RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW265 2235704-1 SpruchW265 2235704-1/13E, W265 2235704-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Mit dem Antrag legte er medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2019 basierenden Gutachten vom 06.05.2019 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Folgende Gesundheitsschädigungen werden beantragt: Schlafapnoe-Syndrom, mäßiger Bluthochdruck, Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwür, posttraumatischer Verlust des linken Fußes in Höhe des Mittelfußknochen. Derzeitige Beschwerden: "Ich leide an Bluthochdruck und an einem Schlafapnoe-Syndrom. Infolge des Fußverlustes links bin ich gehbehindert. Ich bin der Meinung, dass mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Betreuung durch PA; FA f. Innere Medizin, FA f. Orthopädie. Medikamente: Exforge 5/80 mg, Dilatrend 25 mg, Magnesium, Pantoprozol 20 mg, Novalgin bei Bedarf. Hilfsmittel: 1 Stock, orthopädische Schuhe. Sozialanamnese: LKW-Fahrer, derzeit in Kündigung, verheiratet, 2 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Dr. XXXX , FA f. Innere Medizin vom 28. Jänner 2014 - Diagnose: COPD Stadium I, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, Hypertonie. Lungenfunktion KH XXXX , datiert vom Jänner 2014: FEV 1% VC MAX 84,34 % = 102 % vom Sollwert. Bericht Dr. römisch 40 , FA f. Innere Medizin vom 28. Jänner 2014 - Diagnose: COPD Stadium römisch eins, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom, Hypertonie. , Lungenfunktion KH römisch 40 , datiert vom Jänner 2014: FEV 1% VC MAX 84,34 % = 102 % vom Sollwert. Gastroskopiebefund vom 26.Sept.2017 XXXX - Chirurg. Abt.: Blutendes Ulcus duodeni, Unterspritzung mit Adrenalinlösung. Schlaflaborbefund KH XXXX vom 5. Nov. 2018: Diagnose: Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Indikation ohne zusätzlichen Sauerstoff. Gastroskopiebefund vom 26.Sept.2017 römisch 40 - Chirurg. Abt.: Blutendes Ulcus duodeni, Unterspritzung mit Adrenalinlösung. , Schlaflaborbefund KH römisch 40 vom 5. Nov. 2018: Diagnose: Schlafapnoe-Syndrom, CPAP-Indikation ohne zusätzlichen Sauerstoff. Bericht Unfall-KH XXXX vom 4. Dez. 2018 mit Bestätigung der Amputation in der Höhe des linken Mittelfußes. Bericht Unfall-KH römisch 40 vom 4. Dez. 2018 mit Bestätigung der Amputation in der Höhe des linken Mittelfußes. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: 145/100 Klinischer Status - Fachstatus: Habitus: Groß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Adipöse Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. Keine funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen- und neigen. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 10 cm. Rumpfdrehung- und neigung endlagig eingeschränkt. Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen, Faustschluss beidseits kräftig. Fingerbeweglichkeit erhalten. Untere Extremitäten: Hüft-, Knie- und Sprunggelenke frei. Der linke Fuß ist in Höhe des proximalen Drittels des Mittelfußes amputiert. Einige hyperkeratotische Schwielen sind zu sehen, jedoch keine offenen Hautstellen. Es wird orthopädisch zugerichtetes Schuhwerk benützt. Varizen: Keine Ödeme: Keine. Gesamtmobilität – Gangbild: Orthopädisches Schuhwerk, 1 Stock. Auch ohne Stock verlangsamt, jedoch problemlos möglich. Keine Mobilitätseinschränkungen. Status Psychicus: Wirkt leicht depressiv, jedoch Affizierbarkeit gegeben. Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Teilamputation des linken Fußes in Höhe der Mittelfußknochen. Oberer Rahmensatz, da Amputation im proximalen Drittel. Unter Berücksichtigung der Neigung zu Hyperkeratosen. 02.05.46 40 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da CPAP-Indikation ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr. 06.11.02 20 3 Mäßiger Bluthochdruck. Fixposition. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens durch die übrigen Gesundheitsschädigungen, als auch aufgrund deren Ausmaßes nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwürsblutung erreicht als einmalig dokumentiertes Ereignis keinen Grad der Behinderung. Chronische histologische Schleimhautveränderungen im Magen-Darmbereich sind nicht durch entsprechende endoskopische Befunde belegt. Somit kann eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen. Eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung ist nicht ausreichend durch Lungenfunktionsüberprüfung derzeit belegt. Somit kann auch diesbezüglich eine Einschätzung nicht erfolgen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstbegutachtung Dauerzustand Nachuntersuchung - … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Der AW ist zwar infolge der Teilamputation im Bereiche des linken Fußes bezüglich der Fortbewegung behindert und benötigt behinderungsbedingt einen Gehstock, jedoch ist er in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, als ein solches auch zu verlassen. Die Greiffunktionen sind suffizient und somit ist auch ein sicheres Anhalten an Haltegriffen während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Mit Schreiben vom 07.05.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 07.05.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 24.05.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, aufgrund seiner Leistungsfähigkeit könne er nicht mehr als 5 kg tragen, was auch aus einem Befund hervorgehe. Er wohne in einem Gemeindebau und es gebe fast keine Parkplätze, weshalb er immer im Umkreis von 500 Metern parken müsse, was nicht ganz gesund für ihn sei. Einkäufe seien auch nicht mehr so leicht für ihn wie früher, seit der Amputation habe er starke Schmerzen und müsse immer wieder Pausen machen, damit er auf den Boden treten könne. Er habe ein Auto, aber leider keinen Parkplatz, deshalb müsse er immer auf Hilfe warten, wenn er einkaufen gehe. Nach seiner OP aufgrund eines Arbeitsunfalls habe er sehr große Probleme mit dem rechten Knie gehabt. Danach habe er auch Probleme mit seinem „Dorsele“ und „Planter“ bekommen. Er habe keine Prozente für seine chronischen, rezidivierenden und Intervallbeschwerden bekommen. Er habe aber diverse Befunden dazu. Er habe auch immer noch Probleme mit Zwölffingerdarmgeschwüren, die nächste Untersuchung dazu finde am 12.06.2019 statt. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vor. Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin nahm in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.06.2019 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Stellungnahme zu den Einwendungen des AW im Rahmen des Parteiengehöres vom 24.5.2019 : Der AW leidet zwar an den Folgen einer Teilamputation im Bereiche des linken Fußes, jedoch besteht keine Mobilitätseinschränkung, welche eine Unzumutbarkeir der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel bedingen würde. Er ist sehr wohl in der Lage unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, eine Wegstrecke in der Länge von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, ein solches zu verlassen, und sich sicher an Haltegriffen während des Transportes festzuhalten. Der verwendete Gehstock stellt kein relevantes Hindernis für den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dar. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Abweichende medizinische Atteste liegen nicht vor. Somit kann diesbezüglich eine geändert Beurteilung nicht erfolgen. Bezüglich eines einschätzbaren Magenleidens ist festzuhalten, dass durch aktuelle Befunde ein solches nicht belegt ist. Es fehlen zudem Brückenbelege seit dem operativen Eingriff am 30.9.2017. Somit ist anzunehmen, dass unter entsprechender Medikation eine Geschwürsbildung im Magen/ Darmbereich derzeit nicht rezent vorliegt. Somit kann eine diesbezügliche Richtsatzeinschätzung nicht erfolgen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.01.2019 ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 07.05.2019 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 06.05.2019 und die ärztliche Stellungnahme vom 27.06.2019 übermittelt. Mit Schreiben vom 05.08.2019, eingelangt am 06.08.2019, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Beschwerdeführer leide jedoch an einem Zustand nach Teilamputation des linken Fußes in Höhe des Mittelfußknochens und infolge dessen bereits an einer Sprunggelenkschädigung links und an Kniegelenksschädigungen beidseits. Der Weiteren leide er auch an einem dorsalen plantaren Fersensporn links. Diese Gesundheitsschädigungen wären daher von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie bzw. Chirurgie zu beurteilen gewesen. Zu dem im eingeholten Gutachten angeführten Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwürsblutung im September 2017, welcher aufgrund des einmalig dokumentierten Ereignisses keinen Grad der Behinderung erreichen würde, werde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit November 1994 an einer refluxbedingten Ösophagitis und seit Oktober 2002 an einer Antrumgastritis leide, was aus beiliegenden Befunden ersichtlich sei. Es wäre daher auch diese Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung einzustufen. Es wäre somit eine Einstufung der vorliegenden Leiden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gerechtfertigt. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachbereichen Interne Medizin, Orthopädie und Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des befassten Arztes für Allgemeinmedizin in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 14.08.2019 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1. Ösophago- Gastro- Duodenoskopie vom 17.6.2019, XXXX : Ora serrata geringe Refluxzeichen, Antrum ventriculi kleinfleckige Rötung, sonst endoskopische unauffälliger Befund. Ileocoloskopie, gleichfalls 17.6.22019, XXXX : innere Hämorrhoiden, sonst unauff. 1. Ösophago- Gastro- Duodenoskopie vom 17.6.2019, römisch 40 : Ora serrata geringe Refluxzeichen, Antrum ventriculi kleinfleckige Rötung, sonst endoskopische unauffälliger Befund. Ileocoloskopie, gleichfalls 17.6.22019, römisch 40 : innere Hämorrhoiden, sonst unauff. Da durch diesen Gastroskopiebefund krankhafte Veränderungen im Bereiche der unteren Speiseröhre und des Magens verifiziert sind, und davon ausgegangen werden kann, dass dieses Leiden chronifiziert ist, erfolgt eine diesbezügliche Berücksichtigung nach der EV, 2. Auszug aus der Krankengeschichte , XXXX , datiert vom 28.1.2019 : Die nochmalige Durchsicht dieses Befundes über die Rehabilitation nach der Fußamputation bewirkt keine geänderte Einschätzung.2. Auszug aus der Krankengeschichte , römisch 40 , datiert vom 28.1.2019 : Die nochmalige Durchsicht dieses Befundes über die Rehabilitation nach der Fußamputation bewirkt keine geänderte Einschätzung. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Beschwerdevorentscheidung: Erstinstanzlich wurden am 4.3.2019 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben: 1.Zustand nach Teilamputation linker Fuß in Höhe der Mittelfußknochen, 2. Obstruktives Schlafapnoesyndrom 20%, Mäßiger Bluthochdruck 20%. Gesamt GdB 40%. In der Beschwerde vom 5.8.2019 wird eingewendet, dass krankhafte Veränderungen im Bereiche Speiseröhre/ Magen nicht berücksichtigt seien, und dass die Traumafolgen im Bereich des linken Fußes nicht ausreichend bewertet seien. Auch werden Fersenbeinveränderungen (plantarer Fersensporn) links geltend gemacht. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Teilamputation des linken Fußes in der Höhe der Mittelfußknochen Oberer Rahmensatz, da Amputation im proximalen Drittel unter Berücksichtigung der Neigung zu Hyperkeratosen. 02.05.46 40 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da CPAP- Indikation ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr 06.11.02 20 3 Mäßiger Bluthochdruck Fixposition 05.01.02 20 4 Chronisch rezidivierende Refluxerkrankung und rezidivierende Magenschleimhautveränderungen, g.z. Unterer Rahmensatz, da oberflächliche Manifestation, bei gutem Ernährungszustand 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Ausmaßes der übrigen Leiden, als auch aufgrund des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der geltend gemachte "Fersensporn" stellt keine Gesundheitsschädigung dar, welche nach der EV eingeschätzt werden könnte. Ein Hämorrhoidenleiden kann gleichfalls nicht nach der EV eingeschätzt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Gutachten vom 4.3.2019 werden nun durch endoskopische Untersuchung belegte chronischer Schleimhautveränderungen in Speiseröhren/ Magenbereich zusätzlich eingeschätzt. Die übrigen Leiden sind unverändert. Eine höhere Einschätzung der Gesundheitsschädigung 1 kann nicht erfolgen, zumal keine ungünstigen Amputationsstumpfverhältnisse gegeben sind. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Dauerzustand Nachuntersuchung - … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Der AW ist zwar infolge der Teilamputation im Bereiche des linken Fußes bezüglich der Fortbewegung behindert und benötigt behinderungsbedingt einen Gehstock, jedoch ist er in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, als ein solches auch zu verlassen. Die Greiffunktionen sind suffizient und somit ist auch ein sicheres Anhalten an Haltegriffen während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ Mit Schreiben vom 13.08.2019, eingelangt am 14.08.2019, legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde versandte am 19.08.2019 eine als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Erledigung. Diese Erledigung wurde nicht der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers, sondern diesem persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 14.09.2020 urgierte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2019 ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungen seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden die Sachverständigengutachten vom 06.05.2019 und 14.08.2019 und die ärztliche Stellungnahme vom 27.06.2019 übermittelt. Mit Schreiben vom 29.09.2020, eingelangt am 30.09.2020, stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen seien nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt worden. Da er an einem Zustand nach Teilamputation des linken Fußes in Höhe des Mittelfußknochens und infolgedessen an einer Sprunggelenkschädigung links und einer Kniegelenkschädigung beidseits leide, hätte die belangte Behörde ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie bzw. Chirurgie einholen müssen. Der Beschwerdeführer leide an vielfältigen orthopädischen Einschränkungen, wie aus einem beiliegenden Befund zusammengefasst ersichtlich sei. Diese würden insgesamt negativ miteinander wirken und zu massiven Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen führen. Auch der Sachverständige im anhängigen Verfahren wegen Invaliditätspension habe hier massive Einschränkungen festgestellt. Insgesamt liege eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den verschiedenen orthopädischen Leiden vor und hätte deshalb ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. festgestellt werden müssen. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Chirurgie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit dem Vorlageantrag wurden medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 29.09.2020, eingelangt am 30.09.2020, stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen seien nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt worden. Da er an einem Zustand nach Teilamputation des linken Fußes in Höhe des Mittelfußknochens und infolgedessen an einer Sprunggelenkschädigung links und einer Kniegelenkschädigung beidseits leide, hätte die belangte Behörde ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie bzw. Chirurgie einholen müssen. Der Beschwerdeführer leide an vielfältigen orthopädischen Einschränkungen, wie aus einem beiliegenden Befund zusammengefasst ersichtlich sei. Diese würden insgesamt negativ miteinander wirken und zu massiven Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen führen. Auch der Sachverständige im anhängigen Verfahren wegen Invaliditätspension habe hier massive Einschränkungen festgestellt. Insgesamt liege eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den verschiedenen orthopädischen Leiden vor und hätte deshalb ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. festgestellt werden müssen. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Chirurgie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit dem Vorlageantrag wurden medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Mit Auftragsschreiben vom 23.10.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Orthopädie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. In dem auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2020 basierenden Gutachten vom 20.02.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt (Hervorhebungen im Original): „SACHVERHALT: … Vorgeschichte: Nasenscheidewandoperation 24.8.2018 schwere Betonplatte (ca. 2
- t)ist auf den linken Fuß gefallen, offene Frakturen im Bereich der Zehen 1-5, Vorfußamputation am 5. 9. 2018 9/2019 Korrektur der Vorfußamputation links durch knöcherne Rückkürzung aufgrund anhaltender Beschwerden9 aus 2019, Korrektur der Vorfußamputation links durch knöcherne Rückkürzung aufgrund anhaltender Beschwerden Kuraufenthalte RZ XXXX 2018 und 2019Kuraufenthalte RZ römisch 40 2018 und 2019 chronische Lumbalgie, Gonarthralgie bds Schlafapnoe-CPAP-Maske seit 2014 arterielle Hypertonie Zwischenanamnese seit 8/2019: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift plus Halbstock Berufsanamnese: LKW-Fahrer bis 8/2018 (Unfalltag), dann Krankenstand, 2 Monate Spitalsaufenthalt, ein Monat Rehabilitation RZ XXXX , AMS seit 2019Berufsanamnese: LKW-Fahrer bis 8 aus 2018, (Unfalltag), dann Krankenstand, 2 Monate Spitalsaufenthalt, ein Monat Rehabilitation RZ römisch 40 , AMS seit 2019 Medikamente: Exforge, Nomexor, Sucraian, Foster, Legatonf Oleovit D3, Bezastad Allergien: 0 Nikotin: 20 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , regelmäßig Physiotherapie und beiLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , regelmäßig Physiotherapie und bei Facharzt für Orthopädie Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Bereich des linken Vorfußes, im Rücken und in den Kniegelenken rechts mehr als links, Schmerzen auch in der linken Ferse. Manchmal habe ich Beschwerden in der rechten Hüfte. Ich kann nichts Schweres tragen und nicht lange gehen, muss immer wieder eine Pause einlegen, verwende einen Gehstock. Habe COPD und Probleme beim Atmen, regelmäßig Physiotherapie.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 178 cm, Gewicht 119 kg, RR, Alter: 48 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder, Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand rechts mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links Zehenballenstand bei Zustand nach Vorfußamputation nicht möglich, Fersenstand links möglich. Der Einbeinstand ist rechts mit Anhalten möglich, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich- Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 49,5 cm links 50 cm, Unterschenkel rechts 43,5 cm, links 42 cm. Beinlänge ident. Fußlänge: rechts 25 cm, links 19 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Vorfußes als gestört angegeben. Zustand nach Vorfußamputation links am Übergang proximales zu mittlerem Drittel Stumpfränder unauffällig, ausreichend mit Weichteil gedeckt, Haut geschlossen, vereinzelte zarte Hyperkeratosen. Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke beidseits: unauffällig Geringgradig Senkspreizfuß beidseits Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke bds, Zehen rechts sind frei beweglich, Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse, Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen jeweils 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit einem Gehstock, das Gangbild mit Schuhen ist geringgradig links hinkend, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt. Bewegungsabläufe beim Aufstehen und Hinlegen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Teilverlust im Fußbereich bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes 02.05.46 40%Oberer Rahmensatz, da Amputation im Übergangsbereich proximales zu mittleremDrittel der Mittelfußknochen.des Stumpfes 02.05.46 40%, Oberer Rahmensatz, da Amputation im Übergangsbereich proximales zu mittlerem, Drittel der Mittelfußknochen. 2) Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20%Unterer Rahmensatz, da unter Maskentherapie ohne zusätzliches Staustoffzufuhrausreichend versorgt.2) Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20%, Unterer Rahmensatz, da unter Maskentherapie ohne zusätzliches Staustoffzufuhr, ausreichend versorgt. 3) Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20%Fixer Richtsatzwert4) Chronisch rezidivierende Refluxerkrankung und rezidivierendeMagenschleimhautveränderungen, g.Z. 07.03.05 10%Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Entzündungen ohne aktuellen Nachweis.3) Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20%, Fixer Richtsatzwert, 4) Chronisch rezidivierende Refluxerkrankung und rezidivierende, Magenschleimhautveränderungen, g.Z. 07.03.05 10%, Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Entzündungen ohne aktuellen Nachweis. 5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie 02.01.01 10%Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelleEinschränkung, 5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie 02.01.01 10%, Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle, Einschränkung, ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 40% Leider 1 wird durch Leiden 2-4 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 5 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Im Beschwerdevorbringen des BF vom 5. 8. 2019, Abl. 98-100, wird eingewendet, dass der BF an Zustand nach Teilamputation des linken Fußes in Höhe des Mittelfußknochens und infolgedessen an Sprunggelenksschädigung links und Kniegelenksschädigung links und auch rechts leide, weiters an dorsalem und plantarem Fersensporn links. Er leide an Zustand nach Zwölffingerdarmgeschwür 2017, und habe bereits 1994 eine refluxbedingte Ösophagitis gehabt und leide seit 2002 an einer Antrumgastritis. Im Vorlageantrag, vertreten durch den KOBV, Abl. 169-171, vom 29. 9. 2020, wird vorgebracht. dass der BF an vielfältigen orthopädischen Einschränkungen leide, welche sich insgesamt negativ zueinander auswirken und zu massiven Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen würden. Dem wird entgegengehalten, dass die mit der Vorfußamputation links einhergehenden Beschwerden in der getroffenen Position berücksichtigt sind. Ein darüber hinaus gehendes Schmerzsyndrom ist nicht durch entsprechende Befunde belegt. Auch konnte kein Nachweis über die regelmäßige Erfordernis einer analgetischen Therapie bzw. eine Modifikation der medikamentösen Einstellung erbracht werden. Der BF ist mit orthopädischen Schuhen mit Zurichtung versorgt und es konnte mit Schuhen keine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden. Im Bereich der weiteren Gelenke der unteren Extremitäten, insbesondere Sprunggelenke, Kniegelenke und Hüftgelenke, konnte kein behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sind rezidivierende Beschwerden mit Lumbalgie dokumentiert und werden auch aktuell angegeben. Dieses Leiden wird in die Diagnosenliste aufgenommen. Die Entzündungen im Bereich von Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm werden in korrekter Höhe eingestuft, aktuelle Befunde über höhergradige Veränderungen liegen nicht vor. Fersensporn links, röntgenologisch dokumentiert (Abl. 185), führt zu keiner behinderungsrelevanten funktionellen Einschränkung. Auch im Zusammenwirken sämtlicher Leiden, insbesondere der orthopädischen Leiden, ergibt sich kein höherer Gesamtgrad der Behinderung, eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und 5 liegt nicht vor. Die weiteren Leiden wirken sich nicht maßgeblich ungünstig auf das führende Leiden 1 aus. Stellungnahme zu vorgelegten Beweismitteln, insbesondere 134-151 und 172-187: Befunde: Abl. 187 Befund XXXX , 13.8. 2020 (Lumboischialgie beidseits, Schmerzen beide Hüften, rechtes Knie, Zustand nach Vorfußamputation 5 9. 2018, Metatarsalgie beidseits, kleiner Fersensporn beidseits, Hallux rigidus rechts, Plantarfascitis rechts, Infiltration) — ein Status zum Vergleich liegt nicht vor, keine zusätzlichen Informationen durch Diagnosenliste.Abl. 187 Befund römisch 40 , 13.8. 2020 (Lumboischialgie beidseits, Schmerzen beide Hüften, rechtes Knie, Zustand nach Vorfußamputation 5 9. 2018, Metatarsalgie beidseits, kleiner Fersensporn beidseits, Hallux rigidus rechts, Plantarfascitis rechts, Infiltration) — ein Status zum Vergleich liegt nicht vor, keine zusätzlichen Informationen durch Diagnosenliste. Abl. 186 Sonografie des Abdomens 13. 8. 2020 (Steatosis hepatis, Leberzysten) — jeweilige Leiden nicht in behinderungsrelevanten Ausmaß vorliegend, Abl. 185 Röntgen beide Füße 4. 8. 2020 (Zustand nach Amputation der Zehen subcortical auf Höhe MT 1-5 links, kleiner plantarer und dorsaler Fersensporn beidseits, incipiente Hallux rigidus Arthrose rechts, unverändert zu 2019) — Vorfußamputation links wird unter Beachtung der genügenden Funktionstüchtigkeit des Stumpfes in korrekter Höhe eingestuft, die weiteren röntgenologischen Beschreibungen führen zu keinen klinisch nachvollziehbaren behinderungsrelevanten Leiden. Abl. 173-183 orthopädisches Gutachten Dr. XXXX 6. 12. 2019 —fließt in die Begutachtung ein.Abl. 173-183 orthopädisches Gutachten Dr. römisch 40 6. 12. 2019 —fließt in die Begutachtung ein. Abl. 172 CT der Leber 23 6. 2020 (Verdacht auf Hämangion, Verlaufkontrolle, Nierenzysten beidseits) erreichen nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Abl. 150-151 = 128-129 = 87-88 = 53 Gastroskopie Befund 26. 9. 2017 einschließlich Transferierungsbericht mit Labor Abl. 144-149 (Indikation: Verdacht auf gastrointestinale Blutung, anamnestisch bekannte Ulkuserkrankung. blutendes Ulcus duodeni, Unterspritzung) dokumentiert stattgehabtes Ulcus. Rezidivierende Beschwerden werden in der Beurteilung erfasst. Abl. 136-143 = 79-86 = 45-52 Bericht chirurgische Abteilung XXXX 9. 10 2017 einschließlich Labor (blutendes Ulcus duodeni, Gastroskopie und Unterspritzung) — kein aktuelles Leiden.Abl. 136-143 = 79-86 = 45-52 Bericht chirurgische Abteilung römisch 40 9. 10 2017 einschließlich Labor (blutendes Ulcus duodeni, Gastroskopie und Unterspritzung) — kein aktuelles Leiden. Abl. 131= 90 Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Stellungsverfahrens 20 12 2002 (Gastroduodenitis, Refluxösophagitis Grad
- l)— kein aktueller Befund Abl. 112-126 Bericht RZ XXXX vom 28. 1. 2019 (Diagnosenliste, Amputation der Zehen 1-5 links.) — fließt in die Beurteilung ein.Abl. 112-126 Bericht RZ römisch 40 vom 28. 1. 2019 (Diagnosenliste, Amputation der Zehen 1-5 links.) — fließt in die Beurteilung ein. Abl. 111 = 76 Röntgen beide Füße 24. 4. 2019 (Postinterventionelle Verhältnisse links) — dokumentiert unkomplizierten postoperativen Verlauf. Abl. 110 = 75 Röntgen beide Kniegelenke 3. 4. 2019 (Zeichen einer bilateralen Chondromalazte)- untermauert getroffene Beurteilung, klinisch keine Relevanz. Abl. 108, 109 Röntgen linker Vorfuß ap und seitlich, Aufnahmen in Gips Datum nicht leserlich (seitliche Aufnahme mit Bohrdrahten bei Erhaltungsversuch der Zehen, a.p.-Aufnahme nach Amputation der Zehen 1-5 unter Erhaltung der Länge der Mittelfußknochen) — steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung Abl. 106 und 107 Befund Gastroskopie, Koloskopie 17. 6. 2019 einschließlich Histologie (Antrumgastritis, geringe Refluxzeichen, sonst unauffällig. Koloskopie unauffällig) — wird in der Beurteilung erfasst, dokumentiert rezidivierende Beschwerden, aktuell jedoch kein Nachweis einer Entzündung vorliegend. Abl. 102-103 Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 25. 7. 2019 (Hypertonie, Adipositas) — wird in der Beurteilung erfasstAbl. 102-103 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 25. 7. 2019 (Hypertonie, Adipositas) — wird in der Beurteilung erfasst Abl. 92 Gastroskopie Befund 11. 11. 1994 (Verdacht auf Ulcus duodenil Narbenbulbus, Verdacht auf Ösophagus Metaplasie) — kein aktueller Befund, rezidivierende Beschwerden werden berücksichtigt. Abl. 63 Befund Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten 28. 1. 2014, Abl. 54-56 Befund Polygraphie 16. 1. 2014 und Lungenfunktion (Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, COPD l, ins Schlaflabor zugewiesen) - wird in der Beurteilung erfasst Abl. 63 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenkrankheiten 28. 1. 2014, Abl. 54-56 Befund Polygraphie 16. 1. 2014 und Lungenfunktion (Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, COPD l, ins Schlaflabor zugewiesen) - wird in der Beurteilung erfasst Abl. 57-62 Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 10 1. 2014 (arterielle Hypertonie Verdacht auf Schlafapnoe) — wird in der Beurteilung erfasstAbl. 57-62 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 10 1. 2014 (arterielle Hypertonie Verdacht auf Schlafapnoe) — wird in der Beurteilung erfasst Abl. 44 Bericht Schlaflabor 5. 11. 2018 (Steigerung des Maskendrucks, CPAP-Therapie notwendig) — wird in der Beurteilung erfasst. Abl. 6-40 Krankengeschichte AUVA 4. 12. 2018 – fließt in Beurteilung ein. ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 67-71 ,94, 153-156, abweichenden Beurteilung: Rezidivierende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Lumbalgie ohne relevante funktionelle Einschränkung wird neu in die Diagnosenliste aufgenommen, führt jedoch zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, siehe jeweilige Begründung. ad 5) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Befund XXXX , 13. 11. 2019 (Lumboischialgie beidseits, Schmerzen beide Hüften, rechtes Knie, Zustand nach Vorfußamputation 5. 9. 2018)Befund römisch 40 , 13. 11. 2019 (Lumboischialgie beidseits, Schmerzen beide Hüften, rechtes Knie, Zustand nach Vorfußamputation 5. 9. 2018) Bericht RZ XXXX , Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit 12. 2. 2019 (Unfall 24.8. 2018, offene Fraktur linke Großzehe und 2., 3. und 5. Zehe, am 5. 10. 2018 Amputation der Zehen 1-5 links.Bericht RZ römisch 40 , Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit 12. 2. 2019 (Unfall 24.8. 2018, offene Fraktur linke Großzehe und 2., 3. und 5. Zehe, am 5. 10. 2018 Amputation der Zehen 1-5 links. Gangstörung, Belastungsminderung. Fragestellung. Dokument nicht vollständig) Bericht AUVA 4. 12.2018 (geht mit orthopädischen Schuhen unter Zuhilfenahme von 2 Stützkrücken, Stumpf bland, Beschwerden nach längerer Belastung, dann auch Schwellungsneigung) Bericht Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 25. 11. 2020 und 7. 12. 2020 (chronische Nikotinabusus, Lumbalgie, Intimaverdickung der Arteria carotis interna, Dorsatgie. Therapie: Arnlodilan, Foster, Bezastad, Legalon, Oleovit 03)Bericht Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 25. 11. 2020 und 7. 12. 2020 (chronische Nikotinabusus, Lumbalgie, Intimaverdickung der Arteria carotis interna, Dorsatgie. Therapie: Arnlodilan, Foster, Bezastad, Legalon, Oleovit 03) Röntgen LWS und Beckenübersicht vom 9. 9. 2019 (geringe degenerative Veränderungen der LWS und Hüften, Keilwirbel Th12 und LI.) Bericht AUVA 27. 9. 2019 (Amputation der Zehen 1-5 links, nicht geheilt, Bluthochdruck) Kurzbrief HNO 8. 2. 2020 (Verdacht auf Tonsillenvergrößerung links, Gonarthralgie rechts, Schlafapnoe-CPAP-Maske seit 2014 chronische Lumbalgie, arterielle Hypertonie, Zustand nach Vorfußoperation 2018) Labor vom 26. 11. 2020 (Hyperlipidämie, Vitamin D Manget) Röntgen Thorax und gesamte Wirbelsäule 26. 11. 2020 (geringgradige degenerative Veränderungen) Die nachgereichten Befunde dokumentieren bereits bekannte Leiden bzw. untermauern Neueinstufung von Leiden 5 (geringgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) und beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit Schreiben vom 08.03.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 08.03.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 28.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Teilverlust im Fußbereich bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes - Obstruktives Schlafapnoesyndrom - Mäßiger Bluthochdruck - Chronisch rezidivierende Refluxerkrankung und rezidivierende Magenschleimhautveränderungen, g. Z. - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2019 und 14.08.2019 sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v. H. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.11.2020. Die Feststellungen zu den bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2019 und 14.08.2019, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2019, das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2020, und den von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen. In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunde sowie den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Den Ergebnissen des ersten von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst mit dem Argument entgegen, dass er infolge der Teilamputation des linken Fußes an diversen Gesundheitsschädigungen leide, die von einem orthopädischen bzw. chirurgischen Sachverständigen zu beurteilen gewesen wären. Zudem wäre angesichts des Zustands nach Zwölffingerdarmgeschwürsblutung, der mit einer bereits früher diagnostizierten refluxbedingten Ösophagitis und Antrumgastritis in Zusammenhang stehe, auch diese Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung einzustufen. Es wäre somit eine Einstufung der vorliegenden Leiden mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v. H. gerechtfertigt. Dem zweiten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten entgegnete der Beschwerdeführer im Vorlageantrag, dass seine Einschränkungen nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt worden seien. Er verwies wiederum darauf, dass zur Beurteilung der Gesundheitsschädigungen infolge der Amputation ein orthopädisches bzw. chirurgisches Gutachten eingeholt hätte werden müssen. Er leide an vielfältigen orthopädischen Einschränkungen, die im Zusammenwirken zu massiven Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen würden. Es liege eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den orthopädischen Leiden vor und es hätte deshalb ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. festgestellt werden müssen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde noch monierte Refluxerkrankung und die damit in Zusammenhang stehenden Magenschleimhautveränderungen im zweiten allgemeinmedizinischen Gutachten berücksichtigt und eigenständig eingestuft wurden, was jedoch nicht zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führte. Dieser Einschätzung trat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag auch nicht mehr entgegen. Dem sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines orthopädischen bzw. chirurgischen Gutachtens kam das Bundesverwaltungsgericht nach, auch die unfallchirurgische Sachverständige bestätigte in ihrem Gutachten jedoch den bereits von der Behörde angenommenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. Die Sachverständige ging insbesondere auch auf die im Vorlageantrag behauptete ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der orthopädischen Leiden ein, gelangte aber zum Ergebnis, dass sich auch daraus kein höherer Gesamtgrad der Behinderung ergibt. Zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme. Sonstige substantiierte Einwendungen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor. Zum Hinweis auf das im Verfahren betreffend Gewährung einer Invaliditätspension eingeholte Gutachten, das beim Beschwerdeführer massive Einschränkungen festgestellt habe, ist zu sagen, dass dieses nicht der Einschätzung des Grades der Behinderung dient und daher diesbezügliche Einstufungen auch nicht entkräften kann. Es floss jedoch in die Begutachtung durch die unfallchirurgische Sachverständige ein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Vorlageantrages und der Untersuchung durch die unfallchirurgische Sachverständige weitere Befunde vor, die jedoch nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Gutachterin begründete jeweils nachvollziehbar, weshalb die neu vorgelegten Befunde ihren Einschätzungen nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der unfallchirurgischen Sachverständigen im Gutachten vom 20.02.2021 wie erwähnt nicht und somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der unfallchirurgischen Sachverständigen im Gutachten vom 20.02.2021 wie erwähnt nicht und somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 06.05.2019, 14.08.2019 und 20.02.2021. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2019 und 14.08.2019, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2019, und das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2020, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2019 und 14.08.2019, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2019, und das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2021, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2020, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Vorlageantrages und der Untersuchung auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet waren, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2235704.1.00