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{'item': 'W216 2235004-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW216 2235004-1 Spruch, W216 2235004-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit 17.03.2020 (Tag der Geltendmachung) Arbeitslosengeld in Österreich. Im Antragsformular führte er u.a. aus, die polnische Staatsbürgerschaft zu besitzen, seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu haben und in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zu leben. Die beiden Letztgenannten seien in Polen wohnhaft.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG und Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 44, AlVG und Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Polen verfüge, wo auch seine Familie in einem Haus wohne. Bei seinem Wohnsitz in Österreich handle es sich um ein typisches Arbeiterquartier, nämlich eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 45 m², die er sich mit drei Personen teile. Angesichts seiner Wohnsituation in Österreich in Verbindung mit seinem eigenen Vorbringen ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem beruflichen Naheverhältnis zu Österreich seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in Polen habe, eine Abwanderung nach Österreich weder stattgefunden habe noch beabsichtigt sei und sich sein Wohnort im Sinne des Art. 1 lit. j der EG Verordnung 883/2004 somit ebenfalls in Polen befinde. Der Beschwerdeführer sei daher als Grenzgänger zu qualifizieren. Da für die Leistungsgewährung von Grenzgängern gemäß Art. 1 lit. f iVm 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 884/2004 der Wohnsitzstaat zuständig sei, sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der vorherigen Angaben Polen zuständig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Polen verfüge, wo auch seine Familie in einem Haus wohne. Bei seinem Wohnsitz in Österreich handle es sich um ein typisches Arbeiterquartier, nämlich eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 45 m², die er sich mit drei Personen teile. Angesichts seiner Wohnsituation in Österreich in Verbindung mit seinem eigenen Vorbringen ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem beruflichen Naheverhältnis zu Österreich seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in Polen habe, eine Abwanderung nach Österreich weder stattgefunden habe noch beabsichtigt sei und sich sein Wohnort im Sinne des Artikel eins, Litera j, der EG Verordnung 883 aus 2004, somit ebenfalls in Polen befinde. Der Beschwerdeführer sei daher als Grenzgänger zu qualifizieren. Da für die Leistungsgewährung von Grenzgängern gemäß Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit 65 Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 884 aus 2004, der Wohnsitzstaat zuständig sei, sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der vorherigen Angaben Polen zuständig.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es für die Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Bedeutung sei, wo seine Familie lebe. Vielmehr komme es darauf an, ob er als Grenzgänger anzusehen sei oder nicht. Gemäß der EG-Verordnung 883/2004 könne ein Grenzgänger, der seltener als einmal wöchentlich heimkehre, wählen, wo er die Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit beantragen wolle. So könne er zwischen dem Wohnsitzland und dem Land, wo er zuletzt gearbeitet habe, wählen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es für die Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Bedeutung sei, wo seine Familie lebe. Vielmehr komme es darauf an, ob er als Grenzgänger anzusehen sei oder nicht. Gemäß der EG-Verordnung 883 aus 2004, könne ein Grenzgänger, der seltener als einmal wöchentlich heimkehre, wählen, wo er die Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit beantragen wolle. So könne er zwischen dem Wohnsitzland und dem Land, wo er zuletzt gearbeitet habe, wählen.
  6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 14.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS führte dabei ergänzend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich einmal im Monat nach Polen zurückkehre, nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während der letzten Beschäftigung eine Wohnung in Wien mit einer Größe von 45 m² zusammen mit zumindest zwei weiteren Personen bewohnt, während er in Polen über ein eigenes Haus in der Größe von 110 m² verfüge, in welchem auch seine Ehegattin und sein Sohn leben würden. Seit 19.07.2019 sei der Beschwerdeführer an der Adresse in Wien nicht mehr gemeldet gewesen. Unter Berücksichtigung der beengten Wohnsituation in Österreich in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden mit dienstfreien Tagen an Samstagen und Sonntagen sowie des Umstandes, dass seine Kernfamilie in Polen lebe, wo er auch über ein Haus verfüge, sei der Mittelpunkt seiner Lebensführung in Polen zu sehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so viel Zeit wie möglich bei seiner Familie in Polen verbracht habe bzw. wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei. Demzufolge handle es sich bei ihm um einen Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 und sei somit Polen als Wohnmitgliedstaat für die Leistungsgewährung des Beschwerdeführers zuständig.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 14.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS führte dabei ergänzend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich einmal im Monat nach Polen zurückkehre, nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während der letzten Beschäftigung eine Wohnung in Wien mit einer Größe von 45 m² zusammen mit zumindest zwei weiteren Personen bewohnt, während er in Polen über ein eigenes Haus in der Größe von 110 m² verfüge, in welchem auch seine Ehegattin und sein Sohn leben würden. Seit 19.07.2019 sei der Beschwerdeführer an der Adresse in Wien nicht mehr gemeldet gewesen. Unter Berücksichtigung der beengten Wohnsituation in Österreich in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden mit dienstfreien Tagen an Samstagen und Sonntagen sowie des Umstandes, dass seine Kernfamilie in Polen lebe, wo er auch über ein Haus verfüge, sei der Mittelpunkt seiner Lebensführung in Polen zu sehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so viel Zeit wie möglich bei seiner Familie in Polen verbracht habe bzw. wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei. Demzufolge handle es sich bei ihm um einen Grenzgänger iSd Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und sei somit Polen als Wohnmitgliedstaat für die Leistungsgewährung des Beschwerdeführers zuständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte mit 17.03.2020 den vorliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.04.2020 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stand vom 02.09.2013 bis 13.03.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Der Beschwerdeführer stand vom 02.09.2013 bis 13.03.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Er verfügte vom 22.08.2013 bis 19.07.2019 über einen Hauptwohnsitz in Wien. Seit 27.03.2020 verfügt er über einen Nebenwohnsitz in Wien. Der Beschwerdeführer hat eine Ehefrau und einen volljährigen Sohn. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen im gemeinsamen Haushalt in einem eigenen Haus an näher bezeichneter Adresse. Der Wohnort des Beschwerdeführers ist in Polen. Österreich ist der Beschäftigungsstaat. Der Beschwerdeführer ist ein Grenzgänger. Der Beschwerdeführer kam zum Arbeiten nach Österreich und wohnt hier mit zumindest zwei weiteren Personen in einer 45 m² großen Mietwohnung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen fuhr. Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in Polen und hat diesen während der Beschäftigung nicht in den Beschäftigungsstaat verlegt. Private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Polen.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antrag auf Arbeitslosengeld (mit einer Geltendmachung am 17.03.2020). Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich und in Polen während seiner letzten Beschäftigung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen des AMS zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 15.04.
  10. Zudem ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.04.2020, vom 14.09.2020 sowie vom 10.05.2021, dass der Beschwerdeführer vom 22.08.2013 bis 19.07.2019 über einen Hauptwohnsitz (vom 04.08.2006 bis 22.08.2013 scheint noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf) und seit 27.03.2020 nur mehr über einen Nebenwohnsitz in Wien verfügt. Die Feststellung zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers erfolgt aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts und seiner Angaben im Fragebogen des AMS zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 15.04.
  11. Die Feststellungen zur wöchentlichen Rückkehr während seiner letzten Beschäftigung ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Im Zuge der Beantwortung der Fragen im Fragebogen des AMS zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 15.04.2020 führte der Beschwerdeführer zwar an, dass er monatlich nach Polen fahre, jedoch konnten diese Angaben aufgrund mehrerer Erwägungen nicht für glaubhaft erachtet werden. So befindet sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau und ein Sohn) in Polen, wo sie in einem eigenen Haus in der Größe von 110 m² leben, wohingegen der Beschwerdeführer in Österreich in einer 45 m² großen Mietwohnung mit zumindest zwei weiteren Mitbewohnern zusammenlebt. Demnach ist davon auszugehen, dass er seine Freizeit in Polen mit seiner Familie verbringt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine tauglichen Unterlagen vorgelegt, die darauf hindeuten würden, dass er sich regelmäßig an den Wochenenden in Österreich aufgehalten hätte. Darüber hinaus übte der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Beschäftigung von Montag bis Freitag lediglich im Ausmaß von 5 Stunden am Tag, sohin insgesamt 25 Wochenstunden, aus. Er hatte jedes Wochenende frei. Es ist durchaus plausibel und lebensnah, dass der Beschwerdeführer am Freitag nach der Arbeit nach Polen in seinen Wohnort und am Sonntagabend wieder zurück nach Wien gefahren ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich vom 22.08.2013 bis 19.07.2019 einen Hauptwohnsitz und sodann ab 27.03.2020 nur mehr einen Nebenwohnsitz gemeldet hat, ändert nichts daran, dass er regelmäßig am Wochenende zu seiner Familie zurückkehren konnte. Alleine aus der Meldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich lässt sich nicht schließen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers auch in Österreich ist. Dieser Eindruck wird durch den Umstand verstärkt, dass es sich bei der ehemaligen Haupt-Meldeadresse des Beschwerdeführers um jene eines Hotels handelt, was gegen die Annahme spricht, diese Unterkunft zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen zu wollen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Wohnung nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz gehandelt hat. Im Unterschied zum Hauptwohnsitz reicht es bei der Einstufung als Nebenwohnsitz, dass jemand an dieser Unterkunft bloß einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat, was insofern auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers, nicht aber auf sein weiteres und im vorliegenden Fall ausschlaggebendes Lebensumfeld (Familie, Haus) zutrifft. Private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Der erkennende Senat kommt in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht ersichtlich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "ARTIKEL IIIVerfahren"ARTIKEL römisch drei, Verfahren Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. … Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. … "Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. … " Artikel 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition: Artikel 1 Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;" Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[…]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[…]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." 3.2 Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung [EG] Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).Gemäß Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung [EG] Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. I Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. I I Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, römisch eins Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) Folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) Folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in Polen und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen. Im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 liegt der Wohnort des Beschwerdeführers in Polen. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich endete am 13.03.2020. Vom 20.07.2019 bis 27.03.2020 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Beschäftigung an seinem Wohnort aufhältig war, von wo aus er auch den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wohnverhältnisse und seiner Familiensituation seinen Lebensmittelpunkt in Polen und war das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in Polen gelegen. Im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, liegt der Wohnort des Beschwerdeführers in Polen. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich endete am 13.03.2020. Vom 20.07.2019 bis 27.03.2020 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Beschäftigung an seinem Wohnort aufhältig war, von wo aus er auch den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Im Lichte der o.a. Judikatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – seinen Lebensmittelpunkt bis einschließlich des Zeitpunktes der Antragsstellung in Polen hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Sohnes und der Wohnverhältnisse (Haus). Er ist somit ein echter Grenzgänger. Wie festgestellt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist. Der Beschwerdeführer unterliegt daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Polen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2235004.1.00

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