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{'item': 'W217 2241909-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW217 2241909-1 Spruch, W217 2241909-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Aufgrund des Antrages von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 12.01.2004 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde ein ärztliches Gutachten vom 02.02.2004 eingeholt, mit dem festgestellt wurde, dass die Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen (nach der damals geltenden Richtsatzverordnung) 70 von Hundert beträgt.1.
  3. Aufgrund des Antrages von Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 12.01.2004 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde ein ärztliches Gutachten vom 02.02.2004 eingeholt, mit dem festgestellt wurde, dass die Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen (nach der damals geltenden Richtsatzverordnung) 70 von Hundert beträgt. Zu den Extremitäten wurde darin u.a. Folgendes ausgeführt: "Hände und Finger: linke Hand: Fehlen des Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Fehlen des Ringfingerendgliedes. Deformierungen der Finger III. und V. links. In den verbleibenden Fingern keine Funktionsstörungen."Hände und Finger: linke Hand: Fehlen des Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Fehlen des Ringfingerendgliedes. Deformierungen der Finger römisch drei. und römisch fünf. links. In den verbleibenden Fingern keine Funktionsstörungen. Rechte Hand: Komplettes Fehlen des IV. Fingers. Missbildungen im Bereich des Kleinfingers. Fehlstellungen des Daumens und des Zeigefingers (Rechtshänder)."Rechte Hand: Komplettes Fehlen des römisch vier. Fingers. Missbildungen im Bereich des Kleinfingers. Fehlstellungen des Daumens und des Zeigefingers (Rechtshänder)." Im Wesentlichen wurde zu den Gesundheitsschädigungen ausgeführt: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position GdB 01 Miss- und Fehlbildungen der Finger IV und V sowie Fehlstellung des Daumens u. Zeigefingers der rechten Hand (Gebrauchshand) Miss- und Fehlbildungen der Finger römisch vier und römisch fünf sowie Fehlstellung des Daumens u. Zeigefingers der rechten Hand (Gebrauchshand) ORS, da keine Faustbildung Wahl dieser Pos. Nr. da Greiffunktion möglich g.z. 90 30 vH 02 Angeborenes Fehlen des linken Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Deformation der Finger III und V (Gegenhand)Angeborenes Fehlen des linken Daumens und rudimentäre Anlage des linken Zeigefingers sowie Deformation der Finger römisch drei und römisch fünf (Gegenhand) Wahl dieser Pos. Nr. da angeborenes Fehlen des linken Daumens g.z. 73 40 vH Am 08.03.2004 zog der Beschwerdeführer den Antrag vom 12.01.2004 zurück. 1.
  4. Am 24.02.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 23.05.2014 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung im Untersuchungsbefund u.a. Folgendes festgehalten: "Re. Hand: Ringfinger fehlend, amniotische Schnürringe im Bereich des Kleinfingers PIP- und DIP-Gelenk in 10 Grad Beugung eingesteift. MP-Gelenk gut beweglich. Amniotischer Schnürring im Mittelfinger mit geringem Längenverlust, Beweglichkeit ist aber frei. Daumen und Zeigefinger unauffällig. Spitz und Zangengriff gut und kräftig möglich, Fingerfertigkeit gut, Oppositionsgriff an allen Fingern gut möglich. Li. Hand: Endgliedamputation des Daumens, Zeigefinger ist verschmächtigt, verkürzt. Schnürfurchen, PIP- und DIP-Gelenk in Streckstellung steif. Mittelfinger Schnürfurche mit fehlendem Endglied, Ringfinger Endglied fehlend, Funktion aber normal. Kleinfinger normal ausgebildet. Oppositionsgriff 1-4 möglich, Spitzgriff 3-4 möglich. Zangengriff ist gleichseitig möglich." Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position GdB 01 Angeborene komplexe Fingerfehlstellung durch amniotische Schnürung am Klein- und Mittelfinger bei fehlendem Ringfinger rechts. Fixer Richtsatz 02.06.31 30 vH 02 Amniotische Schnürung der Finger der linken Hand mit Daumenendgliedverlust, Einsteifung des Zeigefingers und Endgliedverluste Mittelfinger und Ringfinger Fixer Richtsatz 02.06.29 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten (vom 02.02.2004) eine verbesserte Greiffunktion durch Adaption und Gewöhnung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner Geburt an beiden Händen behindert. Dementsprechend sei auch in der Untersuchung vom 26.09.2005 eine Behinderung von 70 % festgestellt worden. Dass nun nur mehr eine Behinderung von 40 % festgestellt werde, dürfe auf dem unrichtig angenommenen Umstand beruhen, dass angeblich eine „verbesserte Greiffunktion" durch Adaption und Gewöhnung vorliege. Dies sei unrichtig, denn der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt behindert. Es habe sich in den letzten neun Jahren sein Zustand nicht verbessert, vielmehr habe sich der gesamte gesundheitliche Zustand sogar verschlechtert, weil er einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und daher hinsichtlich der Bandscheiben eine weitere Behinderung vorliege, die allerdings in der nunmehrigen Begutachtung nicht einmal erwähnt worden sei. Es wurde zur richtigen Feststellung des Gesundheitszustandes eine ergänzende Begutachtung des Antragstellers beantragt. Im Rahmen einer von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 12.09.2014 wurde durch den bereits befassten Facharzt festgehalten, dass durch das jahrzehntelange, seit Geburt vorliegende Bestehen der Fehlbildung, über den zeitlichen Verlauf eine Adaptierung und Gewöhnung eingetreten sei, die entsprechend gutachterlich zu werten sei. An der Wirbelsäule würden sich lediglich geringe radiologische Veränderungen ohne relevante Funktionsbehinderungen bei der klinischen Untersuchung finden. Auch fehle jegliche neurologische Defizitsymptomatik. Zusammenfassend ergebe sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung der Beurteilung und es sei von einem Dauerzustand auszugehen. Mit Bescheid vom 02.10.2014 wurde der am 24.02.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung

§ 3BEinst

G betrage 40%. Mit Bescheid vom 02.10.2014 wurde der am 24.02.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung

Paragraph 3, BEinstG betrage 40%. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 13.02.2015, W200 2015791-1/3E, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Bei Vergleich des Gutachtens vom 02.02.2004 und des dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtens samt Stellungnahme seien auffallende Widersprüche zutage getreten, die kein übereinstimmendes und schlüssiges Ergebnis für das BVwG darstellen würden. Weiters erscheine folgender Satz - selbst für einen medizinischen Laien - schlichtweg nicht nachvollziehbar: „Durch das jahrzehntelange, seit Geburt vorliegende Bestehen der Fehlbildung ist über den zeitlichen Verlauf eine Adaptierung und Gewöhnung eingetreten, die entsprechend gutachterlich zu werten sei.“ Im fortgesetzten Verfahren wurden von Frau DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, nach durchgeführter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 17.06.2015 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:Im fortgesetzten Verfahren wurden von Frau DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, nach durchgeführter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 17.06.2015 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Angeborene Fehlbildung im Bereich des Klein- und Mittelfingers rechts, fehlender Ringfinger rechts. Fixer Richtsatz g.Z. 02.

  1. 31 30% 2 Angeborene Fehlbildung im Bereich der linken Hand mit Daumenstumpf, Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers und Endgliedverlust des Ringfingers links Fixer Richtsatz g.Z. 02.
  2. 29 30% 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar nachgewiesener Bandscheibenschaden L5/S1, jedoch gute Beweglichkeit in allen Ebenen und kein neurologisches Defizit 02.01.01 10% Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgestellt. Begründend führte die Sachverständige weiter aus: „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Röntgenologische Darstellung eines metalldichten Fremdkörpers im Bereich des linken Mittelfingers ohne klinisches Korrelat erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA von 2004 Absenkung des ehemaligen Leidens 2 wegen Funktionsbesserung. Der damals erstellte Gesamt-GdB wurde durch einfaches Addieren ermittelt und ist daher aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar und auch durch die damals geltende RSVO nicht begründbar. X Dauerzustand“ Den daraufhin erlassenen Bescheid vom 11.01.2016, mit welchem der Antrag vom 24.02.2014 abgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Er erwuchs sohin in Rechtskraft.
  3. Gegenständliches Verfahren: 2.
  4. Am 26.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses. 2.
  5. Frau DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrem Gutachten vom 01.01.2021, nach durchgeführter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, Folgendes aus:2.
  6. Frau DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrem Gutachten vom 01.01.2021, nach durchgeführter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, Folgendes aus: „Anamnese: Letzte Begutachtung 17.6.2015 1 Angeborene Fehlbildungen im Bereich des Mittel- und Kleinfingers rechts, fehlender Ringfinger rechts 30% 2 Angeborene Fehlbildungen im Bereich der linken Hand mit Daumenstumpf, Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers und Endgliedverlust des Ringfingers links 30% 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10% GesGdB 40% Zwischenanamnese seit 2015: 2020 AE und BS-OP L5/S1 Derzeitige Beschwerden: ‚Die BS-OP hat eine Besserung gebracht, auch die Schwäche im linken Bein ist besser. Die Rehabilitation 9/2020 hat eine geringgradige Besserung gebracht, habe jedoch immer noch Beschwerden.‘ ‚Die BS-OP hat eine Besserung gebracht, auch die Schwäche im linken Bein ist besser. Die Rehabilitation 9 aus 2020, hat eine geringgradige Besserung gebracht, habe jedoch immer noch Beschwerden.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Bedarfsmedikation: Seractil. Nikotin: 0 Allergie: 0 Laufende Therapie bei Facharzt für Orthopädie Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß Berufskraftfahrer bis 2015, dann Taxifahrer bis 3/2020, seither AMS bzw. KS Berufskraftfahrer bis 2015, dann Taxifahrer bis 3 aus 2020,, seither AMS bzw. KS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX 11.08.2020 (08/06/20 Z.n. DE L5-S1) Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 11.08.2020 (08/06/20 Z.n. DE L5-S1) Röntgen beide Hände 07.08.2020 (Fingerdeformitäten an beiden Händen mit Verkürzung des Os MC IV und sonst nahezu komplett bei fehlendem
  7. Strahl, lediglich die Basis der Grundphalanx erhalten, lediglich die Basis der Grundphalanx I links erhalten, verkümmertes Endglied IV links. Verkleinertes Mittelglied II links) Röntgen beide Hände 07.08.2020 (Fingerdeformitäten an beiden Händen mit Verkürzung des Os MC römisch vier und sonst nahezu komplett bei fehlendem
  8. Strahl, lediglich die Basis der Grundphalanx erhalten, lediglich die Basis der Grundphalanx römisch eins links erhalten, verkümmertes Endglied römisch vier links. Verkleinertes Mittelglied römisch zwei links) Röntgen beide Kniegelenke 07.08.2020 (Beginnende Femoropatellararthrose rechts > links) Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 2020-8-4 (Diskusprolaps L5/S1 links, am 8.6.2020 DE, eingetretene Tibialisparese links besteht noch immer) Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 2020-8-4 (Diskusprolaps L5/S1 links, am 8.6.2020 DE, eingetretene Tibialisparese links besteht noch immer) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 48a Ernährungszustand: adipös Größe: 182,00 cm Gewicht: 107,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Daumen rechts: unauffällig Zeigefinger rechts: unauffällig Mittelfinger rechts: 2 zarte Schnürringe im Bereich der proximalen und mittleren Phalanx, keine Funktionseinschränkung Ringfinger rechts: fehlt Kleinfinger rechts: deutlich ausgeprägter Schnürring im Bereich der proximalen Phalanx, insgesamt der Finger verkürzt, PIP- und DIP-Gelenk in 10° Beugung versteift. Daumen links: proximale Phalanx als Stumpf mit einer Länge von 2 cm, Stumpfverhältnisse unauffällig. Zeigefinger links: Verschmächtigung, 2 deutlich ausgeprägte Schnürringe, insgesamt deformiert und mäßig verkürzt: Gesamtlänge 8 cm, kein Nagel, einzelne Phalangen nicht eindeutig zu differenzieren, annähernd in Streckstellung versteift. Mittelfinger links: zarter Schnürring im Bereich der mittleren Phalanx, sonst unauffällig Ringfinger links: Fehlen der distalen Phalanx, sonst unauffällig, Stumpf unauffällig Kleinfinger links: unauffällig Grob- und Spitzgriff links zu 3 und 4 möglich, rechts gut möglich, Schlüsselgriff beidseits möglich, Opposition zu Kleinfinger links 1 cm, sonst an allen Fingern gut möglich, Faustschluss beidseits annähernd komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, sämtliche Fingergelenke weisen keine arthrotischen Veränderungen auf, die grobe Kraft beidseits proximal und distal KG 5/
  9. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke seitengleich frei beweglich. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, Zehenballenstand links geringgradig schwächer. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 59 cm, links 58 cm, Unterschenkel rechts 43,5 cm, links 41 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke: unauffällig Schnürringe 2-5 links, funktionell unauffällig Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe LWS 4 cm Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild mit Schuhen hinkfrei und unauffällig, barfuß geringgradige Schwäche links. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angeborene Fehlbildungen im Bereich des Mittel- und Kleinfingers rechts, fehlender Ringfinger rechts g.Z. Fixer Richtsatzwert 02.06.31 30 2 Angeborene Fehlbildungen im Bereich der linken Hand mit Daumenstumpf, Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers und Endgliedverlust des Ringfingers links g.Z. Fixer Richtsatzwert 02.06.29 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 gute Beweglichkeit in allen Ebenen und kein neurologisches Defizit. 02.01.01 20 4 Teillähmung des Nervus tibialis links Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwäche. 04.05.14 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 3 des Vorgutachtens, Hinzukommen von Leiden 4 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - X Dauerzustand (…)“ 2.
  10. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine Teillähmung des Nervus tibialis links seien bei der Bewertung außer Beachtung geblieben. Weiters sei bereits in einem Gutachten vom 02.02.2004 festgehalten worden, dass der Grad der Behinderung für die rechte Hand 30% und für die linke Hand 40% betrage. Dieses Gutachten sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Die Sachverständige nehme lediglich auf eine Begutachtung vom 17.06.2015 Bezug, die im Verfahren aufgrund eines Antrages vom 24.02.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgt sei. In diesem Verfahren habe ein Sachverständiger in einem Gutachten vom 23.05.2014 den Grad der Behinderung - abweichend zur Beurteilung vom 02.02.2004 - für beide Hände mit 30% beurteilt. Als Begründung sei angeführt worden, dass im Vergleich zu 2004 eine verbesserte Greiffunktion durch Adaption und Gewöhnung vorliege. Dieses Gutachten habe zur Abweisung des Antrages vom 24.02.2014 mittels Bescheid vom 02.10.2014 geführt, gegen den der Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG erhoben habe. Das BVwG habe den Bescheid vom 02.10.2014 mit Beschluss vom 13.02.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren sei ein weiteres Gutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten vom 17.06.2015 sowie in einer Stellungnahme dazu habe die Gutachterin darauf beharrt, dass eine Funktionsverbesserung des angeborenen Leidens eingetreten sei und daher zu einer Absenkung des Wertes aus dem Gutachten vom 02.02.2004 führe. Der in der Folge am 11.01.2016 erlassene Bescheid des Sozialministeriumservice sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht neuerlich bekämpft worden. Da sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert habe, habe er einen neuen Antrag gestellt. Das aktuelle Gutachten vom 15.12.2020 nehme keinen Bezug auf das Gutachten vom 02.02.2004 und den festgestellten Grad der Behinderung für die linke Hand in Höhe von 40%. Eine seit Geburt bestehende Behinderung, die durch medizinische Maßnahmen nicht veränderbar sei, könne durch bloße Gewöhnung daran nicht zu einer Verminderung des Grades der Behinderung führen. Es werde der vom BVwG in dem Verfahren im Jahr 2014/2015 als nicht nachvollziehbar angenommene Wert von 30% ohne weitere Reflexion übernommen. Die Begutachtung der Sachverständigen sei daher in Bezug auf die linke Hand des Antragstellers unrichtig. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.2.
  11. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer vor, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine Teillähmung des Nervus tibialis links seien bei der Bewertung außer Beachtung geblieben. Weiters sei bereits in einem Gutachten vom 02.02.2004 festgehalten worden, dass der Grad der Behinderung für die rechte Hand 30% und für die linke Hand 40% betrage. Dieses Gutachten sei im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Die Sachverständige nehme lediglich auf eine Begutachtung vom 17.06.2015 Bezug, die im Verfahren aufgrund eines Antrages vom 24.02.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgt sei. In diesem Verfahren habe ein Sachverständiger in einem Gutachten vom 23.05.2014 den Grad der Behinderung - abweichend zur Beurteilung vom 02.02.2004 - für beide Hände mit 30% beurteilt. Als Begründung sei angeführt worden, dass im Vergleich zu 2004 eine verbesserte Greiffunktion durch Adaption und Gewöhnung vorliege. Dieses Gutachten habe zur Abweisung des Antrages vom 24.02.2014 mittels Bescheid vom 02.10.2014 geführt, gegen den der Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG erhoben habe. Das BVwG habe den Bescheid vom 02.10.2014 mit Beschluss vom 13.02.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren sei ein weiteres Gutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten vom 17.06.2015 sowie in einer Stellungnahme dazu habe die Gutachterin darauf beharrt, dass eine Funktionsverbesserung des angeborenen Leidens eingetreten sei und daher zu einer Absenkung des Wertes aus dem Gutachten vom 02.02.2004 führe. Der in der Folge am 11.01.2016 erlassene Bescheid des Sozialministeriumservice sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht neuerlich bekämpft worden. Da sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert habe, habe er einen neuen Antrag gestellt. Das aktuelle Gutachten vom 15.12.2020 nehme keinen Bezug auf das Gutachten vom 02.02.2004 und den festgestellten Grad der Behinderung für die linke Hand in Höhe von 40%. Eine seit Geburt bestehende Behinderung, die durch medizinische Maßnahmen nicht veränderbar sei, könne durch bloße Gewöhnung daran nicht zu einer Verminderung des Grades der Behinderung führen. Es werde der vom BVwG in dem Verfahren im Jahr 2014 aus 2015, als nicht nachvollziehbar angenommene Wert von 30% ohne weitere Reflexion übernommen. Die Begutachtung der Sachverständigen sei daher in Bezug auf die linke Hand des Antragstellers unrichtig. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 2.
  12. Frau DDr. XXXX führt in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2021 hierzu aus:2.
  13. Frau DDr. römisch 40 führt in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2021 hierzu aus: „Antwort(en): Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 15.12.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 25.1.2021, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. Wollner, RA, vor, dass degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine Teillähmung des Nervus tibialis links bei der Bewertung außer Beachtung geblieben seien, auf frühere Bewertungen und Gutachten sei nur teilweise Bezug genommen worden. Das aktuelle Gutachten vom 15.12.2020 nehme keinen Bezug auf das Gutachten 02.02.2004 und den festgestellten Grad der Behinderung für die linke Hand in Höhe 40%. Eine seit Geburt bestehende Behinderung, die durch medizinische Maßnahmen nicht veränderbar ist, könne durch bloße Gewöhnung daran nicht zu einer Verminderung des Grades der Behinderung führen. Befunde: keine neuen Befunde Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 15.12.2020 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine Teillähmung des Nervus tibialis links erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Insbesondere wird daran festgehalten, dass die EVO funktionelle Kriterien für die Beurteilung voranstellt und daher die Einstufung in korrekter und verordnungsgemäßer Weise vorgenommen wurde. Funktionelle Anpassungen sind zu berücksichtigen.“ 2.
  14. Mit Bescheid vom 12.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen würden. 2.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe angeborene Fehlbildungen an beiden Händen. An der rechten Hand habe er Fehlbildungen im Bereich des Mittel- und des Kleinfingers sowie einen fehlenden Ringfinger. An der linken Hand habe er einen Daumenstumpf, eine Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers sowie einen Endgliedverlust des Ringfingers. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten gänzlich die Frage ignoriert, weshalb im aktuellen Gutachten vom 15.12.2020 im Gegensatz zu jenem vom 02.02.2004 der Grad der bereits festgestellten angeborenen Behinderung der linken Hand von 40% auf 30% gesenkt wurde. Er beantragte, eine andere Person als Sachverständige zu bestellen und mit der neuerlichen Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. In dieser Begutachtung solle neben der Überprüfung aller seiner Leiden im Besonderen auf die Frage der Herabsetzung des Grades der angeborenen Behinderung der linken Hand von 40% auf 30% eingegangen werden. Die richtige Beurteilung des Grades der Behinderung der linken Hand von 40% würde den Gesamtgrad der Behinderung auf 50% anheben und in der Folge zur Ausstellung des beantragten Behindertenpasses führen. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 2.
  16. Am 28.04.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim BVwG ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  19. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  20. Der Beschwerdeführer begehrte am 26.08.2020 bei der belangten Behörde einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  21. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Angeborene Fehlbildungen im Bereich des Mittel- und Kleinfingers rechts, fehlender Ringfinger rechts g.Z. Fixer Richtsatzwert 02.06.31 30 2 Angeborene Fehlbildungen im Bereich der linken Hand mit Daumenstumpf, Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers und Endgliedverlust des Ringfingers links g.Z. Fixer Richtsatzwert 02.06.29 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 gute Beweglichkeit in allen Ebenen und kein neurologisches Defizit. 02.01.01 20 4 Teillähmung des Nervus tibialis links Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwäche. 04.05.14 10 1.
  22. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  23. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr. XXXX vom 01.01.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, sowie deren Stellungnahme vom 11.03.2021.Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 vom 01.01.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, sowie deren Stellungnahme vom 11.03.
  24. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund von DDr. XXXX und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund von DDr. römisch 40 und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es unverständlich sei, weshalb im aktuellen Gutachten (vom 01.01.2021) im Gegensatz zum Gutachten vom 02.02.2004 der Grad der festgestellten angeborenen Behinderung der linken Hand von 40% auf 30% gesenkt wurde. Der Beschwerdeführer habe an der linken Hand einen Daumenstumpf, eine Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers sowie einen Endgliedverlust des Ringfingers. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. Der Beschwerdeführer verkennt in seinem Vorbringen, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016 sein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde. Dabei wies die belangte Behörde begründend darauf hin, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen sind. Dieses dem Bescheid angefügte Beiblatt zeigt – wie bereits im Gutachten vom 17.06.2015 ausführlich dargestellt - u.a. die Einstufung der angeborenen Fehlbildung im Bereich der linken Hand mit Daumenstumpf, Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers und Endgliedverlust des Ringfingers links mit einem GdB von 30%. Weiters führte die belangte Behörde in diesem Bescheid darauf hin, dass aufgrund der im Zuge der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 18.09.2015 eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt worden sei, wobei festgestellt wurde, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme vom 20.10.2015 wurde ebenfalls als Beilage dem Bescheid vom 11.01.2016 angefügt. Gleichzeitig betonte die belangte Behörde, dass auch diese Stellungnahme ein Teil der Begründung dieses Bescheides ist. Der Bescheid vom 11.01.2016 blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Somit sind die in dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 17.06.2015 dargestellten Funktionseinschränkungen mit dem darin angegebenen Grad der Behinderung jene, an denen die (aktuellen) gesundheitlichen Änderungen zu messen sind. Völlig korrekt nahm die Sachverständige sohin (allein) Bezug auf dieses Gutachten vom 17.06.2015 hinsichtlich der Frage gesundheitlicher Änderungen des Beschwerdeführers. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, hat der Beschwerdeführer keine vorgelegt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung im Jahre 2004 nach der Richtsatzverordnung und die aktuelle Einstufung auf der Anwendung der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idF BGBl II Nr. 251/2012, beruht.Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung im Jahre 2004 nach der Richtsatzverordnung und die aktuelle Einstufung auf der Anwendung der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, beruht. In der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist hinsichtlich der Funktionsbehinderung einzelner Finger Folgendes dargestellt: Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10 %. Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20 %. Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10 %. 02.06.26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 – 30 % Verlust eines Fingers Verlust eines Daumenendgliedes oder mindestens 4 bis 5 Fingerendgliedern: 10 % Der Verlust einzelner Fingerendgliedern außer Daumen gehen mit keiner funktionellen Einschränkung einher und sind daher nicht als Behinderung einzuschätzen. 02.06.27 Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfinger 10 % 02.06.28 Daumen 30 % Verlust von zwei Fingern 02.06.29 Mit Einschluss des Daumens 30 % 02.06.30 Beide Daumen 50 % 02.06.31 Finger II und III oder II und IV Finger römisch zwei und römisch drei oder römisch zwei und römisch vier 30 % 02.06.32 Sonst 20 % Die Sachverständige hat die angeborenen Fehlbildungen an der linken Hand unter der Pos.Nr. 02.06.29 eingestuft. Diese Pos.Nr. sieht einen fixen Richtsatz von 30% vor. Diese Schlussfolgerung der medizinischen Sachverständigen findet Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 15.12.2020 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes („Daumen links: proximale Phalanx als Stumpf mit einer Länge von 2 cm, Stumpfverhältnisse unauffällig. Zeigefinger links: Verschmächtigung, 2 deutlich ausgeprägte Schnürringe, insgesamt deformiert und mäßig verkürzt: Gesamtlänge 8 cm, kein Nagel, einzelne Phalangen nicht eindeutig zu differenzieren, annähernd in Streckstellung versteift. Mittelfinger links: zarter Schnürring im Bereich der mittleren Phalanx, sonst unauffällig. Ringfinger links: Fehlen der distalen Phalanx, sonst unauffällig, Stumpf unauffällig. Kleinfinger links: unauffällig. Grob- und Spitzgriff links zu 3 und 4 möglich, rechts gut möglich, Schlüsselgriff beidseits möglich, Opposition zu Kleinfinger links 1 cm, sonst an allen Fingern gut möglich. Faustschluss beidseits annähernd komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, sämtliche Fingergelenke weisen keine arthrotischen Veränderungen auf, die grobe Kraft beidseits proximal und distal KG 5/5.“). Ebenso bestätigt der Beschwerdeführer selbst in seinem Beschwerdeschriftsatz, an der linken Hand einen Daumenstumpf, eine Einsteifung und Verschmächtigung des Zeigefingers sowie einen Endgliedverlust des Ringfingers zu haben. Die Sachverständige hat die vorliegende Gesundheitsschädigung der linken Hand sohin im Einklang mit den vorgelegten Befunden unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Insgesamt stellt die Sachverständige fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen hingegen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens DDris. XXXX vom 01.01.
  25. Dieses steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten vom 01.01.2021 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens DDris. römisch 40 vom 01.01.
  26. Dieses steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten vom 01.01.2021 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die medizinische Sachverständige konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 01.01.2021 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v. H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 01.01.2021 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v. H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. In diesem wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2241909.1.00

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