GVG iVm § 32 TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 03.05.2007
AusG als Aktionärin gegen Gewährung einer von der XXXX und XXXX als angemessen bezeichneten Barabfindung von € 129,40 pro Aktie aus der Gesellschaft ausgeschlossen. 1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 03.05.2007
Paragraph 4, GesAusG als Aktionärin gegen Gewährung einer von der römisch 40 und römisch 40 als angemessen bezeichneten Barabfindung von € 129,40 pro Aktie aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 (eingelangt am 18.08.2008) beantragte die BF beim Handelsgericht WIEN (in der Folge: HG) die Überprüfung der Barabfindung
AusG) iVm §§ 225c ff Aktiengesetz (AktG) hinsichtlich ihrer 260 Stück Aktien der XXXX . Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 (eingelangt am 18.08.2008) beantragte die BF beim Handelsgericht WIEN (in der Folge: HG) die Überprüfung der Barabfindung
Paragraph 6, Absatz 2, Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) in Verbindung mit Paragraphen 225 c, ff Aktiengesetz (AktG) hinsichtlich ihrer 260 Stück Aktien der römisch 40 . 2. Mit Lastschriftanzeige vom 03.09.2019 zu 75 Fr 8810/08z wurde der BF eine Eingabengebühr
TP 10 I lit a Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 vorgeschrieben, wogegen die BF fristgerecht Einwendungen erhob.2. Mit Lastschriftanzeige vom 03.09.2019 zu 75 Fr 8810/08z wurde der BF eine Eingabengebühr
TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, iHv € 131,00 vorgeschrieben, wogegen die BF fristgerecht Einwendungen erhob. 3. In der Folge wurde am 15.10.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, womit der BF eine Eingabengebühr
TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 sowie ein Mehrbetrag
Hv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00
Hv € 204,50 vorgeschrieben wurde.3. In der Folge wurde am 15.10.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, womit der BF eine Eingabengebühr
TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, iHv € 131,00 sowie ein Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG iHv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv € 204,50 vorgeschrieben wurde. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 24.10.2019 eine Vorstellung, welche der Präsidentin des HG (im Folgenden belangte Behörde genannt) zur Entscheidung vorgelegt wurde. 4. Mit Bescheid vom 30.12.2019 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb der BF eine Pauschalgebühr
TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 sowie einen Mehrbetrag
Hv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00
Hv € 204,50 zur Zahlung vor.4. Mit Bescheid vom 30.12.2019 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb der BF eine Pauschalgebühr
TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, iHv € 131,00 sowie einen Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG iHv € 65,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 204,50 zur Zahlung vor. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Z 2 GGG werde die Eingabengebühr mit Überreichung der Eingabe zur Zahlung fällig. Von der BF sei ein Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt worden. Dieser Antrag unterfalle der TP 10 I lit a Z 6 GGG. Zwar treffe es zu, dass nach § 225l Abs 1 AktG die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, im Zusammenhang mit einem „Squeeze-Out“ zunächst die übernehmende Gesellschaft zu tragen habe. Soweit die BF darauf bezogen die Auffassung vertrete, auch bei Anträgen auf Überprüfung der Barabfindung
AusG sei dem Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 durch die speziellere spätere Regelung des § 225l Abs 1 AktG materiell derogiert worden, stehe diese Auffassung mit der Intention des GGG nicht im Einklang. Einerseits knüpfe das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Andererseits ergebe sich aus der Literatur, dass diese spezielle Kostentragungsregel des § 225l Abs 1 AktG bestimmte Tatbestände im Blick habe. Als Verfahrenskosten solcherart würden etwa die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Gremiums
G, die Kosten der vom Gremium beauftragten Sachverständigen
G sowie allfällige zusätzliche Kosten, die aus Anlass des unmittelbaren „Squeeze-Out-Verfahrens“ entstehen, wie etwa ein besonderer Sachaufwand, (z.B. Reisespesen für Mitglieder des Gremiums), in Betracht kommen (vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 225l Rz 3; Bachner in Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2, § 225l Rz 2). Dies werde umso deutlicher, als § 225f Abs 5 AktG ausdrücklich nur die Kosten der gemeinsamen Vertreter zu diesen Verfahrenskosten zähle. Da es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, gleichzeitig auch diesen – praktisch durchaus naheliegenden – Fall des nachträglichen Überprüfungsverfahrens einer Barabfindung im „Squeeze-Out“ gesetzlich zu verankern und von der Gebührenpflicht auszunehmen, fehle es an einer planwidrigen Lücke. Gegen den Standpunkt der BF einer materiellen Derogation der gebührenrechtlichen Bestimmungen durch § 225l Abs 1 AktG spreche im Übrigen auch § 28 Z 11 GGG, wonach im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich den Antragsteller die Zahlungspflicht treffe. Mangels einer planwidrigen Lücke des GGG, welche eine materielle Derogation durch § 225l Abs 1 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG nahelegen würde, sei die BF als Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG werde die Eingabengebühr mit Überreichung der Eingabe zur Zahlung fällig. Von der BF sei ein Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt worden. Dieser Antrag unterfalle der TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG. Zwar treffe es zu, dass nach Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, im Zusammenhang mit einem „Squeeze-Out“ zunächst die übernehmende Gesellschaft zu tragen habe. Soweit die BF darauf bezogen die Auffassung vertrete, auch bei Anträgen auf Überprüfung der Barabfindung
Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG sei dem Gebührentatbestand nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, durch die speziellere spätere Regelung des Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG materiell derogiert worden, stehe diese Auffassung mit der Intention des GGG nicht im Einklang. Einerseits knüpfe das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Andererseits ergebe sich aus der Literatur, dass diese spezielle Kostentragungsregel des Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG bestimmte Tatbestände im Blick habe. Als Verfahrenskosten solcherart würden etwa die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Gremiums
Paragraph 225 m, Absatz 6, AktG, die Kosten der vom Gremium beauftragten Sachverständigen
Paragraph 225 g, Absatz 6, AktG sowie allfällige zusätzliche Kosten, die aus Anlass des unmittelbaren „Squeeze-Out-Verfahrens“ entstehen, wie etwa ein besonderer Sachaufwand, (z.B. Reisespesen für Mitglieder des Gremiums), in Betracht kommen vergleiche Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 Paragraph 225 l, Rz 3; Bachner in Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2, Paragraph 225 l, Rz 2). Dies werde umso deutlicher, als Paragraph 225 f, Absatz 5, AktG ausdrücklich nur die Kosten der gemeinsamen Vertreter zu diesen Verfahrenskosten zähle. Da es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, gleichzeitig auch diesen – praktisch durchaus naheliegenden – Fall des nachträglichen Überprüfungsverfahrens einer Barabfindung im „Squeeze-Out“ gesetzlich zu verankern und von der Gebührenpflicht auszunehmen, fehle es an einer planwidrigen Lücke. Gegen den Standpunkt der BF einer materiellen Derogation der gebührenrechtlichen Bestimmungen durch Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG spreche im Übrigen auch Paragraph 28, Ziffer 11, GGG, wonach im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich den Antragsteller die Zahlungspflicht treffe. Mangels einer planwidrigen Lücke des GGG, welche eine materielle Derogation durch Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG nahelegen würde, sei die BF als Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
AusG iVm §§ 225c ff AktG beim HG gestellt hat. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF als ehemalige Aktionärin der unter römisch eins.1. genannten AG am 18.08.2008 einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung
Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraphen 225 c, ff AktG beim HG gestellt hat.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, lauten: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entsteht nach § 2 Z 2 GGG bei Eingabengebühren ua mit der Überreichung der Eingabe.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entsteht nach Paragraph 2, Ziffer 2, GGG bei Eingabengebühren ua mit der Überreichung der Eingabe. In § 28 Z 11 GGG ist unter der Überschrift „VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens“ geregelt, dass „in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig sind“. Die in den Z 1-10 angeführten Fälle kommen hier nicht in Betracht.In Paragraph 28, Ziffer 11, GGG ist unter der Überschrift „VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens“ geregelt, dass „in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig sind“. Die in den Ziffer eins -, 10, angeführten Fälle kommen hier nicht in Betracht. Zahlungspflichtig für die Eingabengebühr nach TP 10 I lit a GGG ist
Abs 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei (vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 7 GGG, Bem 6). Wer als Partei einschreitet, ergibt sich aus der Eingabe (ebd, Bem 7).Zahlungspflichtig für die Eingabengebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, GGG ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die einschreitende Partei vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 7, GGG, Bem 6). Wer als Partei einschreitet, ergibt sich aus der Eingabe (ebd, Bem 7). § 32 Tarifpost (TP) 10 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht unter I leg cit Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 I lit a GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei „Eingaben von Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)“ beträgt nach Z 6 leg cit die Gebühr (in der hier relevanten Fassung BGBl I Nr 87/2015) € 131,00. Paragraph 32, Tarifpost (TP) 10 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht unter römisch eins leg cit Gerichtsgebühren für Firmenbuchsachen vor. In TP 10 römisch eins Litera a, GGG sind Eingabengebühren für Eingaben von bestimmten Rechtsträgern festgelegt, bei „Eingaben von Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)“ beträgt nach Ziffer 6, leg cit die Gebühr (in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2015,) € 131,00.
Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit a Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige Einreichungen
bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige Einreichungen
Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. § 120 Abs 1 der Jurisdiktionsnorm - JN, RGBl. Nr 111/1895 idgF, mit der Überschrift „Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten" lautet auszugsweise:Paragraph 120, Absatz eins, der Jurisdiktionsnorm - JN, RGBl. Nr 111 aus 1895, idgF, mit der Überschrift „Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten" lautet auszugsweise: "§ 120
G vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;3. für die
Paragraphen 225 c bis 225 l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten; 6. für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.[…]“ Die wesentliche Bestimmung des Rechtspflegergesetzes - RpflG, StF: BGBl Nr 560/1985 idgF, lautet auszugsweise:Die wesentliche Bestimmung des Rechtspflegergesetzes - RpflG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr 560 aus 1985, idgF, lautet auszugsweise: "Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs § 22.
Paragraph 225 i, Absatz 3,, jedenfalls aber der Betrag nach Paragraph 14, Litera a, RATG, ist Grundlage für den Kostenersatz.
2 jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Abs. 1) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.“
Paragraph 225 c, Absatz 2, jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Absatz eins,) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.“ Dem Kommentar zum Aktiengesetz III6, Artmann/Karollus, Stand 01.04.2019, ist zu § 225l AktG RZ 2 Folgendes zu entnehmen: Dem Kommentar zum Aktiengesetz III6, Artmann/Karollus, Stand 01.04.2019, ist zu Paragraph 225 l, AktG RZ 2 Folgendes zu entnehmen: II. Verfahrenskostenrömisch zwei. Verfahrenskosten Neben der gerichtlichen Eingabengebühr (per
Paragraph 3, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
1, an Stelle der übernehmenden Gesellschaft der Hauptgesellschafter, an Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren Abfindung für die Anteile. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist § 2 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
Paragraph 3, Absatz eins,, an Stelle der übernehmenden Gesellschaft der Hauptgesellschafter, an Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren Abfindung für die Anteile. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“ Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der von der BF gestellte Antrag auf Überprüfung der Barabfindung
AusG iVm §§ 225c ff AktG eine Gebührenpflicht nach TP 10 I lit a Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 ausgelöst hat.3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der von der BF gestellte Antrag auf Überprüfung der Barabfindung
Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraphen 225 c, ff AktG eine Gebührenpflicht nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, iHv € 131,00 ausgelöst hat. Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die Gebühr nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr 100/2008 auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden sei, weil es sich um keine Eingabe einer AG handle. Im Übrigen sei für das den ausgeschlossenen Gesellschafter zur Verfügung stehende Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung in § 225l Abs 1 AktG ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters, zunächst von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen seien, weshalb auch aus diesem Grund die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die Gebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, auf die vorliegende Eingabe nicht anzuwenden sei, weil es sich um keine Eingabe einer AG handle. Im Übrigen sei für das den ausgeschlossenen Gesellschafter zur Verfügung stehende Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung in Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters, zunächst von der übernehmenden Gesellschaft zu tragen seien, weshalb auch aus diesem Grund die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Die belangte Behörde vermeint hingegen, dass der gegenständliche Schriftsatz eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des TP 10 I lit a Z 6 GGG darstelle und verweist auf die Zahlungspflicht des Antragstellers (
Hinsichtlich der geltend gemachten Kostentragungsregel im Aktiengesetz entgegnet sie der BF, dass damit andere Kosten, nämlich Verfahrenskosten wie Sachverständigengebühren gemeint seien. Zudem könnten die gebührenrechtlichen Bestimmungen durch § 225l Abs 1 AktG iVm § 6 Abs 2 GesAusG keine materielle Derogation erfahren und liege diesbezüglich keine planwidrige Lücke vor.Die belangte Behörde vermeint hingegen, dass der gegenständliche Schriftsatz eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG darstelle und verweist auf die Zahlungspflicht des Antragstellers (
Paragraph 28, Ziffer 11, GGG). Hinsichtlich der geltend gemachten Kostentragungsregel im Aktiengesetz entgegnet sie der BF, dass damit andere Kosten, nämlich Verfahrenskosten wie Sachverständigengebühren gemeint seien. Zudem könnten die gebührenrechtlichen Bestimmungen durch Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG keine materielle Derogation erfahren und liege diesbezüglich keine planwidrige Lücke vor. 3.3.2. Zur Subsumierung unter TP 10 I lit a Z 6 GGG3.3.2. Zur Subsumierung unter TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG
Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit a Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige Einreichungen
Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Folge hat der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd § 1 Abs 2 Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch in § 22 Abs 1 RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuches alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0225, VwGH 20.02.2003, 2002/16/0211).
Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige Einreichungen
Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Folge hat der Gesetzgeber dem Gerichtshof als Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über die einzutragenden Tatsachen iSd Paragraph eins, Absatz 2, Firmenbuchgesetz (FBG), sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen. Insbesondere geht der Gesetzgeber auch in Paragraph 22, Absatz eins, RpflG davon aus, dass der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuches alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0225, VwGH 20.02.2003, 2002/16/0211). Nach § 22 Abs 2 Z 7 leg cit bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über Angelegenheiten nach dem GesAusG vorbehalten. Grundsätzlich fallen Angelegenheiten betreffend das Gesellschafterausschlussgesetz also in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichtes.Nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 7, leg cit bleibt dem Richter dabei unter anderem die Entscheidung über Angelegenheiten nach dem GesAusG vorbehalten. Grundsätzlich fallen Angelegenheiten betreffend das Gesellschafterausschlussgesetz also in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichtes. Im gegenständlichen Fall liegt mit dem Antrag auf Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs 2 GesAusG daher ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts vor, welcher von der BF als ehemalige Aktionärin eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall liegt mit dem Antrag auf Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG daher ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts vor, welcher von der BF als ehemalige Aktionärin eingebracht wurde. Dass die BF dabei selbst eine natürliche Person und nicht der in TP 10 I lit a Z 6 genannte Rechtsträger (bzw deren Vertretungsorgan) ist, vermag an der Anwendung der TP 10 lit 1 Z 6 GGG nichts zu ändern, zumal die BF den Antrag in ihrer Rolle als ehemalige Aktionärin der Aktiengesellschaft, somit eines nach TP 10 I lit a Z 6 GGG maßgeblichen Rechtsträgers stellt, sodass ihre Eingabe auch unter diese Gebührenbestimmung subsumiert werden kann.Dass die BF dabei selbst eine natürliche Person und nicht der in TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, genannte Rechtsträger (bzw deren Vertretungsorgan) ist, vermag an der Anwendung der TP 10 lit 1 Ziffer 6, GGG nichts zu ändern, zumal die BF den Antrag in ihrer Rolle als ehemalige Aktionärin der Aktiengesellschaft, somit eines nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG maßgeblichen Rechtsträgers stellt, sodass ihre Eingabe auch unter diese Gebührenbestimmung subsumiert werden kann. Hier ist die Überschrift der TP 10 I lit a, die von „Eingabegebühren für Eingaben 1) folgender Rechtsträger:“ spricht nicht isoliert zu lesen, sondern kommt auch der bereits zuvor erwähnten Anmerkung 1 sowie dem Umstand, dass es in der Aufzählung nicht bloß „Aktiengesellschaften […]“ heißt, sondern „bei Aktiengesellschaften […]“, Bedeutung zu. „Bei“ ist vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmungen und des § 120 Abs 1 Z 3 und 6 JN sowie des § 22 Abs 1 Z 7 RpflG als „betreffend Aktiengesellschaften“ zu lesen.Hier ist die Überschrift der TP 10 römisch eins Litera a,, die von „Eingabegebühren für Eingaben 1) folgender Rechtsträger:“ spricht nicht isoliert zu lesen, sondern kommt auch der bereits zuvor erwähnten Anmerkung 1 sowie dem Umstand, dass es in der Aufzählung nicht bloß „Aktiengesellschaften […]“ heißt, sondern „bei Aktiengesellschaften […]“, Bedeutung zu. „Bei“ ist vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmungen und des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 JN sowie des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, RpflG als „betreffend Aktiengesellschaften“ zu lesen. In diesem Zusammenhang ist auf bereits ergangene Entscheidungen über Bestellungen von Nachlassliquidatoren zu verweisen, in welchen der Antragsteller auch nicht (mehr) vertretungsbefugtes Organ der GmbH war, sondern als Beteiligter nach § 146 Unternehmensgesetzbuch (UGB) antragsberechtigt gewesen ist. Diese Eingabe wurde dennoch zweifelsfrei als „Eingabe der GmbH“ unter TP 10 I lit a Z 7 GGG subsumiert (vgl BVwG 05.11.2018, L524 2174927-1/9E; 29.10.2015, W208 2106999-1/3E sowie insb BVwG vom 14.09.2017, L521 2166286-2/3E, wonach sich die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Eingabe unzweifelhaft als Antrag im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG erweist, zumal sie auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts gerichtet ist).In diesem Zusammenhang ist auf bereits ergangene Entscheidungen über Bestellungen von Nachlassliquidatoren zu verweisen, in welchen der Antragsteller auch nicht (mehr) vertretungsbefugtes Organ der GmbH war, sondern als Beteiligter nach Paragraph 146, Unternehmensgesetzbuch (UGB) antragsberechtigt gewesen ist. Diese Eingabe wurde dennoch zweifelsfrei als „Eingabe der GmbH“ unter TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 7, GGG subsumiert vergleiche BVwG 05.11.2018, L524 2174927-1/9E; 29.10.2015, W208 2106999-1/3E sowie insb BVwG vom 14.09.2017, L521 2166286-2/3E, wonach sich die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Eingabe unzweifelhaft als Antrag im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG erweist, zumal sie auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts gerichtet ist). Es kommt also nicht darauf an, dass die Eingabe direkt von einem vertretungsbefugten Organ des Rechtsträgers selbst eingebracht wird, um eine Gebührenpflicht nach TP 10 I lit a Z 1 – 13 GGG auszulösen, sondern, dass ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts im eindeutigen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Rechtsträger (zB auch von ehemaligen Gesellschaftern oder Aktionären) gestellt wird. Es kommt also nicht darauf an, dass die Eingabe direkt von einem vertretungsbefugten Organ des Rechtsträgers selbst eingebracht wird, um eine Gebührenpflicht nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer eins, – 13 GGG auszulösen, sondern, dass ein verfahrenseinleitender Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts im eindeutigen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Rechtsträger (zB auch von ehemaligen Gesellschaftern oder Aktionären) gestellt wird. Die Argumentation der BF, wonach es sich beim vorliegenden Antrag bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung um keine von der TP 10 I lit a Z 6 GGG erfasste „Eingabe einer AG“ handle, erweist sich daher als nicht zutreffend. Die Argumentation der BF, wonach es sich beim vorliegenden Antrag bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung um keine von der TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG erfasste „Eingabe einer AG“ handle, erweist sich daher als nicht zutreffend. Diese Ansicht stützen auch die im Kommentar zum Aktiengesetz III6, Artmann/Karollus, Stand 01.04.2019, zu § 225l AktG RZ 2, getroffenen Ausführungen, wonach zu den Verfahrenskoten auch die „gerichtliche[n] Eingabengebühr (per 14. 1. 2019 in Höhe von € 152,--) zähl[t]“ und die Verfahrenskosten zunächst die Gesellschaft trägt diese aber auf Basis eines Beschlusses über die Kostentragung den antragstellenden Aktionäre ganz oder zum Teil auferlegt werden können. Der Kommentar nennt explizit eine bei Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung anfallende Eingabengebühr (für die entsprechenden Anträge). Die im Kommentar genannte Höhe (€ 152,00) entspricht TP 10 I lit a Z 6 GGG idgF. Diese Ansicht stützen auch die im Kommentar zum Aktiengesetz III6, Artmann/Karollus, Stand 01.04.2019, zu Paragraph 225 l, AktG RZ 2, getroffenen Ausführungen, wonach zu den Verfahrenskoten auch die „gerichtliche[n] Eingabengebühr (per 14. 1. 2019 in Höhe von € 152,--) zähl[t]“ und die Verfahrenskosten zunächst die Gesellschaft trägt diese aber auf Basis eines Beschlusses über die Kostentragung den antragstellenden Aktionäre ganz oder zum Teil auferlegt werden können. Der Kommentar nennt explizit eine bei Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung anfallende Eingabengebühr (für die entsprechenden Anträge). Die im Kommentar genannte Höhe (€ 152,00) entspricht TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG idgF. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass – wenn man dem Argument der BF folgen würde – bei Sachverhaltskonstellationen in denen der ehemalige Aktionär selbst keine natürliche Person, sondern ein in TP 10 I lit a erfasster Rechtsträger ist, die Gebühr für denselben Antrag unter eine andere Ziffer fallen und damit eine andere Gebühr zur Folge hätte, was bei gleichartigen Anträgen weder zweckmäßig noch denklogisch erscheint. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass – wenn man dem Argument der BF folgen würde – bei Sachverhaltskonstellationen in denen der ehemalige Aktionär selbst keine natürliche Person, sondern ein in TP 10 römisch eins Litera a, erfasster Rechtsträger ist, die Gebühr für denselben Antrag unter eine andere Ziffer fallen und damit eine andere Gebühr zur Folge hätte, was bei gleichartigen Anträgen weder zweckmäßig noch denklogisch erscheint. Aus all dem folgt, dass es sich beim Antrag auf Überprüfung der Barabfindung
AusG iVm §§ 225c ff AktG, um einen von dem Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG erfassten Antrag handelt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung besteht. Aus all dem folgt, dass es sich beim Antrag auf Überprüfung der Barabfindung
Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraphen 225 c, ff AktG, um einen von dem Gebührentatbestand nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG erfassten Antrag handelt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung besteht. 3.3.3. Zur Zahlungspflicht der Antragstellerin Grundsätzlich ist der BF – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – dahingehend beizupflichten, dass von den in § 225l AktG genannten „Kosten des Verfahrens“ auch die Gerichtsgebühren (Eingabengebühren für den Überprüfungsantrag) umfasst sind. Dies ergibt sich aus der allgemein gehaltenen Formulierung im Gesetz als „Kosten des gerichtlichen Verfahrens“ sowie aus der oben zitierten Literatur zum AktG. Grundsätzlich ist der BF – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – dahingehend beizupflichten, dass von den in Paragraph 225 l, AktG genannten „Kosten des Verfahrens“ auch die Gerichtsgebühren (Eingabengebühren für den Überprüfungsantrag) umfasst sind. Dies ergibt sich aus der allgemein gehaltenen Formulierung im Gesetz als „Kosten des gerichtlichen Verfahrens“ sowie aus der oben zitierten Literatur zum AktG. Die Auffassung der BF, wonach aufgrund dieser Bestimmung ihr die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, ist jedoch nicht zu teilen: Aus § 7 Abs 1 Z 2 GGG ergibt sich die Zahlungspflicht für die einschreitende Partei. Dass die BF Einschreiterin im genannten Sinn ist, ergibt sich zweifelfrei aus dem gegenständlichen Antrag und wird von ihr auch nicht bestritten.Aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG ergibt sich die Zahlungspflicht für die einschreitende Partei. Dass die BF Einschreiterin im genannten Sinn ist, ergibt sich zweifelfrei aus dem gegenständlichen Antrag und wird von ihr auch nicht bestritten. § 225l Akt stellt – wie die BF selbst ausführt – eine Kostentragungsregel dar.Paragraph 225 l, Akt stellt – wie die BF selbst ausführt – eine Kostentragungsregel dar.
G trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, dass sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, dass sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen. Die entstandene verfahrensgegenständlichen Gebühr nach TP 10 lit a Z 6 GGG kann somit aufgrund dieser Kostentragungsregel im Verfahren vor dem HG mittels Kostenbeschluss dem Hauptgesellschafter auferlegt werden (vgl die oben zitierten Ausführungen im Kommentar zu § 225l AktG RZ 2 letzter Satz, wonach der Beschluss, mit dem die vorläufige Kostentragung auferlegt wurde, zu vollstrecken ist). Eine explizite Gebührenbefreiung für Verfahren
AusG iVm §§ 225c ff AktG findet sich jedoch weder im GGG noch den einschlägigen Materiengesetzen.Die entstandene verfahrensgegenständlichen Gebühr nach TP 10 Litera a, Ziffer 6, GGG kann somit aufgrund dieser Kostentragungsregel im Verfahren vor dem HG mittels Kostenbeschluss dem Hauptgesellschafter auferlegt werden vergleiche die oben zitierten Ausführungen im Kommentar zu Paragraph 225 l, AktG RZ 2 letzter Satz, wonach der Beschluss, mit dem die vorläufige Kostentragung auferlegt wurde, zu vollstrecken ist). Eine explizite Gebührenbefreiung für Verfahren
Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraphen 225 c, ff AktG findet sich jedoch weder im GGG noch den einschlägigen Materiengesetzen. Im Hinblick auf die Anknüpfung des Gebührenrechtes an den formalen äußeren Tatbestand, ist es auch nicht zulässig diesbezüglich einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Da § 225l AktG keine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine Kostentragungsregel normiert, führt das Vorbringen der BF, der Gebührentatbestand nach TP 10 I lit a Z 6 GGG werde durch die speziellere spätere Regelung des § 225l Abs 1 AktG materiell derogiert, ins Leere. Da Paragraph 225 l, AktG keine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine Kostentragungsregel normiert, führt das Vorbringen der BF, der Gebührentatbestand nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG werde durch die speziellere spätere Regelung des Paragraph 225 l, Absatz eins, AktG materiell derogiert, ins Leere. Im Ergebnis war der BF daher für ihren Antrag vom 11.08.2008 eine Eingabengebühr nach TP 10 I lit a Z 6 GGG idF BGBl I Nr BGBl I Nr 100/2008 iHv € 131,00 vorzuschreiben.Im Ergebnis war der BF daher für ihren Antrag vom 11.08.2008 eine Eingabengebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG in der Fassung BGBl römisch eins Nr Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008, iHv € 131,00 vorzuschreiben. 3.3.4. Zum Mehrbetrag nach § 31 GGG3.3.4. Zum Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG
Abs 1 GGG in der zum damaligen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 24/2007 ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall
Z 2 GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.
Paragraph 31, Absatz eins, GGG in der zum damaligen Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2007, ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen. Für den Mehrbetrag nach § 31 Abs 1 GGG haften
Abs 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und der gesetzlichen Vertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht hat.Für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG haften
Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und der gesetzlichen Vertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht hat. Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der BF, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Damit trifft ihn nach § 31 Abs 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der gebührenpflichtigen Partei.Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der BF, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Damit trifft ihn nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der gebührenpflichtigen Partei. Der Mehrbetrag
Hv € 65,50 (Hälfte von € 131,00) wurde daher zu Recht vorgeschrieben.Der Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG iHv € 65,50 (Hälfte von € 131,00) wurde daher zu Recht vorgeschrieben. 3.
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation des § 32 TP 10 I lit a Z 6 GGG im vorliegenden Kontext. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation des Paragraph 32, TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 6, GGG im vorliegenden Kontext. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2229495.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.