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{'item': 'W250 2242310-2'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW250 2242310-2 SpruchW250 2242310-2/4E, W250 2242310-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.04.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.04.2021 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater und zwei seiner drei Brüder, alle afghanische Staatsangehörige, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 30.10.2018 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2021 zurückgewiesen.
  2. Seit 21.10.2020 wurde der BF in Strafhaft angehalten.
  3. Am XXXX stellte des Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der afghanischen Vertretungsbehörde.
  4. Am römisch 40 stellte des Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der afghanischen Vertretungsbehörde.
  5. Am 09.03.2021 übermittelte das Bundesamt dem BF im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Anordnung der Schubhaft ein Parteiengehör. Am 18.03.2021 gab der BF dazu eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass seine Familie – bestehend aus seinen Eltern, seinen zwei minderjährigen Brüdern sowie einem Onkel –in Österreich lebe. Der BF sei bei seiner Familie aufgewachsen und habe stets mit seiner Familie zusammengelebt. Zu seiner Familie habe er einen sehr engen und sehr guten Kontakt, seiner Familie sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, so habe er dort weder finanzielle Mittel noch familiäre oder soziale Kontakte, weshalb er das Bundesamt ersuche, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Sollte er direkt nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen werden, so habe er keine Möglichkeit, seine Familie nochmals zu sehen.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2021 wurde

§ 76Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe sich bereits im Rahmen der verpflichteten Rückkehrberatungsgespräche am 29.11.2018 und 25.03.2021 als nicht rückkehrwillig erwiesen. Es liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, doch habe der BF weder die finanziellen Mittel noch die erforderlichen Dokumente um aus eigenem Antrieb nach Afghanistan zurückkehren zu können. Der BF wolle auch nicht nach Afghanistan zurückkehren und beharre auf seinem Verbleib in Österreich. Auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes sowie auf Grund des Umstandes, dass der BF nunmehr Kenntnis über die bevorstehenden Maßnahmen in Bezug auf seine Abschiebung habe, sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Aus den Angaben des BF im Verfahren sowie seinem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass der BF sämtliche Möglichkeiten nutzen werde, um einen weiteren Verbleib in Österreich zu erlangen. Die Behörde komme auf Grund des bisherigen desaströsen Gesamtverhaltens des fünffach vorbestraften BF sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes zum Schluss, dass von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen sei und die Schubhaft das einzig adäquate Mittel zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe sich bereits im Rahmen der verpflichteten Rückkehrberatungsgespräche am 29.11.2018 und 25.03.2021 als nicht rückkehrwillig erwiesen. Es liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, doch habe der BF weder die finanziellen Mittel noch die erforderlichen Dokumente um aus eigenem Antrieb nach Afghanistan zurückkehren zu können. Der BF wolle auch nicht nach Afghanistan zurückkehren und beharre auf seinem Verbleib in Österreich. Auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes sowie auf Grund des Umstandes, dass der BF nunmehr Kenntnis über die bevorstehenden Maßnahmen in Bezug auf seine Abschiebung habe, sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Aus den Angaben des BF im Verfahren sowie seinem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass der BF sämtliche Möglichkeiten nutzen werde, um einen weiteren Verbleib in Österreich zu erlangen. Die Behörde komme auf Grund des bisherigen desaströsen Gesamtverhaltens des fünffach vorbestraften BF sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes zum Schluss, dass von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen sei und die Schubhaft das einzig adäquate Mittel zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Der BF verfüge über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet, aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens, besonders durch seine wiedrholte Straffälligkeit in Verbindung mit seiner Ausreiseunwilligkeit bestehe der Verdacht, dass der BF diese Unterkunft nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht nutzen werde um sich den weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen. Im Hinblick darauf, dass seinen Eltern und seinen Geschwistern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei festzuhalten, dass der BF volljährig sei und keine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Der BF verfüge zudem nicht über den eigenen Lebensbedarf deckende finanzielle Mittel und habe bisher durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Aufgrund seines bisherigen Gesamt(fehl)verhaltens bestehe jedoch der dringende Verdacht, dass der BF seine Familie dazu nützen werde um unterzutauchen um sich den fremdenbehördlichen Maßnahmen zu entziehen. Auch eine tatsächliche Unterkunftsmöglichkeit würde den BF aufgrund seiner Ausreiseunwilligkeit nicht davon abhalten in den Untergrund abzutauchen und sich im Verborgenen aufzuhalten. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch die massive Straffälligkeit des BF zu berücksichtigen und wirke sich diese auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft zu seinen Lasten aus. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.04.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am 30.04.2021 wurde der Schubhaftbescheid vom 26.04.2021 in Vollzug gesetzt, nachdem der BF aus der Strafhaft entlassen wurde. Seither wird der BF in Schubhaft angehalten.
  2. Am 14.05.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet habe. Die Behauptung der Fluchtgefahr sei rein spekulativ, da der BF sowohl einen Wohnsitz als auch ein intensives soziales Netz zur Verfügung habe, das ihn nach seiner Haftentlassung bei der Reintegration in die Gesellschaft unterstützen könne. Wann eine Abschiebung tatsächlich erfolgen könne sei auf Grund der Corona-Krise fraglich. Fehlende Ausreisewilligkeit rechtfertige für sich allein die Schubhaft nicht. Im Falle des BF liege keine Fluchtgefahr vor und hätte die belangte Behörde auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
  3. Das Bundesamt verwies am 17.05.2021 darauf, den Akt bereits am 10.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt zu haben und verwies gleichzeitig auf die in diesem Verfahren abgegebene Stellungnahme. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  11. Die Identität des BF steht nicht fest, er ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  12. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 2.2.
  13. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 13.06.2018, rechtskräftig seit 19.06.2018, wurde der BF nach §§ 15 und 127 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.2.2.
  14. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 13.06.2018, rechtskräftig seit 19.06.2018, wurde der BF nach Paragraphen 15 und 127 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt. 2.2.
  15. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.11.2018, rechtskräftig seit 27.11.2018, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz – SMG sowie nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.2.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.11.2018, rechtskräftig seit 27.11.2018, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz – SMG sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.2.
  17. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.04.2019, rechtskräftig seit 12.04.2019, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 2a erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 2.2.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.04.2019, rechtskräftig seit 12.04.2019, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz 2 a, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 2.2.
  19. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 30.09.2019, rechtskräftig am 04.10.2019, wurde der BF nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.2.2.
  20. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 30.09.2019, rechtskräftig am 04.10.2019, wurde der BF nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 2.2.
  21. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.11.2020, rechtskräftig am 10.11.2020, wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG sowie nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.2.2.
  22. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.11.2020, rechtskräftig am 10.11.2020, wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. 2.
  23. Der BF wurde von 21.10.2020 bis 30.04.2021 in Strafhaft angehalten. 2.
  24. Der BF wird seit 30.04.2021 in Schubhaft angehalten. 2.
  25. Der BF ist gesund und haftfähig.
  26. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  27. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen beträgt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  28. Der BF hat sich weder seinem Asylverfahren entzogen noch hat er an dem vom Bundesamt eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Der BF war ab 16.12.2015 durchgehend nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet. 3.
  29. Der BF lebte bis zum Beginn der gerichtlichen Strafhaft am 21.10.2020 in derselben Unterkunft wie seine Eltern und seine beiden jüngeren Geschwister. Der BF hat von 28.01.2016 bis 08.07.2016 die Neue Mittelschule XXXX besucht. Er hat in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 die Polytechnische Schule XXXX besucht und wurde nicht beurteilt. Er hat von 17.09.2018 bis 28.06.2019 am Bildungsangebot „ XXXX “ teilgenommen. Der BF hat in Österreich zwei bis drei Monate als Automachanikergehilfe gearbeitet und im Rahmen des Polytechnikums ein Praktikum in einer Küche gemacht. Er hat insgesamt ca. 20 Stunden in einem Altersheim ausgeholfen. Er verfügt nicht über den eigenen Lebensbedarf deckende finanzielle Mittel. Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich – abgesehen von den Zeiten, in denen er in Haft oder vorübergehend aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen wurde – durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.3.
  30. Der BF lebte bis zum Beginn der gerichtlichen Strafhaft am 21.10.2020 in derselben Unterkunft wie seine Eltern und seine beiden jüngeren Geschwister. Der BF hat von 28.01.2016 bis 08.07.2016 die Neue Mittelschule römisch 40 besucht. Er hat in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 die Polytechnische Schule römisch 40 besucht und wurde nicht beurteilt. Er hat von 17.09.2018 bis 28.06.2019 am Bildungsangebot „ römisch 40 “ teilgenommen. Der BF hat in Österreich zwei bis drei Monate als Automachanikergehilfe gearbeitet und im Rahmen des Polytechnikums ein Praktikum in einer Küche gemacht. Er hat insgesamt ca. 20 Stunden in einem Altersheim ausgeholfen. Er verfügt nicht über den eigenen Lebensbedarf deckende finanzielle Mittel. Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich – abgesehen von den Zeiten, in denen er in Haft oder vorübergehend aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen wurde – durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.
  31. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  32. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  33. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  34. Der BF hat bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, auf Grund der von ihm in seinen bisherigen Verfahren gemachten Angaben konnte jedoch die Feststellung getroffen werden, dass er ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.
  35. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister. 2.
  36. Dass der BF von 21.10.2020 bis 30.04.2021 in Strafhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist überdies unstrittig. 2.
  37. Dass der BF seit 30.04.2021 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  38. Im Verwaltungsakt und insbesondere im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 betreffend finden sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF und wurden derartige Umstände auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF gesund und haftfähig ist.
  39. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  40. Die Feststellungen zur rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 betreffend, insbesondere aus der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020 erfolgten Abweisung der Beschwerde. 3.
  41. Weder im Verwaltungsakt noch im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 betreffend finden sich Hinweise darauf, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat. Derartige Umstände werden auch im angefochtenen Bescheid nicht genannt. Aus dem vom Bundesamt vorgelegten Akt über das derzeit anhängige Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich überdies, dass der BF auf Grund des mit Schreiben vom 09.03.2021 an ihn gerichteten Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben hat. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF an diesem Verfahren mitgewirkt hat. Aus dem zentralen Melderegister und dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich zudem, dass der BF seit 16.12.2015 durchgehend über eine Meldeadresse verfügt hat. 3.
  42. Die Feststellungen zu den familiären Beziehungen des BF in Österreich, zum Zusammenleben mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, zu seinen Schulbesuchen und bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie zu seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF im Asylverfahren, insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.
  43. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  44. Rechtliche Beurteilung: 3.
  45. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  46. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  47. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der afghanischen Vertretungsbehörde anhängig war und auch der Flugverkehr nach Afghanistan soweit wiederaufgenommen war, dass Abschiebungen auf dem Luftweg möglich waren. 3.1.
  5. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.
  6. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – im Fall des BF das an ihn gerichtete Parteiengehör vom 09.03.2021 – mitgewirkt und bisher keine Handlungen gesetzt, die seine Rückkehr oder Abschiebung behindern. Derartige taugliche Umstände werden vom Bundesamt auch im angefochtenen Bescheid nicht herangezogen. Dass sich der BF in Rückkehrberatungsgesprächen als nicht rückkehrwillig gezeigt hat stellt weder eine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar noch behinderte er dadurch seine Abschiebung. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt, wobei anzumerken ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF im Zeitpunkt des Strafantrittes am 21.10.2020 noch nicht abgelaufen war.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – im Fall des BF das an ihn gerichtete Parteiengehör vom 09.03.2021 – mitgewirkt und bisher keine Handlungen gesetzt, die seine Rückkehr oder Abschiebung behindern. Derartige taugliche Umstände werden vom Bundesamt auch im angefochtenen Bescheid nicht herangezogen. Dass sich der BF in Rückkehrberatungsgesprächen als nicht rückkehrwillig gezeigt hat stellt weder eine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar noch behinderte er dadurch seine Abschiebung. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt, wobei anzumerken ist, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF im Zeitpunkt des Strafantrittes am 21.10.2020 noch nicht abgelaufen war. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Vom BF wurde keiner der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1 bis Z. 8 FPG verwirklicht, insbesondere hat sich der BF weder seinem Asylverfahren noch dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist daher ebenfalls nicht erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Vom BF wurde keiner der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8, FPG verwirklicht, insbesondere hat sich der BF weder seinem Asylverfahren noch dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher ebenfalls nicht erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich auf und verfügte stets über eine Meldeadresse. An dieser wohnte er mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern zusammen. Das Bundesamt geht sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der im Schubhaftverfahren abgegebenen Stellungnahme davon aus, dass der BF über eine Meldeadresse verfügt. Relativierend führt das Bundesamt dazu jedoch aus, dass davon ausgegangen werde, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Haft nicht an diese Adresse zurückkehren werde. Worauf diese Annahme beruht, führt das Bundesamt jedoch nicht an. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF bisher keinerlei Handlungen gesetzt hat, die auf eine Vereitelung seiner Abschiebung schließen lassen, liegen insgesamt ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich von einem Untertauchen abgehalten wird.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich auf und verfügte stets über eine Meldeadresse. An dieser wohnte er mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern zusammen. Das Bundesamt geht sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der im Schubhaftverfahren abgegebenen Stellungnahme davon aus, dass der BF über eine Meldeadresse verfügt. Relativierend führt das Bundesamt dazu jedoch aus, dass davon ausgegangen werde, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Haft nicht an diese Adresse zurückkehren werde. Worauf diese Annahme beruht, führt das Bundesamt jedoch nicht an. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF bisher keinerlei Handlungen gesetzt hat, die auf eine Vereitelung seiner Abschiebung schließen lassen, liegen insgesamt ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich von einem Untertauchen abgehalten wird. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist daher ebenfalls nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls nicht erfüllt. Der BF verwirklichte vor Anordnung der Schubhaft keinen der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände, weshalb das Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging. Der BF verwirklichte vor Anordnung der Schubhaft keinen der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände, weshalb das Bundesamt zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Annahme des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann daher mangels Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG nicht gefolgt werden. Auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten kann für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG - keine Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.Der Annahme des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann daher mangels Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht gefolgt werden. Auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten kann für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - keine Fluchtgefahr begründen vergleiche VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen. 3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 30.04.2021 ist daher rechtswidrig. 3.1.6. Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.6. Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 767,60. Darin enthalten ist auch der Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 767,

  1. Darin enthalten ist auch der Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.
  2. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2242310.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.