RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW257 2184113-1 SpruchW257 2184113-1/17Z, W257 2184113-1/17Z Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über den Antrag des Herrn XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2021, Zl. W257 2184113-1/11E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgendenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über den Antrag des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2021, Zl. W257 2184113-1/11E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt., , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 18.05.2021, beim BvWG eingelangt am gleichen Tag, brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der RW ist unbescholten, verfügt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist sozial gut integriert und wäre daher für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allenfalls zu geringen Verzögerungen hinsichtlich des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung führen, weshalb dem Antrag des RW stattzugeben sein wird.“ Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2184113.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.