F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGB. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger reiste zuletzt am 29.10.2020 auf dem Landweg nach Slowenien ein und hält sich seither im Unionsgebiet auf. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt reiste er rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Beim Versuch der Ausreise mittels PKW nach Deutschland wurde ihm bei einer Kontrolle der deutschen Bundespolizei die Einreise nach Deutschland verweigert, da er kein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel hatte, er sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes vom 180 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten aufgehalten hatte und zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben war. Nach der Zurückweisung durch die deutsche Bundespolizei nach Österreich wurde er in der Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt reiste er rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Beim Versuch der Ausreise mittels PKW nach Deutschland wurde ihm bei einer Kontrolle der deutschen Bundespolizei die Einreise nach Deutschland verweigert, da er kein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel hatte, er sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes vom 180 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten aufgehalten hatte und zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben war. Nach der Zurückweisung durch die deutsche Bundespolizei nach Österreich wurde er in der Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40
Paragraph 39, FPG festgenommen.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02-.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z.1 FPG. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und befände sich derzeit in Schubhaft. Nach Einhebung einer Sicherheitsleistung verfüge er über Barmittel in der Höhe von ca. Euro 68,--. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei sowohl physisch als auch psychisch gesund. Er befände sich nicht in dringender ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente oder sonstige Therapien und sei folglich sowohl haft- als auch transportfähig. Es hätten keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe im Unionsgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates, sondern nur im Besitz eines biometrischen Reisepasses. Er nehme zwar derzeit an einer Ausbildung zur Montage- und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen bei der Firma XXXX teil, dabei handle es sich aber im Wesentlichen um einen Fernkurs. Er besitze keine Aufenthaltserlaubnis für Studierende in Spanien. Der Beschwerdeführer sei daher seit Ablauf des 26.01.2021 rechtswidrig im Unionsgebiet aufhältig. Am 02.02.2021 habe die Schweizerische Eidgenossenschaft ihn wegen illegaler Einwanderung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet befristet bis zum 31.01.2022 im SIS ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge illegal aus der Schweiz ausgereist, habe aber nicht das Unionsgebiet verlassen. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, sondern weiterhin rechtswidrig aufhältig. Er habe inzwischen mehrere Binnengrenzen rechtswidrig überschritten. Er sei in der Lage, aber offensichtlich erst unter dem Eindruck der Festnahme willens, das Unionsgebiet auf legalem Wege in seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Bis dato sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es sei also festzustellen, dass er die europäische Rechtsordnung, im Besonderen die Fremdenrechtsordnung fortgesetzt missachte. Es stehe fest, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 7 Herkunftsstaatenverordnung sei. Der Beschwerdeführer sei in Albanien im Fall seiner Rückkehr weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt. Er sei in Albanien geboren worden, innerhalb der dortigen Gesellschaft aufgewachsen und sozialisiert worden, spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten vertraut. Er sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über ein hohes Maß an Lebenserfahrung und persönlicher Flexibilität. Als gesundem und arbeitsfähigem Mann sei es ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 Zur Konvention drohen würde oder er als Zivilperson einer ernsten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Auch hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. In Österreich seien keine familiären oder sonstigen dauerhaften Bindungen bekannt. Der Beschwerdeführer halte sich gegenwärtig ohne ordentlichen Wohnsitz und ohne zum Lebensunterhalt hinreichende Barmittel in Österreich auf. Er sei in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne sich in Österreich nicht aus eigenem versorgen. Er missachte fortgesetzt die europäische Rechtsordnung, in besonderem die Fremdenrechtsordnung, indem er die Ausreiseverpflichtung nach 90 Tagen missachtet habe, ebenso das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassene Einreiseverbot und seither mehrere Binnengrenzen rechtswidrig übertreten habe. Sein Verhalten stelle somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und befände sich derzeit in Schubhaft. Nach Einhebung einer Sicherheitsleistung verfüge er über Barmittel in der Höhe von ca. Euro 68,--. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei sowohl physisch als auch psychisch gesund. Er befände sich nicht in dringender ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente oder sonstige Therapien und sei folglich sowohl haft- als auch transportfähig. Es hätten keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe im Unionsgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates, sondern nur im Besitz eines biometrischen Reisepasses. Er nehme zwar derzeit an einer Ausbildung zur Montage- und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen bei der Firma römisch 40 teil, dabei handle es sich aber im Wesentlichen um einen Fernkurs. Er besitze keine Aufenthaltserlaubnis für Studierende in Spanien. Der Beschwerdeführer sei daher seit Ablauf des 26.01.2021 rechtswidrig im Unionsgebiet aufhältig. Am 02.02.2021 habe die Schweizerische Eidgenossenschaft ihn wegen illegaler Einwanderung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet befristet bis zum 31.01.2022 im SIS ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge illegal aus der Schweiz ausgereist, habe aber nicht das Unionsgebiet verlassen. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, sondern weiterhin rechtswidrig aufhältig. Er habe inzwischen mehrere Binnengrenzen rechtswidrig überschritten. Er sei in der Lage, aber offensichtlich erst unter dem Eindruck der Festnahme willens, das Unionsgebiet auf legalem Wege in seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Bis dato sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es sei also festzustellen, dass er die europäische Rechtsordnung, im Besonderen die Fremdenrechtsordnung fortgesetzt missachte. Es stehe fest, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaatenverordnung sei. Der Beschwerdeführer sei in Albanien im Fall seiner Rückkehr weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt. Er sei in Albanien geboren worden, innerhalb der dortigen Gesellschaft aufgewachsen und sozialisiert worden, spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten vertraut. Er sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über ein hohes Maß an Lebenserfahrung und persönlicher Flexibilität. Als gesundem und arbeitsfähigem Mann sei es ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 Zur Konvention drohen würde oder er als Zivilperson einer ernsten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Auch hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. In Österreich seien keine familiären oder sonstigen dauerhaften Bindungen bekannt. Der Beschwerdeführer halte sich gegenwärtig ohne ordentlichen Wohnsitz und ohne zum Lebensunterhalt hinreichende Barmittel in Österreich auf. Er sei in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und könne sich in Österreich nicht aus eigenem versorgen. Er missachte fortgesetzt die europäische Rechtsordnung, in besonderem die Fremdenrechtsordnung, indem er die Ausreiseverpflichtung nach 90 Tagen missachtet habe, ebenso das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassene Einreiseverbot und seither mehrere Binnengrenzen rechtswidrig übertreten habe. Sein Verhalten stelle somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Bescheid wurden auch ausführliche Feststellungen zur Lage in Albanien getroffen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2021 zugestellt. 5. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die mit Schriftsatz vom 19.03.2021 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die belangte Behörde habe keine aktuellen Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben im Schengenraum durchgeführt. Weiters seien keine Gefährdungsprognose bzw. nähere Ermittlungen hinsichtlich des Einreiseverbots durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme klar angegeben, dass seine Verlobte und Tochter in Italien leben. Obwohl das BFA ein Einreiseverbot erlassen habe, dass den gesamten Schengenraum betreffe, sei es nicht auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in diesen Ländern eingegangen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Möglichen seine Familie bestehend aus seiner Verlobten und seiner dreijährigen Tochter in Italien regelmäßig besucht, in Spanien mache der Beschwerdeführer aktuell eine Ausbildung. Er führe jedenfalls ein aufrechtes Privat- und Familienleben in Ländern, die dem Schengen-Raum angehören. Die in Italien lebende Tochter des Beschwerdeführers sei noch ein Kleinkind. Das Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers werde von Seiten der belangten Behörde jedoch in einer dem Verfassungsrecht widersprechenden Weise gewertet. Das BFA gehe auch fälschlicher Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle bzw., dass er sich bewusst über Einreiseverbote hinwegsetze und Fluchtgefahr bestehe. Dem Beschwerdeführer sei allerdings nicht bewusst gewesen, dass das Einreiseverbot für die Schweiz für den gesamten Schengenraum gelte. Weiters sei er davon ausgegangen, dass ihn seine Ausbildung in Spanien zum Aufenthalt dort berechtige. Bereits in der Einvernahme habe er seine Bereitschaft gezeigt, freiwillig nach Albanien auszureisen und auch zu verstehen gegeben, sich die Ausreise selbst finanzieren zu können. Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, die Behörde müsse vielmehr eine Ermessensentscheidung treffen. Wie bereits dargelegt, sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass das von der Schweiz verhängte Einreiseverbot auch für den gesamten Schengenraum gelte. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum sei im gegenständlichen Fall keinesfalls verhältnismäßig und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen. Somit sei das Einreiseverbot keinesfalls verhältnismäßig, sondern rechtswidrig. 6. Am 28.02.2021 erfolgte die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers, organisatorisch unterstützt durch die BBU.6. Am 28.02.2021 erfolgte die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers, organisatorisch unterstützt durch die BBU., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.2. Am 19.02.2021 wurde der letztmalig am 29.10.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten eingereiste Beschwerdeführer beim Versuch der illegalen Einreise nach Deutschland betreten und festgenommen. Eine fremdenpolizeiliche Kontrolle ergab eine Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Schengenraum. Der Beschwerdeführer wurde durch die deutsche Bundespolizei nach Österreich zurückgewiesen und in Österreich in der Folge
1.2. Am 19.02.2021 wurde der letztmalig am 29.10.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten eingereiste Beschwerdeführer beim Versuch der illegalen Einreise nach Deutschland betreten und festgenommen. Eine fremdenpolizeiliche Kontrolle ergab eine Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Schengenraum. Der Beschwerdeführer wurde durch die deutsche Bundespolizei nach Österreich zurückgewiesen und in Österreich in der Folge
Paragraph 39, FPG festgenommen. 1.
V), geäußert. 2.11. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat im
Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt während der letzten Jahre in Albanien gelegen hat, der dort eine Wohnmöglichkeit und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Albanien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Albanien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. 2.12. Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers nach Bescheid-Erlassung ergibt sich aus der Anfrage an das Informationssystem Zentrales Fremdenregister vom 12.05.2021. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.Der Beschwerdeführer ist als albanischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit.
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e leg.cit. vorliegen.
1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).
, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg.cit.).
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. 3.2.1.
1 Z 1 FPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 28.02.2021 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf. 3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, wurde gegen den Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 28.02.2021 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
GH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden. 3.2.2.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes nicht vor. 3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes nicht vor. 3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.2.4.1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). 3.2.4.
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.3.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien:
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der albanische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie gesetzt. Derzeit bestehen innerhalb Albaniens keine COVID-19 bedingten Reisebeschränkungen. Mit 12.04.2021 wurde angesichts gesunkener Infektionszahlen die Ausgangssperre auf die Zeit von 22 Uhr bis 06:00 Uhr reduziert, während dieser Zeit haben auch Restaurants, Cafés etc. geschlossen zu halten. Ansonsten sind Restaurants, Cafés, Hotels u.a. touristische Einrichtungen sowie Geschäfte geöffnet. Taxis und öffentliche Verkehrsmittel sind wieder in Betrieb. Im ganzen Land besteht allgemeine Maskenpflicht, sowohl in Innenräumen als auch im Freien (Ausnahmen: im Privatbereich, bei PKW-Fahrten mit Familienmitgliedern, bei Rad- und Motorradfahrten und Ausnahmen für Sportler) (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/albanien/). Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der albanische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie gesetzt. Derzeit bestehen innerhalb Albaniens keine COVID-19 bedingten Reisebeschränkungen. Mit 12.04.2021 wurde angesichts gesunkener Infektionszahlen die Ausgangssperre auf die Zeit von 22 Uhr bis 06:00 Uhr reduziert, während dieser Zeit haben auch Restaurants, Cafés etc. geschlossen zu halten. Ansonsten sind Restaurants, Cafés, Hotels u.a. touristische Einrichtungen sowie Geschäfte geöffnet. Taxis und öffentliche Verkehrsmittel sind wieder in Betrieb. Im ganzen Land besteht allgemeine Maskenpflicht, sowohl in Innenräumen als auch im Freien (Ausnahmen: im Privatbereich, bei PKW-Fahrten mit Familienmitgliedern, bei Rad- und Motorradfahrten und Ausnahmen für Sportler) (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/albanien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zum Einreiseverbot: 3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige …
GH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für ausreichende eigene finanzielle Mittel vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Der Beschwerdeführer brachte vor, über lediglich ca. EUR 68,- an Bargeld und keine darüber hinaus gehenden Ersparnisse oder legalen Möglichkeiten zur Erzielung eines Einkommens zu verfügen, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. 3.4.
2 Z 2 und 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht. Im angefochtenen Bescheid wurde ausführlich dargetan, dass in casu diese Voraussetzungen vorliegen, da der Beschwerdeführer nach Erlassung eines Einreiseverbotes die Bundesgrenze überschritten hat und durch die mehrfachen rechtswidrigen Grenzübertritte und den Versuch der Einreise nach Deutschland Fluchtgefahr indiziert ist, da es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht darauf ankommt, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, sondern seinen Aufenthalt im Unionsgebiet mit rechtswidrigen Mitteln bzw. durch rechtswidriges Verhalten zu verlängern. Der offensichtliche Schreibfehler im Spruch war entsprechend richtig zu stellen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde
5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht
5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 9, Absatz 5, FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2240818.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.