GVG i.V.m. § 15 AusG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, AusG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
G zur Ausschreibung, wobei die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen detailliert dargestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Bewerbungsfrist um diesen Arbeitsplatz beworben.römisch eins.2. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 04.08.2020 den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der römisch 40
Paragraph 20, AusG zur Ausschreibung, wobei die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen detailliert dargestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Bewerbungsfrist um diesen Arbeitsplatz beworben. I.3. Mit Schreiben vom 12.11.2020 (Einlangen bei der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 02.11.2020 vom Vorsitzenden der Auswahlkommission des Bestellungsverfahrens zu T02, TN 6226, PosNr. 170 (Bgdr XXXX ) in Kenntnis gesetzt worden sei, dass PersB mit GZ S91354/879-PersB/2020
Ausschreibungsgesetz bekanntgemachten Arbeitsplatzes weder Parteistellung (gem. § 36 AusG ausgeschlossen bzw. gem. § 3 DVG nicht erfüllt) noch ein Recht auf Überstellung bzw. Einteilung auf einen M1-Arbeitsplatz bestehe. Mangels Parteistellung und dem damit verbundenen Mangel einer Antragslegitimation bestehe auch kein Recht einer bescheidmäßigen Absprache über Teile des Verfahrens. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesenBegründend wurde - unter Hinweis auf Paragraph 36, Ausschreibungsgesetz und einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - im Wesentlichen ausgeführt, dass für einen Bewerber eines
Ausschreibungsgesetz bekanntgemachten Arbeitsplatzes weder Parteistellung (gem. Paragraph 36, AusG ausgeschlossen bzw. gem. Paragraph 3, DVG nicht erfüllt) noch ein Recht auf Überstellung bzw. Einteilung auf einen M1-Arbeitsplatz bestehe. Mangels Parteistellung und dem damit verbundenen Mangel einer Antragslegitimation bestehe auch kein Recht einer bescheidmäßigen Absprache über Teile des Verfahrens. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen I.
Ausschreibungsgesetz keinen Rechtsanspruch auf die Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle und auch keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren habe.In der Begründung werde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller
Paragraph 36, Ausschreibungsgesetz keinen Rechtsanspruch auf die Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle und auch keine Parteistellung im Überprüfungsverfahren habe. Da kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, auf Überstellung oder Beförderung, bestehe, käme ihm auch kein Recht einer bescheidmäßigen Absprache auch nur über Teile des Verfahrens zu, weshalb sein Antrag auch zurückzuweisen gewesen wäre Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde beziehe sich der gegenständliche Antrag allerdings nicht darauf einen eventuellen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle zu kreieren, oder gar durchzusetzen, sondern handle es sich dabei um einen beantragten Feststellungsbescheid im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der gegenständlichen Verwaltungsbehörde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 9662 A/ 1978 u. a.) werde den Parteien die Berechtigung zuerkannt eine bescheidmäJ3ige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung sei oder insofern im Interesse der Partei liege. Hier genüge es wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran habe, dass ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten verwaltungsbehördlichen Bescheid festgestellt werde. Ein solches Interesse bestehe lediglich dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden sei (und dementsprechend der Beschwerdeführer dort auch die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung allenfalls durch ein Rechtsmittel hätte). Im gegenständlichen Fall sei also der beantragte Feststellungsbescheid im Wesentlichen das einzige (geeignete) Mittel zur Beseitigung einer allfälligen Rechtsgefährdung dahingehend, dass trotz Vorliegen der grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen ein Bewerbungsantrag (ohne entsprechende rechtliche Grundlage und Überprüfbarkeit) einfach nicht weiterbearbeitet werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Posten des Referatsleiters und HLO und Forscher des Referats 2 des Instituts I an der XXXX um eine Position hinsichtlich derer ein hochschulisches Bestellungsverfahren erforderlich ist, was schon daraus resultiere, dass der Posten Teil des FH-Bachelor-Studiengangs „Militärische Führung" ist und somit nicht rein dem österreichischen Bundesheer obliege.Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Posten des Referatsleiters und HLO und Forscher des Referats 2 des Instituts römisch eins an der römisch 40 um eine Position hinsichtlich derer ein hochschulisches Bestellungsverfahren erforderlich ist, was schon daraus resultiere, dass der Posten Teil des FH-Bachelor-Studiengangs „Militärische Führung" ist und somit nicht rein dem österreichischen Bundesheer obliege. In ihrem Schreiben vom 04.08.2020 lege die Personalabteilung B des Bundesministeriums für Landesverteidigung
G die Voraussetzungen für die Bewerbungsmöglichkeit für den angestrebten Arbeitsplatz fest.In ihrem Schreiben vom 04.08.2020 lege die Personalabteilung B des Bundesministeriums für Landesverteidigung
Paragraph 20, Absatz eins, AusG die Voraussetzungen für die Bewerbungsmöglichkeit für den angestrebten Arbeitsplatz fest. Darin werde auch festgelegt, dass die Betrauung eines Bewerbers, neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamtendienstrechtsgesetzes, auch das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe H 1/M BO
Z 12.18 der Anlage I zum BDG 1979 für eine Überstellung an die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der o.a. Studien fest.b) das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe M BO 2 und das Erfüllen der Voraussetzungen
Ziffer 12 Punkt 18, der Anlage römisch eins zum BDG 1979 für eine Überstellung an die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der o.a. Studien fest. Gerade aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren eben keine Parteistellung und daher auch keine Möglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zukomme, sei er ja schon aus dem rechtlichen Interesse abzuklären, ob und inwieweit die von ihm absolvierten Studien hier den Bewerbungsvoraussetzungen entsprechen veranlasst den Feststellungsbescheid zu begehren. Die belangte Behörde hätte daher lediglich festzustellen gehabt, ob und inwieweit das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Doktorat der Politikwissenschaften sowie das postgraduale Master of Science Studium der Personal-, Team- und Organisationsentwicklung als ein solches den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmendes vergleichbares Studium anzusehen sei (oder eben nicht). Dementsprechend hätte die belangte Behörde in der Sache über den Antrag abzusprechen gehabt, die Zurückweisung unter Hinweis auf eine fehlende Parteistellung in einem anderen Verfahren sei daher rechtswidrig erfolgt.
der österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige, Zuordnung von Arbeitsgebieten (letzte Fassung Juli 2015) wäre das Studium der Bildungswissenschaft in der Psychologie wohl den sozialwissenschaftlichen Studien, wie jenen der Soziologie oder eben auch der Politikwissenschaften gleichzustellen, jedenfalls jedoch als vergleichbar anzusehen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem postgradualen Master of Science Studium der Personal-, Team- und Organisationsentwicklung. Die belangte Behörde hätte daher inhaltlich feststellen müssen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer absolvierten Studien jedenfalls um vergleichbare Studien im Sinne der im Schreiben vom 04.08.2020 des BMLV für den Leiter Fachbereich und Hauptlehroffizier genannten Zusatzkriterien handle. Es werde daher beantragt, ● dem bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu beheben, sowie ●
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung des Antrags die Vergleichbarkeit der Qualifikationen festzustellen.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung des Antrags die Vergleichbarkeit der Qualifikationen festzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am 19.07.1980 geborene Beschwerdeführer steht als Major (M BO2) der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der am 19.07.1980 geborene Beschwerdeführer steht als Major (M BO2) der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die XXXX brachte mit Schreiben vom 04.08.2020, GZ. S91222/9- XXXX /2020
Paragraph 20, AusG wie folgt zur Ausschreibung: „Bewerbungsmöglichkeit um den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der XXXX „Bewerbungsmöglichkeit um den Arbeitsplatz "Ltr FachBer & HLO", OPN T02, TN 6226, PosNr. 170, Wertigkeit: M1/3, an der römisch 40
1 Ausschreibungsgesetz 1989 können für nachstehend angeführten, zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz Bewerbungen eingebracht werden:
Paragraph 20, Absatz eins, Ausschreibungsgesetz 1989 können für nachstehend angeführten, zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz Bewerbungen eingebracht werden: Leiter Fachbereich und Hauptlehroffizier Dienststelle: XXXX Dienststelle: römisch 40 Dienstort: XXXX Dienstort: römisch 40 OrgPl: T02, TN 6226, PosNr. 170 PG: O Wertigkeit: M BO 1/3 Der Monatsbezug einer Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe M BO 1/Funktionsgruppe 3 beträgt mindestens € 3.041,40 brutto. Er erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Entlohnungsbestandteile. Die ausgeschriebene Funktion setzt ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sodass diese Funktion nur Bewerber mit österreichischer Staatsbürgerschaft offensteht. Das BMLV ist bestrebt, den Anteil von Frauen in allen Verwendungen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Mit dieser Funktion sind folgende Aufgaben verbunden: • Leitung des Fachbereiches mit den organisatorischen Wissenschaftszweigen o Psychologie, Pädagogik (Bildungswissenschaften) und Sportwissenschaften sowie o der curricularen Zuweisung von Medientraining und Kommunikation. • Planung, Leitung, Koordinierung des Studien- und Ausbildungsbetriebs und Feststellung des Studienfortschrittes. • Gewährleistung der Vermittlung von jenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen im jeweiligen Studienfach auf Hochschulniveau, welche sicherstellen, dass die Absolventen die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den berufspraktischen Anforderungen zu lösen vermögen. • Mitwirkung an der o Weiterentwicklung und curricularen Gestaltung der Offiziersgrundausbildung, o Weiterentwicklung und Vollziehung des Studienplanes und der Prüfungsordnung, o Fort- und Weiterbildung des Lehrkörpers und der Bediensteten im Institut, o Evaluierung von Studien- und Ausbildungsabläufen sowie o Auswahl und Vorschlag zur Einteilung von Modulverantwortlichen und Lehrveranstaltungsleitern. • Betreuung und Begutachtung von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten. • Federführende Betreuung des Kompetenzbilanzmodells im InstOffzAusb. • Wahrnehmen der Lehrverantwortung in zumindest einem Wissenschaftszweig des Fachbereiches als Modulverantwortlicher und HLO im Rahmen des Studien- und Dienstbetriebes durch o Durchführung der Modulplanung auf Basis des Curriculums, o Koordination der Abstimmung unter den Lehrenden, o Definition und Vermittlung der modulübergreifenden Schnittstellen sowie o Vorbereitung, Leitung/Durchführung und Nachbereitung von LV einschließlich der vorgesehenen Prüfungen. • Vorbereitung der Lehre, vor allem durch o die Aktualisierung und didaktische Aufbereitung der zu vermittelnden Inhalte, o die Abstimmung der eigenen LV mit anderen LV und Modulen und o das Treffen von selbständigen Anordnungen an die Studierenden zur organisatorischen Sicherstellung der LV. • Leitung und Durchführung der LV mit den vorgesehenen Prüfungen und deren Nachbereitung, wobei insbesondere o die Erfordernisse der Prüfungsadministration zu erfüllen sind, o mögliche Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, o die LV-Leiter-Rückmeldung zu verfassen und abzugeben ist, o eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rückmeldungen der Studierenden stattzufinden hat und o das didaktische Konzept zu beachten ist und geeignete Initiativen zur Weiterentwicklung der Lehre zu setzen sind. • Wahrnehmen der Agenden zur angewandten Forschung und Sicherstellen der Entwicklungsarbeiten (F & E) und/oder Leitung (bzw. Mitwirkung) hierzu geeigneter meist interdisziplinärer Projekte, einschließlich der dazu notwendigen nationalen und internationalen Kooperation durch o Durchführung bzw. die Mitwirkung an der Projektplanung, o Leitung des Projektes und /oder die inhaltliche Mitwirkung und o Sicherstellung der Dokumentation und der Publikation. • Anlassbezogene Wahrnehmung von Aufgaben zur Sicherstellung des Dienstbetriebes und Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Internationalisierung des Studiengangs vor allem durch o Mitwirkung bei auch über den Studiengang hinausgehenden dienstlichen Vorhaben der XXXX undo Mitwirkung bei auch über den Studiengang hinausgehenden dienstlichen Vorhaben der römisch 40 und o Einbringung der vorhandenen Fachkompetenz in angeordneten Stellungnahmeverfahren und Projekten. • Wahrnehmung von Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der berufspraktischen Qualifikationen bzw. Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Qualifikationen und Förderung didaktischer Erfahrungen durch o Teilnahme an einschlägigen Fort- und Weiterbildungen, o Teilnahme an Vorhaben mit berufspraktischem Erfahrungsgewinn, o Wissenstransfer durch organisierten Erfahrungsaustausch im Lehr- und Forschungspersonal sowie o Erfüllung übertragener ressortspezifischer Verpflichtungen. Die Betrauung einer Bewerberin/eines Bewerbers setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, voraus:Die Betrauung einer Bewerberin/eines Bewerbers setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, voraus: 1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe H 1/M BO 1 mit a) abgeschlossenem Studium der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaft oder vergleichbarem Studium (Referenzniveau mind. 7) oder b) das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe M BO 2 und das Erfüllen der Voraussetzungen
Z 12.18 der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der oa. Studien.das Erfüllen der Voraussetzungen
Ziffer 12 Punkt 18, der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes zufolge Absolvierung eines der oa. Studien.
Erlass vom 20. August 2018, GZ S93726/6-AusbA/2018
GZ S91360/20-PersFü/2018 und der Satzung der vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge unterliegt. Die Bewerbungsmöglichkeit wurde in der Jobbörse intern (Referenzcode BMLV-20-2545) bekanntgegeben.“ Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Bewerbungsfrist um diesen Arbeitsplatz beworben. Nachdem er am 02.11.2020 vom Vorsitzenden der Auswahlkommission des Bestellungsverfahrens (Bgdr. XXXX ) in Kenntnis gesetzt wurde, dass die belangte Behörde die Prüfung seines Studiums bezüglich Vergleichbarkeit, negativ beantwortet habe, bracht er den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ein.Nachdem er am 02.11.2020 vom Vorsitzenden der Auswahlkommission des Bestellungsverfahrens (Bgdr. römisch 40 ) in Kenntnis gesetzt wurde, dass die belangte Behörde die Prüfung seines Studiums bezüglich Vergleichbarkeit, negativ beantwortet habe, bracht er den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ein. 2. Beweiswürdigung: Diese - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des - soweit für die Entscheidung relevanten - unstrittigen Sachverhalts
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des - soweit für die Entscheidung relevanten - unstrittigen Sachverhalts
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2015/82, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 15 des– Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007, lautet: Paragraph 15, des– Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, lautet: „Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen § 15.
2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen
Paragraph 10, Absatz 2, durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen
Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“ Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung kann insbesondere nicht mit dem Interesse des Bewerbers an einer Betrauung mit der ausgeschriebenen Verwendung begründet werden, zumal dem Bewerber im Zusammenhang mit Betrauungen oder Ernennungen nach dem AusG 1989 weder subjektive Rechte noch rechtlich geschützte Interessen zukommen (VwGH, 16.12.2009, GZ. 2009/12/0010). Liegt eine "rechtlichen Verdichtung" nicht vor und fehlt folglich schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102). Ist aber die Parteistellung im Ernennungsverfahren bzw. in Ansehung der Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle (vgl. § 15 AusG) zu verneinen, fehlt es freilich an dem rechtlichen Interesse an der angestrebten Feststellung der Unrichtigkeit des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens (vgl. VwGH 04.12.2019, GZ. Ra 2019/12/0075 mwN).Liegt eine "rechtlichen Verdichtung" nicht vor und fehlt folglich schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102). Ist aber die Parteistellung im Ernennungsverfahren bzw. in Ansehung der Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle vergleiche Paragraph 15, AusG) zu verneinen, fehlt es freilich an dem rechtlichen Interesse an der angestrebten Feststellung der Unrichtigkeit des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens vergleiche VwGH 04.12.2019, GZ. Ra 2019/12/0075 mwN). § 15 Abs. 1 AusG 1989 bestimmt ausdrücklich, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion und keine Parteistellung hat. Der Betrauung mit einer Funktion hat kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294/1981). […]Paragraph 15, Absatz eins, AusG 1989 bestimmt ausdrücklich, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion und keine Parteistellung hat. Der Betrauung mit einer Funktion hat kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294 aus 1981,). […] Die Rechtssphäre des Antragstellers wird auch durch §15 AusG nicht berührt, da der Bewerber weder einen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion noch Parteistellung hat (VfGH, 17.06.1992, GZ. B1100/91; G116/92). Im vorliegenden Fall bezieht sich der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auf das in der Ausschreibung verlangte Kriterium eines abgeschlossenen Studiums der Bildungswissenschaft oder Psychologie oder Sportwissenschaften oder Kommunikationswissenschaft oder vergleichbaren Studiums (Referenzniveau mind. 7). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Besetzung der verfahrensgegenständlichen Stelle keine Parteistellung zukommt. Dies gilt auch für einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs wie die vorliegende Fragestellung in Bezug auf die Vergleichbarkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Studien mit denen, die in der Ausschreibung als zusätzlich erwünscht enthalten sind. Der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag vom 12.11.2020 war daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher
Paragraph 15, AusG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2242046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.