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{'item': 'W274 2236011-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW274 2236011-1 Spruch, W274 2236011-1/2E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vom 21.09.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 31.08.2020, GZ: D124.2814 (2020-0.502.143) den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vom 21.09.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 31.08.2020, GZ: D124.2814 (2020-0.502.143) den BESCHLUSS: Der Antrag wird abgewiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am 06.08.2020, brachte XXXX , im folgenden Antragsteller (ASt), zum Ausdruck, mit Schreiben vom 15.06.2020 bei der Magistratsabteilung 63, Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, Mitteilung beantragt zu haben, welche Daten zu seiner Person gehandhabt würden. Dazu habe ihn der in der Beilage übersandte Brief des Magistrats der Stadt Wien vom 14.07.2020 erreicht. Weil er den gegründeten Verdacht habe, dass die Antwort nicht seinem Antrag gemäß Art. 13 bzw. Artikel DSGVO in vollem Umfang entspreche, beantrage er die Feststellung seiner Rechte. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) am 06.08.2020, brachte römisch 40 , im folgenden Antragsteller (ASt), zum Ausdruck, mit Schreiben vom 15.06.2020 bei der Magistratsabteilung 63, Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand, Mitteilung beantragt zu haben, welche Daten zu seiner Person gehandhabt würden. Dazu habe ihn der in der Beilage übersandte Brief des Magistrats der Stadt Wien vom 14.07.2020 erreicht. Weil er den gegründeten Verdacht habe, dass die Antwort nicht seinem Antrag gemäß Artikel 13, bzw. Artikel DSGVO in vollem Umfang entspreche, beantrage er die Feststellung seiner Rechte. Mitübermittelt wurde eine 28 Seiten umfassende Datenauskunft des Magistrats der Stadt Wien, MA 63, Fachbereich Datenschutz-, E-Gouvernement und Informationsrecht, vom 14.07.2020, aus der sich ein individuelles Anschreiben sowie eine tabellarische Datenauskunft umfassend „Datenarteninhalt“, „Datenempfänger“, „Zweck und Rechtsgrundlagen für die Übermittlung“ und „Datenherkunft“ ergibt. Beauskunftet sind die Datenarten „Name“, „Geschlecht“, „Geburtsdatum“, „Adresse“, „Sozialversicherungsnummer“, „Geschäftszahl“, „Betreff des Aktes“, „Eingangsdatum“ und „Status des Dokuments“. Die Auskunft enthält weiter die Angabe, dass zur Person des Auskunftswerbers kein Papierakt vorhanden sei. In weiterer Folge werden die elektronischen Akten beauskunftet. Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt ausgesetzt und begründend ausgeführt, die Frage der Prozessfähigkeit des ASt stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Beim BG XXXX sei zur im Spruch genannten Zahl ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt anhängig, das noch nicht rechtskräftig beendet sei. Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt ausgesetzt und begründend ausgeführt, die Frage der Prozessfähigkeit des ASt stelle eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Beim BG römisch 40 sei zur im Spruch genannten Zahl ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt anhängig, das noch nicht rechtskräftig beendet sei. Am 21.09.2020 erhob der ASt den hier zugrunde liegenden, in der übermittelten Form kaum leserlichen Verfahrenshilfeantrag, unter anderem bezogen auf die hier zugrunde liegende Geschäftszahl der belangten Behörde „zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde im vollen Umfang einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes“ ohne inhaltliche Begründung des einer Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstandpunktes und unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses sowie einer Auskunft über den Mietzins sowie den Leistungsanspruch gegenüber dem AMS. Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag mit dem elektronischen Akt mit dem Bemerken vor, es liege nahe, dass der ASt mit seiner Eingabe bzw. der Verfahrenshilfe darauf abziele, eine Bescheidbeschwerde gegen den Aussetzungsbescheid zu erheben. Der Ausgang des Verfahrens vor dem BG Floridsdorf hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des ASt bilde eine wesentliche Vorfrage, weshalb der Bescheidbeschwerde der Erfolg wohl zu versagen wäre. Die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe liegen nicht vor: Nach den insofern glaubwürdigen Angaben des ASt bezog dieser bis Ende April 2020 Notstandshilfe von Euro 37,57 täglich und hat für die Benutzung der Wohnung mit einer Nutzfläche von 34m² Euro 239,19 monatlich zu bezahlen. Er hat kein Vermögen. Ihn treffen weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 RS 323/02z). Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr 25. GP). Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode Gemäß § 2 BuLVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,00. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG - Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr EUR 30,00. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Das Verwaltungsgericht ist zur Manuduktion sowie zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller bisher in der Lage, (wie aus weiteren in dieser Abteilung anhängigen Verfahren ersichtlich, neben vielen anderen Auskunftsbegehren) ein Auskunftsbegehren an die für Datenschutz zuständige Abteilung des Magistrats der Stadt Wien zu stellen. Auch der Verfahrenshilfeantrag wurde formell mangelfrei gestellt und die wichtigsten Urkunden zur Bescheinigung vorgelegt. Wenngleich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des ASt zur Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahren geführt haben, so entstand fallbezogen der Eindruck, dass der ASt in der Lage war, seinem Auskunftsbegehren und den in diesem Zusammenhang zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten im ausreichenden Maße Ausdruck zu verleihen. Eine Komplexität des Falles, die die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfordern würde, liegt daher nicht vor. Über die Pauschalgebühr von EUR 30,00 hinausgehende Gebühren sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von EUR 30,00 nicht den notwendigen Unterhalt des ASt, sodass auch unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist. Bereits mangels Gebotenheit einer Beigabe eines Rechtsanwaltes im Einzelfall im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Tragung der einmaligen Pauschalgebühr war, da weitere Kosten in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nicht zu erwarten sind, der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Bedürftigkeit und dem Erfordernis anwaltlicher Beigabe lediglich Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibiltät ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2236011.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.