F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 09.03.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichnet) auf Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 22.02.2021 – 04.03.2021 wegen Versäumung eines Kontrolltermins gem. § 49 AlVG und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
VG09.03.2021 – Bescheid des AMS römisch 40 (in Folge mit belangte Behörde oder bB bezeichnet) auf Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 22.02.2021 – 04.03.2021 wegen Versäumung eines Kontrolltermins gem. Paragraph 49, AlVG und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, AlVG 26.03.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2021 27.04.2021 – Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 4 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 27.04.2021 – Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 11.05.2021 – Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 in der Hauptsache an das BVwG durch die belangte Behörde II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2021 wurde ausgesprochen, dass die bP (beschwerdeführende Partei) im Zeitraum vom 22.02.2021 – 04.03.2021 gem. § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhält. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 22.02.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 05.03.2021 bei der zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2021 wurde ausgesprochen, dass die bP (beschwerdeführende Partei) im Zeitraum vom 22.02.2021 – 04.03.2021 gem. Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhält. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 22.02.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 05.03.2021 bei der zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe. Im Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Im Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die bB Folgendes aus: Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
B Folgendes aus: Nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde die vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen. Gegen diesen Bescheid brachte die bP mit Schreiben vom 19.03.2021 (eingelangt am 26.03.2021) fristgerecht Beschwerde ein. Dabei führte er aus, dass ihm die Einladung zur Schulungsmaßnahme Jobcenter nicht nachweislich zugestellt worden sei. Aus diesem Grund sei die Sperre der Notstandshilfe rechtwidrig und daher aufzuheben. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.04.2021 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung
GVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt. Ferner teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie beabsichtige in der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.04.2021 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt. Ferner teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie beabsichtige in der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Am 11.05.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021 in der Hauptsache zur Kenntnis übermittelt. Mit der Entscheidung wurde die Beschwerde der bP in der Hauptsache abgewiesen. 2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde "auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung" wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen. Die Entscheidung in der Sache selbst (§ 49 AlVG) hat sich die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG vorbehalten. Die Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 49, AlVG) hat sich die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG vorbehalten. Zu Spruchteil A): 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten: Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
GVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64, Rz 36).
GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hat das BVwG
GVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden.Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hat das BVwG
Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden. 3.
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, hat ein Arbeitsloser die nicht ohne weiters erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Die bP hat in ihrer Beschwerde nicht dargetan, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite unstrittig bestehendem - öffentlichen Interesse - des Hintanhaltens einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit die Risikotragung der Zurückforderung, vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Offene Exekutionsverfahren (Uneinbringlichkeit bei Vollzug der aufschiebenden Wirkung), gehen zu Lasten der Versichertengemeinschaft und würde die Weitergewährung der Leistung ein Risiko bzw. eine Gefährdung der Einbringlichkeit bedeuten. Nun ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sperre bis zur Wiedermeldung wahrscheinlich Erfolg haben wird. Eine Abwägung der nicht dargelegten Interessen der bP an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Unter Berücksichtigung der im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Angesichts der seitens der belangten Behörde angeführten Umstände des Einzelfalles ist vom einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2241902.1.00
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