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{'item': 'W259 2242501-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 16§§ 43a§ 83§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW259 2242501-1 Spruch, W259 2242501-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Mit Antrag vom XXXX 2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er mit 11.03.2020 statt auf seinem bescheidmäßig zugewiesenem Arbeitsplatz „
  3. Stellvertreter XXXX “ auf dem Arbeitsplatz „ XXXX “ zum Dienst eingeteilt gewesen sei. Die dafür vorgebrachten Gründe seien allesamt unwahr, weswegen er die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes begehre. Weiters begehrte der Beschwerdeführer, dass die Dienstbehörde dem Anstaltsleiter auftrage, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen. Er beantragte sohin, die Dienstbehörde möge seinen Anträgen stattgeben und die dafür notwendigen Veranlassungen binnen 14 Tagen vornehmen. Sollte die Dienstbehörde seinen Anträgen nicht vollinhaltlich entsprechen wollen, begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung.
  4. Mit Antrag vom römisch 40 2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er mit 11.03.2020 statt auf seinem bescheidmäßig zugewiesenem Arbeitsplatz „
  5. Stellvertreter römisch 40 “ auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ zum Dienst eingeteilt gewesen sei. Die dafür vorgebrachten Gründe seien allesamt unwahr, weswegen er die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes begehre. Weiters begehrte der Beschwerdeführer, dass die Dienstbehörde dem Anstaltsleiter auftrage, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen. Er beantragte sohin, die Dienstbehörde möge seinen Anträgen stattgeben und die dafür notwendigen Veranlassungen binnen 14 Tagen vornehmen. Sollte die Dienstbehörde seinen Anträgen nicht vollinhaltlich entsprechen wollen, begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung.
  6. Das XXXX (in der Folge: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22.05.2020 mit, dass es sich bei dem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz nicht um den „
  7. Stellvertreter XXXX “ handle, sondern werde der Beschwerdeführer auf einem der Verwendungsgruppe E2b zugeordneten Arbeitsplatz „ XXXX “ verwendet. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine dauerhafte Verwendung im XXXX , noch auf eine dauerhafte Zuordnung dieses E2b-Arbeitsplatzes zur XXXX . Zu dem Begehren, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte nach § 52 Abs 2 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe. Folglich sei es der Anstaltsleitung iSd § 52 BDG 1979 auch nicht verwehrt, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit bestehe.
  8. Das römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22.05.2020 mit, dass es sich bei dem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz nicht um den „
  9. Stellvertreter römisch 40 “ handle, sondern werde der Beschwerdeführer auf einem der Verwendungsgruppe E2b zugeordneten Arbeitsplatz „ römisch 40 “ verwendet. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine dauerhafte Verwendung im römisch 40 , noch auf eine dauerhafte Zuordnung dieses E2b-Arbeitsplatzes zur römisch 40 . Zu dem Begehren, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte nach Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe. Folglich sei es der Anstaltsleitung iSd Paragraph 52, BDG 1979 auch nicht verwehrt, Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit bestehe.
  10. Mit Schreiben vom 05.11.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass am 20.08.2020 zunächst in der XXXX und danach im XXXX in Wien eine Besprechung zur Bereinigung und nachhaltigen sowie dauerhaften Beilegung aller dienstlichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Justizanstalt XXXX stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund ersuchte und beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge dem Leiter der Justizanstalt XXXX die Weisung erteilen, es zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei diesen Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, sofern der Leiter der Justizanstalt XXXX nicht von sich aus in Schriftform gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck bringe, dass er oben beschriebenes Verhalten künftig unterlassen werde. Das oben genannte Begehren möge bis spätestens 19.11.2020 gänzlich erfüllt werden. Nur für den Fall, dass die Dienstbehörde das oben genannte Begehren nicht bis spätestens 19.11.2020 gänzlich erfülle, würde der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der Dienstbehörde über seine Anträge vom XXXX 2020 geltend machen. Das weitere mit Schriftsatz vom XXXX 2020 geltend gemachte Begehren betreffe die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers. Dieses Begehren werde von der Mitteilung der Dienstbehörde vom 21.10.2020 zu XXXX tangiert. Die vorgenannte Mitteilung habe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bislang nicht erörtert werden können.
  11. Mit Schreiben vom 05.11.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass am 20.08.2020 zunächst in der römisch 40 und danach im römisch 40 in Wien eine Besprechung zur Bereinigung und nachhaltigen sowie dauerhaften Beilegung aller dienstlichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund ersuchte und beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 die Weisung erteilen, es zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei diesen Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, sofern der Leiter der Justizanstalt römisch 40 nicht von sich aus in Schriftform gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck bringe, dass er oben beschriebenes Verhalten künftig unterlassen werde. Das oben genannte Begehren möge bis spätestens 19.11.2020 gänzlich erfüllt werden. Nur für den Fall, dass die Dienstbehörde das oben genannte Begehren nicht bis spätestens 19.11.2020 gänzlich erfülle, würde der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der Dienstbehörde über seine Anträge vom römisch 40 2020 geltend machen. Das weitere mit Schriftsatz vom römisch 40 2020 geltend gemachte Begehren betreffe die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers. Dieses Begehren werde von der Mitteilung der Dienstbehörde vom 21.10.2020 zu römisch 40 tangiert. Die vorgenannte Mitteilung habe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bislang nicht erörtert werden können.
  12. Mit Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 brachte der Beschwerdeführer sodann unter anderem vor, dass er nach Rücksprache mit dem Anstaltsleiter seit 04.01.2021 wieder in seiner ursprünglichen Abteilung Dienst verrichte, sodass dem
  13. Antragsbegehren des Schriftsatzes vom XXXX 2020 auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes faktisch entsprochen worden sei, sodass insoweit keine Säumnis vorliege. Säumig sei die belangte Behörde daher hinsichtlich des Begehrens, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen.
  14. Mit Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 brachte der Beschwerdeführer sodann unter anderem vor, dass er nach Rücksprache mit dem Anstaltsleiter seit 04.01.2021 wieder in seiner ursprünglichen Abteilung Dienst verrichte, sodass dem
  15. Antragsbegehren des Schriftsatzes vom römisch 40 2020 auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes faktisch entsprochen worden sei, sodass insoweit keine Säumnis vorliege. Säumig sei die belangte Behörde daher hinsichtlich des Begehrens, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen.
  16. Mit bekämpften Bescheid vom XXXX 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX aufzutragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021

§ 16Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG eingestellt (Spruchpunkt 2). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eindeutig auf die Erteilung einer Weisung abziele. Eine Entscheidungspflicht der Behörde werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Daher sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). Verfahren über Säumnisbeschwerden seien einzustellen, wenn der Bescheid nachgeholt werde. Zumal die Einstellung bescheidmäßig zu verfügen sei (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001), sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 6. Mit bekämpften Bescheid vom römisch 40 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 aufzutragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021

Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG eingestellt (Spruchpunkt 2). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eindeutig auf die Erteilung einer Weisung abziele. Eine Entscheidungspflicht der Behörde werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Daher sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). Verfahren über Säumnisbeschwerden seien einzustellen, wenn der Bescheid nachgeholt werde. Zumal die Einstellung bescheidmäßig zu verfügen sei (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001), sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, seinen Antrag vom XXXX 2020 mit Bescheid abzuweisen, wenn sie die vom Beschwerdeführer begehrte faktische Handlung nicht setzen bzw. die begehrte Weisung nicht erteilen wolle. In casu gründe sich der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf § 43a BDG als Schutzgesetz, weil der Beschwerdeführer nach leg. cit. ein Recht darauf habe,

(1)nicht von einer dafür unzuständigen (Dienst-) Behörde bzw. einem dafür unzuständigen Dienststellenleiter dadurch schikaniert zu werden, dass diese/r das Einhalten der „Covid-19“ Reise- und Bewegungsbeschränkungen kontrolliere und
(2)und der Beschwerdeführer überdies ein Recht darauf habe, dass weder die Dienstbehörde noch der Leiter der Dienststelle versuche, über Befragung seiner Ärztin solche Daten in Erfahrung zu bringen, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichen würden. Die belangte Behörde treffe

§§ 43a

und 45 BDG die Verpflichtung, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen abzustellen. Daher habe die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Antrages vom XXXX 2020 dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und ihm in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

§ 83Abs.

2 B-VG verletzt.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, seinen Antrag vom römisch 40 2020 mit Bescheid abzuweisen, wenn sie die vom Beschwerdeführer begehrte faktische Handlung nicht setzen bzw. die begehrte Weisung nicht erteilen wolle. In casu gründe sich der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Paragraph 43 a, BDG als Schutzgesetz, weil der Beschwerdeführer nach leg. cit. ein Recht darauf habe,

(1)nicht von einer dafür unzuständigen (Dienst-) Behörde bzw. einem dafür unzuständigen Dienststellenleiter dadurch schikaniert zu werden, dass diese/r das Einhalten der „Covid-19“ Reise- und Bewegungsbeschränkungen kontrolliere und
(2)und der Beschwerdeführer überdies ein Recht darauf habe, dass weder die Dienstbehörde noch der Leiter der Dienststelle versuche, über Befragung seiner Ärztin solche Daten in Erfahrung zu bringen, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichen würden. Die belangte Behörde treffe

Paragraphen 43 a und 45 BDG die Verpflichtung, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen abzustellen. Daher habe die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Antrages vom römisch 40 2020 dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und ihm in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

Paragraph 83, Absatz 2, B-VG verletzt.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Antrag vom XXXX 2020 begehrte der Beschwerdeführer, dass die Dienstbehörde dem Anstaltsleiter auftrage, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen. Mit Antrag vom römisch 40 2020 begehrte der Beschwerdeführer, dass die Dienstbehörde dem Anstaltsleiter auftrage, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen. Mit Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Begehrens, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, säumig sei. Mit Bescheid vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX aufzutragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021

§ 16Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG eingestellt (Spruchpunkt 2). Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2021 postalisch zugestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 aufzutragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021

Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG eingestellt (Spruchpunkt 2). Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2021 postalisch zugestellt.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020, die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig. Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020, die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, lauten auszugsweise: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde: § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. [...] Nachholung des Bescheides § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2020 begann frühestens am 30.03.2020 zu laufen. Die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 erfolgte daher jedenfalls nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Nachholungsfrist zur Erlassung der Entscheidung durch die belangte Behörde begann daher frühestens am 03.02.2021 zu laufen und endete

§ 16Abs. 1 Vw

GVG nach drei Monaten und somit frühestens am 03.05.2021. Spätestens am 20.04.2021 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX 2021, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer fristwahrend zugestellt. Ergänzend ist anzuführen, dass sich die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 auf die Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 richtete. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG [Stand 15.02.2017, rdb.at], Rz 5 mwN). Auch eine Zurückweisung des Antrages ist somit eine Erledigung des Antrages.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG war das Säumnisbeschwerdeverfahren daher einzustellen und das diesebezügliche Vorgehen der belangten Behörde rechtmäßig.Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2020 begann frühestens am 30.03.2020 zu laufen. Die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 erfolgte daher jedenfalls nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Nachholungsfrist zur Erlassung der Entscheidung durch die belangte Behörde begann daher frühestens am 03.02.2021 zu laufen und endete

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nach drei Monaten und somit frühestens am 03.05.2021. Spätestens am 20.04.2021 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer fristwahrend zugestellt. Ergänzend ist anzuführen, dass sich die Säumnisbeschwerde vom 03.02.2021 auf die Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020 richtete. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG [Stand 15.02.2017, rdb.at], Rz 5 mwN). Auch eine Zurückweisung des Antrages ist somit eine Erledigung des Antrages.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG war das Säumnisbeschwerdeverfahren daher einzustellen und das diesebezügliche Vorgehen der belangten Behörde rechtmäßig. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. § 44 BDG lautet wie folgt:3.2.
  3. Paragraph 44, BDG lautet wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). In Ansehung weisungsförmig vorgenommener Personalmaßnahmen werden vom Verwaltungsgerichtshof zwei Arten von Feststellungsbescheiden für zulässig erachtet:
  1. Die auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht gerichtete Feststellung, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Ein solcher Antrag ist dann erfolgreich, wenn die in Weisungsform verfügte Personalmaßnahme von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg herstellen würde oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen ist. Unwirksamkeit einer solchen Personalmaßnahme liegt auch dann vor, wenn diese rechtens nicht in Weisungs-, sondern in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  2. Die auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht gerichtete Feststellung, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört vergleiche VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Ein solcher Antrag ist dann erfolgreich, wenn die in Weisungsform verfügte Personalmaßnahme von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg herstellen würde oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen ist. Unwirksamkeit einer solchen Personalmaßnahme liegt auch dann vor, wenn diese rechtens nicht in , Weisungs-, sondern in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  3. Darüber hinaus wird die Feststellung für zulässig erachtet, dass eine - an sich wirksame - eine Dienstzuteilung verfügende Weisung subjektive Rechte des Beamten verletzt, das heißt, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 17.10.2008, 2007/12/0199). Die Konsequenz der Stattgebung eines derartigen Feststellungsbegehrens ist, dass die rechtswidrige Weisung - jedenfalls soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigt - zurückzuziehen ist (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  4. Darüber hinaus wird die Feststellung für zulässig erachtet, dass eine - an sich wirksame - eine Dienstzuteilung verfügende Weisung subjektive Rechte des Beamten verletzt, das heißt, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 17.10.2008, 2007/12/0199). Die Konsequenz der Stattgebung eines derartigen Feststellungsbegehrens ist, dass die rechtswidrige Weisung - jedenfalls soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigt - zurückzuziehen ist vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224). Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089). Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Es besteht ein Recht auf bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht dagegen nicht. Daraus folgt, dass wohl eine Weisung Gegenstand der Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit sein kann, nicht jedoch das Unterbleiben einer solchen, kommt doch dem Beamten in der Regel kein Recht auf Erteilung einer Weisung zu, sodass das Unterbleiben einer solchen auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann. Die Frage der objektiven Gesetzmäßigkeit des Unterbleibens einer Weisung hat ebenfalls dahingestellt zu bleiben (VwGH 2010/12/0184, 27.09.2011). 3.
  5. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eindeutig auf die Erteilung einer Weisung abziele und daher die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen vermöge. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer, dass die Dienstbehörde dem Anstaltsleiter auftrage, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen. Dieser Antrag zielt auf die Erlassung einer Weisung durch die belangte Behörde ab. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das BDG kein Antragsrecht auf Erlassung einer Weisung für einen Beamten vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbezüglich daher an einer Antragslegitimation. Die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbezüglich daher an einer Antragslegitimation. Die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. 3.4.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2242501.1.00

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