenständliche Beschäftigung noch einmal angeboten wurde und er danach wiederum nicht zur Vorauswahl erschienen ist. Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer am 02.12.2019 anonym bei besagter Firma angerufen und mit dem Juniorchef gesprochen habe, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Dem Dienstgeber wurde seitens des AMS das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Telefonat vom 02.09.2019 mit Email vom 07.02.2020 zur Kenntnis gebracht und wurde er um eine Stellungnahme ersucht. In der Folge hat der Dienstgeber das AMS telefonisch kontaktiert und die im Aktenvermerk vom 13.02.2020 festgehaltene Auskunft erteilt. Der Dienstgeber teilte im Wesentlichen mit, dass er tatsächlich vor ein paar Wochen mit einem Herrn gesprochen habe, aber die Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig seien. Der Beschwerdeführer habe nicht anonym angerufen; der Dienstgeber konnte sich sogar an seinen Namen und auch an das Gespräch erinnern. Da der Dienstgeber unbedingt Leute brauche, aber keine findet und der Beschwerdeführer nicht schlecht geklungen habe, habe der Dienstgeber ihm eine Chance gegeben, sich vorzustellen. Der Beschwerdeführer habe sofort gesagt, dass ihm die Arbeit zu schwer und zu weit weg sei. Der Dienstgeber erklärte, dass die Arbeit, die der Beschwerdeführer verrichten würde, keine Schwerarbeit sei. Außerdem würde er meistens im Team arbeiten, vor allem, wenn etwas Schweres zu heben sei. Es gebe auch Arbeiten, die ein Mitarbeiter alleine erledigen könne (z.B. Fensterreparatur). Dass Leute keine Ausbildung hätten und nicht lange bleiben würden, habe der Dienstgeber allgemein gesagt und habe dies nicht den Beschwerdeführer betroffen. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung beim BFI sei ein Schnellkurs, aber wenn jemand schon zumindest Probe gearbeitet habe und dem Dienstgeber zeige, dass er willig sei zu lernen, dann würde er ihm auf jeden Fall eine Chance geben. Aber der Beschwerdeführer habe ja gar nicht gewollt. Diesen Angaben des Dienstgebers, welche er gegenüber dem AMS getätigt hat, wird Glauben geschenkt, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Dienstgeber, der offensichtlich dringend Arbeitskräfte suchte, falsche Anhaben zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer machen sollte, insbesondere auch nicht dahingehend, dass er meistens im Team arbeiten würde, vor allem, wenn etwas Schweres zu heben sei. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Telefonats unrichtige Angaben tätigte, ergibt sich auch daraus, dass er angab, anonym angerufen zu haben. Dieses Vorbringen wurde jedoch dadurch, dass der Dienstgeber sich an den Namen des Beschwerdeführers erinnern konnte, widerlegt. Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort ergibt sich aus einer Abfrage auf Google Maps. Das Gutachten vom 29.08.2019 liegt im Akt ein. Auch, dass dieses Gutachten vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen wurde, ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Anhang 8), weil dort die Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift belegt ist. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit als Bautischler ergeben sich aus der Auskunft des Service für Unternehmen vom 30.12.
  2. Dass der Beschwerdeführer von 2015 bis 2017 eine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung am XXXX Ausbildungszentrum XXXX , XXXX gemacht hat, ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt angeschlossenen Lebenslauf (undatiert) des Beschwerdeführers (Anhang 16) sowie OZ 5 des Gerichtsaktes, der einen Lebenslauf des Beschwerdeführers vom
  3. Februar 2020, enthält, welcher vom AMS im gerichtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt wurde. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Ermittlungsverfahren selbst - ebenfalls - einen Lebenslauf vorgelegt hat (OZ 7). In diesem Lebenslauf verschweigt der Beschwerdeführer seine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung am XXXX Ausbildungszentrum XXXX , XXXX von 2015 bis 2017, indem er angibt, in diesem Zeitraum „Weiterbildungszeit“ gemacht zu haben, ohne dies jedoch inhaltlich zu spezifizieren. Weiters verschweigt er in diesem Lebenslauf seine Praktika bei den Firmen XXXX , XXXX , welche er ebenfalls – laut seinen früheren Angaben in seinen Lebensläufen – ebenfalls in den Jahren 2015 bis 2017 absolviert hat. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer mit dem Verschweigen dieser Umstände in OZ 7 seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zugewiesene Stelle verschleiern wollte.Dass der Beschwerdeführer von 2015 bis 2017 eine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung am römisch 40 Ausbildungszentrum römisch 40 , römisch 40 gemacht hat, ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt angeschlossenen Lebenslauf (undatiert) des Beschwerdeführers (Anhang 16) sowie OZ 5 des Gerichtsaktes, der einen Lebenslauf des Beschwerdeführers vom
  4. Februar 2020, enthält, welcher vom AMS im gerichtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt wurde. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Ermittlungsverfahren selbst - ebenfalls - einen Lebenslauf vorgelegt hat (OZ 7). In diesem Lebenslauf verschweigt der Beschwerdeführer seine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung am römisch 40 Ausbildungszentrum römisch 40 , römisch 40 von 2015 bis 2017, indem er angibt, in diesem Zeitraum „Weiterbildungszeit“ gemacht zu haben, ohne dies jedoch inhaltlich zu spezifizieren. Weiters verschweigt er in diesem Lebenslauf seine Praktika bei den Firmen römisch 40 , römisch 40 , welche er ebenfalls – laut seinen früheren Angaben in seinen Lebensläufen – ebenfalls in den Jahren 2015 bis 2017 absolviert hat. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer mit dem Verschweigen dieser Umstände in OZ 7 seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zugewiesene Stelle verschleiern wollte. Dass es keiner zusätzlichen Ausbildung bedarf, um als Bautischler arbeiten zu dürfen, ergibt sich aus OZ 5 des Gerichtsaktes (Ausdruck aus dem AMS-Berufsinformationssystem vom
  5. Februar 2020 sowie dem Aktenvermerk vom 06.02.2020, in welchem die diesbezügliche Kontaktaufnahme des AMS mit näher genannter Person des XXXX Ausbildungszentrums XXXX , dokumentiert ist). Seitens des XXXX Ausbildungszentrums XXXX wird erklärt, dass man als Bautischler eingesetzt werden kann, wenn man eine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung gemacht hat. Eine zusätzliche Ausbildung ist nicht nötig, man könne mit dieser Ausbildung, so wie jeder Lehrling, sowohl als Bautischler als auch als Möbeltischler arbeiten („beide Tätigkeiten sind im Berufsbild enthalten“). Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in OZ 7 (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.03.2020), wonach ihm vom BFI immer gegenteiliges erklärt worden sei, wird als nicht glaubwürdig gewürdigt.Dass es keiner zusätzlichen Ausbildung bedarf, um als Bautischler arbeiten zu dürfen, ergibt sich aus OZ 5 des Gerichtsaktes (Ausdruck aus dem AMS-Berufsinformationssystem vom
  6. Februar 2020 sowie dem Aktenvermerk vom 06.02.2020, in welchem die diesbezügliche Kontaktaufnahme des AMS mit näher genannter Person des römisch 40 Ausbildungszentrums römisch 40 , dokumentiert ist). Seitens des römisch 40 Ausbildungszentrums römisch 40 wird erklärt, dass man als Bautischler eingesetzt werden kann, wenn man eine Facharbeiterintensivausbildung zum Tischler mit Lehrabschlussprüfung gemacht hat. Eine zusätzliche Ausbildung ist nicht nötig, man könne mit dieser Ausbildung, so wie jeder Lehrling, sowohl als Bautischler als auch als Möbeltischler arbeiten („beide Tätigkeiten sind im Berufsbild enthalten“). Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in OZ 7 (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.03.2020), wonach ihm vom BFI immer gegenteiliges erklärt worden sei, wird als nicht glaubwürdig gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat sich trotz zweimaliger Vermittlung und ausdrücklicher Aufforderung seiner AMS-Beraterin nicht für die vermittelte Stelle beworben. Zudem hat auch der Dienstgeber im Zuge des mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonats den Eindruck gewonnen, dass jener kein Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme hatte.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schwechat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Schwechat. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, insbesondere aber auch durch die gerichtlichen Ermittlungen, die den Parteien jeweils ins Parteiengehör gebracht wurden, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, insbesondere aber auch durch die gerichtlichen Ermittlungen, die den Parteien jeweils ins Parteiengehör gebracht wurden, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Soweit seitens des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung bestritten wird, ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 22.11.2018 vereinbart war, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Tischler unterstützt. Dementsprechend wurden ihm ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Tischler zugewiesen. Gesundheitliche Einschränkungen sind in der Betreuungsvereinbarung vom 22.11.2018 nicht festgehalten. Festzuhalten ist weiters, dass den oben getroffenen Feststellungen folgend die Tätigkeit als Bautischler den im amtsärztlichen Gutachten vom 29.08.2019 festgehaltenen körperlichen Einschränkungen (Heben ab 20 kg und Tragen auf Dauer ab 20 kg zu vermeiden) entspricht. Laut Vermittlungsvorschlag ist körperliche Belastbarkeit eine Anforderung, jedoch handelt es sich um keine Schwerarbeit und wird meistens im Team gearbeitet. Dies hat der Dienstgeber – wie festgestellt und beweisgewürdigt - auch dem Beschwerdeführer gegenüber im Zuge des Telefonats geäußert. Zudem ist die Hauptarbeit das Renovieren von Türen, Fenstern, Fensterbänken und Stöcken und die Belastung geht nicht über 20 kg hinaus. Die Beschäftigung ist aus gesundheitlicher Sicht daher zumutbar. Dazu, dass die Tätigkeit als Bautischler auch den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprach, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen.

§ 9Abs. 2 Al

VG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wie festgestellt, dauert die Fahrt zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und dem Arbeitsort je nach Abfahrtszeit zwischen einer Stunde und einer Stunde zehn Minuten pro Strecke. Seine tägliche Gesamtwegzeit beträgt daher maximal zwei Stunden zwanzig Minuten. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.07.2008, Zl. 2008/08/0062, davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall einer täglichen Gesamtwegzeit von ungefähr drei Stunden entsprechen würde, erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, die die Zumutbarkeit einer täglichen Gesamtwegzeit von maximal 2 Stunden 20 Minuten bejaht, als korrekt.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wie festgestellt, dauert die Fahrt zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und dem Arbeitsort je nach Abfahrtszeit zwischen einer Stunde und einer Stunde zehn Minuten pro Strecke. Seine tägliche Gesamtwegzeit beträgt daher maximal zwei Stunden zwanzig Minuten. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.07.2008, Zl. 2008/08/0062, davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall einer täglichen Gesamtwegzeit von ungefähr drei Stunden entsprechen würde, erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, die die Zumutbarkeit einer täglichen Gesamtwegzeit von maximal 2 Stunden 20 Minuten bejaht, als korrekt. Da keine wesentliche Überschreitung der Wegzeiten vorliegt, war die Stelle unter diesem Gesichtspunkt daher zumutbar. Dass er aufgrund der Betreuung der Kinder bzw. der damit verbundenen Kosten sich nicht persönlich vorgestellt hat, bringt er erstmals im Vorlageantrag vor. Es wäre ihm möglich und auch von ihm zu erwarten gewesen, die Betreuung seiner Kinder für ein paar Stunden zu organisieren. Er hat auch nicht vorgebracht, dass es ihm aufgrund der Betreuungspflichten unmöglich gewesen wäre, die Stelle anzunehmen. In der zum Zeitpunkt der Vermittlung gültigen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Betreuungspflichten geregelt sind. Die Beschäftigung als Bautischler war sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.Die Beschäftigung als Bautischler war sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Eine arbeitslose Person ist bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet (vgl. VwGH 14.01.2019, Ra 2018/08/0240). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern.Eine arbeitslose Person ist bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet vergleiche VwGH 14.01.2019, Ra 2018/08/0240). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Er hat dadurch, dass er sich nicht beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Er hat dadurch, dass er sich nicht beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Scheidung lebe und mehrere (Klein)kinder habe, stellt keinen Grund für eine Nachsichtgewährung dar. Ebenso wenig bildet das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 21.08.2020 (OZ 17 des Gerichtsaktes), wonach er seit Ende Juli 2020 bei der Firma XXXX Regale nachbestückt, einen Nachsichtgrund, weil diese behauptete Beschäftigungsaufnahme lange nach der Vereitelungshandlung erfolgte.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Scheidung lebe und mehrere (Klein)kinder habe, stellt keinen Grund für eine Nachsichtgewährung dar. Ebenso wenig bildet das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 21.08.2020 (OZ 17 des Gerichtsaktes), wonach er seit Ende Juli 2020 bei der Firma römisch 40 Regale nachbestückt, einen Nachsichtgrund, weil diese behauptete Beschäftigungsaufnahme lange nach der Vereitelungshandlung erfolgte. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2227503.1.00

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