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{'item': 'W255 2189447-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW255 2189447-1 SpruchW255 2189447-1/26Z, W255 2189447-1/26Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.03.2018, Zl. 1096041501-151826813, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie eine Frist von 14 Tagen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.
  5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.03.2018, Zl. 1096041501-151826813, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie eine Frist von 14 Tagen 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
  6. Gegen den unter Punkt 1.
  7. genannten Beschied erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
  8. Am 22.03.2019 und 02.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Im Zuge der Verhandlung vom 02.03.2021 wurde XXXX als Zeugin einvernommen, nachdem sie ohne Ladung zur Verhandlung gekommen war. Die unmittelbare Vernehmung von XXXX war zur Aufklärung der Sache unbedingt erforderlich, da diese den BF seit seiner Einreise in Österreich kennt, seither in aufrechtem Kontakt zu ihm steht und aufgrund dessen über lange Zeit hinweg unmittelbare Wahrnehmungen zu dessen Integration in Österreich hat. Diese Wahrnehmungen waren mitentscheidend für die Beurteilung des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familien- und Privatlebens des BF in Österreich, der damit in Zusammenhang stehenden Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und der daran anknüpfenden Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF.1.
  9. Am 22.03.2019 und 02.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Im Zuge der Verhandlung vom 02.03.2021 wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen, nachdem sie ohne Ladung zur Verhandlung gekommen war. Die unmittelbare Vernehmung von römisch 40 war zur Aufklärung der Sache unbedingt erforderlich, da diese den BF seit seiner Einreise in Österreich kennt, seither in aufrechtem Kontakt zu ihm steht und aufgrund dessen über lange Zeit hinweg unmittelbare Wahrnehmungen zu dessen Integration in Österreich hat. Diese Wahrnehmungen waren mitentscheidend für die Beurteilung des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familien- und Privatlebens des BF in Österreich, der damit in Zusammenhang stehenden Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und der daran anknüpfenden Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für den BF. 1.
  10. Mit am 02.03.2021 mündlich verkündetem und am 22.03.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W255 2189447-1/23E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA vom 02.03.2018, Zl. 1096041501-151826813 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem BF wurde gemäß § 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.1.
  11. Mit am 02.03.2021 mündlich verkündetem und am 22.03.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W255 2189447-1/23E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 02.03.2018, Zl. 1096041501-151826813 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem BF wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 1.
  12. Am 02.03.2021 beantragte XXXX beim Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung von Zeugen-Gebühren gemäß § 26 VwGVG.1.
  13. Am 02.03.2021 beantragte römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung von Zeugen-Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich aus dem zur GZ W255 2189447-1 geführten Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/
  16. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Die Zeugengebühr umfasst gem § 3 Abs 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (vgl §§ 6 bis 16 GebAG) und die Entschädigung für Zeitversäumnis (vgl §§ 17 f GebAG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 26 VwGVG, Rz 6).Die Zeugengebühr umfasst gem Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten vergleiche Paragraphen 6 bis 16 GebAG) und die Entschädigung für Zeitversäumnis vergleiche Paragraphen 17, f GebAG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 26, VwGVG, Rz 6). Der Zeuge hat den Gebührenanspruch binnen 14 Tagen (im Fall des § 16 GebAG binnen vier Wochen) nach Abschluss seiner Vernehmung oder nachdem er zum VwG gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich beim VwG, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen, wobei für die Gebührenbestimmung bedeutsame Umstände zu bescheinigen sind (vgl § 19 GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen (vgl § 19 Abs 3 GebAG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 26 VwGVG, Rz 7).Der Zeuge hat den Gebührenanspruch binnen 14 Tagen (im Fall des Paragraph 16, GebAG binnen vier Wochen) nach Abschluss seiner Vernehmung oder nachdem er zum VwG gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich beim VwG, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen, wobei für die Gebührenbestimmung bedeutsame Umstände zu bescheinigen sind vergleiche Paragraph 19, GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, GebAG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 26, VwGVG, Rz 7). Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht der Zeugin, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem die Zeugin zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung der Zeugin vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Nach Krammer-Schmidt (SDG - GebAG3, 2001, § 4 GebAG, Anm 2) hat die Zeugin bei Unterlassung der Anzeige, dass sie von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt - ungeachtet der längeren Anreise - zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vgl. E12 zu § 2, Anm 2 und E3 zu § 10 sowie Anm 3 zu §
  17. Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, § 2 GebAG E12, und § 10 Anm 2 und E3 sowie § 20 Anm 3) die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und der Zeugin ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an die Zeugin. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).Nach Krammer-Schmidt (SDG - GebAG3, 2001, Paragraph 4, GebAG, Anmerkung 2) hat die Zeugin bei Unterlassung der Anzeige, dass sie von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt - ungeachtet der längeren Anreise - zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vergleiche E12 zu Paragraph 2,, Anmerkung 2 und E3 zu Paragraph 10, sowie Anmerkung 3 zu Paragraph 20, Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, Paragraph 2, GebAG E12, und Paragraph 10, Anmerkung 2 und E3 sowie Paragraph 20, Anmerkung 3) die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung der Zeugin unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und der Zeugin ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an die Zeugin. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341). Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung von XXXX , geb. XXXX , als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen zur Aufklärung der Sache unbedingt erforderlich.Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung von römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen zur Aufklärung der Sache unbedingt erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2189447.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.