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{'item': 'W242 2240710-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW242 2240710-1 Spruch, W242 2240710-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HEUMA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2020 in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde der BF durch Beamte der LPD auf frischer Tat bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2020 in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde der BF durch Beamte der LPD auf frischer Tat bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten. Mit Mandatsbescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6, 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid vom XXXX , mit welchem die Schubhaft angeordnet wurde, erhob der BF am XXXX Beschwerde. Am XXXX erkannte das BVwG über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX und gab I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX statt, hob den angefochtenen Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig; stellte II. fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und wies III. den Antrag der Behörde auf Kostenersatz ab.Gegen den Bescheid vom römisch 40 , mit welchem die Schubhaft angeordnet wurde, erhob der BF am römisch 40 Beschwerde. Am römisch 40 erkannte das BVwG über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 und gab römisch eins. der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 statt, hob den angefochtenen Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig; stellte römisch zwei. fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und wies römisch drei. den Antrag der Behörde auf Kostenersatz ab. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde erneut über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft dauerte von XXXX XXXX bis XXXX an.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde erneut über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft dauerte von römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 an. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom XXXX erhob der BF am XXXX Beschwerde und stellte folgende Anträge: das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 2.) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben; 3.) in eventu das Einreiseverbot (Spruchteil VI) aufheben; 4.) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; 5.) in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zudem regte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.Gegen den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 erhob der BF am römisch 40 Beschwerde und stellte folgende Anträge: das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 2.) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben; 3.) in eventu das Einreiseverbot (Spruchteil römisch sechs) aufheben; 4.) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; 5.) in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zudem regte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Am XXXX wurde der gegenständlichen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF am XXXX nachweislich zugestellt.Am römisch 40 wurde der gegenständlichen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF am römisch 40 nachweislich zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensgang. Nach Entlassung aus der Schubhaft am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte bis dato nicht mehr nach Österreich zurück.Nach Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte bis dato nicht mehr nach Österreich zurück.
  2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX , ergibt sich aus der vorliegenden Ausreisebestätigung vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die freiwillige Ausreise des BF am römisch 40 , ergibt sich aus der vorliegenden Ausreisebestätigung vom römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Hinsichtlich des Rechtschutzinteresses als Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist folgendes vorauszuschicken [Ra 2017/07/0014]: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. die Beschlüsse vom
  4. Jänner 2013, 2011/03/0228, vom
  5. Oktober 2013, 2013/03/0111, und vom
  6. September 2015, Ro 2015/03/0028).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche die Beschlüsse vom
  7. Jänner 2013, 2011/03/0228, vom
  8. Oktober 2013, 2013/03/0111, und vom
  9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. das Erkenntnis vom
  10. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche das Erkenntnis vom
  11. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027). Die Grundsätze dieser auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. den Beschluss vom
  12. September 2010, 2008/10/0029, mwN).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche den Beschluss vom
  13. September 2010, 2008/10/0029, mwN). Wie bereits ausgeführt wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei mit Erkenntnis vom XXXX der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF nachweislich zugestellt (am XXXX im ERV hinterlegt). Demnach bestand für den BF ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt des Erkenntnisses, insbesondere von der zuerkannten aufschiebenden Wirkung, zu erlangen. In Schubhaft war der BF zuletzt von XXXX bis XXXX . Am Tag seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und reiste bis dato nicht mehr in das Bundesgebiet ein.Wie bereits ausgeführt wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei mit Erkenntnis vom römisch 40 der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF nachweislich zugestellt (am römisch 40 im ERV hinterlegt). Demnach bestand für den BF ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt des Erkenntnisses, insbesondere von der zuerkannten aufschiebenden Wirkung, zu erlangen. In Schubhaft war der BF zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 . Am Tag seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und reiste bis dato nicht mehr in das Bundesgebiet ein. Im Ergebnis ist daher aus dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie aus dem festgestellten Sachverhalt abzuleiten, dass der BF offenkundig kein Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde betreffend den Bescheid vom XXXX des BFA durch das BVwG hat. Er hat trotz Bestehens der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Somit fiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend, nachträglich weg.Im Ergebnis ist daher aus dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie aus dem festgestellten Sachverhalt abzuleiten, dass der BF offenkundig kein Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde betreffend den Bescheid vom römisch 40 des BFA durch das BVwG hat. Er hat trotz Bestehens der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Somit fiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend, nachträglich weg. Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann im Sinne des Abs. 2 jedoch entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann im Sinne des Absatz 2, jedoch entfallen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese konnte jedoch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterblieben, weil die Beschwerde des BF – wie bereits ausgeführt – zurückzuweisen ist.Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese konnte jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterblieben, weil die Beschwerde des BF – wie bereits ausgeführt – zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2240710.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.