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{'item': 'W274 2232945-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW274 2232945-1 Spruch, W274 2232945-1/2E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 25.03.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.02.2020, GZ: 2020-0.068.924 (D124.557) denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vom 25.03.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.02.2020, GZ: 2020-0.068.924 (D124.557) den BESCHLUSS: Der Antrag wird abgewiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Mit undatierter Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) richtete sich der Antragsteller (ASt) gegen die Stadt Wien - Wiener Schlichtungsstelle und brachte vor, er habe am 03.12.2018 bei der Beschwerdegegnerin HMZ-Verfahren für das Abrechnungsjahr 2017 beantragt und anlässlich der Akteneinsicht am 21.03.2019 feststellen müssen, dass die Schlichtungsstelle in der Angelegenheit „unter personeller und inhaltlicher Datenweitergabe mit mehreren Geschäftsstücken mit Rechtsanwalt Mag. XXXX korrespondiert habe“, ohne dass dieser in diesem Schlichtungsstellenverfahren eine Parteistellung gehabt habe. Dieser sei im Verfahren außenstehender Dritter gewesen. Weil die Beschwerdegegnerin rechtsgrundlos personenbezogene und inhaltliche Verfahrensdaten einem nicht verfahrensbeteiligten außenstehenden Dritten weitergegeben habe, beantrage er die Feststellung seiner Rechte. Mit undatierter Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) richtete sich der Antragsteller (ASt) gegen die Stadt Wien - Wiener Schlichtungsstelle und brachte vor, er habe am 03.12.2018 bei der Beschwerdegegnerin HMZ-Verfahren für das Abrechnungsjahr 2017 beantragt und anlässlich der Akteneinsicht am 21.03.2019 feststellen müssen, dass die Schlichtungsstelle in der Angelegenheit „unter personeller und inhaltlicher Datenweitergabe mit mehreren Geschäftsstücken mit Rechtsanwalt Mag. römisch 40 korrespondiert habe“, ohne dass dieser in diesem Schlichtungsstellenverfahren eine Parteistellung gehabt habe. Dieser sei im Verfahren außenstehender Dritter gewesen. Weil die Beschwerdegegnerin rechtsgrundlos personenbezogene und inhaltliche Verfahrensdaten einem nicht verfahrensbeteiligten außenstehenden Dritten weitergegeben habe, beantrage er die Feststellung seiner Rechte. Nach einem Mangelbehebungsauftrag langte am 07.05.2019 ein Verbesserungsschreiben samt Beilagen bei der belangten Behörde ein. Insbesondere beziehe sich sein Antrag auf einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung und weiters auf Verletzung seines Rechts auf Auskunft. Am 18.01.2019 habe er seine Anträge vom 02.07.2018 ohne Zustellprobleme an die Beschwerdegegnerin direkt gerichtet und diese aufgefordert, ihm sein Recht zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin habe innerhalb eines Monats nicht auf den Antrag reagiert. Mit diesem Schreiben legte der BF Beilagen vor. Am 02.10.2019 äußerte sich die MA63 im Wesentlichen dahingehend, dass die Schlichtungsstelle funktionell als Organ zur Ausübungung justizieller Tätigkeit in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit tätig sei, sodass das Verfahren vor der Gemeinde gemäß § 30 MRG ein solches der Gerichtsbarkeit sei. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Weiters gab die Beschwerdegegnerin eine Eventualstellungnahme für den Fall ab, dass die Beschwerde inhaltlich behandelt werde. Jedenfalls sei die Datenverarbeitung zu Recht erfolgt. Am 02.10.2019 äußerte sich die MA63 im Wesentlichen dahingehend, dass die Schlichtungsstelle funktionell als Organ zur Ausübungung justizieller Tätigkeit in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit tätig sei, sodass das Verfahren vor der Gemeinde gemäß Paragraph 30, MRG ein solches der Gerichtsbarkeit sei. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Weiters gab die Beschwerdegegnerin eine Eventualstellungnahme für den Fall ab, dass die Beschwerde inhaltlich behandelt werde. Jedenfalls sei die Datenverarbeitung zu Recht erfolgt. Am 04.10.2019 erfolgte im Rahmen einer weiteren Stellungnahme durch die MA 63 die Einrede der fehlenden Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit des ASt, weil vor dem Bezirksgericht XXXX ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig sei. Am 04.10.2019 erfolgte im Rahmen einer weiteren Stellungnahme durch die MA 63 die Einrede der fehlenden Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit des ASt, weil vor dem Bezirksgericht römisch 40 ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig sei. Am 24.01.2020 teilte das BG XXXX zu XXXX der belangten Behörde mit, dass ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den ASt anhängig, jedoch nicht abgeschlossen sei. Mit einer längeren Entscheidungsfrist sei zu warten. Am 24.01.2020 teilte das BG römisch 40 zu römisch 40 der belangten Behörde mit, dass ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters betreffend den ASt anhängig, jedoch nicht abgeschlossen sei. Mit einer längeren Entscheidungsfrist sei zu warten. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren XXXX des BG XXXX aus und führte begründend aus, bei der Beurteilung der Prozessfähigkeit des Antragstellers handle es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Mit dem bekämpften Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das Verfahren römisch 40 des BG römisch 40 aus und führte begründend aus, bei der Beurteilung der Prozessfähigkeit des Antragstellers handle es sich um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Am 25.03.2020 beantragte der Antragsteller für gegenständliches Verfahren Verfahrenshilfe „Zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“ im erforderlichen Umfang jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dem Schreiben sind Unterlagen zur Einkommenshöhe und Miete beigelegt, weiters ein Vermögensbekenntnis. Weiters stellte der BF einen „Eventualantrag“ für den Fall, dass das Gericht keinen Rechtsanwalt beistellen sollte. Weiters ist eine „Beilage vom 22.03.2020“ enthalten, in der der ASt darauf verweist, dass ihm im Rahmen des Verfahrens des BG XXXX zur Beistellung eines Erwachsenenvertreters seitens der RAK ein Rechtsanwalt beigestellt worden sei, der dort „korrigierend“ wirke. Weiters ist eine „Beilage vom 22.03.2020“ enthalten, in der der ASt darauf verweist, dass ihm im Rahmen des Verfahrens des BG römisch 40 zur Beistellung eines Erwachsenenvertreters seitens der RAK ein Rechtsanwalt beigestellt worden sei, der dort „korrigierend“ wirke. Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.06.2020 vor, dies unter Verweis auf die Begründung des Bescheides. Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor: Nach seinen insofern glaubwürdigen Angaben bezog der BF jedenfalls bis Ende April 2020 Notstandshilfe von Euro 37,57 täglich und hat für die Benutzung der Wohnung mit einer Nutzfläche von 34m² Euro 239,19 monatlich zu bezahlen. Er hat kein Vermögen. Ihn treffen weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 RS 323/02z). Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr 25. GP). Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode Gemäß § 2 BuLVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,00. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,00. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Das Verwaltungsgericht ist zur Manuduktion sowie zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller in der Lage, seinen Rechtsstandpunkt einer Verletzung von Geheimhaltungspflichten im Zusammenhang mit einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zu formulieren. Er kam dem Mangelbehebungsauftrag formell im ausreichenden Maße nach. Er ließ sich in einer Art „Beilage“ zum Verfahrenshilfeantrag vom 22.3.2020 auch auf rechtliche Darlegungen zum Thema der Prozessfähigkeit ein. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der BF – auch angesichts des derzeit anhängigen Verfahrens wegen Bestehen eines Erwachsenenvertreters – im ausreichenden Maße in der Lage ist, seinem Standpunkt im Verfahren soweit Ausdruck zu verleihen, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid nicht erforderlich ist. Über die Pauschalgebühr von Euro 30,00 hinausgehende Gebühren sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, ebensowenig Kosten für Gerichts- oder sonstige Gebühren, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher etc. . Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von EUR 30,00 nicht den notwendigen Unterhalt des ASt, sodass auch unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist. Bereits mangels Gebotenheit der Beigabe eines Rechtsanwaltes im Einzelfall im Zusammenhang mit der zumutbaren Leistung der zu erwartenden Pauschalgebühr war der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Bedürftigkeit und dem Erfordernis anwaltlicher Beigabe lediglich Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2232945.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.