Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.12.2020 - Beschwerdevorentscheidung mit welcher die Beschwerde der bP (beschwerdeführende Partei) gegen den temporären Verlust der Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG, abgewiesen wurde; Rückschein: Zustellung durch Hinterlegung am 16.12.202014.12.2020 - Beschwerdevorentscheidung mit welcher die Beschwerde der bP (beschwerdeführende Partei) gegen den temporären Verlust der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, abgewiesen wurde; Rückschein: Zustellung durch Hinterlegung am 16.12.2020 08.01.2021- Retournierung des RSb-Briefes mit der Beschwerdevorentscheidung an das AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet); Schriftstück nicht behoben08.01.2021- Retournierung des RSb-Briefes mit der Beschwerdevorentscheidung an das AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet); Schriftstück nicht behoben 18.01.2021 – Vorlageantrag der bP 19.01.2021 - ergänzende Ermittlungen: Parteiengehör 20.01.2021 – Stellungnahme der bP 26.01.2021 – Bescheid der belangten Behörde mit welchem der Vorlageantrag vom 18.01.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde; zugestellt am 04.02.2021 10.02.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2021 22.02.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.12.2020 wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 11.11.2020, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2020 bis 20.11.2020
Vm § 10 AlVG über die bP ausgesprochen wurde, abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.12.2020 wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 11.11.2020, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2020 bis 20.11.2020
VG über die bP ausgesprochen wurde, abgewiesen. Am 14.01.2021 erfolgte eine Stellungnahme der bP zu einem parallel zum gegenständlichen Verfahren laufenden Verfahren, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin führte die bP sinngemäß aus, dass es bei der Zustellung von Dokumenten der belangten Behörde wiederholt zu Problemen gekommen sei. Die behördlichen Schriftstücke würden verspätet und obwohl es sich um RSb-Sendungen handeln würde, einfach in den Postkasten geworfen werden. Auch eine weitere RSb-Sendung sei heute einfach so im Postkasten gelegen. Die Post habe bestätigt, dass das eigentlich nicht so sein dürfte und ihm ein Schreiben mitgegeben, welches darlege, dass der Fehler bei der Post liege, welche beide Schreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt habe. Das Service-Ticket der Post wurde der Eingabe angehängt. Dieses Schreiben wurde am 14.01.2021 bei der Post erfasst. Daraus geht folgendes hervor: „SERVICE TICKET-KOPIE Bei gewünschter Kontaktaufnahme wird sich das Post Kundenservice bezüglich ihrer Anfrage/Beschwerde innerhalb der nächsten Tage an Sie wenden! Vielen Dank für Ihren Besuch! Zusammenfassung: Beschreibung: Der Kunde fand heute einen RSb-Brief vom AMS im Briefkasten vor. Hinterlegungsanzeige erhielt er keine. Den Briefumschlag legt er in der Filiale vor. Außerdem fand er am
G gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2020 wurde ordnungsgemäß durch den Rückschein dokumentiert. Die Zustellung ist demgemäß am 16.12.2020 erfolgt. Nach § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrages mit dem ersten Tag der Abholfrist am Mittwoch, den 16.12.2020 zu laufen und endete daher am Mittwoch, den 30.12.2020. Auch wenn ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis den Beweis für eine erfolgte Zustellung darstellt, so kann der Gegenbeweis
2 ZPO erbracht werden.Auch wenn ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis den Beweis für eine erfolgte Zustellung darstellt, so kann der Gegenbeweis
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO erbracht werden. Die bP hat im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung erst am 14.01.2021 zugestellt worden sei, eine Hinterlegung sei zuvor nicht erfolgt. Als Beweis lege er das Kuvert vor, welches einen Poststempel vom 13.01.2021 aufweise und ein Service-Ticket der Post, welches seine Aussagen bestätigen soll. Dazu ist auszuführen, dass das „Service-Ticket“ der Post in keiner Weise das Vorbringen der bP bestätigt und nicht geeignet ist die Aussagen der bP zu beweisen. Tatsächlich wird dadurch lediglich dokumentiert, dass die bP am 14.01.2021 ein Problem bei der Post meldete und sein Anliegen an den Kundenservice der Post weitergeleitet wurde. Ein Fehler der Post wird dadurch nicht bestätigt. Weitere Beweismittel wurden von der bP nicht in Vorlage gebracht. Die Kopie von einem Kuvert, versehen mit einem Poststempel vom 13.01.2021 wurde im gegenständlichen Verfahren nicht eingebracht und wurde dies auch durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage nochmals bestätigt. Hinsichtlich der Ausführungen der bP, dass ihm aufgefallen sei, dass die ihm durch die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren in Kopie übermittelten Rückscheine nicht seine Unterschrift tragen, ist auszuführen, dass der maßgebliche Rückschein deshalb nicht von ihm unterschrieben ist, weil er die Sendung beim Zustellversuch am 15.12.2020 nicht übernommen hat und auch in weiterer Folge innerhalb der Abholfrist nicht entgegengenommen hat, weshalb das Schriftstück letztendlich auch am 08.01.2021 an die belangte Behörde retourniert wurde. Mangels konkreter Ausführungen, die die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt in Zweifel ziehen, ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022).Mangels konkreter Ausführungen, die die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt in Zweifel ziehen, ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). Die bP hat durch sein Vorbringen nicht den Gegenbeweis erbracht, dass die Angaben im Zustellnachweis nicht richtig sind, weshalb die belangte Behörde auch richtigerweise davon ausgegangen ist, dass eine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 16.12.2020 durch die Bereithaltung der Sendung beim zuständigen Postamt zur Abholung, erfolgt ist. Folglich hat die Frist zur Stellung des Antrags auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch mit Zustellung am 16.12.2020 begonnen. Da die Frist zur Stellung des Vorlageantrags somit am 30.12.2020 endete, ist der Vorlageantrag vom 18.01.2021, verspätet. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten: § 15 VwGVGParagraph 15, VwGVG
G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
G nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, er habe „von der Post keine Verständigung “ erhalten, wäre in diesem Fall nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und für die Wirksamkeit der Zustellung wäre es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG; VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 24.06.2020, Ra 2020/17/0017).Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, er habe „von der Post keine Verständigung “ erhalten, wäre in diesem Fall nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und für die Wirksamkeit der Zustellung wäre es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, ZustG; VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). 3.6. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.12.2020 am 15.12.2020 hinterlegt und ab 16.12.2020 zur Abholung bereitgehalten.
G gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich am 16.12.2020 als zugestellt. Der Zustellvorgang wurde durch den Rückschein ordnungsgemäß dokumentiert. 3.6. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.12.2020 am 15.12.2020 hinterlegt und ab 16.12.2020 zur Abholung bereitgehalten.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich am 16.12.2020 als zugestellt. Der Zustellvorgang wurde durch den Rückschein ordnungsgemäß dokumentiert. In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde hat die bP keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, die Angaben im Zustellschein zu widerlegen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 30.12.2020. Der am 18.01.2021 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet. Folglich hat die belangte Behörde den Vorlageantrag zu Recht
GVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Folglich hat die belangte Behörde den Vorlageantrag zu Recht
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu §§ 17,22 ZustG, wonach der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt und gegen welchen der Gegenbeweis
G stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraphen 17,,22 ZustG, wonach der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt und gegen welchen der Gegenbeweis
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich ist. Aus diesem Grund ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem Grund ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2238298.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.