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{'item': 'W159 2229320-1'}

Obsah (19)§ 57§ 55§§ 54Art. 133§ 9§ 10§ 46a§§ 4§ 46§ 52§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW159 2229320-1 Spruch, W159 2229320-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.) wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Land Wien teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2019 mit, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügen würde und sich nach der Aktenlage illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde. Mit Bescheid des Landes Wien vom 19.02.2019 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung – Selbstständiger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen worden. Eine Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige könne nicht erteilt werden, wenn Niedererlassungsabsicht vorläge, so wie das aus der Aktenlage als erwiesen anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer sei seit 27.08.2014 durchgehend an seiner derzeitigen Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung würde ein Wohnrecht vom 27.08.2014 bis 27.08.2019 sichern. Der Beschwerdeführer würde sich nunmehr seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten, würde jedoch nur über eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler verfügen, sei jedoch nie einer künstlerischen Tätigkeit nachgegangen. Seit 24.10.2014 würde der Beschwerdeführer über die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes „Hausbetreuung, …. Einfache Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten“ verfügen. Der Beschwerdeführer habe auch ein Büro angemietet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer am 05.11.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Zi 1 FPG und räumte eine 14 tägige Frist zur Stellungnahme ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer am 05.11.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 FPG und räumte eine 14 tägige Frist zur Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 06.02.2020 Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Drittstaatenangehöriger sei, seine Identität würde aufgrund des gültigen Reisepasses feststehen und es würden keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Sein Aufenthaltsrecht sei durch die Abweisung des Antrages vom 12.07.2018 als rechtswidrig zu qualifizieren. Er würde in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet. Er habe die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und SGK/SDÜ übertreten und es läge ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor. Die Aufenthaltsberechtigung der Tochter zum Zwecke einer Familiengemeinschaft habe am 13.08.2018 geendet. Der Großteil der Angehörigen des Beschwerdeführers würde im Herkunftsland leben. Es hätte kein schützenswertes Privatleben sowie eine tiefergreifende Integration in Österreich festgestellt werden können.Mit Bescheid vom 06.02.2020 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Drittstaatenangehöriger sei, seine Identität würde aufgrund des gültigen Reisepasses feststehen und es würden keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Sein Aufenthaltsrecht sei durch die Abweisung des Antrages vom 12.07.2018 als rechtswidrig zu qualifizieren. Er würde in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet. Er habe die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und SGK/SDÜ übertreten und es läge ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor. Die Aufenthaltsberechtigung der Tochter zum Zwecke einer Familiengemeinschaft habe am 13.08.2018 geendet. Der Großteil der Angehörigen des Beschwerdeführers würde im Herkunftsland leben. Es hätte kein schützenswertes Privatleben sowie eine tiefergreifende Integration in Österreich festgestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. Im Spruchpunkt II. erläuterte die Behörde, dass kein schützenswertes Familienleben vorliegen würde. Die Tochter sei polizeilich in Wien gemeldet, besitze jedoch keine Aufenthaltsberechtigung. Es sei auch keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer würde über eine Gewerbeberechtigung in Österreich verfügen, er sei auch als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger versichert, es sei jedoch nicht gesichert, ob er dieser oder überhaupt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen würde. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1-3 BFA-VG erlassen. Unter Spruchpunkt III. wurde angemerkt, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Abschiebung durchsetzbar ist. Im Spruchpunkt IV wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. erläuterte die Behörde, dass kein schützenswertes Familienleben vorliegen würde. Die Tochter sei polizeilich in Wien gemeldet, besitze jedoch keine Aufenthaltsberechtigung. Es sei auch keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer würde über eine Gewerbeberechtigung in Österreich verfügen, er sei auch als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger versichert, es sei jedoch nicht gesichert, ob er dieser oder überhaupt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen würde. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde angemerkt, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Abschiebung durchsetzbar ist. Im Spruchpunkt römisch vier wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Österreich gut integriert. Er habe hier sehr viele Freunde und auch ein Teil seiner Familie würde hier leben. Er würde in Österreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Seine Tochter würde hier die Schule besuchen und sei völlig integriert. Am 31.03.2021 wurde eine Stellungnahme der rechtlichen Vertretung XXXX protokolliert. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren nach Österreich gelangt und würde seither, mit kurzen Unterbrechungen, durchgehend im Bundesgebiet leben. Er hätte in den Jahren 1992/1993 die öffentliche Hauptschule in XXXX , 1993/94, die öffentliche Hauptschule in XXXX sowie bis Jänner 1995 die XXXX besucht. Er würde mit seiner Schwester XXXX und den Eltern XXXX und XXXX in einer Familiengemeinschaft leben. Zu dieser Zeit sei der Aufenthalt rechtmäßig gewesen, er sei jedoch aufgrund einer Fristversäumnis verloren gegangen. Die Familie sei in Österreich verblieben. Seine Schwester sei von der Tante XXXX adoptiert worden und hätte auch deren Familiennamen angenommen. Sie habe vor vielen Jahren bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Auch seine Eltern seien im Besitz von Daueraufenthaltstiteln. Der „Plan“, dass zuerst seine Schwester adoptiert werden solle und später er, sei an einer Gesetzesnovellierung gescheitert. So sei ihm kein Aufenthaltstitel mehr erteilt worden. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der sich daraus ergebenden sozialen Integration, sei der Beschwerdeführer auch nach Vollendung des

  1. Lebensjahres in Österreich geblieben. Seine Versuche den Aufenthalt zu legalisieren, seien an der Rechtlage bzw. sein Vertrauen in „Winkelschreiber“ gescheitert. Aufgrund der nicht vorhandenen fremdenrechtlichen bzw. beschäftigungsrechtlichen Bewilligungen sei der Beschwerdeführer stets selbstständig erwerbstätig gewesen. Die Unternehmen habe er zwar nicht im eigenen Namen führen können, sie seien stets in der Reinigungsbranche angesiedelt gewesen. Er habe penibel auf Einhaltung der abgabenrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften, abgesehen von seinen persönlichen „Unzulänglichkeiten“ geachtet.Am 31.03.2021 wurde eine Stellungnahme der rechtlichen Vertretung römisch 40 protokolliert. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren nach Österreich gelangt und würde seither, mit kurzen Unterbrechungen, durchgehend im Bundesgebiet leben. Er hätte in den Jahren 1992 aus 1993, die öffentliche Hauptschule in römisch 40 , 1993/94, die öffentliche Hauptschule in römisch 40 sowie bis Jänner 1995 die römisch 40 besucht. Er würde mit seiner Schwester römisch 40 und den Eltern römisch 40 und römisch 40 in einer Familiengemeinschaft leben. Zu dieser Zeit sei der Aufenthalt rechtmäßig gewesen, er sei jedoch aufgrund einer Fristversäumnis verloren gegangen. Die Familie sei in Österreich verblieben. Seine Schwester sei von der Tante römisch 40 adoptiert worden und hätte auch deren Familiennamen angenommen. Sie habe vor vielen Jahren bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Auch seine Eltern seien im Besitz von Daueraufenthaltstiteln. Der „Plan“, dass zuerst seine Schwester adoptiert werden solle und später er, sei an einer Gesetzesnovellierung gescheitert. So sei ihm kein Aufenthaltstitel mehr erteilt worden. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der sich daraus ergebenden sozialen Integration, sei der Beschwerdeführer auch nach Vollendung des
  2. Lebensjahres in Österreich geblieben. Seine Versuche den Aufenthalt zu legalisieren, seien an der Rechtlage bzw. sein Vertrauen in „Winkelschreiber“ gescheitert. Aufgrund der nicht vorhandenen fremdenrechtlichen bzw. beschäftigungsrechtlichen Bewilligungen sei der Beschwerdeführer stets selbstständig erwerbstätig gewesen. Die Unternehmen habe er zwar nicht im eigenen Namen führen können, sie seien stets in der Reinigungsbranche angesiedelt gewesen. Er habe penibel auf Einhaltung der abgabenrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften, abgesehen von seinen persönlichen „Unzulänglichkeiten“ geachtet. Der im Jahr 2017 verstorbene Vater sei in Ex-Jugoslawien ein bekannter Gitarrist gewesen, der bis zu seiner Übersiedlung nach Österreich seinen Lebensunterhalt ausschließlich als Künstler verdiente hätte. Der Beschwerdeführer sei mit Musik aufgewachsen und würde seit seiner frühesten Kindheit Klavier spielen. Auch sei er gelegentlich mit seinem Vater aufgetreten. Aus dieser musikalischen Verwurzelung würde er viele in Österreich auftretenden Künstler bzw. die Betreiber von einschlägigen Lokalen kennen, in denen entsprechend der ex-jugoslawischen Kultur Livemusik angeboten werde. Aufgrund dieser Kontakte sei ihm angeboten worden, als Künstler einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Beschwerdeführer würde definitiv über die Fähigkeiten, als Künstler aufzutreten, verfügen. Tatsächlich sei aber die Erlangung des Aufenthaltstitels der vorrangige Grund für die Antragstellungen gewesen, denn die Erzielung eines ausreichenden Einkommens wäre nicht möglich gewesen. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels sei es ihm nun erstmals möglich gewesen, seine selbstständige Erwerbstätigkeit auch offiziell im eigenen Namen zu führen. Sofort nach Erteilung des Aufenthaltstitels hätte er den Gewerbeschein für die Reinigungsbranche gelöst und als Einzelunternehmer selbstständig zu arbeiten begonnen. Derzeit sei er sowohl als Einzelunternehmer als auch als geschäftsführender Gesellschafter (100%) der XXXX tätig. Zeitweise beschäftigte er bis zu 40 Mitarbeitern. Nach Verlust des Aufenthaltsrechts schränkte er den Geschäftsumfang auf eine Größe ein, die er gegebenenfalls - mit Schwierigkeiten - auch von Serbien aus führen könnte. Seit seinem
  3. Lebensjahr würde er nur für Verlängerungen bzw. Neuausstellung seines Reisepasses nach Serbien reisen. Bis zur Einführung der Sichtvermerkbefreiung für serbische Staatsbürger im Dezember 2008 seien ihm Touristenvisa aufgrund von Verpflichtungserklärungen seiner Schwester bzw. Eltern ausgestellt worden. Aufgrund des beinahe 30-jährigen Aufenthaltes in Österreich, der vollkommenen sozialen und beruflichen Integration bestünden zu seinem „nominellen“ Heimatland weit geringere Bindungen als zu Österreich.Der Beschwerdeführer würde definitiv über die Fähigkeiten, als Künstler aufzutreten, verfügen. Tatsächlich sei aber die Erlangung des Aufenthaltstitels der vorrangige Grund für die Antragstellungen gewesen, denn die Erzielung eines ausreichenden Einkommens wäre nicht möglich gewesen. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels sei es ihm nun erstmals möglich gewesen, seine selbstständige Erwerbstätigkeit auch offiziell im eigenen Namen zu führen. Sofort nach Erteilung des Aufenthaltstitels hätte er den Gewerbeschein für die Reinigungsbranche gelöst und als Einzelunternehmer selbstständig zu arbeiten begonnen. Derzeit sei er sowohl als Einzelunternehmer als auch als geschäftsführender Gesellschafter (100%) der römisch 40 tätig. Zeitweise beschäftigte er bis zu 40 Mitarbeitern. Nach Verlust des Aufenthaltsrechts schränkte er den Geschäftsumfang auf eine Größe ein, die er gegebenenfalls - mit Schwierigkeiten - auch von Serbien aus führen könnte. Seit seinem
  4. Lebensjahr würde er nur für Verlängerungen bzw. Neuausstellung seines Reisepasses nach Serbien reisen. Bis zur Einführung der Sichtvermerkbefreiung für serbische Staatsbürger im Dezember 2008 seien ihm Touristenvisa aufgrund von Verpflichtungserklärungen seiner Schwester bzw. Eltern ausgestellt worden. Aufgrund des beinahe 30-jährigen Aufenthaltes in Österreich, der vollkommenen sozialen und beruflichen Integration bestünden zu seinem „nominellen“ Heimatland weit geringere Bindungen als zu Österreich. Der unrechtmäßige Aufenthalt bzw. das zugestandene Fehlverhalten, welches zur Erteilung seiner Aufenthaltstitel führte, würden vom Beschwerdeführer bedauert werden, jedoch habe er keine andere Lösungsmöglichkeit gesehen. Am 01.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Die Rechtsvertretung verwies auf Stellungnahme. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er brachte keine Ergänzungen oder Korrekturen vor. Er gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger und wies seinen Reisepass vor, gültig bis XXXX . Er würde der Volksgruppe der Roma angehören und sei serbisch-orthodoxen Glaubens. Er sei in der Stadt XXXX in Serbien am XXXX geboren worden. Er sei das erste Mal 1989, im Alter von 11 Jahren, wegen des Krieges nach Wien gekommen und geblieben. Seine ganze Familie - Eltern, Tante, Onkel, Schwester – würden hier leben. Er sei als Minderjähriger immer ein bis zwei Wochen nach Serbien gefahren, sonst sei Österreich seine Heimat gewesen.Die Rechtsvertretung verwies auf Stellungnahme. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er brachte keine Ergänzungen oder Korrekturen vor. Er gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger und wies seinen Reisepass vor, gültig bis römisch 40 . Er würde der Volksgruppe der Roma angehören und sei serbisch-orthodoxen Glaubens. Er sei in der Stadt römisch 40 in Serbien am römisch 40 geboren worden. Er sei das erste Mal 1989, im Alter von 11 Jahren, wegen des Krieges nach Wien gekommen und geblieben. Seine ganze Familie - Eltern, Tante, Onkel, Schwester – würden hier leben. Er sei als Minderjähriger immer ein bis zwei Wochen nach Serbien gefahren, sonst sei Österreich seine Heimat gewesen. Befragt gab er an, er sei vor ca. einem Monat für eine Woche in Serbien gewesen. Auf die Frage, welche schulische oder sonstige Ausbildung er habe, erzählte er: „Ich bin in Serbien in die Volksschule gegangen. Dann bin ich hierhergekommen. Ich habe dann die
  5. Klasse Hauptschule in Österreich besucht. Ich habe die HTL besucht.“ Er habe einen positiven Pflichtschulabschluss. Da seine Eltern und er kein Visum mehr bekommen hätten, hätte er den Schulbesuch abbrechen müssen. Sein Vater sei ein berühmter Musiker gewesen und hätte ihn erhalten. Später sei er gelegentlich als Musiker aufgetreten. Er habe dann sehr bald begonnen, selbständig zu arbeiten und zwar im Bereich der Hausbetreuung. „2014 habe ich begonnen, selbständig tätig zu werden. Ich arbeite schon seit meinem
  6. Lebensjahr. Von meinem
  7. Lebensjahr an habe ich gearbeitet in der Reinigungsbranche.“ Auf die Frage des Richters, welchen Aufenthaltstitel er vor 2014 gehabt hätte, antwortete er, dass sie „wahrscheinlich ein „Familienvisum“ gehabt hätten. Sein Familienstand sei verheiratet, er habe vor einem Jahr geheiratet. Seine Frau sei Serbin und hätte keinen Aufenthaltstitel. Er würde mit seiner Frau zusammenleben, sie sei nicht erwerbstätig. Er habe eine Tochter. Diese werde im Oktober 18 Jahre alt. Seine Tochter heiße XXXX . Sie würde den
  8. Lehrgang der XXXX besuchen. Seine Tochter würde bei ihrer Mutter, seiner früheren Lebensgefährtin leben. Auch sie habe die serbische Staatsbürgerschaft. Seine ehemalige Lebensgefährtin und er hätten das Obsorgerecht der Mutter des Beschwerdeführers übergeben müssen, da sie ein Aufenthaltsrecht gehabt hätte. Es würde täglicher Kontakt zu seiner Tochter bestehen. Entweder würden sie telefonieren oder sie würden einander sehen. Der Beschwerdeführer gab an, er würde Unterhalt, etwa 1.000 Euro monatlich, für seine Tochter bezahlen. Er würde auch die Miete der Wohnung, wo seine Ex-Lebensgefährtin mit seiner Tochter wohnen würde, bezahlen.Sein Familienstand sei verheiratet, er habe vor einem Jahr geheiratet. Seine Frau sei Serbin und hätte keinen Aufenthaltstitel. Er würde mit seiner Frau zusammenleben, sie sei nicht erwerbstätig. Er habe eine Tochter. Diese werde im Oktober 18 Jahre alt. Seine Tochter heiße römisch 40 . Sie würde den
  9. Lehrgang der römisch 40 besuchen. Seine Tochter würde bei ihrer Mutter, seiner früheren Lebensgefährtin leben. Auch sie habe die serbische Staatsbürgerschaft. Seine ehemalige Lebensgefährtin und er hätten das Obsorgerecht der Mutter des Beschwerdeführers übergeben müssen, da sie ein Aufenthaltsrecht gehabt hätte. Es würde täglicher Kontakt zu seiner Tochter bestehen. Entweder würden sie telefonieren oder sie würden einander sehen. Der Beschwerdeführer gab an, er würde Unterhalt, etwa 1.000 Euro monatlich, für seine Tochter bezahlen. Er würde auch die Miete der Wohnung, wo seine Ex-Lebensgefährtin mit seiner Tochter wohnen würde, bezahlen. Seine Schwester, sie sei österreichische Staatsbürgerin und seine Mutter, sie habe einen Aufenthaltstitel in Österreich, Cousins und Cousinen würden in Österreich leben. Sein Vater sei ein guter Mensch und ein berühmter Musiker gewesen. Er habe in einer Gruppe Gitarre, internationale und auch traditionelle Roma-Musik gespielt. Er hätte auch für berühmte Sänger als Begleitung gespielt. Zu seinem Tod sei im serbischen Fernsehen eine Sendung nur über ihn ausgestrahlt worden. Er habe nicht komponiert, sondern sei nur als Gitarrist aufgetreten. Der Beschwerdeführer selbst habe schon in Serbien eine musikalische Ausbildung erhalten. Er sei in einer sehr musikalischen Familie aufgewachsen. Seine Mutter sei früher Sängerin gewesen. Der Beschwerdeführer habe Klavier und Schlagzeug gespielt. Wegen seiner Arbeit komme er nicht mehr dazu zu spielen. Befragt gab er an, er hätte nie Sozialhilfe, Arbeitslosenunterstützung oder Notstandsunterstützung in Österreich erhalten. Er hätte nie einen Kredit gehabt und sei nie im Soll mit seinem Konto gewesen. Er habe die Firma XXXX gegründet, nachdem er 2014 als Einzelunternehmer begonnen habe. Er habe sich hauptsächlich auf Büroreinigung und Sonderreinigung. Z.B. Fensterputzen spezialisiert. Er habe auch Stiegenhäuser gereinigt. Er würde zwei Firmen besitzen, die eine sei eine Hausbetreuungsfirma und die andere sei die GesmbH, die sich mit Reinigung beschäftigen würde. Er habe viele Aufträge und würde zwischen 40 und 60 Mitarbeiter beschäftigen. Es würden ihm etwa 2.500 € monatlich an Gewinn bleiben. Er sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Institutionen. Er habe viele österreichische Freunde und Geschäftspartner. Seine Freizeit würde er mit seiner Tochter verbringen. Er würde auch ein großes Haus in Serbien besitzen, es sei jedoch, so wie viele, leer. Er hätte in Österreich eine Kranken-, Unfalls- und Pensionsversicherung - SVA. Die Rechtsvertretung verwies auf den vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, welche Auflagen er noch erfüllen müsse. Befragt gab er an, er hätte nie Sozialhilfe, Arbeitslosenunterstützung oder Notstandsunterstützung in Österreich erhalten. Er hätte nie einen Kredit gehabt und sei nie im Soll mit seinem Konto gewesen. Er habe die Firma römisch 40 gegründet, nachdem er 2014 als Einzelunternehmer begonnen habe. Er habe sich hauptsächlich auf Büroreinigung und Sonderreinigung. Z.B. Fensterputzen spezialisiert. Er habe auch Stiegenhäuser gereinigt. Er würde zwei Firmen besitzen, die eine sei eine Hausbetreuungsfirma und die andere sei die GesmbH, die sich mit Reinigung beschäftigen würde. Er habe viele Aufträge und würde zwischen 40 und 60 Mitarbeiter beschäftigen. Es würden ihm etwa 2.500 € monatlich an Gewinn bleiben. Er sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Institutionen. Er habe viele österreichische Freunde und Geschäftspartner. Seine Freizeit würde er mit seiner Tochter verbringen. Er würde auch ein großes Haus in Serbien besitzen, es sei jedoch, so wie viele, leer. Er hätte in Österreich eine Kranken-, Unfalls- und Pensionsversicherung - SVA. Die Rechtsvertretung verwies auf den vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, welche Auflagen er noch erfüllen müsse. Am 21.04.2021 wurden in einer Stellungnahme diverse Urkunden übermittelt (Eidesstaatliche Erklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung XXXX – Unterlagen der Firma).Am 21.04.2021 wurden in einer Stellungnahme diverse Urkunden übermittelt (Eidesstaatliche Erklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung römisch 40 – Unterlagen der Firma). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  10. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Roma zugehörig und serbisch orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat seinen gültigen serbischen Reisepass, gültig bis XXXX , vorgelegt. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist serbischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Roma zugehörig und serbisch orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat seinen gültigen serbischen Reisepass, gültig bis römisch 40 , vorgelegt. Seine Identität steht fest. Er wurde in Kragojevac, in Serbien am XXXX geboren. Während des Krieges 1989 in Ex-Jugoslawien, ist er im Alter von 11 Jahren, nach XXXX gekommen und geblieben. Als Minderjähriger fuhr er immer ein bis zwei Wochen nach Serbien, sonst war Österreich seine Heimat. Er hat die Hauptschule und teilweise die HTL in Österreich besucht und den Pflichtschulabschluß erworben.Er wurde in Kragojevac, in Serbien am römisch 40 geboren. Während des Krieges 1989 in Ex-Jugoslawien, ist er im Alter von 11 Jahren, nach römisch 40 gekommen und geblieben. Als Minderjähriger fuhr er immer ein bis zwei Wochen nach Serbien, sonst war Österreich seine Heimat. Er hat die Hauptschule und teilweise die HTL in Österreich besucht und den Pflichtschulabschluß erworben. Der Beschwerdeführer hat zwei Firmen in Österreich mit etwa 40 bis 60 Mitarbeitern, und durch seine Steuerberatung ein bestätigtes Netto-Einkommen von zumindest 2.400 €. Der Vater des Beschwerdeführers war ein bekannter Gitarrist und auch der Beschwerdeführer war in Österreich musikalisch tätig. Seine Mutter, seine Tochter und seine Schwester leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist mit einer Serbin verheiratet, die keine Aufenthaltsberechtigung hat und nicht in Österreich berufstätig ist. Er unterstützt seine ehemalige Lebensgefährtin finanziell und zahlt regelmäßig die Alimentate für seine in XXXX lebende Tochter. Die Tochter ist Schülerin der HTL, XXXX . Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner 17-jährigen Tochter und führt mit ihr ein Familienleben.Er unterstützt seine ehemalige Lebensgefährtin finanziell und zahlt regelmäßig die Alimentate für seine in römisch 40 lebende Tochter. Die Tochter ist Schülerin der HTL, römisch 40 . Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner 17-jährigen Tochter und führt mit ihr ein Familienleben. Der Beschwerdeführer zahlt seine Steuern, und seine Kranken- und Unfallversicherung bei der SVA. Er hat keinen Rückstand. In Anbetracht dass es sich bei der Beschwerde nicht um den internationalen Schutz - Status des subsidiären Schutzes bzw. Asyl handelt, ist es auch nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:, Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes IFA 273157309 - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2021 - die Stellungnahme eingelangt am 31.03.2021 samt Eidesstaatliche Erklärung der XXXX - die Stellungnahme eingelangt am 31.03.2021 samt Eidesstaatliche Erklärung der römisch 40 - die vorgelegten Schriftstücke und Dokumente; - Einsicht in das Strafregister.
  11. Beweiswürdigung: Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und die vorgelegten Dokumente. Dass der Beschwerdeführer seit seinem elften Lebensjahr in Österreich aufhältig ist, eine Tochter hat, die die HTL in XXXX erfolgreich besucht, sowie dass ein Familienzusammenbehalt zur in Wien lebenden Mutter und Schwester (nunmehr österreichische Staatsbürgerin) besteht, ergibt sich aus den glaubhaften, übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, das Familienleben mit seiner (noch) minderjährigen Tochter XXXX auch aus ihrer eidesstaatlichen Erklärung vom 06.04.2021.Dass der Beschwerdeführer seit seinem elften Lebensjahr in Österreich aufhältig ist, eine Tochter hat, die die HTL in römisch 40 erfolgreich besucht, sowie dass ein Familienzusammenbehalt zur in Wien lebenden Mutter und Schwester (nunmehr österreichische Staatsbürgerin) besteht, ergibt sich aus den glaubhaften, übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, das Familienleben mit seiner (noch) minderjährigen Tochter römisch 40 auch aus ihrer eidesstaatlichen Erklärung vom 06.04.
  12. Er besitzt zwei Reinigungsfirmen und hat einen Gewinn von mind. 2.400 € monatlich. Diese Angaben wurden durch die Steuerberatungsfirma XXXX , bestätigt. Er besitzt zwei Reinigungsfirmen und hat einen Gewinn von mind. 2.400 € monatlich. Diese Angaben wurden durch die Steuerberatungsfirma römisch 40 , bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von dem eher einfacheren Denken und Handeln des Beschwerdeführers, aber auch von seinen Fleiß und seinen wirtschaftlichen Erfolg sowie seinen ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
  13. Rechtliche Beurteilung: I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Der Beschwerdeführer befindet sich seit seinem elften Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet. Seine Eltern flohen 1989 vor dem Krieg in Ex-Jugoslawien. Er hatte einen Aufenthaltsbewilligung „Künstler“. Auch ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seinem elften Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet. Seine Eltern flohen 1989 vor dem Krieg in Ex-Jugoslawien. Er hatte einen Aufenthaltsbewilligung „Künstler“. Auch ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff „Familienleben“ wird von der Judikatur weit verstanden; er umfasst die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg 15.836) – dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (EGMR 28.5.1985 Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567; 21.6.1988 Berrehab, ÖJZ 1989, 220; 24.2.1995 McMichael, ÖJZ 1995, 704; VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0126). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässlichen Kontakt“ zu beiden Elternteilen (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem elften Lebensjahr, somit seit 1989 in Österreich auf. Er hat den Pflichtschulabschluss erworben. Er spricht ausgezeichnet Deutsch. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass alle seine engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind. Seine Mutter hat einen Aufenthaltstitel in Österreich. Seine Schwester, wurde von seiner Tante adoptiert und ist nunmehr österreichische Staatsbürgerin. Das Sorgerecht über seine Tochter wurde seiner Mutter zugesprochen. Seine Tochter besucht die HTL im XXXX . Da seine Tochter bei der ehemaligen Lebensgefährtin lebt, zahlt der Beschwerdeführer Alimente und die Mietkosten. Er verbringt einen großen Teil der Freizeit mit seiner Tochter.Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass alle seine engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind. Seine Mutter hat einen Aufenthaltstitel in Österreich. Seine Schwester, wurde von seiner Tante adoptiert und ist nunmehr österreichische Staatsbürgerin. Das Sorgerecht über seine Tochter wurde seiner Mutter zugesprochen. Seine Tochter besucht die HTL im römisch 40 . Da seine Tochter bei der ehemaligen Lebensgefährtin lebt, zahlt der Beschwerdeführer Alimente und die Mietkosten. Er verbringt einen großen Teil der Freizeit mit seiner Tochter. Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich 2 Firmen mit ungefähr 40 bis 60 Mitarbeitern aufgebaut. Er ist unfall- und krankenversichert. Er zahlt seine Steuern. Er hat einen monatlichen Nettogewinn von etwa 2.500 €. Der Beschwerdeführer hat niemals von der staatlichen Unterstützung gelebt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer trotz aller Hindernisse, bemüht war, sich in Österreich zu integrieren und auch ausgezeichnet Deutsch spricht. Er ist unfall- und krankenversichert und zahlt seine Steuern. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134) ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbedingungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Davon kann jedoch beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, zumal er sehr gut Deutsch spricht und in Österreich erfolgreich selbstständig erwerbstätig ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134) ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbedingungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Davon kann jedoch beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, zumal er sehr gut Deutsch spricht und in Österreich erfolgreich selbstständig erwerbstätig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer somit ein Familienleben mit seiner (noch) minderjährigen Tochter, ein Aufenthalt von mehr als 30 Jahren, integrative Momente, insbesondere Deutschkenntnisse und letztlich Selbsterhaltungsfähigkeit und wirtschaftlicher Erfolg vorliegen und er als unbescholten anzusehen ist. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs.

2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach der vorgelegten Bestätigung bezieht der Beschwerdeführer schon jetzt ein Einkommen von durchschnittlich 2.500 € und damit weit mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460,69 € des §5 Abs. 2 ASVG. Nach der vorgelegten Bestätigung bezieht der Beschwerdeführer schon jetzt ein Einkommen von durchschnittlich 2.500 € und damit weit mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460,69 € des §5 Absatz 2, ASVG. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt. Es war dem Beschwerdeführer somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es war dem Beschwerdeführer somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2229320.1.00

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