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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW166 2169554-1 Spruch, W166 2169554-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst mit Schriftsatz vom 21.08.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst mit Schriftsatz vom 21.08.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für 18.05.2021 einen Verhandlungstermin an, und gab der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen. Die Rechtsberaterin führte dazu aus, im Zuge des Beratungsgespräches am vorangegangenen Abend habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Besitz einer Rot-Weiss-Rot Karte und habe einen Aufenthaltstitel, er wolle das Verfahren beenden und seine Beschwerde zurückziehen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin - im Beisein des Dolmetschers - von der Richterin rechtlich über die Folgen der Zurückziehung der Beschwerde belehrt und befragt, ob er seine Beschwerde nunmehr zurückziehen möchte. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer: „Ja, das möchte ich.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers – nach vorheriger Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin und rechtliche Belehrung durch die Richterin – die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers – nach vorheriger Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin und rechtliche Belehrung durch die Richterin – die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen auf dem eindeutigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 21.08.2017 zurückgezogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verhandlungsprotokoll zur Beschwerdeverhandlung vom 18.05.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018],
  4. Auflage, § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018],
  5. Auflage, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung nach erfolgter Rücksprache mit seiner Rechtsberatung sowie nach Erörterung der rechtlichen Folgen mit der erkennenden Richterin ausdrücklich und unmissverständlich seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 zurückgezogen. Die diesbezügliche Erklärung ist dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen.Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung nach erfolgter Rücksprache mit seiner Rechtsberatung sowie nach Erörterung der rechtlichen Folgen mit der erkennenden Richterin ausdrücklich und unmissverständlich seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 zurückgezogen. Die diesbezügliche Erklärung ist dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen. Aufgrund der Zurückziehung der am 21.08.2017 erhobenen Beschwerde durch die diesbezüglich unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2021 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W166.2169554.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.