G (Spruchpunkt I.) wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Land Wien teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2019 mit, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügen würde und sich nach der Aktenlage illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde. Mit Bescheid des Landes Wien vom 19.02.2019 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung – Selbstständiger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) abgewiesen worden. Eine Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige könne nicht erteilt werden, wenn Niedererlassungsabsicht vorläge, so wie das aus der Aktenlage als erwiesen anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer sei seit 27.08.2014 durchgehend an seiner derzeitigen Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung würde ein Wohnrecht vom 27.08.2014 bis 27.08.2019 sichern. Der Beschwerdeführer würde sich nunmehr seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten, würde jedoch nur über eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler verfügen, sei jedoch nie einer künstlerischen Tätigkeit nachgegangen. Seit 24.10.2014 würde der Beschwerdeführer über die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes „Hausbetreuung, …. Einfache Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten“ verfügen. Der Beschwerdeführer habe auch ein Büro angemietet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer am 05.11.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Zi 1 FPG und räumte eine 14 tägige Frist zur Stellungnahme ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer am 05.11.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 FPG und räumte eine 14 tägige Frist zur Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 06.02.2020 Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Drittstaatenangehöriger sei, seine Identität würde aufgrund des gültigen Reisepasses feststehen und es würden keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Sein Aufenthaltsrecht sei durch die Abweisung des Antrages vom 12.07.2018 als rechtswidrig zu qualifizieren. Er würde in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet. Er habe die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und SGK/SDÜ übertreten und es läge ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor. Die Aufenthaltsberechtigung der Tochter zum Zwecke einer Familiengemeinschaft habe am 13.08.2018 geendet. Der Großteil der Angehörigen des Beschwerdeführers würde im Herkunftsland leben. Es hätte kein schützenswertes Privatleben sowie eine tiefergreifende Integration in Österreich festgestellt werden können.Mit Bescheid vom 06.02.2020 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Drittstaatenangehöriger sei, seine Identität würde aufgrund des gültigen Reisepasses feststehen und es würden keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Sein Aufenthaltsrecht sei durch die Abweisung des Antrages vom 12.07.2018 als rechtswidrig zu qualifizieren. Er würde in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Beschwerdeführer sei behördlich gemeldet. Er habe die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und SGK/SDÜ übertreten und es läge ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor. Die Aufenthaltsberechtigung der Tochter zum Zwecke einer Familiengemeinschaft habe am 13.08.2018 geendet. Der Großteil der Angehörigen des Beschwerdeführers würde im Herkunftsland leben. Es hätte kein schützenswertes Privatleben sowie eine tiefergreifende Integration in Österreich festgestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. Im Spruchpunkt II. erläuterte die Behörde, dass kein schützenswertes Familienleben vorliegen würde. Die Tochter sei polizeilich in Wien gemeldet, besitze jedoch keine Aufenthaltsberechtigung. Es sei auch keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer würde über eine Gewerbeberechtigung in Österreich verfügen, er sei auch als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger versichert, es sei jedoch nicht gesichert, ob er dieser oder überhaupt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen würde. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
1-3 BFA-VG erlassen. Unter Spruchpunkt III. wurde angemerkt, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Abschiebung durchsetzbar ist. Im Spruchpunkt IV wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Im Spruchpunkt römisch zwei. erläuterte die Behörde, dass kein schützenswertes Familienleben vorliegen würde. Die Tochter sei polizeilich in Wien gemeldet, besitze jedoch keine Aufenthaltsberechtigung. Es sei auch keine Schutzwürdigkeit des Privatlebens zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer würde über eine Gewerbeberechtigung in Österreich verfügen, er sei auch als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger versichert, es sei jedoch nicht gesichert, ob er dieser oder überhaupt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen würde. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde angemerkt, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Abschiebung durchsetzbar ist. Im Spruchpunkt römisch vier wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in Österreich gut integriert. Er habe hier sehr viele Freunde und auch ein Teil seiner Familie würde hier leben. Er würde in Österreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Seine Tochter würde hier die Schule besuchen und sei völlig integriert. Am 31.03.2021 wurde eine Stellungnahme der rechtlichen Vertretung XXXX protokolliert. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren nach Österreich gelangt und würde seither, mit kurzen Unterbrechungen, durchgehend im Bundesgebiet leben. Er hätte in den Jahren 1992/1993 die öffentliche Hauptschule in XXXX , 1993/94, die öffentliche Hauptschule in XXXX sowie bis Jänner 1995 die XXXX besucht. Er würde mit seiner Schwester XXXX und den Eltern XXXX und XXXX in einer Familiengemeinschaft leben. Zu dieser Zeit sei der Aufenthalt rechtmäßig gewesen, er sei jedoch aufgrund einer Fristversäumnis verloren gegangen. Die Familie sei in Österreich verblieben. Seine Schwester sei von der Tante XXXX adoptiert worden und hätte auch deren Familiennamen angenommen. Sie habe vor vielen Jahren bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Auch seine Eltern seien im Besitz von Daueraufenthaltstiteln. Der „Plan“, dass zuerst seine Schwester adoptiert werden solle und später er, sei an einer Gesetzesnovellierung gescheitert. So sei ihm kein Aufenthaltstitel mehr erteilt worden. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der sich daraus ergebenden sozialen Integration, sei der Beschwerdeführer auch nach Vollendung des
G 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Der Beschwerdeführer befindet sich seit seinem elften Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet. Seine Eltern flohen 1989 vor dem Krieg in Ex-Jugoslawien. Er hatte einen Aufenthaltsbewilligung „Künstler“. Auch ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seinem elften Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet. Seine Eltern flohen 1989 vor dem Krieg in Ex-Jugoslawien. Er hatte einen Aufenthaltsbewilligung „Künstler“. Auch ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff „Familienleben“ wird von der Judikatur weit verstanden; er umfasst die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg 15.836) – dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (EGMR 28.5.1985 Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567; 21.6.1988 Berrehab, ÖJZ 1989, 220; 24.2.1995 McMichael, ÖJZ 1995, 704; VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0126). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässlichen Kontakt“ zu beiden Elternteilen (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem elften Lebensjahr, somit seit 1989 in Österreich auf. Er hat den Pflichtschulabschluss erworben. Er spricht ausgezeichnet Deutsch. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass alle seine engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind. Seine Mutter hat einen Aufenthaltstitel in Österreich. Seine Schwester, wurde von seiner Tante adoptiert und ist nunmehr österreichische Staatsbürgerin. Das Sorgerecht über seine Tochter wurde seiner Mutter zugesprochen. Seine Tochter besucht die HTL im XXXX . Da seine Tochter bei der ehemaligen Lebensgefährtin lebt, zahlt der Beschwerdeführer Alimente und die Mietkosten. Er verbringt einen großen Teil der Freizeit mit seiner Tochter.Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass alle seine engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind. Seine Mutter hat einen Aufenthaltstitel in Österreich. Seine Schwester, wurde von seiner Tante adoptiert und ist nunmehr österreichische Staatsbürgerin. Das Sorgerecht über seine Tochter wurde seiner Mutter zugesprochen. Seine Tochter besucht die HTL im römisch 40 . Da seine Tochter bei der ehemaligen Lebensgefährtin lebt, zahlt der Beschwerdeführer Alimente und die Mietkosten. Er verbringt einen großen Teil der Freizeit mit seiner Tochter. Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich 2 Firmen mit ungefähr 40 bis 60 Mitarbeitern aufgebaut. Er ist unfall- und krankenversichert. Er zahlt seine Steuern. Er hat einen monatlichen Nettogewinn von etwa 2.500 €. Der Beschwerdeführer hat niemals von der staatlichen Unterstützung gelebt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer trotz aller Hindernisse, bemüht war, sich in Österreich zu integrieren und auch ausgezeichnet Deutsch spricht. Er ist unfall- und krankenversichert und zahlt seine Steuern. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134) ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbedingungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Davon kann jedoch beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, zumal er sehr gut Deutsch spricht und in Österreich erfolgreich selbstständig erwerbstätig ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134) ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbedingungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Davon kann jedoch beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, zumal er sehr gut Deutsch spricht und in Österreich erfolgreich selbstständig erwerbstätig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer somit ein Familienleben mit seiner (noch) minderjährigen Tochter, ein Aufenthalt von mehr als 30 Jahren, integrative Momente, insbesondere Deutschkenntnisse und letztlich Selbsterhaltungsfähigkeit und wirtschaftlicher Erfolg vorliegen und er als unbescholten anzusehen ist. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach der vorgelegten Bestätigung bezieht der Beschwerdeführer schon jetzt ein Einkommen von durchschnittlich 2.500 € und damit weit mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460,69 € des §5 Abs. 2 ASVG. Nach der vorgelegten Bestätigung bezieht der Beschwerdeführer schon jetzt ein Einkommen von durchschnittlich 2.500 € und damit weit mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460,69 € des §5 Absatz 2, ASVG. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt. Es war dem Beschwerdeführer somit
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es war dem Beschwerdeführer somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975.
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2229320.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.