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{'item': 'W259 2233277-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 169f§ 6§ 8Art. 130§ 73§ 38§ 28§ 169g§ 13b§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlW259 2233277-1 Spruch, W259 2233277-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2012, AZ. XXXX wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2010 der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit XXXX 1993 ermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2012, AZ. römisch 40 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2010 der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit römisch 40 1993 ermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX 2013 die besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom XXXX 2012, AZ. XXXX neufestgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender oberstgerichtlicher Judikatur. Gleichzeitig machte er auch alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren geltend.2. Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 2013 die besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom römisch 40 2012, AZ. römisch 40 neufestgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender oberstgerichtlicher Judikatur. Gleichzeitig machte er auch alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren geltend.

  1. Mit Urteil vom 08.05.2019 zu C-24/17 hat der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten entschieden.
  2. Mit Schreiben vom XXXX 2020 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde über seinen Antrag vom XXXX .2013 bisher nicht entschieden habe. Die Entscheidungsfrist sei am XXXX .2014 abgelaufen.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde über seinen Antrag vom römisch 40 .2013 bisher nicht entschieden habe. Die Entscheidungsfrist sei am römisch 40 .2014 abgelaufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Beamter bei der Landespolizeidirektion XXXX .Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Beamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 . Während seines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund beantragte er am XXXX .2010 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom XXXX .2012, AZ. XXXX , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Beachtung der Zeiten vor Vollendung des
  5. Lebensjahrs neu ermittelt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Während seines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund beantragte er am römisch 40 .2010 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Landespolizeikommandanten vom römisch 40 .2012, AZ. römisch 40 , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Beachtung der Zeiten vor Vollendung des
  6. Lebensjahrs neu ermittelt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am XXXX .2013 beantragte der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom XXXX .2012, XXXX , neufestgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender oberstgerichtlicher Judikatur. Gleichzeitig machte er auch alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren, geltend.Am römisch 40 .2013 beantragte der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom römisch 40 .2012, römisch 40 , neufestgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender oberstgerichtlicher Judikatur. Gleichzeitig machte er auch alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren, geltend. Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2013 nicht abgesprochen. Die belangte Behörde leitete ein Verfahren zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 3 Geh

G ein.Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2013 nicht abgesprochen. Die belangte Behörde leitete ein Verfahren zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG ein. Mit Schreiben vom XXXX .2020 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers und Einsicht in das Erkenntnis zu W257 2229424-2 und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

§ 8Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat am XXXX .2013 den gegenständlichen Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom XXXX 2012, AZ. XXXX , neufestgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender oberstgerichtlicher Judikatur sowie die Nachzahlung von Bezügen geltend gemacht, sodass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begonnen hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Landespolizeidirektion XXXX ist daher

§ 73Abs.

1 AVG frühestens am XXXX 2014 abgelaufen. Am XXXX .2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .2013 den gegenständlichen Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom römisch 40 2012, AZ. römisch 40 , neufestgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender oberstgerichtlicher Judikatur sowie die Nachzahlung von Bezügen geltend gemacht, sodass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begonnen hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Landespolizeidirektion römisch 40 ist daher

Paragraph 73, Absatz eins, AVG frühestens am römisch 40 2014 abgelaufen. Am römisch 40 .2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Dem Akteninhalt ist weder eine bescheidförmige noch eine faktische Aussetzung eindeutig zu entnehmen. Selbst für den Fall, dass eine faktische Aussetzung nach § 38 AVG im Hinblick auf das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen erfolgte, ist der Aussetzungsgrund mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019 zu C-24/17 weggefallen und wäre eine allfällige Aussetzung nicht mehr berechtigt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde ist daher spätestens am 08.11.2019 abgelaufen. Selbst für den Fall, dass eine faktische Aussetzung nach Paragraph 38, AVG im Hinblick auf das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen erfolgte, ist der Aussetzungsgrund mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019 zu C-24/17 weggefallen und wäre eine allfällige Aussetzung nicht mehr berechtigt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde ist daher spätestens am 08.11.2019 abgelaufen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 3.2. Nachholung des versäumten Bescheides:

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung

§ 28Abs. 7 Vw

GVG Gebrauch und trägt der Landespolizeidirektion XXXX auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen:Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der Landespolizeidirektion römisch 40 auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen: Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am XXXX 2013 als er sich im Dienststand befand. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am römisch 40 2013 als er sich im Dienststand befand. In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, ergangen.In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ergangen. § 169f Abs. 1 GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Somit liegt ein Fall des § 169f Abs.3 GehG 1956 vor und bedeutet dies, dass die belangte Behörde zunächst den letzten Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G 1956 für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen hat. Somit liegt ein Fall des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 vor und bedeutet dies, dass die belangte Behörde zunächst den letzten Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG 1956 für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen hat. In einem weiteren Schritt hat die belangte Behörde den Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G 1956 zu ermitteln.In einem weiteren Schritt hat die belangte Behörde den Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG 1956 zu ermitteln. Zuletzt hat die belangte Behörde den im ersten Schritt festgestellten Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum.Zuletzt hat die belangte Behörde den im ersten Schritt festgestellten Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Berücksichtigung seines Vorrückungsstichtagsbescheides vom XXXX .2012, AZ XXXX , findet sich in der aktuellen Rechtslage keine Deckung. Insoweit der Beschwerdeführer auf diesen rechtskräftigen Bescheid verweist, der unter Beachtung der Zeiten vor dem

  1. Geburtstag ergangen ist, muss darauf verwiesen werden, dass § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG ausdrücklich am Vorrückungsstichtagsbescheid, der unter Ausschluss der Zeiten vor dem 18.Geburtstag ergangen ist, anknüpft. Der mit Bescheid vom XXXX .2012 festgestellte Vorrückungsstichtag hat daher für die gegenständliche Berechnung außer Betracht zu bleiben.Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Berücksichtigung seines Vorrückungsstichtagsbescheides vom römisch 40 .2012, AZ römisch 40 , findet sich in der aktuellen Rechtslage keine Deckung. Insoweit der Beschwerdeführer auf diesen rechtskräftigen Bescheid verweist, der unter Beachtung der Zeiten vor dem
  2. Geburtstag ergangen ist, muss darauf verwiesen werden, dass Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG ausdrücklich am Vorrückungsstichtagsbescheid, der unter Ausschluss der Zeiten vor dem 18.Geburtstag ergangen ist, anknüpft. Der mit Bescheid vom römisch 40 .2012 festgestellte Vorrückungsstichtag hat daher für die gegenständliche Berechnung außer Betracht zu bleiben. Sollte sich aufgrund der oben angeführten Berechnung ergeben, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers verbessert, würde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung seiner Einstufung ergebenden Bezüge gebühren. Dazu ist folgende Rechtsanschauung festzulegen: Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen Antrag am XXXX .2013 gestellt.Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen Antrag am römisch 40 .2013 gestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002). Im Falle einer allfälligen Nachzahlung ist somit die dreijährige Verjährungsfrist

§ 13bAbs. 1 Geh

G 1956 unter Berücksichtigung des § 113 Abs. 13 GehG 1956 idF BGBl. I 82/2010 zu berechnen.Im Falle einer allfälligen Nachzahlung ist somit die dreijährige Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 unter Berücksichtigung des Paragraph 113, Absatz 13, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, zu berechnen. Der belangten Behörde wird daher

§ 28Abs. 7 Vw

GVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.Der belangten Behörde wird daher

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt. Es wird nicht verkannt, dass § 169f GehG normiert, dass dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen ist, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, jedoch kann diese Frist mit Zustimmung des Beamten verkürzt werden und ist dem Beschwerdeführer eine entsprechende Berechnung aufgrund des Verfahrens zu W257 2229424-1 nicht vollkommen unbekannt, weshalb es der belangten Behörde grundsätzlich möglich ist, den gegenständlichen Bescheid innerhalb einer Frist von 8 Wochen nachzuholen. Es wird nicht verkannt, dass Paragraph 169 f, GehG normiert, dass dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen ist, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, jedoch kann diese Frist mit Zustimmung des Beamten verkürzt werden und ist dem Beschwerdeführer eine entsprechende Berechnung aufgrund des Verfahrens zu W257 2229424-1 nicht vollkommen unbekannt, weshalb es der belangten Behörde grundsätzlich möglich ist, den gegenständlichen Bescheid innerhalb einer Frist von 8 Wochen nachzuholen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus haben die Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zu der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zu der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2233277.1.00

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