RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW265 2241100-1 SpruchW265 2241100-1/5E, W265 2241100-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein erster Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) mit Bescheid vom 21.02.2018 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2018 abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 % betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2020, Zl. W133 2195711-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 20.11.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Mit dem Antrag legte er medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2021 basierenden Gutachten vom 19.03.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Der AS kommt zur Untersuchung, Neufeststellung des Grades der Behinderung. VGA BEINSTG 04/2018: Gdb 40vH Psychiaterin: Dr. XXXX , Kontrolle 1x/Monat Psychiaterin: Dr. römisch 40 , Kontrolle 1x/Monat Psychotherapie: Herr Mag. XXXX , derzeit unregelmäßig Termine, PT ist im Krankenstand Psychotherapie: Herr Mag. römisch 40 , derzeit unregelmäßig Termine, PT ist im Krankenstand Psychosoziale Reha XXXX 10-12/2020 Befund nicht vorliegend Psychosoziale Reha römisch 40 10-12/2020 Befund nicht vorliegend Verschlechterung depressive Symptomatik 03/2020 Verschlechterung depressive Symptomatik 03 aus 2020, Der As ist freundlich, im Affekt labil, wirkt belastet und ist bemüht die Fragen adäquat zu beantworten. Derzeitige Beschwerden: AS:“ Bei der Reha hatte ich den Eindruck es geht bergauf, dann bin ich nach Hause gekommen, ich hab wenig Antrieb, ich schlafe schlecht, ich liege meistens bis um 10:00 im Bett. Dann sitze ich herum und habe keinen Antrieb, das dauert ist einige Stunden, ich fühle mich dann nutzlos. Meine Frau ist aktiv und ich bringe nichts zusammen. Ich bin als Behindertenbetreuer tätig, es war am Arbeitsplatz eine große Unsicherheit. Ich bin dann vor Ostern komplett zusammengebrochen, da es geheißen hat Urlaubssperre, ich habe nur noch geheult. Ich habe seit 8-9 Jahren einen starken Tinnitus, der ist jetzt noch ärger geworden. Ich bin auch kognitiv nicht so gut, ich vergesse Sachen. Ich bekomme schlecht Luft, die Nase ist dauernd verstopft. Wie die Depression begonnen hat, habe ich begonnen mehr Alkohol zu trinken. Vor der Reha war es dann sicher 1 Flasche Wein pro Tag. Jetzt habe ich aufgehört.“ Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Psychotherapie Wellbutrin 300mg 1-0-0 und 150mg abwechselnd Atorvastatin 20mg Nasonex Nasenspray Sozialanamnese: 4a Volksschule 5a Gymnasium Kellnerlehre Studiumberechtigungsprüfung Studium Pädagogik und Sonderheilpädagogik, nicht beendet Verheiratet Lebt in einem Haus Führerschein: Gruppe B Kinder: 1 Sohn, in Psychotherapie Hobby: Handwerken, Musik Kleiner Freundeskreis vorhanden Seit 1999 in einer Behinderteneinrichtung als Betreuer tätig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX Psychiaterin mehrere Befunde ab 01.04.2020 - 06.07.2020: Dr. römisch 40 Psychiaterin mehrere Befunde ab 01.04.2020 - 06.07.2020: Diagnose: Chronische Belstungsreaktion-Erschöpfungssyndrom Schwere Depression Insomnie Erhöhter Sympathikotonus Herzrasen, Hypertonie, Tremor Spannungskopfschmerz Chronische sinusitis seit 2011 Sensoneurale Hörminderung VGA 04/2018: GdB 40vH als Dauerzustand Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 186,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Vor OPs: Zn Polypen-Op, Zn Hämorrhoiden-OP, Zn H.ing. Pulmo: Vesikuläratmen, Nichtraucher Gesamtmobilität – Gangbild: Gang und Stand sicher Status Psychicus: Bewusstseinslage klar, allseits orientiert Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration reduziert Ductus kohärent, Tempo kohärent, Intelligenz durchschnittlich Formales Denken anschaulich, nüchtern Inhaltliches Denken keine inhaltliche Denkstörungen Wahrnehmungsstörungen keine psychotische Symptomatik fassbar Stimmungslage depressiv, traurig, verzweifelt affektlabil Antrieb reduziert Im negativen Skalenbereichen überaffizierbar, weder Ein- noch Durchschlafstörung, keine akute Suizidalität, Freud- und Interessensverlust Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressive Störung Unterer Rahmensatz berücksichtigt eine verminderte Leistungsfähigkeit in allen Bereichen, sozialer Rückzug, Antriebsverminderung, Losigkeitsgefühle. Bisher keine Notwendigkeit einer stationären fachspezifischen Therapie. 03.06.02 50 2 Chronische Sinusitis Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Voroperation, Nasensprayversorgung. 12.04.04 30 3 Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance Oberer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber konsequente Behandlungen, Schmerzmedikation erforderlich. 02.01.01 20 4 Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen Fixer Rahmensatz 02.06.03 20 5 Hörorgan, Hörschwäche beidseits Tabelle Z2/K2 2 Stufen über unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche. 12.02.01 20 6 Tinnitus bds. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund dokumentierter erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 7 Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Unterer Rahmensatz, da seit Jahren bekannt, bisher konservativ ausreichend gut behandelbar. 04.05.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird um die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der Gdb des VGA wird um 1 Stufe angehoben. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlechterung des psychischen Leidens. Dauerzustand Nachuntersuchung 03/2024 - Unter Therapie Stabilisierung möglich. Nachuntersuchung 03 aus 2024, - Unter Therapie Stabilisierung möglich. Herr … kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 20.11.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden, die Einschätzung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erfolgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 19.03.2021 übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 20.11.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 v. H. Im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden, die Einschätzung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) erfolgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 19.03.2021 übermittelt. Mit E-Mail vom 26.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Beschwerde richte sich gegen die festgestellte Höhe des Grades der Behinderung von 50 %. Das Sachverständigengutachten enthalte mehrere Fehler. In der Zusammenfassung relevanter Befunde seien näher genannte vorgelegte Befunde nicht angeführt worden. Beim Status Psychicus sei „weder Ein- noch Durchschlafstörung“ vermerkt, was falsch sei. In jedem Arztbrief seiner Psychiaterin finde sich die Diagnose Insomnie. Auch die gegen die Schlaflosigkeit verordneten Medikamente seien nicht angeführt. Im Gutachten stehe auch nicht, dass sein Arbeitgeber und er das Dienstverhältnis aufgrund noch länger andauernder Arbeitsunfähigkeit einvernehmlich gelöst hätten, obwohl die Gutachterin dies gewusst habe. Das führende Leiden werde mit einem Grad der Behinderung von 50 % beurteilt. Diese Beurteilung sei nicht richtig. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung beschreibe unter Position 03.06.02 einen Grad der Behinderung von 70 % bei Vorliegen der Faktoren „Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt“ und „keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie“, die beide in seinem Fall zutreffen würden. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens müsse daher 70 % betragen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 02.04.2020, Zl. W133 2195711-1/7E, festgestellt, dass die Leiden 2 bis 7 das führende Leiden 1 um einen Grad erhöhen würden und dass es sich hierbei um einen Dauerzustand handle. Im Bescheid sei dieser Umstand nicht berücksichtigt worden. Leiden 1 müsse daher um eine Stufe erhöht werden, womit der korrekt ermittelte Grad der Behinderung 80 % betrage. Mit Schreiben vom 06.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Depressive Störung - Chronische Sinusitis - Chronisches Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung in Kopf und Arm, Rückenschmerz, degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschaden, muskuläre Dysbalance - Kalkschulter mit funktionellen Einschränkungen rechts, Zustand nach mehreren Stoßwellenbehandlungen - Hörorgan, Hörschwäche beidseits - Tinnitus beidseits - Engpaßsyndrom des Nervus ulnaris rechts, ED 2005 Der Beschwerdeführer gehört seit 20.11.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 50 v. H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 19.03.2021 zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 07.04.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 07.04.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf auf einen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem – in Bezug auf diese Feststellung rechtskräftigten – angefochtenen Bescheid. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin Psychiatrie vom 19.03.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2021 und den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Insbesondere wurde das führende Leiden des Beschwerdeführers, die depressive Störung, korrekt der Position 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („depressive Störungen mittleren Grades“) zugeordnet. Die Wahl dieser Position und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz (50 v. H.) begründete die sachverständige Gutachterin nachvollziehbar damit, dass beim Beschwerdeführer eine verminderte Leistungsfähigkeit in allen Bereichen, sozialer Rückzug, Antriebsverminderung und Losigkeitsgefühle vorliegen, bisher aber keine Notwendigkeit einer stationären fachspezifischen Therapie gegeben war. Dieser Einschätzung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit dem Argument entgegen, dass bei ihm die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Einstufung mit dem oberen Rahmensatz (70 v. H.) genannten Kriterien gegeben seien. Seine Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft eingeschränkt und es sei trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission eingetreten. Zu seiner Arbeitsfähigkeit führte er näher aus, dass er ab 01.04.2020 wegen schwerer Depression im Krankenstand gewesen sei, und mittlerweile mit seinem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vereinbart habe, da es ihm trotz regelmäßiger Behandlung und psychiatrischer Rehabilitation nicht möglich gewesen sei, weiter zu arbeiten. Zur fehlenden Remission gab er an, dass er sich seit 2018 in psychiatrischer Behandlung befinde und seither Antidepressiva einnehme. Sein psychischer Zustand habe sich seit 2020 gravierend verschlechtert. Auch ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt und die Psychotherapie hätten zu keiner vollständigen Remission geführt. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die bloße Tatsache der Lösung des Arbeitsverhältnisses noch keinen Rückschluss auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Indikation zulässt. Die vorgebrachte einvernehmliche Beendigung eines einzelnen Dienstverhältnisses ist schon abstrakt nicht geeignet, eine insbesondere dauerhaft eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu belegen, und steht den Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen daher nicht entgegen. Im Übrigen befindet sich der Beschwerdeführer laut durchgeführtem Auskunftsverfahren derzeit in aufrechter Beschäftigung. Bezüglich einer fehlenden Remission ist der seit der Verschlechterung der Depression ab April 2020 verstrichene Zeitraum jedenfalls noch zu kurz, um die Möglichkeit einer Besserung abschließend beurteilen zu können. Die Gutachterin empfahl entsprechend auch eine Nachuntersuchung im März 2024, da unter Therapie eine Stabilisierung möglich sei. Mit seinen Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer daher keines der beiden behaupteten Kriterien zu belegen. Insgesamt erscheint die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz (50 v. H.) der Position 03.06.02, als dessen Kriterium die Anlage zur Einschätzungsverordnung nennt, dass „Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten“ sind, angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers begründet und vertretbar. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 02.04.2020, Zl. W133 2195711-1/7E, festgestellt, dass die Leiden 2 bis 7 „das führende Leiden 1“ um einen Grad erhöhen würden, weshalb das führende Leiden nun wiederum um eine Stufe zu erhöhen sei. In dem genannten Erkenntnis wurde als Leiden 1 jedoch eine chronische Belastungsreaktion nach Position 03.05.01 angenommen und mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. eingeschätzt. Damit lag dieser Entscheidung sowohl ein anderes führendes Leiden als auch ein anderer Grad der Behinderung als im gegenständlichen Verfahren zugrunde, in dem bereits Leiden 1 selbst mit 50 v. H. eingestuft wird. Das Erkenntnis, das sich auf ein Gutachten aus dem Jahr 2019 gründet, steht der aktuellen Einschätzung der Sachverständigen daher keineswegs entgegen. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten sonstigen Fehler im ärztlichen Gutachten ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass sich diese auf die Einschätzung des Grades der Behinderung ausgewirkt hätten und damit für das gegenständliche Verfahren relevant wären. Die genannten, nicht in der „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführten Arztbriefe und Honorarnoten enthalten keine über die übrigen Befunde hinausgehenden, zusätzlich zu berücksichtigenden Diagnosen. Die vorgebrachte Insomnie würde sich auf die Einschätzung ebenfalls nicht auswirken, da diese bei depressiven Störungen jeden Grades als Symptom auftreten kann. Zur Nichterwähnung der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach diese eine dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht zu belegen vermag. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde keine neuen Befunde und somit auch keine Befunde vor, die geeignet sind, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 19.03.2021 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 19.03.2021 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.03.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 19.03.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2021, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 19.03.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2021, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, erfüllt, weshalb im angefochtenen Bescheid zurecht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde. Die mit der Beschwerde bekämpfte festgestellte Höhe des Grades der Behinderung war nicht zu beanstanden.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, erfüllt, weshalb im angefochtenen Bescheid zurecht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde. Die mit der Beschwerde bekämpfte festgestellte Höhe des Grades der Behinderung war nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2241100.1.00