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{'item': 'W167 2239372-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW167 2239372-1 SpruchW167 2239372-1/7E, W167 2239372-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Ausstellung eines Befreiungsscheins. In seiner Stellungnahme dazu wies er im Wesentlichen darauf hin, dass er die Voraussetzungen des § 4c Absatz 2 AuslBG wegen einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung seiner Beschäftigung in Österreich unstrittig nicht erfülle, dass allerdings die günstigere Regelung des § 15 AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002 heranzuziehen sei und verwies auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/
  2. Am römisch 40 beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Ausstellung eines Befreiungsscheins. In seiner Stellungnahme dazu wies er im Wesentlichen darauf hin, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, Absatz 2 AuslBG wegen einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung seiner Beschäftigung in Österreich unstrittig nicht erfülle, dass allerdings die günstigere Regelung des Paragraph 15, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, heranzuziehen sei und verwies auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/
  3. Mit Bescheid vom XXXX lehnte die belangte Behörde diesen Antrag ab und führte als Begründung aus, dass für näher angeführte Beschäftigungszeiten vom AMS Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, für andere angeführte Zeiträume lägen jedoch keine behördlichen Bewilligungen vor. Somit sei die Voraussetzung des § 15 AuslBG idF BGBL. I. Nr. 25/2011 (5 Jahre behördlich erlaubte Beschäftigungszeit innerhalb der letzten 8 Jahre) nicht erfüllt.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die belangte Behörde diesen Antrag ab und führte als Begründung aus, dass für näher angeführte Beschäftigungszeiten vom AMS Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, für andere angeführte Zeiträume lägen jedoch keine behördlichen Bewilligungen vor. Somit sei die Voraussetzung des Paragraph 15, AuslBG in der Fassung BGBL. römisch eins. Nr. 25 aus 2011, (5 Jahre behördlich erlaubte Beschäftigungszeit innerhalb der letzten 8 Jahre) nicht erfüllt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser verwies er auf Judikatur des VwGH und des EuGH und führte insbesondere aus, weshalb auch die von der Behörde nicht anerkannten Beschäftigungszeiten als rechtmäßige (erlaubte) Beschäftigungszeiten anzuerkennen seien.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter und ein Vertreter der Behörde teilnahmen.
  10. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter und ein Vertreter der Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, welcher über einen Aufenthaltstitel Studierender verfügte. Der türkische Staatsangehörige war in Österreich bei einem in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstgeber 1 von XXXX (370 Tage) und XXXX (456 Tage), bei einem anderen Dienstgeber 2 von XXXX (258 Tage) sowie bei einem weiteren Dienstgeber 3 von XXXX (226 Tage), von XXXX (291 Tage) und seit XXXX (bis zum Tag der Verhandlung 1.045 Tage) in Österreich beschäftigt.Der türkische Staatsangehörige war in Österreich bei einem in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Dienstgeber 1 von römisch 40 (370 Tage) und römisch 40 (456 Tage), bei einem anderen Dienstgeber 2 von römisch 40 (258 Tage) sowie bei einem weiteren Dienstgeber 3 von römisch 40 (226 Tage), von römisch 40 (291 Tage) und seit römisch 40 (bis zum Tag der Verhandlung 1.045 Tage) in Österreich beschäftigt. Für folgende Beschäftigungszeiten liegt nach Angabe der belangten Behörde keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung vor: Für die Tätigkeit bei Dienstgeber 1 XXXX (5 Tage) und XXXX (456 Tage) sowie für die Tätigkeit bei Dienstgeber 3 XXXX (226 Tage) und XXXX (291 Tage).Für folgende Beschäftigungszeiten liegt nach Angabe der belangten Behörde keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung vor: Für die Tätigkeit bei Dienstgeber 1 römisch 40 (5 Tage) und römisch 40 (456 Tage) sowie für die Tätigkeit bei Dienstgeber 3 römisch 40 (226 Tage) und römisch 40 (291 Tage).
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG): § 4c AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013Paragraph 4 c, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, Türkische Staatsangehörige § 4c.

(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei ARB Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c,
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. § 15 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002 (Inkrafttretedatum 01.01.2003, Außerkrafttretedatum 31.12.2005)Paragraph 15, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (Inkrafttretedatum 01.01.2003, Außerkrafttretedatum 31.12.2005) Gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 1 ist einem Ausländer, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Gemäß Absatz 5 ist der Befreiungsschein für 5 Jahre auszustellten.Gemäß Paragraph 15, Absatz 1 Ziffer 1 ist einem Ausländer, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Gemäß Absatz 5 ist der Befreiungsschein für 5 Jahre auszustellten. 3.2. Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/1980 Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat. […] Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. 3.
  1. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH): Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0016 unter Verweis auf EuGH 15.11.2011, C-256/11 Dereci u.a.; vergleiche auch VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313, VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099 und VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209).Die Klauseln des Artikel 13, ARB 1/80 und des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0016 unter Verweis auf EuGH 15.11.2011, C-256/11 Dereci u.a.; vergleiche auch VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313, VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099 und VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209). Ein Befreiungsschein gemäß § 15 AuslBG berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und bescheinigt das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt. Er war nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002 einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen, wenn dieser „
  2. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war“. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, mit weiteren Ausführungen dazu, weshalb diese Rechtslage anzuwenden ist und zu den Voraussetzungen für die Berufung auf die Stillhalteklausel)Ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, AuslBG berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und bescheinigt das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt. Er war nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen, wenn dieser „
  3. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war“. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057, mit weiteren Ausführungen dazu, weshalb diese Rechtslage anzuwenden ist und zu den Voraussetzungen für die Berufung auf die Stillhalteklausel) 3.
  4. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 4c Absatz 2 AuslBG (in Kraft seit 01.01.2014) nicht erfüllt.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, Absatz 2 AuslBG (in Kraft seit 01.01.2014) nicht erfüllt. Allerdings sieht die Bestimmung des § 4c AuslBG restriktivere Regelungen vor als der seinerzeitige § 15 AuslBG, welcher mehrfach geändert wurde.Allerdings sieht die Bestimmung des Paragraph 4 c, AuslBG restriktivere Regelungen vor als der seinerzeitige Paragraph 15, AuslBG, welcher mehrfach geändert wurde. Aufgrund der Stillhalteklausel in Artikel 13 des Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/1980 (bzw. des Verschlechterungsverbots gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen) dürfen türkische Staatsangehörige u.a. bei der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich nicht strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des ARB für Österreich am 01.01.
  5. Aufgrund der Stillhalteklausel in Artikel 13 des Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1 aus 1980, (bzw. des Verschlechterungsverbots gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen) dürfen türkische Staatsangehörige u.a. bei der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich nicht strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des ARB für Österreich am 01.01.
  6. Auch nach dem Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen dürfen sich für türkische Staatsangehörige nicht mehr verschlechtern (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/ Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz,
  7. Auflage, § 4c AuslBG Rz 49 unter anderem mit Verweis auf EuGH Topnak und Oguz, Rs C-300/09 und 301/09 Rz 56, oder Dereci, Rs C-256/11, Rz 93 bzw. VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313 betreffend das NAG).Auch nach dem Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen dürfen sich für türkische Staatsangehörige nicht mehr verschlechtern (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/ Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz,
  8. Auflage, Paragraph 4 c, AuslBG Rz 49 unter anderem mit Verweis auf EuGH Topnak und Oguz, Rs C-300/09 und 301/09 Rz 56, oder Dereci, Rs C-256/11, Rz 93 bzw. VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313 betreffend das NAG). Daher ist im Beschwerdefall die für den Beschwerdeführer statt des § 4c AuslBG die günstigere Regelung des seinerzeitigen § 15 AuslBG heranzuziehen. Da § 15 AuslBG mehrfach geändert wurde, ist auch diesbezüglich auf die für den Beschwerdeführer günstigste Lage abzustellen. Dies ist im Beschwerdefall § 15 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002 (vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057).Daher ist im Beschwerdefall die für den Beschwerdeführer statt des Paragraph 4 c, AuslBG die günstigere Regelung des seinerzeitigen Paragraph 15, AuslBG heranzuziehen. Da Paragraph 15, AuslBG mehrfach geändert wurde, ist auch diesbezüglich auf die für den Beschwerdeführer günstigste Lage abzustellen. Dies ist im Beschwerdefall Paragraph 15, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057). Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der letzten 8 Jahre in Summe während einer Dauer von mindestens fünf Jahren in Österreich mit einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, trifft dies im Beschwerdefall zu. Anders als die belangte Behörde erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/1980 die im Beschwerdeverfahren strittigen Zeiten jedenfalls bei Dienstgeber 1 als solche der ordnungsgemäßen Beschäftigung. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer unbestritten keine behördliche Genehmigung für diese Weiterbeschäftigung eingeholt hat. Da der Beschwerdeführer in diesen Fällen allerdings nach einem Jahr genehmigter Tätigkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, kam ihm die Berechtigung zur Weiterbeschäftigung – unabhängig von einer weiteren behördlichen Genehmigung – zu. Auch der Umstieg von einer geringfügigen auf eine Vollzeitbeschäftigung schadet nicht (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht,
  9. Auflage, § 4c AuslBG Rz 10 unter Verweis auf VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234 mit Hinweis auf EuGH 24.01.2008, C-294/06 Payir ua betreffend Studierende verweist). Unter Hinzurechnung dieser strittigen Zeiten bei Dienstgeber 1 hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhandlung bereits 2.129 Tage ordnungsgemäßer Beschäftigung nachgewiesen und somit jedenfalls die geforderten 5 Jahre in den letzten 8 Jahren erfüllt.Anders als die belangte Behörde erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 erster Spiegelstrich ARB 1 aus 1980, die im Beschwerdeverfahren strittigen Zeiten jedenfalls bei Dienstgeber 1 als solche der ordnungsgemäßen Beschäftigung. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer unbestritten keine behördliche Genehmigung für diese Weiterbeschäftigung eingeholt hat. Da der Beschwerdeführer in diesen Fällen allerdings nach einem Jahr genehmigter Tätigkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, kam ihm die Berechtigung zur Weiterbeschäftigung – unabhängig von einer weiteren behördlichen Genehmigung – zu. Auch der Umstieg von einer geringfügigen auf eine Vollzeitbeschäftigung schadet nicht (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht,
  10. Auflage, Paragraph 4 c, AuslBG Rz 10 unter Verweis auf VwGH 26.06.2012, 2010/09/0234 mit Hinweis auf EuGH 24.01.2008, C-294/06 Payir ua betreffend Studierende verweist). Unter Hinzurechnung dieser strittigen Zeiten bei Dienstgeber 1 hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhandlung bereits 2.129 Tage ordnungsgemäßer Beschäftigung nachgewiesen und somit jedenfalls die geforderten 5 Jahre in den letzten 8 Jahren erfüllt. Sowohl § 4c AuslBG als auch § 15 AuslBG der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 sehen als Geltungsdauer des Befreiungsscheins 5 Jahre vor.Sowohl Paragraph 4 c, AuslBG als auch Paragraph 15, AuslBG der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, sehen als Geltungsdauer des Befreiungsscheins 5 Jahre vor. Der Befreiungsschein ist von der belangten Behörde auszustellen. Eines eigenen Ausspruches darüber bedarf es nicht. Diese Verpflichtung der Behörde besteht ex lege (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  11. überarbeitete Auflage, § 28 VwGVG K 39).Der Befreiungsschein ist von der belangten Behörde auszustellen. Eines eigenen Ausspruches darüber bedarf es nicht. Diese Verpflichtung der Behörde besteht ex lege (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  12. überarbeitete Auflage, Paragraph 28, VwGVG K 39). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  13. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur des VwGH, auf die sich die Entscheidung stützt, ist unter 3.1. angeführt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur des VwGH, auf die sich die Entscheidung stützt, ist unter 3.1. angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W167.2239372.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.