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{'item': 'W235 2241930-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 58§ 17Art. 130§ 6§§ 4§§ 4a§ 68§ 60§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW235 2241930-1 SpruchW235 2241930-1/6E, W235 2241930-1/6E BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie nach erfolgter Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 23.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2021 in der Slowakei einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2021 in der Slowakei einen Asylantrag stellte.
  2. Nach Durchführung von Konsultationen

den Bestimmungen der Dublin III-VO sowie nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung in die Slowakei zulässig ist.2. Nach Durchführung von Konsultationen

den Bestimmungen der Dublin III-VO sowie nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Slowakei zulässig ist. Der im Verwaltungsakt erliegende Bescheid umfasst 28 Seiten und besteht aus dem oben angeführten Spruch (samt Übersetzung in die Sprache Dari), dem wesentlichen Verfahrensgang (samt Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme), einer Auflistung der herangezogenen Beweismittel, Feststellungen zum Beschwerdeführer, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes sowie zur Lage in der Slowakei, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu den genannten Feststellungen, einer rechtlichen Beurteilung sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch hinsichtlich Spruchpunkt II. und einer Rechtsmittelbelehrung (samt Übersetzung in die Sprache Dari). Ferner war dieser Bescheid ordnungsgemäß und leserlich von jenem Referenten des Bundesamtes, der auch die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat, unterfertigt. Der im Verwaltungsakt erliegende Bescheid umfasst 28 Seiten und besteht aus dem oben angeführten Spruch (samt Übersetzung in die Sprache Dari), dem wesentlichen Verfahrensgang (samt Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme), einer Auflistung der herangezogenen Beweismittel, Feststellungen zum Beschwerdeführer, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes sowie zur Lage in der Slowakei, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu den genannten Feststellungen, einer rechtlichen Beurteilung sowohl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und einer Rechtsmittelbelehrung (samt Übersetzung in die Sprache Dari). Ferner war dieser Bescheid ordnungsgemäß und leserlich von jenem Referenten des Bundesamtes, der auch die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat, unterfertigt.

dem vorliegenden Akteninhalt wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.04.2021 durch eigenhändige Übernahme zugestellt (vgl. AS 235).

dem vorliegenden Akteninhalt wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 12.04.2021 durch eigenhändige Übernahme zugestellt vergleiche AS 235). 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 26.04.2021 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Behörde den gesetzlichen Anforderungen an die Bescheidbegründung

§ 58Abs.

1 AVG nicht entsprochen habe. Der Bescheid sei überhaupt nicht begründet worden. Es seien zwar Überschriften angeführt, doch fehle dem Bescheid jeglicher Inhalt. Dadurch habe die Behörde den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet und willkürlich gehandelt. Dem Bescheid würden jegliche Ausführungen fehlen, die eine Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen seien nicht im gesetzlich geforderten Maße ausgeführt worden. Weiters sei auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Beurteilung dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Behörde den gesetzlichen Anforderungen an die Bescheidbegründung

Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht entsprochen habe. Der Bescheid sei überhaupt nicht begründet worden. Es seien zwar Überschriften angeführt, doch fehle dem Bescheid jeglicher Inhalt. Dadurch habe die Behörde den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet und willkürlich gehandelt. Dem Bescheid würden jegliche Ausführungen fehlen, die eine Überprüfung des Bescheides ermöglichen. Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen seien nicht im gesetzlich geforderten Maße ausgeführt worden. Weiters sei auch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Beurteilung dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. 4. Am 06.05.2021 langte eine E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, der zu entnehmen ist, dass sich im Verwaltungsakt ein Bescheid

§ 5Asyl

G iVm § 61 FPG befinde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch versehentlich ein „Blankobescheid“ ausgefolgt worden, in welchem lediglich die Überschriften angeführt worden seien, jedoch nicht individuelle Feststellungen und Beweiswürdigungen. Da der Bescheid an diesem Tag durchführbar geworden wäre, sei dieser Mangel festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein „leerer“ Bescheid zugestellt worden; hingegen befinde sich im Akt der „richtige“ Bescheid. 4. Am 06.05.2021 langte eine E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, der zu entnehmen ist, dass sich im Verwaltungsakt ein Bescheid

Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, FPG befinde. Dem Beschwerdeführer sei jedoch versehentlich ein „Blankobescheid“ ausgefolgt worden, in welchem lediglich die Überschriften angeführt worden seien, jedoch nicht individuelle Feststellungen und Beweiswürdigungen. Da der Bescheid an diesem Tag durchführbar geworden wäre, sei dieser Mangel festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein „leerer“ Bescheid zugestellt worden; hingegen befinde sich im Akt der „richtige“ Bescheid. 5. Nach Kenntniserlangung von diesen Umständen erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.05.2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.5.

Nach Kenntniserlangung von diesen Umständen erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.05.2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. 1.

  1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig bzw. wurde vom Bundesamt selbst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer irrtümlich ein sogenannter „leerer“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt wurde. Dieser Bescheid enthält – neben dem Spruch (dies wurde vom Bundesamt telefonisch mitgeteilt) – lediglich die Überschriften [gemeint: Verfahrensgang, Beweismittel, Feststellungen, Beweiswürdigung, Rechtliche Beurteilung] ohne Inhalt. 2.
  2. Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. 2.
  3. Nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 2.

  1. Die Begründung eines Bescheides verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich. Die Begründungspflicht ist ein wesentliches Element des Rechtsschutzes. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden bzw. (anders ausgedrückt) die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Die Begründung muss so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. § 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (vgl. VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (vgl. beispielsweise VwGH vom 13.09.2001, Zl. 97/12/0184). Allgemein lässt sich festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird. Aus dem Abstellen auf das Rechtsschutzinteresse der Partei folgt, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll (vgl. unter anderem VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0241 sowie zu alldem: Hengstschläger – Leeb „AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz MANZ Kommentar
  2. Teilband: §§ 37 – 62“, Rz 5ff zu § 60 AVG, Seite 743f).2.
  3. Die Begründung eines Bescheides verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich. Die Begründungspflicht ist ein wesentliches Element des Rechtsschutzes. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden bzw. (anders ausgedrückt) die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Die Begründung muss so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Paragraph 60, AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt vergleiche VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat vergleiche beispielsweise VwGH vom 13.09.2001, Zl. 97/12/0184). Allgemein lässt sich festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird. Aus dem Abstellen auf das Rechtsschutzinteresse der Partei folgt, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll vergleiche unter anderem VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0241 sowie zu alldem: Hengstschläger – Leeb „AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz MANZ Kommentar
  4. Teilband: Paragraphen 37, – 62“, Rz 5ff zu Paragraph 60, AVG, Seite 743f). 2.
  5. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wenn auch irrtümlich - dem Beschwerdeführer einen „leeren“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt hat, der neben dem Spruch lediglich Überschriften beinhaltet, hat es die in § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht erfüllt und war der „leere“ Bescheid sohin

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zu beheben. 2.3. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wenn auch irrtümlich - dem Beschwerdeführer einen „leeren“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt hat, der neben dem Spruch lediglich Überschriften beinhaltet, hat es die in Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht erfüllt und war der „leere“ Bescheid sohin

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu beheben. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die (wenn auch irrtümliche) Versendung eines „leeren“ Bescheides an den Beschwerdeführer, dem dadurch ein wesentliches Element seines Rechtsschutzes genommen wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die (wenn auch irrtümliche) Versendung eines „leeren“ Bescheides an den Beschwerdeführer, dem dadurch ein wesentliches Element seines Rechtsschutzes genommen wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2241930.1.00

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