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{'item': 'I403 2241262-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlI403 2241262-1 Spruch, I403 2241262-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Slowakei, meldete erstmalig am 25.09.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. In einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.09.2020 an die Beschwerdeführerin, welches zugleich auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) erging, wurde mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.02.2020 keiner Beschäftigung in Österreich mehr nachgehe. Daher liege ein besonderer Anlass zur Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor und sei das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden.In einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.09.2020 an die Beschwerdeführerin, welches zugleich auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) erging, wurde mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.02.2020 keiner Beschäftigung in Österreich mehr nachgehe. Daher liege ein besonderer Anlass zur Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor und sei das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.10.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass gegen sie ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Zugleich wurde ihr ein Fragenkatalog bezüglich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde einzubringen. Mit Schriftsatz vom 07.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ledig und gesund, und halte sich seit dem Jahr 2017 in Österreich auf, wobei sie sich hier eine Existenz aufbauen wolle. Sie sei im Bundesgebiet insgesamt für etwa neun Monate – in den Jahren 2019 und 2020 – unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Zuletzt habe sie von Februar bis März 2020 in einem Supermarkt gearbeitet. Sie habe Ersparnisse in der Höhe von 1.000 Euro. Ihre Mutter sowie ihre drei Brüder würden in Deutschland leben. Angefügt war der Eingabe noch ein Absatz, unterfertigt vom Cousin der Beschwerdeführerin, Herrn O.I., welcher angab, die „Bezugsperson“ der Beschwerdeführerin in Österreich zu sein. Diese lebe in seiner Wohnung, werde finanziell von ihm unterstützt und bekomme „fast alles“, „was sie zum Leben braucht“. Da die Beschwerdeführerin noch keine Ausbildung habe, werde sie eine Lehre beginnen und bemühe man sich um eine Ausbildungsstelle. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.02.2021 wurde festgehalten, dass eine telefonische Erhebung der Bezirkshauptmannschaft XXXX beim AMS ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Sie besuche derzeit einen AMS-Kurs und werde ihr bis 01.05.2021 lediglich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von 14,70 Euro pro Tag ausbezahlt.In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.02.2021 wurde festgehalten, dass eine telefonische Erhebung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 beim AMS ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Sie besuche derzeit einen AMS-Kurs und werde ihr bis 01.05.2021 lediglich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von 14,70 Euro pro Tag ausbezahlt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß „§ 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF“ aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe im Bundesgebiet weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und habe auch nicht das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Auch verfüge sie über keine ausreichenden Existenzmittel und könne sie ihr in Österreich lebender Cousin O.I. – abgesehen von der Bereitstellung einer Unterkunft – ebenfalls nicht maßgeblich unterstützen, da dieser seit 24.09.2020 selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß „§ 66 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) idgF“ aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe im Bundesgebiet weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und habe auch nicht das Recht zum Daueraufenthalt erworben. Auch verfüge sie über keine ausreichenden Existenzmittel und könne sie ihr in Österreich lebender Cousin O.I. – abgesehen von der Bereitstellung einer Unterkunft – ebenfalls nicht maßgeblich unterstützen, da dieser seit 24.09.2020 selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.04.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Inhaltlich wurde u.a. vorgebracht, die Beschwerdeführerin müsse in Österreich keine Miete zahlen, sondern wohne kostenlos bei ihrem Cousin O.I. Sie sei krankenversichert, aktiv auf Arbeitssuche und könne nachweisen, dass ihr derzeitiger Kontostand über 5.000 Euro betrage. Zudem sei O.I. bereit, sie finanziell zu unterstützen, wozu er entgegen der getroffenen Feststellungen der belangten Behörde auch imstande sei. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel, einen Krankenversicherungsschutz und müsse während ihres Aufenthalts weder Sozialleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen, sodass ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren diverse Einstellungsunterlagen, Lohnzettel und Arbeitsbestätigungen bezüglich vorangegangener Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin, ein Kontoauszug eines auf ihren Namen lautenden Kontos bei der XXXX Sparkasse vom 29.03.2021 (Guthaben: 5.048,09 Euro), die Kopie eines Sparbuchs lautend auf O.I. (Guthaben mit Stand 22.03.2021: 20.014,81 Euro), sowie eine Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.04.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Inhaltlich wurde u.a. vorgebracht, die Beschwerdeführerin müsse in Österreich keine Miete zahlen, sondern wohne kostenlos bei ihrem Cousin O.I. Sie sei krankenversichert, aktiv auf Arbeitssuche und könne nachweisen, dass ihr derzeitiger Kontostand über 5.000 Euro betrage. Zudem sei O.I. bereit, sie finanziell zu unterstützen, wozu er entgegen der getroffenen Feststellungen der belangten Behörde auch imstande sei. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel, einen Krankenversicherungsschutz und müsse während ihres Aufenthalts weder Sozialleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen, sodass ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren diverse Einstellungsunterlagen, Lohnzettel und Arbeitsbestätigungen bezüglich vorangegangener Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin, ein Kontoauszug eines auf ihren Namen lautenden Kontos bei der römisch 40 Sparkasse vom 29.03.2021 (Guthaben: 5.048,09 Euro), die Kopie eines Sparbuchs lautend auf O.I. (Guthaben mit Stand 22.03.2021: 20.014,81 Euro), sowie eine Kopie der E-Card der Beschwerdeführerin. Am 17.05.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache mit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung sowie ihrem Cousin O.I. als Zeugen erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie stammt aus XXXX in der Slowakei. Ihre Identität steht fest. Sie ist ledig und kinderlos sowie gesund und erwerbsfähig.Die volljährige Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie stammt aus römisch 40 in der Slowakei. Ihre Identität steht fest. Sie ist ledig und kinderlos sowie gesund und erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin wuchs zunächst in der Slowakei in einem Heim auf. 2012, als die Beschwerdeführerin elf Jahre alt war, nahm ihre Mutter sie aus dem Heim und brachte sie gemeinsam mit ihren drei Brüdern nach Deutschland. Aufgrund von familiären Problemen mit ihrer Mutter zog die Beschwerdeführerin 2017 zu ihrer Tante nach Österreich. Die Beschwerdeführerin war zunächst von 25.09.2017 bis 08.05.2019 bei ihrer Tante gemeldet, danach besuchte sie ihre Mutter in Deutschland und überlegte, wieder zu ihr und ihren Brüdern zu ziehen. Aufgrund von erneuten Schwierigkeiten mit ihrer Mutter kehrte sie nach Österreich zurück und war in der Folge ab 29.05.2019 bis 23.12.2019, sowie durchgehend ab 22.01.2020 bei ihrem Cousin O.I. hauptgemeldet. O.I. ist österreichischer Staatsangehöriger. Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte, in Form von fünf Tanten, vier Onkel und Cousinen bzw. Cousins. Ihre Mutter sowie ihre drei Brüder leben in Deutschland; aufgrund der schlechten Beziehung zu ihrer Mutter kann die Beschwerdeführerin von ihr keine Unterstützung erwarten. In der Slowakei leben nur entfernte Verwandte. Seit die Beschwerdeführerin die Slowakei 2012 verlassen hat, war sie nicht mehr dort. Ihr Vater ist verstorben. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich von 03.06.2019 bis 08.10.2019 einer Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin in einem Gastronomiebetrieb nach. Von 04.11.2019 bis 09.12.2019 ging sie einer Erwerbstätigkeit als Arbeiterin im Lager eines Wäsche-Herstellers und von 03.02.2020 bis 28.02.2020 einer Erwerbstätigkeit als Angestellte in einem Supermarkt nach. Zuletzt ging sie noch für drei Tage, von 20.10.2020 bis 22.10.2020, einer Erwerbstätigkeit als Arbeiterin für eine Personalvermittlungsfirma in einer Wäscherei nach. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund von zu wenigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungstagen in Österreich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhält zum Entscheidungszeitpunkt jedoch seitens des AMS aufgrund ihrer Teilnahme an einem Kurs laufend – zuletzt seit 23.03.2021 und vorerst bis 21.08.2021 – täglich eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhaltes in Höhe von 11,80 Euro, Kursnebenkosten in Höhe von 0,79 Euro sowie pauschalierte Kursnebenkosten in Höhe von 2,11 Euro, somit Gesamtleistungen von 14,70 Euro täglich bzw. rund 420 Euro monatlich. Aufgrund dieses Bezugs ist sie auch krankenversichert. Die Beschwerdeführerin befindet sich auf Arbeitssuche. Der AMS-Kurs dient der Unterstützung bei Bewerbungen. Ihr wurden bereits einige Stellen vom AMS vermittelt, auf die sie sich beworben hat, bislang aber ohne Erfolg. Aufgrund ihres jungen Alters, der fehlenden beruflichen Ausbildung bzw. Erfahrung hatte die Beschwerdeführerin bislang Schwierigkeiten, eine längerfristige Anstellung zu finden bzw. zu behalten. Aufgrund des zu erwartenden Aufschwungs am Arbeitsmarkt nach den coronabedingten Einschränkungen, insbesondere in Gastronomie und Tourismus, besteht die begründete Aussicht, dass die Beschwerdeführerin zeitnah eine Lehrstelle oder einen Arbeitsplatz findet. Ihre ausgezeichneten Deutschkenntnisse sind diesbezüglich auch positiv zu werten. Die Beschwerdeführerin lebt mietfrei bei ihrem Cousin O.I.. O.I. geht seit 24.09.2020 keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Krankengeld. Er hat Ersparnisse in Höhe von etwa 20.000 Euro und unterstützt die Beschwerdeführerin finanziell. Er hat ihr 5.000 Euro geschenkt, über welche die Beschwerdeführerin frei verfügen kann. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten - slowakischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten - slowakischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 17.05.
  3. Die familiären Probleme mit ihrer Mutter wurden vom Zeugen O.I. bestätigt. Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ab 25.09.2017 ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie der Umstand, dass sie ledig ist, dass sie von 29.05.2019 bis 23.12.2019 sowie laufend seit 22.01.2020 bei ihrem Cousin O.I. gemeldet ist und dass O.I. österreichischer Staatsangehöriger ist. Die Feststellungen bezüglich den diversen unselbständigen Erwerbsausübungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit ihren dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Einstellungsunterlagen, Lohnzetteln und Arbeitsbestätigungen. Ebenso aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass O.I. seit 24.09.2020 keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und zum Entscheidungszeitpunkt Krankengeld bezieht. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von zu wenigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungstagen in Österreich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, jedoch zum Entscheidungszeitpunkt seitens des AMS aufgrund ihrer Teilnahme an einem Kurs laufend – zuletzt seit 23.03.2021 und vorerst bis 21.08.2021 – Gesamtleistungen von 14,70 Euro täglich erhält und aufgrund dieses Leistungsbezuges auch krankenversichert ist, ergibt sich aus einer diesbezüglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Anfragebeantwortung des AMS XXXX vom 05.05.2021, samt einer dieser angeschlossenen tagesaktuellen Bezugsbestätigung der Beschwerdeführerin.Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von zu wenigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungstagen in Österreich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, jedoch zum Entscheidungszeitpunkt seitens des AMS aufgrund ihrer Teilnahme an einem Kurs laufend – zuletzt seit 23.03.2021 und vorerst bis 21.08.2021 – Gesamtleistungen von 14,70 Euro täglich erhält und aufgrund dieses Leistungsbezuges auch krankenversichert ist, ergibt sich aus einer diesbezüglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Anfragebeantwortung des AMS römisch 40 vom 05.05.2021, samt einer dieser angeschlossenen tagesaktuellen Bezugsbestätigung der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in Höhe von etwa 5.000 Euro verfügt, ergibt sich aus einem dem Beschwerdeschriftsatz in Kopie angeschlossenen Kontoauszug eines auf ihren Namen lautenden Kontos bei der XXXX Sparkasse vom 29.03.2021, welcher ein Guthaben von 5.048,09 Euro ausweist. Dass diese Summe ihr von ihrem Cousin O.I. geschenkt wurde, ergab sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass O.I. die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen O.I. im Verfahren, insbesondere zuletzt in der Beschwerdeverhandlung.Dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse in Höhe von etwa 5.000 Euro verfügt, ergibt sich aus einem dem Beschwerdeschriftsatz in Kopie angeschlossenen Kontoauszug eines auf ihren Namen lautenden Kontos bei der römisch 40 Sparkasse vom 29.03.2021, welcher ein Guthaben von 5.048,09 Euro ausweist. Dass diese Summe ihr von ihrem Cousin O.I. geschenkt wurde, ergab sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass O.I. die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen O.I. im Verfahren, insbesondere zuletzt in der Beschwerdeverhandlung. Dass die Beschwerdeführerin sich aktiv auf Arbeitssuche befindet, ergibt sich aus ihren und den Angaben ihres Cousins in der mündlichen Verhandlung. Ihre ausgezeichneten Deutschkenntnisse ergeben sich daraus, dass sie die Verhandlung mühelos auf Deutsch durchführen konnte. Dass O.I. über Ersparnisse in Höhe von etwa 20.000 Euro verfügt, ergibt sich aus einem dem Beschwerdeschriftsatz in Kopie angeschlossenen Sparbuch, welches auf O.I. lautet und mit Stand 22.03.2021 Einlagen in Höhe von 20.014,81 Euro ausweist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  1. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ 3.
  2. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin: Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Fest steht, dass ein Mitgliedstaat gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit hat, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügten, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin bestehe, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern (EuGH-Urteil 11.11.2014, Dano, Rz 78f).Fest steht, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit hat, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügten, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin bestehe, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern (EuGH-Urteil 11.11.2014, Dano, Rz 78f). Fest steht andererseits, dass bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, in dem wiederum auf VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dies wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen, und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht.Fest steht andererseits, dass bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, in dem wiederum auf VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dies wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen, und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin bereits im September 2017 zu ihrer Tante in das Bundesgebiet gezogen, einerseits um aus ihrer problematischen Familiensituation in Deutschland zu flüchten, andererseits um eine Arbeit oder eine Schule zu finden. Nachdem dies der zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen zunächst nicht gelang (wobei sie in dieser Zeit von der finanziellen Unterstützung ihrer Familie lebte und keine Sozialleistungen bezog), versuchte sie im Mai 2019 wieder bei ihrer Mutter in Deutschland Fuß zu fassen, ehe sie nach Österreich zurückkehrte und ab Juni 2019 zunächst drei Monate geringfügig in der Gastronomie arbeitete und anschließend in einem Lager zu arbeiten begann. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten zeigt den Arbeitswillen der Beschwerdeführerin. Drei Monate später begann sie in einem Supermarkt, musste das Arbeitsverhältnis nach Ende des Probemonats aber wieder beenden. Im Herbst 2020 war sie nochmals drei Tage über ein Personalleasingunternehmen angestellt. Seit die Beschwerdeführerin Ende Mai 2019 ins Bundesgebiet zurückgekehrt war, trat sie daher immer wieder Stellen an, so dass ihre Arbeitswilligkeit unbestritten erscheint. Dass gerade im Bereich von ungelernten Hilfskräften die Einschränkungen der Covid-19-Pandemie die Situation am Arbeitsmarkt im letzten Jahr erschwert haben, erscheint offensichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnächst gelingen sollte, eine Anstellung oder die von ihr angestrebte Lehrstelle als Einzelhandelskauffrau zu finden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse nie von langer Dauer waren, doch ist hier davon auszugehen, dass mit der dazu gewonnenen Reife, den inzwischen ausgezeichneten Deutschkenntnissen und der im AMS-Kurs erfahrenen Unterstützung inzwischen eine Stärkung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. In der mündlichen Verhandlung konnte ein durchaus positiver Eindruck von der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einem ernsthaften Bemühen der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsstelle auszugehen und ist – zum aktuellen Zeitpunkt – dieses Bemühen auch nicht objektiv aussichtslos. Hinwiese, dass vom Aufenthalt der unbescholtenen Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, liegen nicht vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241262.1.00

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