GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Die Beschwerdeführerin suchte mit Antrag vom 07.10.2020 um Anerkennung in der Pflegeassistenz beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an. 2) Seitens des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde XXXX , als amtlicher Sachverständiger mit der Beurteilung der Ausbildung der Beschwerdeführerin befasst. Der Amtssachverständige stellte im Gutachten wesentliche Unterschiede im Sinne des § 87 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) fest. 2) Seitens des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde römisch 40 , als amtlicher Sachverständiger mit der Beurteilung der Ausbildung der Beschwerdeführerin befasst. Der Amtssachverständige stellte im Gutachten wesentliche Unterschiede im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) fest. 3) Mit Parteiengehör vom 11.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin über die wesentlichen Unterschiede zwischen der von ihr absolvierten Ausbildung und der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz sowie über die Notwendigkeit der wahlweisen Absolvierung eines Anpassungslehrganges mit einer Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit E-Mail vom 20.12.2020 einverstanden und erhob keine Einwendungen. 4) Mit Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 02.02.2021 sei das Zeugnis der Beschwerdeführerin des Fachprüfungsausschusses des XXXX vom 17.10.2019 aus XXXX Ungarn, nach Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung) in Österreich in der Pflegeassistenz anerkannt worden. Die Anerkennung in der Pflegeassistenz sei an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass die Beschwerdeführerin wahlweise eine Eignungsprüfung in den Bereichen „ XXXX “, „ XXXX “ sowie „ XXXX “ oder einen beurteilten Anpassungslehrgang mit einer theoretischen Zusatzausbildung im Rahmen eines Pflegeassistenzlehrganges oder an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich
den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, erfolgreich absolviert. 4) Mit Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 02.02.2021 sei das Zeugnis der Beschwerdeführerin des Fachprüfungsausschusses des römisch 40 vom 17.10.2019 aus römisch 40 Ungarn, nach Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung) in Österreich in der Pflegeassistenz anerkannt worden. Die Anerkennung in der Pflegeassistenz sei an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass die Beschwerdeführerin wahlweise eine Eignungsprüfung in den Bereichen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “ oder einen beurteilten Anpassungslehrgang mit einer theoretischen Zusatzausbildung im Rahmen eines Pflegeassistenzlehrganges oder an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich
den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, erfolgreich absolviert. 5) Mit Schriftsatz vom 15.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.02.2021, wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 02.02.2021 erhoben. 6) Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 verzichtete die belangte Behörde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 02.02.2021 unter Anschluss der Akten des Verfahrens und eines Aktenverzeichnisses dem Landesverwaltungsgericht XXXX vor.6) Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 verzichtete die belangte Behörde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 02.02.2021 unter Anschluss der Akten des Verfahrens und eines Aktenverzeichnisses dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 vor. 8) Das Landesverwaltungsgericht XXXX leitete mit Begleitschreiben vom 20.04.2021, Zl. XXXX , die Beschwerde samt Akt „
GVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Ob auch die Beschwerdeführerin von dieser Weiterleitung Kenntnis erlangte, ist aus dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes XXXX nicht ersichtlich.8) Das Landesverwaltungsgericht römisch 40 leitete mit Begleitschreiben vom 20.04.2021, Zl. römisch 40 , die Beschwerde samt Akt „
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Ob auch die Beschwerdeführerin von dieser Weiterleitung Kenntnis erlangte, ist aus dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 nicht ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
2 erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen,Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
, Absatz 2, erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit
3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit
, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird,
, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien. Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-gerichtes – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-gerichtes – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16).
1 Z 12 B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung das "Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht". Zum Kompetenztatbestand Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) zählen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung, sofern diese Maßnahmen nicht auf die Bekämpfung einer für eine andere Kompetenzmaterie allein typischen Abart dieser Gefahr gerichtet sind (VfGH 29.02.2016, G384/2015 mwN). Der Begriff "Gesundheitswesen" deckt sich demnach mit "Angelegenheiten der Volksgesundheit"; es handelt sich dabei um Maßnahmen der Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (Kopetzki, Unterbringungsrecht I [1995] 132 ff; VfGH vom 28.06.2003, G208/02 RZ 4.1.).
, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung das "Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht". Zum Kompetenztatbestand Gesundheitswesen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zählen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung, sofern diese Maßnahmen nicht auf die Bekämpfung einer für eine andere Kompetenzmaterie allein typischen Abart dieser Gefahr gerichtet sind (VfGH 29.02.2016, G384/2015 mwN). Der Begriff "Gesundheitswesen" deckt sich demnach mit "Angelegenheiten der Volksgesundheit"; es handelt sich dabei um Maßnahmen der Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch eins [1995] 132 ff; VfGH vom 28.06.2003, G208/02 RZ 4.1.). Die im angefochtenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sind dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall aber auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Die im angefochtenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sind dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall aber auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern –
der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht „zuständigkeitshalber
AVG“ vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern –
der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat und die dem Bundesverwaltungsgericht „zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG“ vorgelegte Beschwerde wegen Unzuständigkeit – durch förmlichen Beschluss – zurückzuweisen ist. Offensichtlich hegt die Administrativbehörde die gleiche kompetenzrechtliche Überlegung, nämlich, dass in diesen Angelegenheiten das (jeweils örtlich zuständige) Verwaltungsgericht der Länder als Beschwerdeinstanz zuständig ist, hat doch das Bundesministerium als belangte Behörde den gegenständlichen Beschwerdefall ursprünglich dem LVwG XXXX zur Entscheidung vorgelegt.Offensichtlich hegt die Administrativbehörde die gleiche kompetenzrechtliche Überlegung, nämlich, dass in diesen Angelegenheiten das (jeweils örtlich zuständige) Verwaltungsgericht der Länder als Beschwerdeinstanz zuständig ist, hat doch das Bundesministerium als belangte Behörde den gegenständlichen Beschwerdefall ursprünglich dem LVwG römisch 40 zur Entscheidung vorgelegt. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht „in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)“ getroffen wurde vergleiche dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vor; es werden deshalb unter einem die gesamten Verwaltungsakte diesem zur weiteren Bearbeitung rückübermittelt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vor; es werden deshalb unter einem die gesamten Verwaltungsakte diesem zur weiteren Bearbeitung rückübermittelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2241777.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.