RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW274 2232245-1 Spruch, W274 2232245-1/2E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 26.05.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 27.02.2020, GZ 2020-0.127.400 (D124.569) den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vom 26.05.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 27.02.2020, GZ 2020-0.127.400 (D124.569) den BESCHLUSS: Der Antrag wird abgewiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der dem Bescheid zugrundeliegende Verfahrensgang stellt sich – soweit ersichtlich – wie folgt dar: Der Antragsteller (ASt) beantragte zunächst mit Schreiben vom 2.7.2018 Auskunft über seine bei der Unternehmung des Magistrats der Stadt Wien „Wiener Wohnen“ verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß § 44 DSG.Der Antragsteller (ASt) beantragte zunächst mit Schreiben vom 2.7.2018 Auskunft über seine bei der Unternehmung des Magistrats der Stadt Wien „Wiener Wohnen“ verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 44, DSG. Nach einem Hinweisschreiben, dass eine Auskunftserteilung nach § 44 DSG nicht möglich sei, stellte der ASt am 18.01.2019 an Wiener Wohnen einen Antrag auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO sowie ein dem Begehren vom 2.7.2018 inhaltsgleiches Auskunftsbegehren nach § 44 DSG. Nach einem Hinweisschreiben, dass eine Auskunftserteilung nach Paragraph 44, DSG nicht möglich sei, stellte der ASt am 18.01.2019 an Wiener Wohnen einen Antrag auf Datenauskunft nach Artikel 15, DSGVO sowie ein dem Begehren vom 2.7.2018 inhaltsgleiches Auskunftsbegehren nach Paragraph 44, DSG. Soweit sich dieser auf § 44 DSG bezog, wurde dieser Antrag mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA63 vom 20.02.2019 zu GZ. 893325-218 zurückgewiesen. Soweit sich dieser auf Paragraph 44, DSG bezog, wurde dieser Antrag mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA63 vom 20.02.2019 zu GZ. 893325-218 zurückgewiesen. Ein Auskunftsbegehren des ASt nach Art 15 DSGVO war bereits in der Vergangenheit mehrfach in Bearbeitung (Schreiben MA63 vom 5.7.2019 zu GZ 585783-2019), wurde im Juli 2018 von Wiener Wohnen an die MA63 übermittelt und es wurde aufgrund eines fehlenden Identitätsnachweises des Auskunftswerbers keine Auskunft erteilt. Das diesbezügliches Verfahren vor der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wurde zu DSB-123.198/0003-DSB/2018 anhängig gemacht und aufgrund Antragsrückziehung eingestellt. Ein Auskunftsbegehren des ASt nach Artikel 15, DSGVO war bereits in der Vergangenheit mehrfach in Bearbeitung (Schreiben MA63 vom 5.7.2019 zu GZ 585783-2019), wurde im Juli 2018 von Wiener Wohnen an die MA63 übermittelt und es wurde aufgrund eines fehlenden Identitätsnachweises des Auskunftswerbers keine Auskunft erteilt. Das diesbezügliches Verfahren vor der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wurde zu DSB-123.198/0003-DSB/2018 anhängig gemacht und aufgrund Antragsrückziehung eingestellt. Am 18.01.2019 wurde ein derartiges Auskunftsbegehren neuerlich von Wiener Wohnen an die MA63 übermittelt, zumal es bei Wiener Wohnen neuerlich als Reaktion auf den Bescheid der Datenschutzbehörde zu D123.189/0003-DSB/2018 eingelangt war. Diesbezüglich forderte die MA63 den ASt auf, seine Identität nachzuweisen. Nachdem nach Ansicht der MA63 kein Identitätsnachweis erfolgt war, wurde keine Auskunft erteilt und diese Mitteilung dem ASt durch Hinterlegung am 22.02.2019 zugestellt. Am 27.03.2019 langte bei der belangten Behörde zur GZ DSB-D123150/0005-DSB/2018 eine „Stellungnahme“ des ASt ein, die sich zu Punkt I. auf hier nicht gegenständliche Umstände bezieht. Zu Punkt II. wird zusammengefasst ausgeführt, der ASt erhebe Beschwerde, weil Wiener Wohnen seinen Anträgen auf Datenauskunft vom 18.01.2019 nach Fristablauf nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde wolle die Verletzung seiner Rechte feststellen. Daten seien auch nachweislich an andere Dritte durch die Beschwerdegegnerin weitergegeben worden, so exemplarisch an die Volkanwaltschaft Wien. Am 27.03.2019 langte bei der belangten Behörde zur GZ DSB-D123150/0005-DSB/2018 eine „Stellungnahme“ des ASt ein, die sich zu Punkt römisch eins. auf hier nicht gegenständliche Umstände bezieht. Zu Punkt römisch zwei. wird zusammengefasst ausgeführt, der ASt erhebe Beschwerde, weil Wiener Wohnen seinen Anträgen auf Datenauskunft vom 18.01.2019 nach Fristablauf nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde wolle die Verletzung seiner Rechte feststellen. Daten seien auch nachweislich an andere Dritte durch die Beschwerdegegnerin weitergegeben worden, so exemplarisch an die Volkanwaltschaft Wien. Nach einem Mangelbehebungsauftrag, in dem dem ASt insbesondere aufgetragen wurde, den zugrundeliegenden Antrag sowie eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners vorzulegen, legte er einen Antrag gem. Art. 15 DSGVO auf Auskunft gegenüber der Verantwortlichen Wiener Wohnen vom 02.07.2018 vor, den er offenbar als Beilage zu einem E-Mail vom 18.01.2019 an diese gesandt hatte. Dazu führte er gegenüber der belangten Behörde aus, ihm liege keine Auskunft von Wiener Wohnen vor. Nach einem Mangelbehebungsauftrag, in dem dem ASt insbesondere aufgetragen wurde, den zugrundeliegenden Antrag sowie eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners vorzulegen, legte er einen Antrag gem. Artikel 15, DSGVO auf Auskunft gegenüber der Verantwortlichen Wiener Wohnen vom 02.07.2018 vor, den er offenbar als Beilage zu einem E-Mail vom 18.01.2019 an diese gesandt hatte. Dazu führte er gegenüber der belangten Behörde aus, ihm liege keine Auskunft von Wiener Wohnen vor. Die belangte Behörde legte nunmehr zur hier zugrundeliegenden GZ DSB-D124.569/0002-DSB/2019 am 18.06.2019 die Beschwerde vom 27.03.2019 Wiener Wohnen zur Stellungnahme vor, die mit Stellungnahme vom 05.07.2019 eine Chronologie des diesbezüglichen Auskunftsbegehrens übermittelte und ausführte, dieses ordnungsgemäß behandelt zu haben. Mangels Identitätsnachweises habe dieses nicht erfüllt werden können. Nach einer weiteren Aufforderung der belangten Behörde vom 17.07.2019 übermittelte die MA63 am 06.08.2019 eine nähere Darstellung betreffend die mangelnde Identifizierung des ASt. Nach einer diesbezüglichen Äußerung des ASt vom 26.09.2019 erging eine weitere Aufforderung der belangten Behörde vom 07.10.2019 an die MA63, in der insbesondere ausgeführt wurde: „Falls zwischenzeitlich noch keine datenschutzrechtliche Auskunft dem Beschwerdeführer erteilt wurde: Weshalb wird diese nicht erteilt, obwohl die Identität des Beschwerdeführers mittlerweile feststeht? Auch wenn die Identität zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht feststand, wird angeregt, die Auskunft nunmehr zu erteilen.“ Am 31.10.2019 erfolgte in Bezug auf die Anfrage des ASt vom 18.01.2019 an Wiener Wohnen eine Auskunft, weil im Zuge der Vorlage des Identitätsnachweises im Zuge eines weiteren Auskunftsbegehrens die Identität des ASt zweifelsfrei habe festgestellt werden können. Die Auskunft umfasst 15 Seiten. Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.11.2019 mitgeteilt (dem Begehr sei nachträglich nachgekommen worden i.S. § 24 Abs. 6 DSG).Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.11.2019 mitgeteilt (dem Begehr sei nachträglich nachgekommen worden i.S. Paragraph 24, Absatz 6, DSG). Zur selben GZ erfolgte durch MA63 nach weiterer Aufforderung am 10.02.2020 eine weitere Stellungnahme. Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den ASt ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu GZ DSB-D1245.75 zwischen denselben Beteiligten sei am 22.12.2019 ein Amtshilfeersuchen erfolgt, ob ein derartiges Verfahren anhängig sei. Vom BG XXXX sei mitgeteilt worden, dass beim dortigen Gericht ein Verfahren zur Prüfung einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Mit längerer Erledigungsfrist sei zu rechnen. Die belangte Behörde beurteilte diesen Umstand als Vorfrage i.S.d. § 38 AVG und setzte das Verfahren aus. Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den ASt ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu GZ DSB-D1245.75 zwischen denselben Beteiligten sei am 22.12.2019 ein Amtshilfeersuchen erfolgt, ob ein derartiges Verfahren anhängig sei. Vom BG römisch 40 sei mitgeteilt worden, dass beim dortigen Gericht ein Verfahren zur Prüfung einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Mit längerer Erledigungsfrist sei zu rechnen. Die belangte Behörde beurteilte diesen Umstand als Vorfrage i.S.d. Paragraph 38, AVG und setzte das Verfahren aus. Am 26.05.2020 beantragte der ASt Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren ohne näherer Begründung und ohne Übermittlung eines Vermögensbekenntnisses bzw. von diesbezüglichen Beilagen. Die belangte Behörde übermittelte den Verfahrenshilfeantrag mit Schreiben vom 04.06.2020 unter Verweis auf die Begründung der Aussetzung mit der Stellungnahme, sollte der Antragsteller mit seiner Eingabe darauf abzielen, eine Säumnisbeschwerde zu erheben, sei eine solche aufgrund der Aussetzung des Verfahrens wohl zu versagen. Das Aktenvorlageschreiben bezieht sich sowohl auf die Akten DSB-D124.569 als auch DSB-D063.055. Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor: Nach seinen insofern glaubwürdigen Angaben (berücksichtigend die Vermögensbekenntnisse samt vorgelegten Einkommensunterlagen und zur Miete zu 2232945-1 und 2236011-1) bezog der ASt jedenfalls bis Ende April 2020 Notstandshilfe von Euro 37,57 täglich und hat für die Benutzung der Wohnung mit einer Nutzfläche von 34m² Euro 239,19 monatlich zu bezahlen. Er hat kein Vermögen. Ihn treffen weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen (Vermögensbekenntnis zu 2236011 vom 21.9.2020). Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 Rs 323/02z). Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr 25. GP). Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode Gemäß § 2 BuLVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,00. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,00. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Das Verwaltungsgericht ist zur Manuduktion sowie zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Nach dem Verwaltungsakt war der ASt in der Lage, ein bzw. mehrere Auskunftsbegehren an Wiener Wohnen zu stellen. Selbst in Ansehung des Umstandes, dass durch die Datenschutzbehörde ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingeleitet wurde, war der ASt ohne Zweifel in der Lage, seinem Rechtsstandpunkt ohne Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Er ließ sich dabei, wie insbesondere aus seinem Schreiben, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 26.09.2019 ersichtlich, auch auf diffizile rechtliche Überlegungen zur Person des Verantwortlichen ein. Weder das zugrundeliegende Auskunftsbegehren selbst noch die Frage der Aussetzung in Bezug auf ein eingeleitetes Erwachsenenschutzbegehren liefern Anhaltspunkte, dass sich diese Umstände der Einsicht bzw. Übersicht des Antragstellers entzögen, sodass diesem ein rechtlicher Vertreter beizugeben wäre. Es bedarf daher auch nach Einzelfallprüfung im nunmehrigen Verfahren keiner Beigabe eines Rechtsanwalts, um eine Beschwerde zu erheben. Über die Pauschalgebühr von Euro 30,00 hinausgehende Gebühren sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von EUR 30,00 nicht den notwendigen Unterhalt des ASt, sodass auch unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist. Bereits mangels Gebotenheit einer Beigabe eines Rechtsanwaltes im Einzelfall im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit zu Leistung der Pauschalgebühr war, zumal weitere Kosten in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hier nicht zu erwarten sind, der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Bedürftigkeit und dem Erfordernis anwaltlicher Beigabe lediglich Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2232245.1.00
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