GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2, § 4 Abs. 1, § 4b und § 12b Z1 iVm § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4 b und Paragraph 12 b, Z1 in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.04.2020 – Verlängerungsantrag des Arbeitnehmers (Herr XXXX ) auf Aufenthaltsbewilligung Student beim Magistrat der Stadt XXXX 08.04.2020 – Verlängerungsantrag des Arbeitnehmers (Herr römisch 40 ) auf Aufenthaltsbewilligung Student beim Magistrat der Stadt römisch 40 16.07.2020 - Zweckänderungsantrag: Antrag auf Rot-Weiß-Rot Karte gem. § 12b Z1 AuslBG sonstige Schlüsselkraft beim Magistrat der Stadt XXXX 16.07.2020 - Zweckänderungsantrag: Antrag auf Rot-Weiß-Rot Karte gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG sonstige Schlüsselkraft beim Magistrat der Stadt römisch 40 22.07.2020 – Parteiengehör: Aufforderung zum Nachweis von Deutsch- und Englischkenntnissen 14.08.2020 – negativer Bescheid der belangten Behörde über den Antrag nach § 12b Z1 AuslBG nach Anhörung im Regionalbeirat; Zustellung an Dienstgeber am 21.08.2020 und an Dienstnehmer am 24.08.202014.08.2020 – negativer Bescheid der belangten Behörde über den Antrag nach Paragraph 12 b, Z1 AuslBG nach Anhörung im Regionalbeirat; Zustellung an Dienstgeber am 21.08.2020 und an Dienstnehmer am 24.08.2020 14.09.2020 – Einbringen der Beschwerde gegen Bescheid vom 14.08.2020 durch den Rechtsanwalt und Vorlage der fehlenden Sprachnachweise 17.09.2020 – Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens durch das AMS (in Folge mit belangte Behörde bzw. bB bezeichnet) 22.09.2020 – Übermittlung einer Auftragsbestätigung für das Ersatzkraftverfahren per E-Mail an den Betrieb 27.09.2020 – Bewerbung der Ersatzkraft Frau XXXX beim Betrieb XXXX für die Stelle einer Betriebsleiterin; keine Rückmeldung vom Betrieb erhalten 27.09.2020 – Bewerbung der Ersatzkraft Frau römisch 40 beim Betrieb römisch 40 für die Stelle einer Betriebsleiterin; keine Rückmeldung vom Betrieb erhalten 16.11.2020 – Parteiengehör: Aufforderung zur Stellungnahme binnen 1 Woche 01.12.2020 – telefonische Bitte um Fristerstreckung durch den RA 10.12.2020 – schriftliche Stellungnahme des RA, Bitte um neuerliche Fristerstreckung bis 11.01.2021 für ein Bewerbungsgespräch mit XXXX 10.12.2020 – schriftliche Stellungnahme des RA, Bitte um neuerliche Fristerstreckung bis 11.01.2021 für ein Bewerbungsgespräch mit römisch 40 29.12.2020 – Aussendung eines Parteiengehörs 14.01.2021 – Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.12.2020 und bitte um Fristerstreckung bis 15.02.2021 08.02.2021 – Aussendung eines Parteiengehörs betreffend der Stellungnahme Frau XXXX , sie habe weiter Interesse an der Stelle als Betriebsleiterin 08.02.2021 – Aussendung eines Parteiengehörs betreffend der Stellungnahme Frau römisch 40 , sie habe weiter Interesse an der Stelle als Betriebsleiterin 14.02.2021- bitte um Fristerstreckung, weil das Vorstellungsgespräch mit der Ersatzkraft am 15.02.2021 stattfindet 17.02.2021- Übermittlung der Stellungnahme des RA zur Bewerbung Frau Biermeiers 03.03.2021 – telefonische Kontaktaufnahme mit der Ersatzkraft 08.03.2021 – Vorlage an das BVwG wegen Fristablauf zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei 2 (Arbeitnehmer, in Folge „bP2“) besitzt die Staatsbürgerschaft Serbiens. Am 08.04.2020 stellte die bP2 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student, welche bis 12.04.2020 gültig war. Am 08.04.2020 stellte die bP2 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student, welche bis 12.04.2020 gültig war. Sodann wurde dem Ausländerfachzentrum des AMS vom Magistrat XXXX mitgeteilt, dass die bP am 08.04.2020 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student gestellt hat, da die bP jedoch im letzten Studienjahr 2019/2020 die Uni nicht besucht habe, könne er die entsprechenden Nachweise nicht erbringen und würde der Antrag daher abgewiesen werden. Aus diesem Grund habe die bP2 am 16.07.2020 einen Zweckänderungsantrag auf Rot-Weiß-Rot Karte gem. § 12b Z1 AuslBG sonstige Schlüsselkraft, beim Magistrat gestellt. Im Anhang wurde der belangten Behörde der Antrag der bP2 übermittelt und mit diesem das Maturazeugnis und Schulabschlusszeugnis der bP2 des Gymnasiums XXXX in XXXX XXXX vom 24.08.2016, sowie die Arbeitgebererklärung für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ von XXXX (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“). Die Arbeitgebererklärung weist folgenden Inhalt auf:Sodann wurde dem Ausländerfachzentrum des AMS vom Magistrat römisch 40 mitgeteilt, dass die bP am 08.04.2020 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student gestellt hat, da die bP jedoch im letzten Studienjahr 2019 aus 2020, die Uni nicht besucht habe, könne er die entsprechenden Nachweise nicht erbringen und würde der Antrag daher abgewiesen werden. Aus diesem Grund habe die bP2 am 16.07.2020 einen Zweckänderungsantrag auf Rot-Weiß-Rot Karte gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG sonstige Schlüsselkraft, beim Magistrat gestellt. Im Anhang wurde der belangten Behörde der Antrag der bP2 übermittelt und mit diesem das Maturazeugnis und Schulabschlusszeugnis der bP2 des Gymnasiums römisch 40 in römisch 40 römisch 40 vom 24.08.2016, sowie die Arbeitgebererklärung für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ von römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“). Die Arbeitgebererklärung weist folgenden Inhalt auf: Berufliche Tätigkeit: Betriebsleiter- Bürokaufmännische Tätigkeit, Entlohnung EUR 2.688,- für die vorgesehene Arbeitszeit von 40 Stunden. Konkret wurde die Tätigkeit umschrieben mit der Organisation und der Koordination des laufenden Betriebs, Bürotätigkeiten, Buchhaltung, Personalverwaltung und Überwachung der Arbeitszeiten sowie Betriebsanlagengenehmigung. Ferner geht daraus hervor, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Aufgrund des eingelangten Antrags wurde von der belangten Behörde am 22.07.2020 ein Parteiengehör an die bP1 (Arbeitgeber) versendet, in welchem dieser darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die bP2 mit den vorgelegten Unterlagen die Mindestpunkteanzahl für eine sonstige Schlüsselkraft nicht erreichen würde; gleichzeitig wurde die bP1 aufgefordert geeignete Nachweise von Deutsch- und Englischkenntnissen der bP2 nachzureichen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Schulzeugnisse für den Nachweis nicht ausreichen würden. Dabei wurde der bP1 eine Frist bis zum 05.08.2020 gewährt. Parallel dazu wurde versucht seitens der Behörde das Ersatzkraftverfahren einzuleiten, da der Dienstgeber mit dem Antrag indirekt eine Stelle beim AMS gemeldet hat. Die Stellenausschreibung war jedoch nicht möglich, da die Firma weder schriftlich noch telefonisch für das AMS erreichbar war. Da keine Unterlagen nachgereicht wurden, wurde der Antrag am 14.08.2020 negativ dem Regionalbeirat zur Anhörung vorgelegt. Sodann erging am 14.08.2020 auf dieser Grundlage der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag der bP2 vom 16.07.2020 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
BG im Unternehmen der bP1, nach Anhörung des Regionalbeirates, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C AuslBG angeführten Kriterien und weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet hätten werden können. Sodann erging am 14.08.2020 auf dieser Grundlage der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag der bP2 vom 16.07.2020 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen der bP1, nach Anhörung des Regionalbeirates, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C AuslBG angeführten Kriterien und weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet hätten werden können. Folgende Punkte (
Kriterien Anlage C) hätten an die bP2 vergeben werden können: Qualifikation: 25 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Sprachkenntnisse: 0 Alter, 23 Jahre: 15 Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 0 Der Dienstgeber sei mittels Parteiengehör von der Behörde aufgefordert worden, geeignete Sprachnachweise der bP2 für Deutsch und Englisch vorzulegen; da dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen weil die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht wurde. Der Bescheid wurde am 21.08.2020 an die bP1 (Dienstgeber) und am 24.08.2020 an die bP2 (Dienstnehmer) zugestellt. Am 14.09.2020 langte fristgerecht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2020 durch Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP1 und bP2 bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verfahrensfehler vorliege, da der bP1 nicht bekannt gewesen sei, dass Unterlagen hinsichtlich der Sprachkenntnisse der bP2 nachzureichen seien, da er kein Schreiben zur Nachreichung erhalten habe. Ferner habe die bP1 dem Magistrat XXXX mit der Antragstellung auch sämtliche Nachweise über die sprachliche Integration der bP2 vorgelegt. Der Magistrat habe über die fehlenden Unterlagen verfügt, diese jedoch nicht an das AMS übermittelt. Die Sprachkenntnisse seien von der Behörde bei der Berechnung der Mindestpunkteanzahl mit 0 bewertet worden. Dies sei jedoch unrichtig und rechtswidrig. Ferner habe er die Unterlagen deshalb nicht übermittelt, weil ihm das Schreiben der Behörde vom 22.07.2020 nicht zugekommen sei und habe er deshalb auch keine Kenntnis davon erlangt, dass die Sprachnachweise vom Magistrat nicht an das AMS weitergeleitet worden seien. Die Punkte für die Sprachkenntnisse der bP2 seien in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden. Er würde die bP2 dringend in seinem Betrieb benötigen und bitte daher um eine schnelle Erledigung. Am 14.09.2020 langte fristgerecht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2020 durch Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP1 und bP2 bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verfahrensfehler vorliege, da der bP1 nicht bekannt gewesen sei, dass Unterlagen hinsichtlich der Sprachkenntnisse der bP2 nachzureichen seien, da er kein Schreiben zur Nachreichung erhalten habe. Ferner habe die bP1 dem Magistrat römisch 40 mit der Antragstellung auch sämtliche Nachweise über die sprachliche Integration der bP2 vorgelegt. Der Magistrat habe über die fehlenden Unterlagen verfügt, diese jedoch nicht an das AMS übermittelt. Die Sprachkenntnisse seien von der Behörde bei der Berechnung der Mindestpunkteanzahl mit 0 bewertet worden. Dies sei jedoch unrichtig und rechtswidrig. Ferner habe er die Unterlagen deshalb nicht übermittelt, weil ihm das Schreiben der Behörde vom 22.07.2020 nicht zugekommen sei und habe er deshalb auch keine Kenntnis davon erlangt, dass die Sprachnachweise vom Magistrat nicht an das AMS weitergeleitet worden seien. Die Punkte für die Sprachkenntnisse der bP2 seien in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden. Er würde die bP2 dringend in seinem Betrieb benötigen und bitte daher um eine schnelle Erledigung. Folgende Sprachzertifikate wurden mit der Beschwerde nachgereicht: - Studienerfolgsbestätigung Deutsch A1 vom 30.07.2017, A2 vom 01.07.2018 und B1 vom 31.01.2019 - ÖSD Sprachzertifikat B2, mündlicher Prüfung vom 18.05.2020 - ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 02.05.2019 auf A2 Niveau bestanden - Englisch Sprachprüfung auf dem Niveau B1 vom 14.07.2020 In Folge wurde von der belangten Behörde ermittelt, dass die bP2 unter Anrechnung der vorgelegten Sprachnachweise für die deutsche und englische Sprache (15 Punkte für Deutsch und 10 Punkte für Englisch) nun eine Gesamtpunkteanzahl von 65 Punkten
Anlage C des AuslBG erreiche. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde am 17.09.2020 durch die belangte Behörde ein Ersatzkraftverfahren eingeleitet. Am 22.09.2020 wurde einer Auftragsbestätigung für das Ersatzkraftverfahren per E-Mail an den Betrieb übermittelt. Im Wege des Ersatzkraftverfahrens konnte eine passende Ersatzkraft, Frau XXXX , gefunden werden. Am 27.09.2020 erfolgte die Bewerbung der Ersatzkraft für die Stelle einer Betriebsleiterin per E-Mail beim Betrieb. Laut Auskunft von Frau XXXX hat diese in Folge keine Rückmeldung vom Betrieb erhalten. Im Wege des Ersatzkraftverfahrens konnte eine passende Ersatzkraft, Frau römisch 40 , gefunden werden. Am 27.09.2020 erfolgte die Bewerbung der Ersatzkraft für die Stelle einer Betriebsleiterin per E-Mail beim Betrieb. Laut Auskunft von Frau römisch 40 hat diese in Folge keine Rückmeldung vom Betrieb erhalten. Am 16.11.2020 erfolgte sodann die Aussendung eines Parteiengehörs an die rechtliche Vertretung der bP1 und bP
BG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die bP mit insgesamt 40 Punkten (25 Pkt für Qualifikation und 15 Pkt für Alter) nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C des AuslBG erreichen würde. Der Aufforderung zur Vorlage von geeigneten Sprachnachweisen sei vom Dienstgeber nicht nachgekommen worden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.08.2020 wurde der Antrag der bP2 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12, Z1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die bP mit insgesamt 40 Punkten (25 Pkt für Qualifikation und 15 Pkt für Alter) nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C des AuslBG erreichen würde. Der Aufforderung zur Vorlage von geeigneten Sprachnachweisen sei vom Dienstgeber nicht nachgekommen worden. Erst mit der Beschwerde wurden sodann vom Dienstgeber (bP1) die Sprachnachweise der bP2 vorgelegt. Die bP2 verfügt
der vorgelegten Sprachnachweise über nachgewiesene Englischkenntnisse auf dem Niveau B1 und nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Aufgrund der dem BVwG mit dem Akt vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die bP2 nach Anlage C des AuslBG folgender Punktesatz: Qualifikation: 25 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Sprachkenntnisse Deutsch: 15 (max. Anzahl) Sprachkenntnisse Englisch: 10 (max. Anzahl) Alter unter 30: 15 Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 0 Die bP2 erreicht somit mit einer Gesamtpunktezahl von 65 die in Anlage C geforderte Mindestpunkteanzahl von 55 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
BG. Die bP2 erreicht somit mit einer Gesamtpunktezahl von 65 die in Anlage C geforderte Mindestpunkteanzahl von 55 für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Z1 AuslBG. Kumulatives Erfordernis für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft ist neben der Mindestpunkteanzahl, dass für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches "Mindestbruttoentgelt" vereinbart ist, welches im Anlassfall mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3d ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.Kumulatives Erfordernis für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft ist neben der Mindestpunkteanzahl, dass für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches "Mindestbruttoentgelt" vereinbart ist, welches im Anlassfall mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3 d, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Bezüglich dem zu zahlenden monatlichen Bruttoentgelt hätte zwischen den beschwerdeführenden Parteien für 2020 mindestens ein Gehalt von 2.685 EUR (50 % der Höchstbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung 2020) vereinbart werden müssen. Aus der Arbeitgebererklärung geht hervor, dass für die Tätigkeit als Betriebsleiter ein Gehalt von € 2.688,- vereinbart wurde, weshalb dieses Erfordernis erfüllt wird. Im Falle der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte iSd § 12b AuslBG ist das AMS gesetzlich verpflichtet, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
BG zu prüfen und somit ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Im Falle der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte iSd Paragraph 12 b, AuslBG ist das AMS gesetzlich verpflichtet, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
Paragraph 4 b, AuslBG zu prüfen und somit ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Dabei wird kontrolliert, ob für die im Antrag genannte Stelle nicht ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer, der zur Aufnahme keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, zur Verfügung steht (§ 4b AuslBG). Werden vom Arbeitgeber die verfügbaren Ersatzkräfte pauschal (unbegründet) abgelehnt, ist der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen. Dabei wird kontrolliert, ob für die im Antrag genannte Stelle nicht ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer, der zur Aufnahme keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, zur Verfügung steht (Paragraph 4 b, AuslBG). Werden vom Arbeitgeber die verfügbaren Ersatzkräfte pauschal (unbegründet) abgelehnt, ist der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen. Insofern hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm gewünschter Arbeitnehmer für die offene Arbeitsstelle eingestellt wird. Das Ersatzkraftverfahren hat sich jedoch an dem im Antrag angegebenen Anforderungsprofil zu orientieren. Diese Anforderungen müssen durch objektive Notwendigkeiten begründet sein (zB gewisse für den Betrieb notwendige Fremdsprachenkenntnisse). Im gegenständlichen Fall kommt das BVwG zu dem Schluss, dass die bP1 als Dienstgeber die Absicht gehabt hat, ausschließlich die bP2 für die Stelle als Betriebsleiter einzustellen und durch sein Verhalten verhindern wollte, dass eine Ersatzkraft bei ihm beschäftigt wird. Das BVwG kommt aufgrund der folgenden Erwägungen zu diesem Ergebnis: Die bP1 hat im Hinblick auf das Ersatzkraftverfahren mehrere Verhinderungshandlungen gesetzt, welche es letztendlich unmöglich gemacht haben eine geeignete Ersatzkraft mit der offenen Stelle im Betrieb zu besetzen. Zuerst ist auszuführen, dass es der belangten Behörde unter erschwerten Bedingungen möglich war ein Ersatzkraftverfahren einzuleiten, da die bP1 wiederholt auf Anfragen der belangten Behörde nicht reagiert hat und somit vor Erlassung des gegenständlichen Bescheids ein Ersatzkraftverfahren nicht durchgeführt werden konnte. Auch im noch bei der Behörde geführten Beschwerdeverfahren zeigte sich die bP1, im Hinblick auf die Arbeitsmarktprüfung nur wenig kooperativ. Das Ersatzkraftverfahren hat sich an dem im Antrag angegebenen Anforderungsprofil zu orientieren. Auf dieser Grundlage wurde vom AMS auch am 22.09.2020 eine Stelle als Betriebsleiter/in beim Betrieb der bP1 freigeschalten. Es konnte dadurch eine geeignete Ersatzkraft gefunden werden, welche sich am 27.09.2020 bei der bP1 beworben hat. Daraufhin wurde im Dezember 2020 ein Qualifikationsprofil von der bP1, wohl gezielt in Kenntnis der Ausbildung von der für die Stelle beworbenen Ersatzkraft, an die belangte Behörde übermittelt, in welchem ausgeführt wurde, dass von den Bewerbern verlangt werde, dass sie eine abgeschlossene Ausbildung in der Gastronomie und auch über eine mehrjährige Berufsausbildung in der Gastronomie verfügen müssen. Außerdem müsste die Stelle mit einem Kandidaten besetzt werden, welcher Albanisch spreche. In Folge wurde die bP1 von der Behörde in Kenntnis gesetzt, dass diese Anforderungen von der Ersatzkraft nicht verlangt werden dürfen, da auch der Antragsteller (bP2) diese Anforderungen nicht erfüllen würde. Ferner sehe man auch keine objektive Notwendigkeit für albanische Sprachkenntnisse für die in der Arbeitgebererklärung angeführte Beschäftigung. Da in der Erklärung überwiegend bürokaufmännische Tätigkeiten und Buchhaltung gefordert werden würden, sei es insbesondere notwendig über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen. Nach mehrfacher Fristerstreckung zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs durch die bP1, wurde letztendlich am 15.02.2021 ein Bewerbungsgespräch mit der von der belangten Behörde vermittelten Ersatzkraft durchgeführt. Die Rückmeldung an die belangte Behörde seitens der bP1 war lediglich, dass die Ersatzkraft gemeint habe, dass der Job nichts für sie sei, für Näheres solle man sich an die Ersatzkraft wenden. Trotz einem mehrfachen Hinweis der belangten Behörde an die bP1, dass albanische Sprachkenntnisse von der Ersatzkraft nicht verlangt werden dürfen, hat die bP1 dennoch beim Vorstellungsgespräch dies als unabdingbare Voraussetzung vorgebracht. Nach Aussagen der Ersatzkraft habe die bP1 ihr gegenüber gemeint, dass er niemanden brauchen würde, der deutsch spreche und man solle ihm das auch nicht übel nehmen. Seitens des BVwG gibt es keinerlei Grund an diesen Aussagen der Zeugin zu zweifeln, da die bP1 bereits mehrfach in seinen Stellungnahmen vorgebracht hat, dass er die albanischen Sprachkenntnisse voraussetzen würde. Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzung der albanischen Sprachkenntnisse an die Ersatzkraft nicht gestellt werden dürfen, da auch in der Arbeitgebererklärung zum Antrag der bP2 auf eine sonstige Schlüsselkraft
BG dieses Spracherfordernis nicht verlangt wurde. Auch besteht, wie bereits die belangte Behörde richtig ausführte, dafür keine objektive Notwendigkeit für die bürokaufmännische Tätigkeit im Betrieb, da sich der Betrieb in XXXX befindet und die Buchhaltung somit auch in deutscher Sprache zu führen ist. Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzung der albanischen Sprachkenntnisse an die Ersatzkraft nicht gestellt werden dürfen, da auch in der Arbeitgebererklärung zum Antrag der bP2 auf eine sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, AuslBG dieses Spracherfordernis nicht verlangt wurde. Auch besteht, wie bereits die belangte Behörde richtig ausführte, dafür keine objektive Notwendigkeit für die bürokaufmännische Tätigkeit im Betrieb, da sich der Betrieb in römisch 40 befindet und die Buchhaltung somit auch in deutscher Sprache zu führen ist. Ferner wurde der Ersatzkraft auch eine komplett andere Tätigkeit angeboten. Es wurde seitens der bP1 darauf hingewiesen, dass die Bürotätigkeit vom Firmeninhaber selbst geführt wird und er lediglich eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Bezahlung von maximal € 1.000,- zu vergeben habe. Inhalt der Tätigkeit sei Getränke zu verräumen und nachzufüllen und WC-Papier aufzufüllen. Das BVwG kommt zu dem Ergebnis, dass die bP1 bewusst durch seine Angaben beim Bewerbungsgespräch mit der Ersatzkraft verhindern wollte, dass die Stelle an eine andere Person als die beantrage bP2 vergeben wird. Der Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin stehen dabei für das erkennende Gericht fest, weil sie bei der belangten Behörde auf Nachfrage einen nachvollziehbaren Verlauf des Gesprächs vorgebracht hat, wohingegen die bP1 nicht einmal bereit war eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Es besteht für das BVwG keinerlei Zweifel, dass die bP1 scheinbar keinerlei Interesse gehabt hat, eine Ersatzkraft für die offene Stelle in seinem Betrieb zuzulassen und hat er dadurch, dass er der Ersatzkraft einen anderen Job zu völlig unterschiedlichen Konditionen angeboten hat, die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus
BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften verhindert. Es besteht für das BVwG keinerlei Zweifel, dass die bP1 scheinbar keinerlei Interesse gehabt hat, eine Ersatzkraft für die offene Stelle in seinem Betrieb zuzulassen und hat er dadurch, dass er der Ersatzkraft einen anderen Job zu völlig unterschiedlichen Konditionen angeboten hat, die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus
Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften verhindert. Daher ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Rot-Weiß-Rot Karte für den beantragten Ausländer als sonstige Schlüsselkraft
BG nicht möglich.Daher ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Rot-Weiß-Rot Karte für den beantragten Ausländer als sonstige Schlüsselkraft
Paragraphen 12 b, Z1 AuslBG nicht möglich. 3.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
der Ausländer
Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
G 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer
Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
§ 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe
einer Verordnung nach Absatz 4, angehört. Abs. 4-6 […]
Abs. 1 und 2 entfällt beiAbsatz 4 -, 6, […],
Absatz eins und 2 entfällt bei (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Z 1 und 2 […]Ziffer eins und 2 […] 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins Z 4 bis 6 […]Ziffer 4 bis 6 […] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Abs. 2 bis 5 […]Absatz 2 bis 5 […] Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […] Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH Zl. 99/09/0242, VwGH 2006/09/0221). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, eröffnet das AuslBG dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH Zl. 99/09/0242, VwGH 2006/09/0221). Dadurch, dass die bP1 der durch die belangte Behörde vermittelten Ersatzkraft beim Vorstellungsgespräch ein völlig anderes Stellenangebot mit darüber hinaus schlechten Konditionen unterbreitet hat und dieses in keiner Weise (Tätigkeit, Ausmaß der Beschäftigung, Arbeitslohn) mit dem Job für die beantragte Person (bP2) übereinstimmt, hat die bP1 zu verstehen gegeben, dass sie kein Interesse an der Vermittlung einer Ersatzkraft hat. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die bP1 dabei vorsätzlich gehandelt hat um die Stelle ausschließlich der beantragten Person vorzubehalten. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. 3.8.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich war der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und konnte das BVwG gem. § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gegenständlich war der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und konnte das BVwG gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher nicht als erforderlich. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Das BVwG stützt sich am Anlassfall auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Arbeitgeber grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer besteht, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH Zl. 99/09/0242, VwGH 2006/09/0221). Das BVwG stützt sich am Anlassfall auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach für den Arbeitgeber grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer besteht, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH Zl. 99/09/0242, VwGH 2006/09/0221). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2240597.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.