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{'item': 'W213 2242046-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 20§ 36§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 10§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW213 2242046-1 SpruchW213 2242046-1/2E, W213 2242046-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 15 AusG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, AusG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der am 19.07.1980 geborene Beschwerdeführer steht als Major (M BO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Der am 19.07.1980 geborene Beschwerdeführer steht als Major (M BO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 04.08.2020 den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der XXXX

§ 20Aus

G zur Ausschreibung, wobei die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen detailliert dargestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Bewerbungsfrist um diesen Arbeitsplatz beworben.römisch eins.2. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 04.08.2020 den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der römisch 40

Paragraph 20, AusG zur Ausschreibung, wobei die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen detailliert dargestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Bewerbungsfrist um diesen Arbeitsplatz beworben. I.3. Mit Schreiben vom 12.11.2020 (Einlangen bei der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 02.11.2020 vom Vorsitzenden der Auswahlkommission des Bestellungsverfahrens zu T02, TN 6226, PosNr. 170 (Bgdr XXXX ) in Kenntnis gesetzt worden sei, dass PersB mit GZ S91354/879-PersB/2020

(1)die Prüfung seines Studiums bezüglich Vergleichbarkeit, negativ beantwortet habe. Dabei sei es um einen im Bekanntmachungstext als „MUSS-Kriterium“ u.a. festgelegten Passus gegangen: „mit abgeschlossenem Studium der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaft oder vergleichbarem Studium (Referenzniveau mind. 7)“. Mit 11.11.2020 sei er vom Kommissionsvorsitzenden in Beisein eines Vertreters des DA (Vzlt XXXX ) informiert worden, dass dieses Geschäftsstück in weiterer Folge dazu geführt habe, dass sich die Kommission knapp dazu durchgerungen habe, seine Bewerbung nicht weiter zu berücksichtigen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 12.11.2020 (Einlangen bei der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 02.11.2020 vom Vorsitzenden der Auswahlkommission des Bestellungsverfahrens zu T02, TN 6226, PosNr. 170 (Bgdr römisch 40 ) in Kenntnis gesetzt worden sei, dass PersB mit GZ S91354/879-PersB/2020
(1)die Prüfung seines Studiums bezüglich Vergleichbarkeit, negativ beantwortet habe. Dabei sei es um einen im Bekanntmachungstext als „MUSS-Kriterium“ u.a. festgelegten Passus gegangen: „mit abgeschlossenem Studium der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaft oder vergleichbarem Studium (Referenzniveau mind. 7)“. Mit 11.11.2020 sei er vom Kommissionsvorsitzenden in Beisein eines Vertreters des DA (Vzlt römisch 40 ) informiert worden, dass dieses Geschäftsstück in weiterer Folge dazu geführt habe, dass sich die Kommission knapp dazu durchgerungen habe, seine Bewerbung nicht weiter zu berücksichtigen. Das habe aus seiner Sicht gravierende Nachteile sowohl für die XXXX , als auch für ihn und seine Karriere und daher beantrage er eine möglichst zeitnahe bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes bzgl. der Nicht-Vergleichbarkeit seiner Qualifikationen für T02, TN 6226, PosNr. 170.Das habe aus seiner Sicht gravierende Nachteile sowohl für die römisch 40 , als auch für ihn und seine Karriere und daher beantrage er eine möglichst zeitnahe bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes bzgl. der Nicht-Vergleichbarkeit seiner Qualifikationen für T02, TN 6226, PosNr.
  1. I.
  2. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.09.2020, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  3. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.09.2020, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Ihr Antrag auf möglichst zeitnahe bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes bzgl. Der Nicht-Vergleichbarkeit Ihrer Qualifikation für den Arbeitsplatz „Ltr FachBer & HLO“, OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, M1/3, ho. eingegangen am 12.11.2020, wird mangels Parteistellung und der damit verbundenen fehlenden Antragslegitimation gem. § 20 iVm § 36 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989 sowie § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF„Ihr Antrag auf möglichst zeitnahe bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes bzgl. Der Nicht-Vergleichbarkeit Ihrer Qualifikation für den Arbeitsplatz „Ltr FachBer & HLO“, OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, M1/3, ho. eingegangen am 12.11.2020, wird mangels Parteistellung und der damit verbundenen fehlenden Antragslegitimation gem. Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 36, Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, sowie Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF zurückgewiesen.“ Begründend wurde - unter Hinweis auf § 36 Ausschreibungsgesetz und einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - im Wesentlichen ausgeführt, dass für einen Bewerber eines

Ausschreibungsgesetz bekanntgemachten Arbeitsplatzes weder Parteistellung (gem. § 36 AusG ausgeschlossen bzw. gem. § 3 DVG nicht erfüllt) noch ein Recht auf Überstellung bzw. Einteilung auf einen M1-Arbeitsplatz bestehe. Mangels Parteistellung und dem damit verbundenen Mangel einer Antragslegitimation bestehe auch kein Recht einer bescheidmäßigen Absprache über Teile des Verfahrens. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesenBegründend wurde - unter Hinweis auf Paragraph 36, Ausschreibungsgesetz und einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - im Wesentlichen ausgeführt, dass für einen Bewerber eines

Ausschreibungsgesetz bekanntgemachten Arbeitsplatzes weder Parteistellung (gem. Paragraph 36, AusG ausgeschlossen bzw. gem. Paragraph 3, DVG nicht erfüllt) noch ein Recht auf Überstellung bzw. Einteilung auf einen M1-Arbeitsplatz bestehe. Mangels Parteistellung und dem damit verbundenen Mangel einer Antragslegitimation bestehe auch kein Recht einer bescheidmäßigen Absprache über Teile des Verfahrens. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen I.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass beantragt werde den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben und in Stattgebung des Antrages festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Doktorat der Politikwissenschaften (Dr. Phil), respektive das postgraduale MSC - Studium der Personal-,Team- und Organisationsentwicklung als gleichartig im Sinne der Ausschreibungsunterlagen „mit abgeschlossenem Studium der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaften oder vergleichbaren Studium (Referenzniveau mindestens 7) " anzusehen sei.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass beantragt werde den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben und in Stattgebung des Antrages festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Doktorat der Politikwissenschaften (Dr. Phil), respektive das postgraduale MSC - Studium der Personal-,Team- und Organisationsentwicklung als gleichartig im Sinne der Ausschreibungsunterlagen „mit abgeschlossenem Studium der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaften oder vergleichbaren Studium (Referenzniveau mindestens 7) " anzusehen sei. In der Begründung werde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller

§ 36

Ausschreibungsgesetz keinen Rechtsanspruch auf die Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle und auch keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren habe.In der Begründung werde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller

Paragraph 36, Ausschreibungsgesetz keinen Rechtsanspruch auf die Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle und auch keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren habe. Da kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, auf Überstellung oder Beförderung, bestehe, käme ihm auch kein Recht einer bescheidmäßigen Absprache auch nur über Teile des Verfahrens zu, weshalb sein Antrag auch zurückzuweisen gewesen wäre Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde beziehe sich der gegenständliche Antrag allerdings nicht darauf einen eventuellen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle zu kreieren, oder gar durchzusetzen, sondern handle es sich dabei um einen beantragten Feststellungsbescheid im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der gegenständlichen Verwaltungsbehörde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 9662 A/ 1978 u. a.) werde den Parteien die Berechtigung zuerkannt eine bescheidmäJ3ige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung sei oder insofern im Interesse der Partei liege. Hier genüge es wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran habe, dass ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten verwaltungsbehördlichen Bescheid festgestellt werde. Ein solches Interesse bestehe lediglich dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden sei (und dementsprechend der Beschwerdeführer dort auch die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung allenfalls durch ein Rechtsmittel hätte). Im gegenständlichen Fall sei also der beantragte Feststellungsbescheid im Wesentlichen das einzige (geeignete) Mittel zur Beseitigung einer allfälligen Rechtsgefährdung dahingehend, dass trotz Vorliegen der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen ein Bewerbungsantrag (ohne entsprechende rechtliche Grundlage und Überprüfbarkeit) einfach nicht weiterbearbeitet werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Posten des Referatsleiters und HLO und Forscher des Referats 2 des Instituts I an der XXXX um eine Position hinsichtlich derer ein hochschulisches Bestellungsverfahren erforderlich ist, was schon daraus resultiere, dass der Posten Teil des FH-Bachelor-Studiengangs „Militärische Führung" ist und somit nicht rein dem österreichischen Bundesheer obliege.Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Posten des Referatsleiters und HLO und Forscher des Referats 2 des Instituts römisch eins an der römisch 40 um eine Position hinsichtlich derer ein hochschulisches Bestellungsverfahren erforderlich ist, was schon daraus resultiere, dass der Posten Teil des FH-Bachelor-Studiengangs „Militärische Führung" ist und somit nicht rein dem österreichischen Bundesheer obliege. In ihrem Schreiben vom 04.08.2020 lege die Personalabteilung B des Bundesministeriums für Landesverteidigung

§ 20Abs. 1 Aus

G die Voraussetzungen für die Bewerbungsmöglichkeit für den angestrebten Arbeitsplatz fest.In ihrem Schreiben vom 04.08.2020 lege die Personalabteilung B des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Paragraph 20, Absatz eins, AusG die Voraussetzungen für die Bewerbungsmöglichkeit für den angestrebten Arbeitsplatz fest. Darin werde auch festgelegt, dass die Betrauung eines Bewerbers, neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamtendienstrechtsgesetzes, auch das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe H 1/M BO

  1. a)mit abgeschlossenem Studium der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaft oder vergleichbarem Studium, Referenzniveau mindestens 7 oder
  2. b)das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe M BO 2 und das Erfüllen der Voraussetzungen

Z 12.18 der Anlage I zum BDG 1979 für eine Überstellung an die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der o.a. Studien fest.b) das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe M BO 2 und das Erfüllen der Voraussetzungen

Ziffer 12 Punkt 18, der Anlage römisch eins zum BDG 1979 für eine Überstellung an die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der o.a. Studien fest. Gerade aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren eben keine Parteistellung und daher auch keine Möglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zukomme, sei er ja schon aus dem rechtlichen Interesse abzuklären, ob und inwieweit die von ihm absolvierten Studien hier den Bewerbungsvoraussetzungen entsprechen veranlasst den Feststellungsbescheid zu begehren. Die belangte Behörde hätte daher lediglich festzustellen gehabt, ob und inwieweit das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Doktorat der Politikwissenschaften sowie das postgraduale Master of Science Studium der Personal-, Team- und Organisationsentwicklung als ein solches den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmendes vergleichbares Studium anzusehen sei (oder eben nicht). Dementsprechend hätte die belangte Behörde in der Sache über den Antrag abzusprechen gehabt, die Zurückweisung unter Hinweis auf eine fehlende Parteistellung in einem anderen Verfahren sei daher rechtswidrig erfolgt.

der österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige, Zuordnung von Arbeitsgebieten (letzte Fassung Juli 2015) wäre das Studium der Bildungswissenschaft in der Psychologie wohl den sozialwissenschaftlichen Studien, wie jenen der Soziologie oder eben auch der Politikwissenschaften gleichzustellen, jedenfalls jedoch als vergleichbar anzusehen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem postgradualen Master of Science Studium der Personal-, Team- und Organisationsentwicklung. Die belangte Behörde hätte daher inhaltlich feststellen müssen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer absolvierten Studien jedenfalls um vergleichbare Studien im Sinne der im Schreiben vom 04.08.2020 des BMLV für den Leiter Fachbereich und Hauptlehroffizier genannten Zusatzkriterien handle. Es werde daher beantragt, ● dem bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu beheben, sowie ●

§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung des Antrags die Vergleichbarkeit der Qualifikationen festzustellen.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung des Antrags die Vergleichbarkeit der Qualifikationen festzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am 19.07.1980 geborene Beschwerdeführer steht als Major (M BO2) der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der am 19.07.1980 geborene Beschwerdeführer steht als Major (M BO2) der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die XXXX brachte mit Schreiben vom 04.08.2020, GZ. S91222/9- XXXX /2020

(1), den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der XXXX

§ 20AusG wie folgt zur Ausschreibung:Die römisch 40 brachte mit Schreiben vom 04.08.2020, GZ. S91222/9- römisch 40 aus 2020,

(1), den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der römisch 40

Paragraph 20, AusG wie folgt zur Ausschreibung: „Bewerbungsmöglichkeit um den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der XXXX „Bewerbungsmöglichkeit um den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der römisch 40

§ 20Abs.

1 Ausschreibungsgesetz 1989 können für nachstehend angeführten, zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz Bewerbungen eingebracht werden:

Paragraph 20, Absatz eins, Ausschreibungsgesetz 1989 können für nachstehend angeführten, zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz Bewerbungen eingebracht werden: Leiter Fachbereich und Hauptlehroffizier Dienststelle: XXXX Dienststelle: römisch 40 Dienstort: XXXX Dienstort: römisch 40 OrgPl: T02, TN 6226, PosNr. 170 PG: O Wertigkeit: M BO 1/3 Der Monatsbezug einer Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe M BO 1/Funktionsgruppe 3 beträgt mindestens € 3.041,40 brutto. Er erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entlohnungsbestandteile. Die ausgeschriebene Funktion setzt ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sodass diese Funktion nur Bewerber mit österreichischer Staatsbürgerschaft offensteht. Das BMLV ist bestrebt, den Anteil von Frauen in allen Verwendungen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Mit dieser Funktion sind folgende Aufgaben verbunden: • Leitung des Fachbereiches mit den organisatorischen Wissenschaftszweigen o Psychologie, Pädagogik (Bildungswissenschaften) und Sportwissenschaften sowie o der curricularen Zuweisung von Medientraining und Kommunikation. • Planung, Leitung, Koordinierung des Studien- und Ausbildungsbetriebs und Feststellung des Studienfortschrittes. • Gewährleistung der Vermittlung von jenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen im jeweiligen Studienfach auf Hochschulniveau, welche sicherstellen, dass die Absolventen die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den berufspraktischen Anforderungen zu lösen vermögen. • Mitwirkung an der o Weiterentwicklung und curricularen Gestaltung der Offiziersgrundausbildung, o Weiterentwicklung und Vollziehung des Studienplanes und der Prüfungsordnung, o Fort- und Weiterbildung des Lehrkörpers und der Bediensteten im Institut, o Evaluierung von Studien- und Ausbildungsabläufen sowie o Auswahl und Vorschlag zur Einteilung von Modulverantwortlichen und Lehrveranstaltungsleitern. • Betreuung und Begutachtung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten. • Federführende Betreuung des Kompetenzbilanzmodells im InstOffzAusb. • Wahrnehmen der Lehrverantwortung in zumindest einem Wissenschaftszweig des Fachbereiches als Modulverantwortlicher und HLO im Rahmen des Studien- und Dienstbetriebes durch o Durchführung der Modulplanung auf Basis des Curriculums, o Koordination der Abstimmung unter den Lehrenden, o Definition und Vermittlung der modulübergreifenden Schnittstellen sowie o Vorbereitung, Leitung/Durchführung und Nachbereitung von LV einschließlich der vorgesehenen Prüfungen. • Vorbereitung der Lehre, vor allem durch o die Aktualisierung und didaktische Aufbereitung der zu vermittelnden Inhalte, o die Abstimmung der eigenen LV mit anderen LV und Modulen und o das Treffen von selbständigen Anordnungen an die Studierenden zur organisatorischen Sicherstellung der LV. • Leitung und Durchführung der LV mit den vorgesehenen Prüfungen und deren Nachbereitung, wobei insbesondere o die Erfordernisse der Prüfungsadministration zu erfüllen sind, o mögliche Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, o die LV-Leiter-Rückmeldung zu verfassen und abzugeben ist, o eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rückmeldungen der Studierenden stattzufinden hat und o das didaktische Konzept zu beachten ist und geeignete Initiativen zur Weiterentwicklung der Lehre zu setzen sind. • Wahrnehmen der Agenden zur angewandten Forschung und Sicherstellen der Entwicklungsarbeiten (F & E) und/oder Leitung (bzw. Mitwirkung) hierzu geeigneter meist interdisziplinärer Projekte, einschließlich der dazu notwendigen nationalen und internationalen Kooperation durch o Durchführung bzw. die Mitwirkung an der Projektplanung, o Leitung des Projektes und /oder die inhaltliche Mitwirkung und o Sicherstellung der Dokumentation und der Publikation. • Anlassbezogene Wahrnehmung von Aufgaben zur Sicherstellung des Dienstbetriebes und Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Internationalisierung des Studiengangs vor allem durch o Mitwirkung bei auch über den Studiengang hinausgehenden dienstlichen Vorhaben der XXXX undo Mitwirkung bei auch über den Studiengang hinausgehenden dienstlichen Vorhaben der römisch 40 und o Einbringung der vorhandenen Fachkompetenz in angeordneten Stellungnahmeverfahren und Projekten. • Wahrnehmung von Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der berufspraktischen Qualifikationen bzw. Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Qualifikationen und Förderung didaktischer Erfahrungen durch o Teilnahme an einschlägigen Fort- und Weiterbildungen, o Teilnahme an Vorhaben mit berufspraktischem Erfahrungsgewinn, o Wissenstransfer durch organisierten Erfahrungsaustausch im Lehr- und Forschungspersonal sowie o Erfüllung übertragener ressortspezifischer Verpflichtungen. Die Betrauung einer Bewerberin/eines Bewerbers setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, voraus:Die Betrauung einer Bewerberin/eines Bewerbers setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, voraus: 1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe H 1/M BO 1 mit a) abgeschlossenem Studium der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaft oder vergleichbarem Studium (Referenzniveau mind. 7) oder b) das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe M BO 2 und das Erfüllen der Voraussetzungen

Z 12.18 der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der oa. Studien.das Erfüllen der Voraussetzungen

Ziffer 12 Punkt 18, der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der oa. Studien.

  1. Vorliegen einer Prüfbescheinigung der festgestellten Verlässlichkeit entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vom
  2. April 2016, GZ S 93207/1-GStb/2016

(1). Dieses Erfordernis kann durch eine eidesstattliche Erklärung, dass die Verlässlichkeitserklärung ausgefüllt und an zuständiger Stelle abgegeben worden ist, d.h. die Verlässlichkeitsprüfung eingeleitet wurde, ersetzt werden, wobei der Beischluss einer diesbezüglichen Kopie der Verlässlichkeitserklärung entsprechend der bestehenden Erlasslage aus datenschutzrechtlichen Gründen zu unterbleiben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass das positiv abgeschlossene Prüfverfahren Voraussetzung für die Einteilung in der angestrebten Leitungsfunktion ist. Weiters sind besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet: • Zumindest NATO-(BILC) Level 3 (3/3/3/2+) abgeschlossen. • Vertiefte grundsätzliche Kenntnisse im militärischen und zivilen Ausbildungs- bzw. Bildungswesen. • Vertiefte Kenntnisse in der Organisation tertiärer Ausbildungsgänge. • Erfahrungen (Lehrtätigkeit!) vorrangig in einer militärischen tertiären Bildungseinrichtung, bzw. auch in einer zivilen tertiären Bildungseinrichtung in einer der 4 vorgegebenen Fachrichtungen der Arbeitsplatzbeschreibung. • Erfahrungen bzw. Zusammenarbeit mit externen nationalen und internationalen Bildungseinrichtungen. • Kenntnisse im Modell der Kompetenzbilanzentwicklung der Militärakademikerinnen und Militärakademiker. • Kompetenz zur Vernetzung der Bildungsinhalte des Fachbereiches 2 mit den Schnittstellen und Inhalten zu anderen Fachbereichen. • Erfahrung im Truppendienst (vielschichtige Verwendungsbreite). • Auslandseinsatzerfahrung. • Körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den aktuellen Richtlinien für die Körperausbildung (Eignungsprüfung Allgemeine Kondition – EPrAKond bzw. Leistungsprüfung Allgemeine Kondition – LPrAKond). • Beherrschung der gängigen Informationssysteme bzw. moderner Softwareanwendungen sowie der Kanzleiordnung. Erwünscht: • Für den Fachbereich relevante akademische Höherqualifikation auf Referenzniveau 8, oder auch ein weiteres Studium. • Disziplin/Pflichtgefühl, Gleichstellungskompetenz und Kommunikationsfähigkeit. • Erfolgswille, zielorientiertes Führen und ganzheitliches Denken. • Lehrfähigkeit und Organisationsfähigkeit. • Teamfähigkeit und Konfliktlösungsfähigkeit. • Erwünscht sind auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich in und außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll. Erwünscht sind auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll. Die Erfüllung dieser Erfordernisse und Voraussetzungen sowie der erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder schlüssig darzulegen. Betreffend das Kriterium der Beherrschung der englischen Sprache ist gegebenenfalls ein Nachweis des Sprachinstitutes des Bundesheeres an der LVAk betreffend Ablegung einer Überprüfung des fremdsprachlichen Leistungsprofils (SLP-Prüfung) vorzulegen.

Erlass vom 20. August 2018, GZ S93726/6-AusbA/2018

(1), bleibt eine einmal abgelegte Sprachprüfung mit sofortiger Wirkung unbefristet (solange bis eine neue Sprachprüfung absolviert wird) gültig – dies umfasst auch ein derzeit nicht mehr gültiges, letztes Prüfungsergebnis. Der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit ist durch Beilage des Protokolls zur Eignungs- und Leistungsprüfung, welches nicht älter als ein Jahr sein darf, zu erbringen. Nach § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig einzuteilen.Nach Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig einzuteilen. Bewerbungsgesuche, in denen die Gründe anzuführen sind, die die Bewerberin/den Bewerber für die Bekleidung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind als Kopie voraus per FAX (050201 DW 1017159) oder IBM Lotus Notes Domino (MinR XXXX ) zu übersenden und das Original per ELAK auf dem Dienstweg an das Bundesministerium für Landesverteidigung, Personalabteilung B, Referat I, Roßauer Lände 1, A-1090 WIEN, zu richten.Bewerbungsgesuche, in denen die Gründe anzuführen sind, die die Bewerberin/den Bewerber für die Bekleidung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind als Kopie voraus per FAX (050201 DW 1017159) oder IBM Lotus Notes Domino (MinR römisch 40 ) zu übersenden und das Original per ELAK auf dem Dienstweg an das Bundesministerium für Landesverteidigung, Personalabteilung B, Referat römisch eins, Roßauer Lände 1, A-1090 WIEN, zu richten. Die GZ S91222/422-PersB/2020, die genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes, die Positionsnummer sowie die Dienststelle sind in der Bewerbung anzuführen. Bewerbungsende ist der 4. September 2020 Bedienstete, die auf Positionsnummern der Nummernreihe 900 eingeteilt sind, werden besonders zur Bewerbung eingeladen. Der Umstand einer derzeitigen Einteilung auf einer PosNr. 900 ist bei der Beurteilung der Besetzungsmöglichkeiten ein gesondertes Kriterium. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewerberin/der Bewerber keine Parteistellung hat und ihr/ihm durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches auch keinerlei Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihr/ihm angestrebten Funktion erwächst. Die in dieser Bekanntmachung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Es wird darauf hingewiesen, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz dem „Hochschulischen Bestellungsverfahren“

GZ S91360/20-PersFü/2018 und der Satzung der vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge unterliegt. Die Bewerbungsmöglichkeit wurde in der Jobbörse intern (Referenzcode BMLV-20-2545) bekanntgegeben.“ Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Bewerbungsfrist um diesen Arbeitsplatz beworben. Nachdem er am 02.11.2020 vom Vorsitzenden der Auswahlkommission des Bestellungsverfahrens (Bgdr. XXXX ) in Kenntnis gesetzt wurde, dass die belangte Behörde die Prüfung seines Studiums bezüglich Vergleichbarkeit, negativ beantwortet habe, bracht er den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ein.Nachdem er am 02.11.2020 vom Vorsitzenden der Auswahlkommission des Bestellungsverfahrens (Bgdr. römisch 40 ) in Kenntnis gesetzt wurde, dass die belangte Behörde die Prüfung seines Studiums bezüglich Vergleichbarkeit, negativ beantwortet habe, bracht er den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ein. 2. Beweiswürdigung: Diese - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des - soweit für die Entscheidung relevanten - unstrittigen Sachverhalts

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des - soweit für die Entscheidung relevanten - unstrittigen Sachverhalts

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2015/82, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 15 des– Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007, lautet: Paragraph 15, des– Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, lautet: „Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen § 15.

(1)Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.Paragraph 15,
(1)Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.
(2)Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
(3)Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(4)Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung

§ 10Abs.

2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen

§ 10Abs. 2 und § 15 Abs. 4 erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“

(4)Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung

Paragraph 10, Absatz 2, durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen

Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“ Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung kann insbesondere nicht mit dem Interesse des Bewerbers an einer Betrauung mit der ausgeschriebenen Verwendung begründet werden, zumal dem Bewerber im Zusammenhang mit Betrauungen oder Ernennungen nach dem AusG 1989 weder subjektive Rechte noch rechtlich geschützte Interessen zukommen (VwGH, 16.12.2009, GZ. 2009/12/0010). Liegt eine "rechtlichen Verdichtung" nicht vor und fehlt folglich schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102). Ist aber die Parteistellung im Ernennungsverfahren bzw. in Ansehung der Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle (vgl. § 15 AusG) zu verneinen, fehlt es freilich an dem rechtlichen Interesse an der angestrebten Feststellung der Unrichtigkeit des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens (vgl. VwGH 04.12.2019, GZ. Ra 2019/12/0075 mwN).Liegt eine "rechtlichen Verdichtung" nicht vor und fehlt folglich schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102). Ist aber die Parteistellung im Ernennungsverfahren bzw. in Ansehung der Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle vergleiche Paragraph 15, AusG) zu verneinen, fehlt es freilich an dem rechtlichen Interesse an der angestrebten Feststellung der Unrichtigkeit des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens vergleiche VwGH 04.12.2019, GZ. Ra 2019/12/0075 mwN). § 15 Abs. 1 AusG 1989 bestimmt ausdrücklich, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion und keine Parteistellung hat. Der Betrauung mit einer Funktion hat kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294/1981). […]Paragraph 15, Absatz eins, AusG 1989 bestimmt ausdrücklich, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion und keine Parteistellung hat. Der Betrauung mit einer Funktion hat kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294 aus 1981,). […] Die Rechtssphäre des Antragstellers wird auch durch §15 AusG nicht berührt, da der Bewerber weder einen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion noch Parteistellung hat (VfGH, 17.06.1992, GZ. B1100/91; G116/92). Im vorliegenden Fall bezieht sich der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auf das in der Ausschreibung verlangte Kriterium eines abgeschlossenen Studiums der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaft oder vergleichbaren Studiums (Referenzniveau mind. 7). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Besetzung der verfahrensgegenständlichen Stelle keine Parteistellung zukommt. Dies gilt auch für einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs wie die vorliegende Fragestellung in Bezug auf die Vergleichbarkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Studien mit denen, die in der Ausschreibung als zusätzlich erwünscht enthalten sind. Der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag vom 12.11.2020 war daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher

§ 15Aus

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher

Paragraph 15, AusG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2242046.1.00

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