RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlI414 2144513-2 Spruch, I414 2144513-2/5E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 30.05.2014 gab er an, dass er Tunesien im Jahr 2012 verlassen habe. Er habe ein Jahr in Italien verbracht und sei in der Folge in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er einen Asylantrag gestellt, anschließend sei er zurück nach Tunesien und mit dem Flugzeug über Italien nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Tunesien 2012 verlassen habe, weil er gezwungen worden wäre sich einer islamistischen Gruppe anzuschließen. Sollte er sich dieser Aufforderung entziehen, werde er umgebracht. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2016 brachte er zusammengefasst vor, dass sein Onkel väterlicherseits sehr religiös sei. Dieser habe versucht seine Familie zu bewegen sich dieser Gruppierung anzuschließen. Seine Familie und er hätten sich jedoch geweigert. Er sei 2012 aus Tunesien ausgereist, jedoch auf Ratschlag seiner Mutter sei er jedoch 2013 nach Tunesien zurückgekehrt. Er sei von den Extremisten geschlagen worden und aufgefordert worden einen Anteil seines Gehaltes an diese Gruppierung abzugeben, daher habe er neuerlich seinen Herkunftsstaat verlassen. Ferner sei er auch aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Seine in Tunesien lebende Familie habe mit den Extremisten keine Probleme, da diese die Lebensweise seiner Familie akzeptieren würden. Darüber hinaus sei er nur mehr am Papier Moslem und mochte zum Christentum konvertieren. Der Fremde stellte am 05.03.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wurde mit der Schweiz ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Das Schweizer Bundesamt für Migration teilte den österreichischen Behörden mit, dass der Fremde den Asylantrag am 05.04.2013 zurückgezogen habe und freiwillig in Anspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Tunesien zurückgekehrt sei, daher sei das Konsultationsverfahren eingestellt worden. Während des laufenden Asylverfahrens in Österreich, reiste der Fremde in das deutsche Bundesgebiet ein und stellte in Deutschland am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde mit den deutschen Behörden ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Am 04.11.2015 erklärte sich Österreich dazu bereit, das Asylverfahren in Österreich fortzuführen. In der Folge wurde der Fremde am 26.09.2016 nach Österreich überstellt. Mit Bescheid vom 06.12.2016, Zahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2912 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Die Zustellung erfolgte laut unterfertigter Übernahmebestätigung am 07.12.2016.Mit Bescheid vom 06.12.2016, Zahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2912 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Die Zustellung erfolgte laut unterfertigter Übernahmebestätigung am 07.12.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017, Zl. I410 2144513-1/7E, wurde die Beschwerde rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. Am 18.12.2017 heiratete der Fremde eine serbische Staatsangehörige. Der Fremde stellte am 06.06.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.12.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig zurückgewiesen.Der Fremde stellte am 06.06.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.12.2019, Zl. römisch 40 , rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.05.2019 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.05.2019 in Rechtskraft. Am 05.12.2020 wurde der Fremde einer Personenkontrolle unterzogen und wies sich mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte aus. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2020, Zl. XXXX , wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 06.12.2020 gab der Fremde im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 06.12.2020 gab der Fremde im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle. Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.01.2021, Zl. G308 2238702-1/14E, wurde die Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 22.02.2021, Zl. G302 2238702-2/12E, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 20.01.2021 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Fremde stellte am 15.04.2021 im Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, gab er zusammengefasst an, dass sein Leben in Tunesien in Gefahr sei. Er sei vor dreizehn Jahren aus Tunesien ausgereist, In Tunesien habe er zwei Schüler kennengelernt, welche ihn zum Beten mitgenommen hätten. Daraufhin habe er sich einer salafistischen Gruppierung angeschlossen, weil er Angst vor Verfolgung gehabt hätte. Er sei von dieser Gruppierung unter Druck gesetzt worden. Die Gruppierung hätte von ihm verlangt an einem Kampftraining entweder in Libyen oder in Syrien teilzunehmen. Deshalb sei er aus Tunesien ausgereist. Befragt seit wann ihm diese Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er dies seit 05.12.2020 wisse. Anhand der Nachrichten könne er mitverfolgen, dass die al-Kaida von einer tunesischen Partei unterstützt werde und dies für ihn ein Nachteil sei und er seitens der tunesischen Regierung mit keiner Unterstützung rechnen könne. Am 29.04.2021 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zusammenfassend an, dass er gesund sei und keine Medikamente zu sich nehme. Er habe bisher die Wahrheit angegeben und außer seiner Ehegattin habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe zwischen 2017 bis 2019 mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, zuletzt habe er in der letzten Woche mit ihr Kontakt gehabt. Er sei aus Tunesien vor 13 Jahren ausgereist, um in Freiheit zu leben. Er sei auf der Suche nach Arbeit und könne ohne seine Frau nicht mehr leben. Des Weiteren brachte er vor, dass er im Jahr 2014 zum christlichen Glauben konvertiert sei und dies sei in Tunesien ein Problem. Er sei schon 2012 aus dem Islam ausgetreten. Über den christlichen Glauben könne er nicht viel erzählen, da er keinen Unterricht erhalten hätte, er wisse jedoch, dass es Feiertage gäbe und die Leute beten würden; er sei jedoch noch nicht getauft. Ende 2014 sei er von Österreich aus nach Deutschland gereist, weil er Probleme mit einem Tunesier in der Unterkunft gehabt habe; er habe ca. eineinhalb Jahre in Deutschland verbracht. Befragt danach, weshalb er erst im Mai 2021 den gegenständlichen Folgeantrag stellte, gleichwohl ihm seine neuen Gründe Anfang Dezember bekannt gewesen seien, brachte er vor, dass er gehofft habe einen Aufenthaltstitel zu erhalten und er nicht gewusst hätte einen Folgeantrag stellen zu können. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Fremde wegen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 11.05.2021 wurde der Fremde neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass die en-Nada Partei den Terrorismus in Tunesien fördern würde und er von diesen Mitgliedern der Partei gesucht werden würde. Die Mitglieder dieser Partei hätten in Erfahrung gebracht, dass er in seinem gegenständlichen Asylantrag sich auf diese Partei bezogen hätte. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz des Fremden aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Fremde ist ein Staatsangehöriger von Tunesien. Der Fremde leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch arbeitsfähig. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Zugleich erteile sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. Der Fremde stellte zuvor am 05.03.2012 in der Schweiz einen Asylantrag, welchen er am 05.04.2013 zurückgezogen hat; er ist anschließend freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt. Während des laufenden Asylverfahrens in Österreich, reiste der Fremde in das deutsche Bundesgebiet ein und stellte in Deutschland am 06.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fremde wurde am 26.09.2016 nach Österreich rücküberstellt. Am 18.12.2017 heiratete der Fremde eine serbische Staatsangehörige. Eine besondere intensive Beziehung oder Abhängigkeit zur Ehegattin kann nicht festgestellt werden. Der Fremde stellte am 06.06.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.12.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig zurückgewiesen.Der Fremde stellte am 06.06.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag mit Bescheid vom 10.12.2019, Zl. römisch 40 , rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.05.2019 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.05.2019 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2020, Zl. XXXX , wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2021 abgewiesen und festgestellt, dass für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2021 wurde die Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.01.2021 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2021 abgewiesen und festgestellt, dass für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2021 wurde die Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.01.2021 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Fremde wegen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Fremde stellte am 15.04.2021 im Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Fremde befand sich zwischen 06.12.2020 bis zum 15.04.2021 in Schubhaft. Derzeit befindet sich der Fremde in einer staatlichen Unterkunft. Der Fremde ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Die maßgebliche Lage in Tunesien hat sich seit rechtskräftig beendetem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich für den Fremden geändert. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Fremden wird voraussichtlich abzuweisen sein. Zum Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien mit Stand 19.03.2021 zitiert. Im Verfahren sind keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. COVID-19 Letzte Änderung: 19.03.2021 Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 10.3.2021; vgl. AA 10.3.2021). Es gilt eine landesweite Ausgangssperre von 22:00 bis 05:00 Uhr, und generell gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes sowie eine Distanzpflicht im öffentlichen Raum (BMEIA 10.3.2021). Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen seit Herbst 2020 ist zuletzt eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen. Tunesien wird als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis sowie Gabès. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation (AA 10.3.2021).Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 10.3.2021; vergleiche AA 10.3.2021). Es gilt eine landesweite Ausgangssperre von 22:00 bis 05:00 Uhr, und generell gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes sowie eine Distanzpflicht im öffentlichen Raum (BMEIA 10.3.2021). Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen seit Herbst 2020 ist zuletzt eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen. Tunesien wird als Risikogebiet eingestuft. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis sowie Gabès. Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das tunesische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation (AA 10.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.3.2021): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 10.3.2021 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.3.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 10.3.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 19.03.2021 Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vgl. AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a).Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a). Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhoffte strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021).Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhoffte strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021). Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (AA 16.12.2020a). Die Wahlen verliefen grundsätzlich frei und fair (AA 19.2.2021). Der neue Präsident Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019). Bei den Parlamentswahlen wurden die traditionellen Parteien abgestraft und viele unabhängige Kandidaten gewählt, was zu einer weiteren Zersplitterung des Parlaments geführt hat. Die muslimisch-konservative Ennahdha-Partei bleibt zwar stärkste Partei, stellt aber nur rund ein Viertel der 217 Abgeordneten im neuen Parlament. Zweitstärkste Kraft ist die Partei Qalb Tounes (Das Herz Tunesiens) des Medienmoguls und Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui (GIZ 11.2020a) mit 30 Sitzen (ÖB 1.10.2020). Tunesiens designierter Ministerpräsident Habib Jemli hat Anfang 2020 eine Regierung aus unabhängigen Technokraten gebildet, um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen (ÖB 1.10.2020; vgl. DS 10.1.2020). Regierungschef Jemli hatte aber nicht genügend Unterstützung für eine Koalitionsbildung bekommen (ÖB 1.10.2020; vgl. DW 21.1.2020). Daher wurde der frühere Tourismus- und Finanzminister Elyes Fekhfekh vom Präsidenten zum designierten Ministerpräsidenten ernannt (ÖB 1.10.2020; vgl. DW 21.1.2020). Dieser konnte eine Regierung bilden, die am 27.2.2020 ihr Amt antrat. Fekhfekh stolperte allerdings über ihm vorgeworfene Interessenskonflikte und musste zurücktreten. Ihm folgte am 1.9.2020 Hichem Mechichi, ein als integer geltender Jurist mit Karriere im öffentlichen Dienst. Er konnte seine Regierung, die er als Experten- und Technokratenregierung versteht, aber ebenfalls nicht ohne Kompromisse mit der islamistischen Ennahda sowie anderen Parteien bilden, deren Ränke- und Machtspiel er somit ausgeliefert ist (ÖB 1.10.2020).Tunesiens designierter Ministerpräsident Habib Jemli hat Anfang 2020 eine Regierung aus unabhängigen Technokraten gebildet, um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen (ÖB 1.10.2020; vergleiche DS 10.1.2020). Regierungschef Jemli hatte aber nicht genügend Unterstützung für eine Koalitionsbildung bekommen (ÖB 1.10.2020; vergleiche DW 21.1.2020). Daher wurde der frühere Tourismus- und Finanzminister Elyes Fekhfekh vom Präsidenten zum designierten Ministerpräsidenten ernannt (ÖB 1.10.2020; vergleiche DW 21.1.2020). Dieser konnte eine Regierung bilden, die am 27.2.2020 ihr Amt antrat. Fekhfekh stolperte allerdings über ihm vorgeworfene Interessenskonflikte und musste zurücktreten. Ihm folgte am 1.9.2020 Hichem Mechichi, ein als integer geltender Jurist mit Karriere im öffentlichen Dienst. Er konnte seine Regierung, die er als Experten- und Technokratenregierung versteht, aber ebenfalls nicht ohne Kompromisse mit der islamistischen Ennahda sowie anderen Parteien bilden, deren Ränke- und Machtspiel er somit ausgeliefert ist (ÖB 1.10.2020). Aktuell kommt es seit Jahresbeginn 2021 regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha, nachdem diese zum "Marsch zur Verteidigung demokratischer Institutionen" aufgerufen hatte. Hintergrund des Protests ist eine sich zuspitzende politische Krise im Land. Präsident Kaïes Saïed weigerte sich, einer von Ministerpräsident Hichem Mechichi vorgeschlagenen Kabinettsumbildung zuzustimmen, obwohl das Parlament diese bereits abgesegnet hatte. Der Konflikt lähmt die Arbeit der Regierung, die neben der Covid-19-Pandemie auch mit einer schweren Wirtschaftskrise ringt (BAMF 1.3.2021; vgl. DW 27.2.2021).Aktuell kommt es seit Jahresbeginn 2021 regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha, nachdem diese zum "Marsch zur Verteidigung demokratischer Institutionen" aufgerufen hatte. Hintergrund des Protests ist eine sich zuspitzende politische Krise im Land. Präsident Kaïes Saïed weigerte sich, einer von Ministerpräsident Hichem Mechichi vorgeschlagenen Kabinettsumbildung zuzustimmen, obwohl das Parlament diese bereits abgesegnet hatte. Der Konflikt lähmt die Arbeit der Regierung, die neben der Covid-19-Pandemie auch mit einer schweren Wirtschaftskrise ringt (BAMF 1.3.2021; vergleiche DW 27.2.2021). Die Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2014 hätte ein entscheidender Meilenstein zur Sicherung des demokratischen Experiments in Tunesien sein können. Die Ennahda war in der Vergangenheit aber nicht in der Lage, wesentliche Land- oder Steuerreformen zu verabschieden, um soziale Ungleichheiten zu beseitigen (Merip.org 16.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020a): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 5.3.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes
- März 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.html, Zugriff 5.3.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes
- Februar 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.html, Zugriff 5.3.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.1.2021): Briefing Notes
- Januar 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.html, Zugriff 5.3.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (21.10.2019): Briefing Notes
- Oktober 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020341/briefingnotes-kw43-2019.pdf, Zugriff 27.1.2020 DS - der Standard (10.1.2020): Tunesisches Parlament stimmt gegen Technokraten-Kabinett von designiertem Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000113173373/tunesisches-parlament-stimmt-gegen-technokraten-kabinett-von-designiertem-regierungschef, Zugriff 13.1.2020 DW - Deutsche Welle (27.2.2021): Politische Krise in Tunesien spitz sich zu, https://www.dw.com/de/politische-krise-in-tunesien-spitzt-sich-zu/a-56726821, Zugriff 5.3.2021 DW - Deutsche Welle (21.1.2020): Regierungsbildung - Alles auf Anfang in Tunesien, https://www.dw.com/de/alles-auf-anfang-in-tunesien/a-52080584?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 23.1.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 4.3.2021 Merip.org (16.3.2021): Tunisia’s Marginalized Redefine the Political, https://merip.org/2021/03/tunisias-marginalized-redefine-the-political/, Zugriff 18.3.2021 ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht zu Tunesien,
- Oktober 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 5.3.2021 ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht zu Tunesien,
- Oktober 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 5.3.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.03.2021 Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021; vgl. AA 8.3.2021, EDA 8.3.2021).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021; vergleiche AA 8.3.2021, EDA 8.3.2021). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 8.3.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 8.3.2021). Der seit 2015 geltende nationale Ausnahmezustand in Tunesien wurde am 26.12.2020 von Präsident Kaïes Saïed um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Im Ausnahmezustand verfügen die Sicherheitsbehörden über erweiterte Befugnisse, was zu einer Einschränkung der Bewegungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber Analysten haben argumentiert, dass die Maßnahmen Dissens unterdrücken sollen (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021).Der seit 2015 geltende nationale Ausnahmezustand in Tunesien wurde am 26.12.2020 von Präsident Kaïes Saïed um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Im Ausnahmezustand verfügen die Sicherheitsbehörden über erweiterte Befugnisse, was zu einer Einschränkung der Bewegungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber Analysten haben argumentiert, dass die Maßnahmen Dissens unterdrücken sollen (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021). Tunesien erlebt eine Welle landesweiter Streiks und Proteste gegen den COVID-19-bedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit im Land und auch gegen das Versagen des öffentlichen Gesundheitssystems. Regierungs- und öffentliche Gebäude sind beliebte Orte für Streiks und Proteste (AQ 2.2021). Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere wurden verletzt, darunter auch Zivilisten (EDA 8.3.2021; vgl. AA 19.2.2021). Am 4.4.2020 töteten tunesische Sicherheitskräfte in der Provinz Kasserine nahe der Grenze zu Algerien zwei Terroristen die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden (BAMF 6.4.2020). Am 20.12.2020 wurde ein Hirte in der zentralwestlichen Provinz Kasserine von militanten Islamisten entführt und enthauptet. Seit mehreren Jahren gilt die Gebirgsregion um die Stadt Kasserine an der Grenze zu Algerien als Rückzugsgebiet für militant islamistische Gruppierungen. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BAMF 21.12.2020 ; vgl. CIR 2.2021). Der IS ist seit seinen beiden Anschlägen in Sousse im Jahr 2015, in Tunesien aktiv, hat aber nie eine offizielle Niederlassung im Land erklärt. Seine Aktivitäten beschränken sich auf sporadische Anschläge, meist gegen Sicherheitskräfte in den abgelegenen Regionen des Chaambi-Gebirges, manchmal auch in städtischen Gebieten. Am 7.1.2021 meldete das Innenministerium die Verhaftung eines ranghohen Anführers von al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) (CIR 2.2021).Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere wurden verletzt, darunter auch Zivilisten (EDA 8.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Am 4.4.2020 töteten tunesische Sicherheitskräfte in der Provinz Kasserine nahe der Grenze zu Algerien zwei Terroristen die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden (BAMF 6.4.2020). Am 20.12.2020 wurde ein Hirte in der zentralwestlichen Provinz Kasserine von militanten Islamisten entführt und enthauptet. Seit mehreren Jahren gilt die Gebirgsregion um die Stadt Kasserine an der Grenze zu Algerien als Rückzugsgebiet für militant islamistische Gruppierungen. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BAMF 21.12.2020 ; vergleiche CIR 2.2021). Der IS ist seit seinen beiden Anschlägen in Sousse im Jahr 2015, in Tunesien aktiv, hat aber nie eine offizielle Niederlassung im Land erklärt. Seine Aktivitäten beschränken sich auf sporadische Anschläge, meist gegen Sicherheitskräfte in den abgelegenen Regionen des Chaambi-Gebirges, manchmal auch in städtischen Gebieten. Am 7.1.2021 meldete das Innenministerium die Verhaftung eines ranghohen Anführers von al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) (CIR 2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.3.2021): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 8.3.2021 AQ - Anonyme Quelle (2.2021): Mail an die Staatendokumentation vom 3.2.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes,
- Januar 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 8.3.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (21.12.2020): Briefing Notes,
- Dezember 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw52-2020.html?nn=282314, Zugriff 8.3.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (6.4.2020): Briefing Notes
- April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027827/briefingnotes-kw15-2020.pdf, Zugriff 30.6.2020 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.3.2021): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 8.3.2021 EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2021): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0, Zugriff 8.3.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 8.3.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 8.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 19.03.2021 Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Im Oktober 2020 prüfte das Parlament einen Gesetzentwurf, der Sicherheitskräften Immunität gewähren soll, die tödliche Gewalt anwenden, um einige Versammlungen zu zerstreuen, wenn die Aktion als letztes Mittel angesehen wird. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sprachen sich heftig gegen das Gesetz aus, das erstmals 2013 vorgeschlagen worden war, das Parlament zog das Gesetz zurück (FH 3.3.2021). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Die gesetzlich garantierten Rechte sind jedoch nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der notfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 9.3.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043733.html, Zugriff 9.3.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 9.3.2021 USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026438.html, Zugriff 30.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 19.03.2021 Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 19.2.2021). Im Jahr 2020 machte das Parlament keine Fortschritte bei der Reform von Gesetzen, die Menschenrechte verletzen oder bedrohen (HRW 13.1.2021). Tunesien verfügt über eine Reihe an Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen. Das Land schneidet allerdings auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht ab. Eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle listet der aktuelle Jahresbericht von Amnesty International auf. Seit dem Sturz Ben Alis hat sich die Situation zwar gebessert, allerdings kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, so die Internationale Menschenrechtsliga (FIDH) (GIZ 11.2020a). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021). Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch zeitweise Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, welche "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" stehen weiterhin unter Strafe (USDOS 11.3.2020). Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel "Sura Corona" gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der "Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt" gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021).Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel "Sura Corona" gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der "Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt" gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021). Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021).Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Im Vorfeld der Wahlen 2019 äußerten tunesische Journalisten ihre Besorgnis über den Einfluss der Regierung auf die öffentliche Rundfunkanstalt (FH 3.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 11.3.2020). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 11.3.2020). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die Versammlungsfreiheit wurde auch unter den COVID-19-bezogenen Notstandsmaßnahmen Ende März 2020 eingeschränkt, die zunächst alle Versammlungen untersagten. Das Protestverbot wurde im November 2020 in eine weitere Anordnung aufgenommen, aber die Beschränkungen für Massenversammlungen wurden in einer Anordnung vom Dezember 2020 wieder gelockert. Dennoch kam es im Mai 2020 zu kleineren Protesten. Ende Juni 2020 protestierten Demonstranten in der Stadt Tataouine gegen die hohe Arbeitslosigkeit und stießen mit den Behörden zusammen, nachdem ein Aktivist festgenommen worden war. Das Innenministerium berichtete von zehn Verhaftungen nach diesen Zusammenstößen. Im Oktober 2020 protestierten Demonstranten vor dem Parlamentsgebäude in Tunis gegen einen Gesetzesvorschlag, der dem Sicherheitspersonal Immunität gewähren würde; die Teilnehmer wurden von den Sicherheitskräften körperlich angegriffen und mehrere wurden festgenommen. Andere Demonstrationen verliefen im Laufe des Jahres jedoch ohne gewaltsames Eingreifen (FH 3.3.2021). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Das Ministerium für die Beziehungen zu den Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und den Menschenrechten ist für die Koordinierung der Regierungsaktivitäten im Zusammenhang mit den Menschenrechten zuständig. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni
- Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 3.3.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes,
- Januar 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 10.3.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 10.3.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 10.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043733.html, Zugriff 10.3.2021 USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026438.html, Zugriff 30.6.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 19.03.2021 98-99% der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (GIZ 11.2020b; vgl. AA 19.2.2021). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (USDOS 10.6.2020).98-99% der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (GIZ 11.2020b; vergleiche AA 19.2.2021). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (USDOS 10.6.2020). Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 11.2020b; vgl. USDOS 10.6.2020). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 11.2020b; vgl. AA 19.2.2021). Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 19.2.2021). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 19.2.2021; vgl. USDOS 10.6.2020).Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 11.2020b; vergleiche USDOS 10.6.2020). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 11.2020b; vergleiche AA 19.2.2021). Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 19.2.2021). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 19.2.2021; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die verschiedenen Religionsgemeinschaften leben in der Regel friedlich zusammen (GIZ 11.2020b). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden. Das Religionsministerium hat nach eigenen Angaben die Kontrolle über annähernd alle Moscheen des Landes gewonnen und radikalen Imamen Predigtverbot erteilt bzw. diese Prediger abgesetzt. Allerdings hat lediglich eine geringe Anzahl der derzeit an tunesischen Moscheen eingesetzten Imame eine theologische Ausbildung. Die Regierung plant daher nach der Rückgewinnung der Moscheen nun den Fokus auf die Förderung der Imam-Ausbildung zu legen, um sicherzustellen, dass ein zeitgemäßes, umfassendes Islambild in den Moscheen vermittelt wird (AA 19.2.2021). Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 19.2.2021). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 10.6.2020). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 10.3.2021 USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031218.html, Zugriff 30.6.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 19.03.2021 Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 10.3.2021 USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026438.html, Zugriff 30.6.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 19.03.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 9.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 11.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 9.2019b; vgl. GIZ 11.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Der Tourismus ist einer der Sektoren, der am meisten von der Corona-Krise betroffen ist. Die Zahlen der Touristen im Jahr 2020 sind um knapp zwei Millionen zurückgegangen und die Gesamteinnahmen seit Jahresbeginn 2020 um 60% gesunken (WKO 9.10.2020). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c).Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 9.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 11.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 9.2019b; vergleiche GIZ 11.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Der Tourismus ist einer der Sektoren, der am meisten von der Corona-Krise betroffen ist. Die Zahlen der Touristen im Jahr 2020 sind um knapp zwei Millionen zurückgegangen und die Gesamteinnahmen seit Jahresbeginn 2020 um 60% gesunken (WKO 9.10.2020). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Die Corona-Krise trifft Tunesien hart und zeichnet vor allem die Wirtschaft mit tiefen Kerben. Für das Gesamtjahr 2020 wird ein Einbruch des tunesischen BIP um 8,1% erwartet (WKO 9.10.2020). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 9.2019b; vgl. GIZ 11.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 9.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15% und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2019b; vgl. GIZ 11.2020c, ÖB 1.10.2020). Mit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 verschärfte sich die Lage nochmals um ein Vielfaches: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6% ist auf 18% gestiegen und dürfte bis Jahresende weiter auf 20% steigen (ÖB 1.10.2020; vgl. WKO 9.10.2020). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind (ÖB 1.10.2020).Die Corona-Krise trifft Tunesien hart und zeichnet vor allem die Wirtschaft mit tiefen Kerben. Für das Gesamtjahr 2020 wird ein Einbruch des tunesischen BIP um 8,1% erwartet (WKO 9.10.2020). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 9.2019b; vergleiche GIZ 11.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 9.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15% und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2019b; vergleiche GIZ 11.2020c, ÖB 1.10.2020). Mit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 verschärfte sich die Lage nochmals um ein Vielfaches: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6% ist auf 18% gestiegen und dürfte bis Jahresende weiter auf 20% steigen (ÖB 1.10.2020; vergleiche WKO 9.10.2020). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind (ÖB 1.10.2020). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 9.2019b). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2019b): Tunesien - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/-/219026, Zugriff 21.10.2019 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 10.3.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tunesien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.3.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 10.3.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.10.2020): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 18.3.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 19.03.2021 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 10.3.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.3.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 10.3.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 10.3.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 10.3.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 19.03.2021 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 18.3.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 10.3.2021
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zlen. I410 2144513-1, G308 2238702-1 und G302 2238702-
- Des Weiteren wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt. Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Staatsangehörigkeit, leiten sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren seiner Asylverfahren ab. Dass der Fremde weder an einer schweren Krankheit noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den vorliegenden Befundberichten vom 03.02.2021 beziehungsweise vom 05.02.202 und aus den Angaben des Fremden im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.04.
- Aus den Befundberichten ergeht zusammenfassend hervor, dass eine halbjährliche Verlaufskontrolle beziehungsweise eine Vorstellung in der Vitalambulanz empfohlen werde. Ferner gab der Fremder vor der belangten Behörde am 29.04.2021 an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Zudem gab er an, dass er auf Arbeitssuche sei. Die Feststellung betreffend seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung; der rechtskräftigen Zurückweisung seines vorangegangenen Asylverfahrens, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der Fremde in der Schweiz einen Asylantrag stellte und diesen zurückgezogen hat und in der Folge freiwillig nach Tunesien zurückkehrte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der Fremde während des laufenden Asylverfahrens in Österreich nach Deutschland reiste, um dort einen Asylantrag zu stellen, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtskräftig von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Ebenfalls, dass gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wurde und gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich der Schubhaftverfahren ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Delinquenz des Fremden beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung hinsichtlich der neuerlichen Asylantragsstellung ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, wonach sich der Fremde zwischen 06.12.2021 bis 15.04.2021 in Schubhaft befand und er sich derzeit in einer staatlichen Unterkunft befindet ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister. Die Feststellung wonach, der Fremde nicht bereit ist freiwillig in seinem Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Im Vorverfahren gab der Fremde an, dass sein Onkel väterlicherseits sehr religiös sei. Dieser habe versucht seine Familie zu bewegen sich dieser Gruppierung anzuschließen. Seine Familie und er hätten sich jedoch geweigert. Er sei 2012 aus Tunesien ausgereist, jedoch auf Ratschlag seiner Mutter sei er jedoch 2013 nach Tunesien zurückgekehrt. Er sei von den Extremisten geschlagen worden und aufgefordert worden einen Anteil seines Gehaltes an diese Gruppierung abzugeben, daher habe er neuerlich seinen Herkunftsstaat verlassen. Ferner sei er auch aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Seine in Tunesien lebende Familie habe mit den Extremisten keine Probleme, da diese die Lebensweise seiner Familie akzeptieren würden. Ferner brachte er vor, Moslem nur mehr auf den Papier zu sein und er zum Christentum konvertieren wolle. Er gab im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Fluchtgrund an. Er brachte vor, dass er Tunesien vor 13 Jahren verlassen habe. In Tunesien habe er zwei Schüler kennengelernt, welche ihm zum Beten mitgenommen hätten. Daraufhin wäre er in einer salafisten Gruppierung gewesen und habe Angst vor Verfolgung. Er sei von dieser Gruppierung unter Druck gesetzt worden. Die Gruppierung hätte von ihm verlangt an einem Kampftraining entweder in Libyen oder in Syrien teilzunehmen. Deshalb sei er aus Tunesien ausgereist. Befragt seit wann ihm diese Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er dies seit 05.12.2020 wisse. Anhand der Nachrichten könne er mitverfolgen, dass die al-Kaida von einer tunesischen Partei unterstützt werde und dies für ihn ein Nachteil sei und er seitens der tunesischen Regierung mit keiner Unterstützung rechnen könne. Befragt danach, was ihm passieren würde, wenn er in seinem Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er an, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei und dies in Tunesien ein großes Problem sei. Er hätte jedoch an keinen Unterricht teilgenommen, deshalb wisse er nur, dass es viele Feiertage gäbe und die Christen beten würden. Er sei zwischen 2014 und 2015 konvertiert, getauft sei er jedoch nicht. Der Fremde brachte im vorangegangenen Asylverfahren schon vor, dass er Moslem nur auf dem Papier zu sein und zum Christentum konvertieren möchte. Der Antrag des Fremden deckt sich mit dem Vorverfahren und bringt letztlich allein wegen der Heirat einer serbischen Staatsbürgerin und der Behauptung zwischen 2014 und 2015 konvertiert zu sein, kein neues entscheidungsrelevante beziehungsweise berücksichtigungswürdige Faktum hervor. Darüber hinaus brachte der Fremde im vorangegangenen Asylverfahren vor zum Christentum zu wechseln und nur Moslem auf dem Papier zu sein. Zudem ist noch auszuführen, dass zwei Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Schubhaftverfahren abgehalten wurden und der Beschwerdeführer erst am 15.04.2021 im Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Angesichts der Tatsache, dass der Fremde bei der Stellung seines Zweitantrages angehalten wurde, liegt es nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Fremde den ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Zur Lage im Herkunftsstaat: Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt:
- Gegen den Fremden besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,
- Gegen den Fremden besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,
- der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
- Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt. Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben:Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017 wurde das vorangegangene Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zudem wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtskräftig negativ entschieden. Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen und gegen den Fremden ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.05.2019 in Rechtskraft. Auch in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz bringt er dieselben Fluchtgründe wie in den vorherigen Anträgen vor. Seinem zweiten Asylantrag steht daher die Rechtskraft der Entscheidungen über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Auch in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz bringt er dieselben Fluchtgründe wie in den vorherigen Anträgen vor. Seinem zweiten Asylantrag steht daher die Rechtskraft der Entscheidungen über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Dem Vorbringen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist. Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner existenzbedrohenden Krankheit leidet und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner existenzbedrohenden Krankheit leidet und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Bestehen eines Familienlebens liegt jedenfalls vor. Zugunsten des Fremden ist zu berücksichtigen, dass er mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend relativiert, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begann, als sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Im Jahr 2019 verließ der Fremde den gemeinsamen Haushalt, da er mit der leiblichen Tochter seiner Ehegattin nicht ausgekommen ist. Darüber hinaus geht aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.05.2021 hervor, dass der Verdacht bestehe seine Ehegattin genötigt zu haben und sie die Beziehung zum Fremden via Facebook-Nachricht beendet hat. Darüber lebt der Fremde mit seiner Ehegattin seit 2019 in keinem gemeinsamen Haushalt und er ist derzeit in einer Betreuungseinrichtung untergebracht. Der geringfügige Grad seiner Integration in Österreich äußert sich insbesondere darin, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich nie einer erkennbaren legalen Tätigkeit nachgegangen ist.Das Bestehen eines Familienlebens liegt jedenfalls vor. Zugunsten des Fremden ist zu berücksichtigen, dass er mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend relativiert, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begann, als sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Im Jahr 2019 verließ der Fremde den gemeinsamen Haushalt, da er mit der leiblichen Tochter seiner Ehegattin nicht ausgekommen ist. Darüber hinaus geht aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.05.2021 hervor, dass der Verdacht bestehe seine Ehegattin genötigt zu haben und sie die Beziehung zum Fremden via Facebook-Nachricht beendet hat. Darüber lebt der Fremde mit seiner Ehegattin seit 2019 in keinem gemeinsamen Haushalt und er ist derzeit in einer Betreuungseinrichtung untergebracht. Der geringfügige Grad seiner Integration in Österreich äußert sich insbesondere darin, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich nie einer erkennbaren legalen Tätigkeit nachgegangen ist. Darüber hinaus wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Fremde wegen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Darüber hinaus wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit weder durch das Bestehen einer Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen aufgewogen werden können. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; er wurde am 15.04.2021 erstbefragt und am 29.04.2021 sowie am 11.05.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; er wurde am 15.04.2021 erstbefragt und am 29.04.2021 sowie am 11.05.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung unglaubhaften und "gesteigerten" Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung unglaubhaften und "gesteigerten" Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2144513.2.00