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{'item': 'W265 2241920-1'}

Obsah (6)§ 1Art. 133§ 8§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW265 2241920-1 SpruchW265 2241920-1/6E, W265 2241920-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 1Abs.

2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs.1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 08.07.2020 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2020 mit Gutachten vom 19.10.2020 die festgestellten Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 40 2 Varizenoperation beiderseits 05.08.01 30 3 Degenerative, posttraumatische, postoperative und überlastungsbedingte Veränderungen an den oben und unteren Extremitäten 02.02.02 20 4 Hypertonie, Verschluß Foramen ovale 1997 05.01.02 20 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) angeführt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 04.01.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich für ihre Entscheidung auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten gestützt. In diesem Gutachten seien die Leiden des Beschwerdeführers wie folgt angegeben: Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule (40%), Vaizenoperation beidseits (30%), degenerative posttraumatische und postoperative und überlastungsbedingte Veränderungen an den oberen und unteren Extremitäten (20%) sowie Hypertonie (20%). Für Z.n. Alkoholabusus sowie ASS-Unverträglichkeit sei kein Grad der Behinderung veranschlagt worden. Eine vorliegende Einschätzung über eine Depression sei nicht befunddokumentiert. Tatsächlich würden beim Beschwerdeführer jedoch psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol und rezidivierende depressive Störungen und Insomnie bestehen. Weiters bestehe eine schwere PNP mit massiv unsicherem Stand und Gang. Gehen sei nur mit 2 Krücken möglich, selbst dann nur eingeschränkt. Der Beschwerde war ein Befund eines Facharztes für Neurologie beigelegt. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und dem vorgelegten Befund sowie den mit Antragstellung vorgelegten medizinischen Befunden wurde seitens der belangten Behörde in der Folge eine Fachärztin für Psychiatrie Fachärztin und eine Fachärztin für Neurologie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht; die Fachärztin für Neurologie wurde zudem um Zusammenfassung der Sachverständigengutachten zu einer Gesamtbeurteilung ersucht. Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 20.02.2021 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2021 Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Es liegen Vorgutachten, zuletzt vom 10/2020 ( XXXX ), in welchem ein GdB von 40 v. H. bestätigt wurde, vor. Gegen dieses Gutachten wurde Beschwerde eingebracht, da eine vorliegende Alkoholabhängigkeit, rez. depressive Störung, Insomnie sowie eine PNP nicht berücksichtigt wurde. In der ho. Untersuchung gibt der Antragssteller an, primär durch seine Geheinschränkung beeinträchtigt zu sein. Auf spezifische Nachfrage berichtet der Antragssteller schließlich über eine zusätzlich vorliegende langjährige Alkoholabhängigkeit (seit ca. 10 J.). In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller im Verlauf 2 stat.-psychiatr. Entzugsbehandlungen am AKH absolviert, die letzte anamnestisch vor ca. 3 J.. Die Datierung des ersten stat. psychiatr. Entzugsaufenthaltes am AKH sei dem Antragsteller nicht erinnerlich. Für beide Aufenthalte wird keine Befunddokumentation eingebracht. Wegen depressiver Symptomatik sei außerdem 2004 ein weiterer stat.-psychiatr. Aufenthalt am AKH Wien erfolgt (keine Dokumentation eingebracht). Dzt. befinde sich der Antragssteller in ambulanter neurologischer Behandlung bei XXXX , welcher den Antragsteller wegen seiner Gangstörung, jedoch auch wegen seiner psychischen Beschwerden behandle. Dzt. sei eine psychopharmakologische Einstellung auf Sertralin, Seroquel und Dependex etabliert. „Anamnese: , Es liegen Vorgutachten, zuletzt vom 10 aus 2020, ( römisch 40 ), in welchem ein GdB von 40 v. H. bestätigt wurde, vor. Gegen dieses Gutachten wurde Beschwerde eingebracht, da eine vorliegende Alkoholabhängigkeit, rez. depressive Störung, Insomnie sowie eine PNP nicht berücksichtigt wurde. In der ho. Untersuchung gibt der Antragssteller an, primär durch seine Geheinschränkung beeinträchtigt zu sein. Auf spezifische Nachfrage berichtet der Antragssteller schließlich über eine zusätzlich vorliegende langjährige Alkoholabhängigkeit (seit ca. 10 J.). In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller im Verlauf 2 stat.-psychiatr. Entzugsbehandlungen am AKH absolviert, die letzte anamnestisch vor ca. 3 J.. Die Datierung des ersten stat. psychiatr. Entzugsaufenthaltes am AKH sei dem Antragsteller nicht erinnerlich. Für beide Aufenthalte wird keine Befunddokumentation eingebracht. Wegen depressiver Symptomatik sei außerdem 2004 ein weiterer stat.-psychiatr. Aufenthalt am AKH Wien erfolgt (keine Dokumentation eingebracht). Dzt. befinde sich der Antragssteller in ambulanter neurologischer Behandlung bei römisch 40 , welcher den Antragsteller wegen seiner Gangstörung, jedoch auch wegen seiner psychischen Beschwerden behandle. Dzt. sei eine psychopharmakologische Einstellung auf Sertralin, Seroquel und Dependex etabliert. Derzeitige Beschwerden: Bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit berichtet der Antragsteller derzeit täglich ca. 6 große Bier zu konsumieren. Konsum "harter alkoholischer Getränke" wird verneint. An einer intensivierten therapeutischen Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit bestehe derzeit kein Interesse, er habe sich mit dem Status quo "abgefunden“. Die letzte abstinente Phase habe vor ca. 3 Wochen aufgrund einer Operation bestanden. Die Stimmungslage sei ausgeglichen, es bestehe derzeit psychisch gesehen relatives Wohlbefinden. Anamnestisch wird von keinerlei Entzugs-Anfällen berichtet. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ambulante neurologische Behandlung XXXX . Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Ambulante neurologische Behandlung römisch 40 . Psychopharmakolog. Med. laut stat. Patientenbrief AKH Wien, 2. innere Medizin (05.02.2021): Dependex 50mg 1-0-0-0, Seroquel 100mg 0-0-1-0, Sertralin 50mg 1-0-0-0 Sozialanamnese: Psychopharmakolog. Med. laut stat. Patientenbrief AKH Wien, 2. innere Medizin (05.02.2021): , Dependex 50mg 1-0-0-0, Seroquel 100mg 0-0-1-0, Sertralin 50mg 1-0-0-0 , Sozialanamnese: Antragsteller im gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin lebend. Keine Kinder. Laut eigenen Angaben vor ca. 2 oder 3 J. wegen Arbeitsunfähigkeit pensioniert, davor als Steuerberater tätig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologischer Befundbericht XXXX (15.12.2020): Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Neurologischer Befundbericht römisch 40 (15.12.2020): Gangstörung seit 10/2018 - PLIF L3 -5, Vit. D Mangel, Psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol, rez. depressive Störung St. p. Delir 2015, St.p. Wirbelsäulen OP 10/2019 – Verplattung bei chronischer Schmerzsymptomatik Gangstörung seit 10 aus 2018, - PLIF L3 -5, Vit. D Mangel, Psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol, rez. depressive Störung St. p. Delir 2015, St.p. Wirbelsäulen OP 10 aus 2019, – Verplattung bei chronischer Schmerzsymptomatik D: Schwere PNP nutritiv toxisch, Alkoholabhängigkeitssyndrom, rez. depressive Episoden, Insomnie, OPS. Letzter Alkoholentzug vor 2-3 Jahren. Befund im Weiteren nicht lesbar. D: Schwere PNP nutritiv toxisch, Alkoholabhängigkeitssyndrom, rez. depressive Episoden, Insomnie, OPS. Letzter Alkoholentzug vor 2-3 Jahren. , Befund im Weiteren nicht lesbar. Keine sonstigen psychiatrischen Befunde eingebracht. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert Allgemeinzustand: , reduziert Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und Mnestik grobklinisch reduziert. Ductus kohärent und zum Ziel führend. Affektlabil mit rezidivierender ansatzweise erhöhter dysphorer Reizbarkeit, welche jedoch durchgängig gut kompensiert werden kann. Produktiv-psychotische Symptomatik verneint. Stimmungslage normothym bei intermittierend dysphor-gereizter Stimmungslage. Derzeit keine manifeste depressive Symptomatik fassbar. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben. Täglicher Alkoholkonsum (ca. 6 Bier pro Tag). Schlafstörungen. Keine akute Selbst– oder Fremdgefährdung fassbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare überlastungsbedingte und belastungsabhängige Beschwerden nach dorsaler Fusion L3-5, interkorporeller Fusion L4/5 mittels Cage und Knochen wegen Vertebrostenose und Instabilität L4/5 vorliegen. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 02.01.02 40 2 Varizenoperation beiderseits Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz beidseits mit Hyperpigmentationen und geringen Beinschwellungen - keine Ulzera - vorliegen. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 05.08.01 30 3 Degenerative, posttraumatische, postoperative und überlastungsbedingte Veränderungen an den oberen und unteren Extremitäten Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und geringe Funktionseinschränkungen an den Schulter-, Knie-, Sprung- und Zehengelenken vorliegen; Hüftgelenksersatz beiderseits in der Beurteilung mitberücksichtigt. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 02.02.01 20 4 Alkoholabhängigkeitssyndrom, OPS, Rez. depressive Störung, Insomnie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei relativer Stabilität unter ausschließlich ambulant-neurologischen Behandlungsbedingungen ohne dokumentierte integrative suchtspezifische Behandlung in den letzten Jahren. 03.08.01 20 5 Hypertonie, Mäßige Hypertonie - Hypertonie, Verschluß Foramen ovale 1997. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von XXXX (10/2020) werden zusätzlich die bestehenden psychiatrisch relevanten Leiden eingeschätzt und mit einem GdB von 20 v. H. bewertet. Bezüglich des Gesamt-GdB kommt es zu keiner Änderung im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund von fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von römisch 40 (10 aus 2020,) werden zusätzlich die bestehenden psychiatrisch relevanten Leiden eingeschätzt und mit einem GdB von 20 v. H. bewertet. Bezüglich des Gesamt-GdB kommt es zu keiner Änderung im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund von fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - - ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Keine, da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. , Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 23.04.2021 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2021 Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Gangstörung bei Polyneuropathie nutritiv-toxisch „Anamnese: , Gangstörung bei Polyneuropathie nutritiv-toxisch Die letzte Begutachtung erfolgte am 16.09.2020 mit Anerkennung von 40 % GdB Dauerzustand für die Diagnose „Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule 40%, Varizenoperation beiderseits 30%, Degenerative, posttraumatische, postoperative und überlastungsbedingte Veränderungen an den oberen und unteren Extremitäten 20%, Hypertonie, Verschluß Foramen ovale 1997 20%“. AW ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden, durch den bevollmächtigten Vertreter Mag. XXXX (KOBV) wird am 30.12.2020 eine Bescheidbeschwerde erhoben, ein neuer neurologischer Befund werden vorgelegt. AW ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden, durch den bevollmächtigten Vertreter Mag. römisch 40 (KOBV) wird am 30.12.2020 eine Bescheidbeschwerde erhoben, ein neuer neurologischer Befund werden vorgelegt. Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt gehend mit 2 UA Stützkrücken, es hätte ihn jemand mit dem Auto hergebracht. Das Gehen sei seit der 2. Wirbelsäulenoperation im Oktober 2019 schlecht, er hätte Sperren, er könne nicht auftreten bzw spüre den Boden nicht. Seither verwende er die 2 UA Stützkrücken, auch innerhalb der Wohnung. Er hätte auch einen Rollator, diesen verwende er bei starken Schmerzen innerhalb und außerhalb der Wohnung, seine LG würde diesen rauf und runtertragen, da sie keinen Aufzug hätten. Die Schmerzen in der Wirbelsäule hätten sich verschlechtert, ebenso die Schmerzen in beiden Beinen. Die letzte Kontrolle beim Operateur wäre vor ca 2 Monaten gewesen, dieser hätte eine Heilbehandlung empfohlen, von dieser sei er letzten Donnerstag zurückgekommen (Befund -Kurzarztbrief wird vorgelegt). Eine Besserung sei aber nicht eingetreten. Er müsse sich nach ca 200 Meter hinsetzen- wegen Schmerzen in der Wirbelsäule. Eine aktuelle MRT sei im Jänner 2021 durchgeführt worden, daraufhin sei eine Operation ebenfalls im Jänner 2021 durchgeführt worden, ein Nerv im Unterfuß sei freigelegt worden. Schmerzmittel nehme er bei Bedarf. Er müsse sich nach ca 200 Meter hinsetzen- wegen Schmerzen in der Wirbelsäule. Eine aktuelle MRT sei im Jänner 2021 durchgeführt worden, daraufhin sei eine Operation ebenfalls im Jänner 2021 durchgeführt worden, ein Nerv im Unterfuß sei freigelegt worden. , Schmerzmittel nehme er bei Bedarf. Zusätzlich bestünde ein Alkoholproblem, er sei seit einigen Wochen trocken- der Alkohol hätte aber das Gehen nicht beeinflusst. Fachärztlich betreut werde er durch XXXX . Dieser würde meinen, dass auch die Polyneuropathie für die Gangstörung eine Rolle spiele. Fachärztlich betreut werde er durch römisch 40 . Dieser würde meinen, dass auch die Polyneuropathie für die Gangstörung eine Rolle spiele. Im ADL Bereich sei beim Socken anziehen und teilweise bei der Körperhygiene auf Fremdhilfe angewisen. Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Im ADL Bereich sei beim Socken anziehen und teilweise bei der Körperhygiene auf Fremdhilfe angewisen. , Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine Medikamente: Clopidogrel 1x1, Dependex, Neurbion 1x1, Seroquel 100 mg 1x1, Concor Cor Behandlung(
  4. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Behandlungen: keine , Medikamente: Clopidogrel 1x1, Dependex, Neurbion 1x1, Seroquel 100 mg 1x1, Concor Cor 5 mg 2x1/2, Legalon, Blopress 16 mg 1/2 - 0 1, Sertralin 50 mg 1x1, Seretide, Spiolto, Atorvasatin 80 mg 1x1, Ezetimib 10 mg 1x1, Furon 1x1, Berodiual bei Bed. Schmerzmittel: Mexalen bei Bed- ca 3-4xWoche Hilfsmittel: 2 UA-Krücken, Rollator 5 mg 2x1/2, Legalon, Blopress 16 mg 1/2 - 0 1, Sertralin 50 mg 1x1, Seretide, Spiolto, Atorvasatin 80 mg 1x1, Ezetimib 10 mg 1x1, Furon 1x1, Berodiual bei Bed. Schmerzmittel: Mexalen bei Bed- ca 3-4xWoche , Hilfsmittel: 2 UA-Krücken, Rollator Sozialanamnese: Ledig, wohne mit der LG im 4. Stock ohne Lift, keine Kinder. Beruf: Pensionist, Steuerberater. Nik:0 Alk: seit 1/2021: 0, davor Bier Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 15.12.2020 Anamnese: Gangstörung seit 10/18 PLIF L3-5 Vit-D-Mangel Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 15.12.2020 , Anamnese: Gangstörung seit 10/18 PLIF L3-5 , Vit-D-Mangel Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, Rezidivierende depressive Störung St. p. Delir 2015 St. p. WS-OP 10/2019 Verplattung bei chron. Schmerzsymptomatik Diagnosen: Schwere PNP-nutritiv toxisch Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol Rez depressive Episoden, Insomnie, OPS St. p. Delir 2015 , St. p. WS-OP 10 aus 2019, Verplattung bei chron. Schmerzsymptomatik , Diagnosen: Schwere PNP-nutritiv toxisch , Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol , Rez depressive Episoden, Insomnie, OPS Behandlung: medikamentös weiter wie eingeleitet, letzter Alkoholentzug vor 2-3 Jahren Procedere: ein NLG ist geplant Klinikum XXXX ,13.02.2021 Diagnosen: Z.n. mikrochirurgischer Entlastung dos Segmentes L5/S1 mit intraforamialer Discusextraktion sowie Spondylodese L5/S1 wegen Wurzelkompression L5 re (OP Klinikum römisch 40 ,13.02.2021 Diagnosen: , Z.n. mikrochirurgischer Entlastung dos Segmentes L5/S1 mit intraforamialer , Discusextraktion sowie Spondylodese L5/S1 wegen Wurzelkompression L5 re (OP am 8.1.2021) Z.n. dorsaler Fusion L3-5, intercorporoller Fusion L4/5 mittels Cage und Knochen wegen Vertebrostonose und Instabilität L4/5 (OP am 9.10.2019) am 8.1.2021) Z.n. dorsaler Fusion L3-5, intercorporoller Fusion L4/5 mittels Cage und Knochen , wegen Vertebrostonose und Instabilität L4/5 (OP am 9.10.2019) RM-Läsion rechts mit SSP-Ruptur, SSc-Partialruptur und tendinopathisch veränderter ISP-Sehne Hüft-TEP bds. (re. 2006, li. 2009) RM-Läsion rechts mit SSP-Ruptur, SSc-Partialruptur und tendinopathisch veränderter ISP-Sehne , Hüft-TEP bds. (re. 2006, li. 2009) Foramen ovale-Verschluss

(1996)Hypertonie COPD, Depression, Z.n. Alkoholabusus Therapievorschlag:Hypertonie , COPD, Depression, Z.n. Alkoholabusus , Therapievorschlag: Selbständiges Fortführen der im Haus erlernten beilgymnastischen Übungen, Beachten der  ergotherapeutischen Empfehlungen. weitere Empfehlungen: Kontrolle beim Operateur wie vorgesehen. Fortsetzen mit Heilgymnastik und physikalischer Therapie im ambulanten Bereich. Regelmäßige Blutdruckkontrollen werden empfohlen. Kardiologische Observanz.Neurologische bzw. Psychiatrische Ko bei Bed Selbständiges Fortführen der im Haus erlernten beilgymnastischen Übungen, Beachten der  ergotherapeutischen Empfehlungen. , weitere Empfehlungen: , Kontrolle beim Operateur wie vorgesehen. , Fortsetzen mit Heilgymnastik und physikalischer Therapie im ambulanten Bereich. , Regelmäßige Blutdruckkontrollen werden empfohlen. , Kardiologische Observanz., Neurologische bzw. Psychiatrische Ko bei Bed Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Spur reduziert Allgemeinzustand: , Spur reduziert Ernährungszustand: Adipös Größe: 182,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status

COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Lasegue negativ bds, Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, proximal keine höhergradigen Paresen, distal KG 4 bds, Positionsversuch der Beine: bds kurz gehalten, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich nicht auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe, aber beim Gehen würde der Boden nicht gespürt werden. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unsicher- Abbruch Fersen- und Zehengang: nicht demonstriert Sensibilität: intakte Angabe, aber beim Gehen würde der Boden nicht gespürt werden. Sprache: unauffällig , Romberg: unauffällig , Unterberger: unsicher- Abbruch , Fersen- und Zehengang: nicht demonstriert Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: mit 2 UA Stützkrücken: deutlich reduzierte Schrittlänge bds (Schmerzen Kreuz und im Becken bds), Standvermögen: mit 2 Krücken sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Mobilitätsstatus: Gangbild: mit 2 UA Stützkrücken: deutlich reduzierte Schrittlänge bds (Schmerzen Kreuz und im Becken bds), Standvermögen: mit 2 Krücken sicher, prompter Lagewechsel. , Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 gZ. Gangstörung -lumbal und durch nutritiv toxische Polyneuropathie bedingt Im unteren Rahmensatz bei Zustand nach PLIF 2019, Discusextraktion und Spondylose L5/S1 rechts 01/2021 sowie nutritiv toxischer Polyneuropathie, Chronisches Schmerzsyndrom im Rahmensatz inkludiert- allerdings noch ausreichen Therapiereserven vorhanden (dzt. lediglich analgetische Bedarfstherapie). Im unteren Rahmensatz bei Zustand nach PLIF 2019, Discusextraktion und Spondylose L5/S1 rechts 01 aus 2021, sowie nutritiv toxischer Polyneuropathie, Chronisches Schmerzsyndrom im Rahmensatz inkludiert- allerdings noch ausreichen Therapiereserven vorhanden (dzt. lediglich analgetische Bedarfstherapie). 04.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Psychiatrische Leiden- werden gesondert eingeschätzt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Psychiatrische Leiden- werden gesondert eingeschätzt , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 09/2020: Neuaufnahme on Leiden 1 des aktuellen Gutachtens, Rest siehe psychiatrisches GA bzw. Gesamtgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten , Dauerzustand x Nachuntersuchung 04/2022 - Besserung von Leiden 1 durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden inkl. Stellungnahme des Operateurs Nachuntersuchung 04 aus 2022, - Besserung von Leiden 1 durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden inkl. Stellungnahme des Operateurs Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Neurologischerseits keine. Im Rahmen der Grunderkrankung kommt es zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung von einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Im Vordergrund stehen Schmerzen, diese würden laut eigenen Angaben zur Reduktion der Gehstrecke führen, allerdings wird lediglich eine analgetische Bedarftherapie eingenommen-hier sind Therapieoptionen noch unausgeschöpft-bei starken Schmerzen wird ein Rollator verwendet, dieser ist durch die h.o. festgestellten Funktionseinschränkungen ebenfalls nicht begründbar. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Im Vordergrund stehen Schmerzen, diese würden laut eigenen Angaben zur Reduktion der Gehstrecke führen, allerdings wird lediglich eine analgetische Bedarftherapie eingenommen-hier sind Therapieoptionen noch unausgeschöpft-bei starken Schmerzen wird ein Rollator verwendet, dieser ist durch die h.o. festgestellten Funktionseinschränkungen ebenfalls nicht begründbar. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. , Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ In der Gesamtbeurteilung der Zusammenfassung der Sachverständigengutachten (Psychiatrie und Neurologie) vom 23.04.2021 wurde von der Fachärztin für Neurologie Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 gZ. Gangstörung -lumbal und durch nutritiv toxische Polyneuropathie bedingt Im unteren Rahmensatz bei Zustand nach PLIF 2019, Discusextraktion und Spondylose L5/S1 rechts 01/2021 sowie nutritiv toxischer Polyneuropathie, Chronisches Schmerzsyndrom im Rahmensatz inkludiert- allerdings noch ausreichen Therapiereserven vorhanden (dzt. lediglich analgetische Bedarfstherapie). Im unteren Rahmensatz bei Zustand nach PLIF 2019, Discusextraktion und Spondylose L5/S1 rechts 01 aus 2021, sowie nutritiv toxischer Polyneuropathie, Chronisches Schmerzsyndrom im Rahmensatz inkludiert- allerdings noch ausreichen Therapiereserven vorhanden (dzt. lediglich analgetische Bedarfstherapie). 04.06.02 50 2 Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare überlastungsbedingte und belastungsabhängige Beschwerden nach dorsaler Fusion L3-5, 02.01.02 40 interkorporeller Fusion L4/5 mittels Cage und Knochen wegen Vertebrostenose und Instabilität L4/5 vorliegen. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 3 Varizenoperation beiderseits Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Zeichen der chronisch venösen Insuffizienz beidseits mit Hyperpigmentationen und geringen Beinschwellungen - keine Ulzera - vorliegen. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 05.08.01 30 4 Degenerative, posttraumatische, postoperative und überlastungsbedingte Veränderungen an den oberen und unteren Extremitäten Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und geringe Funktionseinschränkungen an den Schulter-, Knie-, Sprung- und Zehengelenken vorliegen; Hüftgelenksersatz beiderseits in der Beurteilung mitberücksichtigt. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 02.02.01 20 5 Alkoholabhängigkeitssyndrom, OPS, Rez. depressive Störung, Insomnie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei relativer Stabilität unter ausschließlich ambulant-neurologischen Behandlungsbedingungen ohne dokumentierte integrative suchtspezifische Behandlung in den letzten Jahren. 03.08.01 20 6 Hypertonie, Mäßige Hypertonie - Hypertonie, Verschluß Foramen ovale

  1. Gleich dem Vorgutachten, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 wegen teilweiser Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht. Leiden 3, 4, 5 und 6 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 09/2020: Neuaufnahme von Leiden 1 und Leiden 5 des aktuellen Gutachtens. Leiden 2 (Leiden 1 des VGAs), Leiden 3 (Leiden 2 des VGAs), Leiden 4 (Leiden 3 des VGAs) und Leiden 6 (Leiden 4 des VGAs) unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht. Dauerzustand x Nachuntersuchung 04/2022 - Besserung von Leiden 1 durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden inkl. Stellungnahme des OperateursNachuntersuchung 04 aus 2022, - Besserung von Leiden 1 durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden inkl. Stellungnahme des Operateurs Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Im Rahmen der Grunderkrankung kommt es zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung von einer einfachen Gehhilfe, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Im Vordergrund stehen Schmerzen, diese würden laut eigenen Angaben zur Reduktion der Gehstrecke führen, allerdings wird lediglich eine analgetische Bedarfstherapie eingenommen-hier sind Therapieoptionen noch unausgeschöpft-bei starken Schmerzen wird ein Rollator verwendet, dieser ist durch die h.o. festgestellten Funktionseinschränkungen ebenfalls nicht begründbar. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist daher nicht erheblich eingeschränkt. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  2.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: Laut AW: Platte Wirbelsäule bei Zustand nach PLIF. Da keine Vorlage eines Implantatpasses, kann dies nicht als ZE angerechnet werden.“ Auf Grund des Fristablaufs der Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.04.2021 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis längstens 14.05.2021 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 08.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Anfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gründet sich auf das oben wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 20.02.2021 sowie einem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 23.04.
  5. Die beiden Sachverständigengutachten wurden seitens der Fachärztin für Neurologie in einer Gesamtbeurteilung vom 23.04.2021 zusammengefasst. In dieser medizinischen Gesamtbeurteilung ergibt sich nachvollziehbar eine Neuaufnahme von Leiden 1 (g.Z Gangstörung –lumbal und durch nutriv toxische Polyneuropathie bedingt) und von Leiden 5 (Alkoholabhängigkeitssyndrom, OPS, Rez. Depressive Störung, Insomnie) gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.10.2020, wodurch sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 v.H. erhöht. Aufgrund des Umstandes, dass Leiden 2 (degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurden, liegt eine wechselseitige Beeinflussung und allfällige Erhöhung vor, da eine 40%-ige Einschätzung immer erhöht. Folglich ergibt sich im gegenständlichen Verfahren ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten für Psychiatrie vom 20.02.2021 und für Neurologie vom 23.04.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 23.04.2021, dessen Ergebnis von den Parteien des Verfahrens trotz im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten wurde. Diese Sachverständigengutachten wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. §
  2. …Paragraph 55, …

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." ..." Den von den belangten Behörde eingeholten, als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 20.02.2021 (Psychiatrie) und vom 23.04.2021 (Neurologie), welche einer Gesamtbeurteilung vom 23.04.2021 zugrunde gelegt wurden, zu Folge beträgt der Grund der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H.. Aufgrund des Umstandes, dass Leiden 2 (degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurden, liegt eine wechselseitige Beeinflussung und allfällige Erhöhung vor, da eine 40%-ige Einschätzung immer erhöht. Folglich ergibt sich im gegenständlichen Verfahren ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor. Den von den belangten Behörde eingeholten, als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 20.02.2021 (Psychiatrie) und vom 23.04.2021 (Neurologie), welche einer Gesamtbeurteilung vom 23.04.2021 zugrunde gelegt wurden, zu Folge beträgt der Grund der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H.. Aufgrund des Umstandes, dass Leiden 2 (degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurden, liegt eine wechselseitige Beeinflussung und allfällige Erhöhung vor, da eine 40%-ige Einschätzung immer erhöht. Folglich ergibt sich im gegenständlichen Verfahren ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2241920.1.00

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