RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW278 2171891-2 Spruch, W278 2171891-2/9E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) stellte am 14.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er brachte vor Afghane zu sein. Er sei verheiratet, seine Frau sei 16 Jahre alt und er hätte keine Sorgepflichten. Er sei in Jar-e Khari Se Ghala aufgewachsen. Er sei aus Afghanistan geflohen, weil sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr gewesen wäre. Sein Vater sei Polizist gewesen und sie hätten ihn deswegen bedroht und hätten ihn gezwungen mit ihm zusammen zu arbeiten. Zuletzt hätte er sich 4 Monate in Teheran aufgehalten. Er sei Paschtune und hätte 10 Jahr die Schule besucht. Am 22.08.2017 wurde er von der belangten Behörde einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor: Er sei im Dorf Seqala, im Distrikt Jalrez, in der Provinz Maedan Wardak geboren und aufgewachsen. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er hätte 10 Jahre die Grundschule besucht. Er sei verheiratet. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, ansonsten würde sich noch seine Mutter und seine drei Geschwister in Afghanistan, im Heimatdorf, aufhalten. Sie würden bei einem Onkel mütterlicherseits leben. Ansonsten hätte er noch ein Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, 5 Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Sie alle würden noch im Heimatdorf leben. Zu den Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass sein Vater Polizeikommandant gewesen sei. Er sei von den Taliban getötet worden. Anschließend wäre er von diesen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Ein Mullah der Ortschaft hätte ihn ein Drohbrief von den Taliban überbracht. Er hätte den Mullah jedoch bei der Polizei verraten, weswegen die Polizei den Mullah festgenommen hätte. Wegen diesen Vorfalls seien sie zu Verwandten kurzfristig gezogen und hätte dort gehört, dass die Taliban das Wohnhaus von ihnen in Brand gesetzt hätten. Seine Mutter meinte, dass sie einen Mann durch die Taliban verloren hätte und nicht auch noch wolle, dass ihr Sohn von diesen getötet werde. Er hätte sich auf Anraten des Onkels nach Kabul begeben, doch auch dort hätten ihn die Taliban gefunden. Deswegen sei er in den Iran geflüchtet und hätte sich dort 4 Monate aufgehalten. Von dort sei schließlich hierher geflohen. Der Mullah hätte ihm den Drohbrief der Taliban überbracht und hätte zu ihnen – ihm und seiner Mutter – gesagt, dass die Taliban vor ca 5 Tagen bei ihm gewesen seien und dem Mullah gegenüber auch gesagt, dass der BF mit ihnen mitarbeiten solle. Er selbst hätte nicht mit den Taliban gesprochen. Er sei der älteste Sohn in der Familie und deswegen würden die Taliban nach ihm suchen. Die Taliban würden wollen, dass die Leute freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten würden und nicht mit Zwang. Er könne nicht Paschtu reden, hätte es aber 10 Jahre in der Schule gelernt. Auf die Frage der bel. Behörde an den anwesenden Dolmetscher, ob der BF Paschtu reden könne, meinte dieser, dass er reines Dari, mit einem Dialekt der vermuten lässt, dass er aus dem Norden von Afghanistan stamme, sprechen würde. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er möchte seine Familie hierherbringen und würde gerne eine Lehre als Mechaniker machen wollen. Er wohne im 13. Wiener Gemeindebezirk, hätte das Sprachniveau auf A2. Er hätte viele österreichische Freunde und würde in der Freiheit Sport betreiben. Mit Bescheid vom 06.09.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 06.09.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF wurde am 18.02.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28
(1)1. Fall, 28
(1)2. Fall SMG §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(1)6. Fall, 28a
(4)Z 3 SMG Datum der (letzten) Tat 23.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahre 3 Monaten verurteilt und am 23.04.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF (teils alleine, teils mit Mittätern) im Zeitraum von Frühling bis Herbst 2019 zumindest 3.600 Gramm brutto Pico (Wirkstoff Methamphetamin) an bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft hat. Weiters erwarb und besaß er im Zeitraum 01.03.2019 bis 23.10.2019 316 Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen.Der BF wurde am 18.02.2020 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28,
(1)1. Fall, 28
(1)2. Fall SMG Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(1)6. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG Datum der (letzten) Tat 23.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahre 3 Monaten verurteilt und am 23.04.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF (teils alleine, teils mit Mittätern) im Zeitraum von Frühling bis Herbst 2019 zumindest 3.600 Gramm brutto Pico (Wirkstoff Methamphetamin) an bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft hat. Weiters erwarb und besaß er im Zeitraum 01.03.2019 bis 23.10.2019 316 Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen. Der BF befand sich von Oktober 2019 bis April 2021 in Justizhaft. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2017 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2020, schriftlichen ausgefertigt am 12.08.2020, Zl: W257 2171891-1/18E als unbegründet abgewiesen. Am 09.04.2021 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft - im Zuge seiner Einvernahme zur möglichen Anordnung der Schubhaft - den zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben und zusätzlich neue Gründe hervorgekommen seien. Sein Onkel sei durch die Taliban ermordet worden, ebenso sein Vater, da er und sein Onkel sich für die Arbeiter eingesetzt haben. Sein Onkel habe herausgefunden wer von den Taliban seinen Vater umgebracht habe, deshalb sei er umgebracht worden und deshalb suchen nun auch die Taliban nach ihm. Der BF wurde am 23.04.2021 aus der Strafhaft entlassen. Über den BF wurde das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion angeordnet. Am 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer im Asylfolgeverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sein Onkel wäre anstelle von seiner Person getötet worden, er habe auch seit 28.04.2021 eine Verlobte in Österreich, mit der er seit 2018 zusammen sei. Nunmehr könne er durch Unterlage belegen, dass sein Vater Polizist gewesen sei und er könne einen Drohbrief der Taliban und ein weiteres Schreiben vorlegen. Er habe diese Unterlagen per Mail erhalten. Eine frühere Vorlage sei nicht möglich gewesen, da die Originale bei seiner Mutter seien, die in Ihrem Dorf schwer zu erreichen sei. Ebenso könne er nun seine Taskira vorlegen. Diese Beweismittel habe er dem BVwG nicht im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt, da er sich nicht ausgekannt habe und auch noch nicht im Besitz dieser gewesen sei. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes, mündlich verkündet am 12.05.2021, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Asylvorbringen im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens seien und im Vorverfahren abgehandelt worden seien. Dem Vorbringen der Ermordung des Onkels wurde aufgrund der Oberflächlichkeit seiner Angaben der glaubhafte Kern abgesprochen. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens habe er Beweismittel vorgelegt, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit dazu gewesen sei. Auch hinsichtlich der Situation in Afghanistan sei eine entscheidungsrelevante Änderung nicht ersichtlich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde zudem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK darstellen.Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes, mündlich verkündet am 12.05.2021, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Asylvorbringen im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens seien und im Vorverfahren abgehandelt worden seien. Dem Vorbringen der Ermordung des Onkels wurde aufgrund der Oberflächlichkeit seiner Angaben der glaubhafte Kern abgesprochen. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens habe er Beweismittel vorgelegt, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit dazu gewesen sei. Auch hinsichtlich der Situation in Afghanistan sei eine entscheidungsrelevante Änderung nicht ersichtlich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde zudem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK darstellen. Am 16.05.2021 wurde der BF bei der versuchten Ausreise nach Deutschland betreten und vom Bundesamt in weiterer Folge die Schubhaft angeordnet. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 17.05.2021 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 17.05.2021 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt und Feststellungen: Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das Erstverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2020 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Ausführlich wurde in diesem Erkenntnis begründet, dass dem BF keine asylrelevante Verfolgung durch Talibanverfolgung drohe und nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater durch Taliban ermordet worden ist. Im nunmehr angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen auf die gleichen Fluchtvorbringen des Erstverfahrens bezogen und versuchte diese durch die Vorlage von neuen Unterlagen zu untermauern. Sämtliche Unterlagen legte der BF ausschließlich in Kopie bzw. Fotographie (AS 309 -317) vor. Aufgrund von seinen ausschließlich unsubstantiierten Angaben im Zuge seiner Einvernahme am 12.05.2021 liegen keine substanziellen Gründe für die Annahme eines glaubhaften Kerns des nunmehrigen Vorbringens vor. Auch aus den nunmehr – ausschließlich in Kopie - vorgelegten Dokumenten ist keine Verfolgungsfahr des BF abzuleiten. Dass der BF nunmehr vorbringt mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person seit 28.04.2021 verlobt zu sein und mit dieser seit 2018 in Beziehung sein soll, stellt ebenfalls keine entscheidungswesentliche Änderung dar. In Bezug auf den BF besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen ist zwischenzeitlich ebenfalls nicht eingetreten. Bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG wurde die Covid-19-Pandemie in Afghanistan berücksichtigt. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet ebenso keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan. Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgehalten und von dem BF am 12.05.2021 selbst bestätigt, bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keine Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich entgegenstehen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den BF liegt keine maßgebliche Bedrohung vor. Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den BF liegt keine maßgebliche Bedrohung vor. Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 09.04.2021 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 09.04.2021 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. ,
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses und des Verhandlungsprotokolls des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2020 sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2021 sowie der Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 12.05.
- Der BF konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht schon im Erstverfahren bzw. vor dem BVwG vorgelegt hat, obwohl er auch noch von Europa aus Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und weiteren Personen in Afghanistan pflegte. Das Vorbringen, dass die Unterlagen erst jetzt aufgrund der schweren Zugänglichkeit des Dorfes der Mutter übermittelt werden konnte erachtet auch das Gericht als nicht glaubhaft. Die oberflächliche Schilderung die Mutter habe die Unterlagen einem Freund des Vaters geschickt und dieser haben dem BF diese per Mail weitergeleitet, können nicht erklären warum dieser Vorgang eine derart lange Zeit in Anspruch nehmen sollte. Auch wisse der BF nicht, wie der Freund der Mutter zu den Unterlagen gekommen sei. Die vom Bundesamt gestellte Frage, warum die Vorlage der beiden Schreiben nicht schon vor dem BVwG erfolgt sei, obwohl beide schon zuvor verfasst sein sollen beantwortete der BF einmal damit, dass er ein Schreiben nicht hatte und beim zweiten Mal damit, dass er sich – obwohl er im Verfahren durch einen Rechtsberater vertreten war - nicht ausgekannt habe. Auch liegt durch die Vorlage einer Kopie des Polizeiausweises des Vaters keine maßgebliche Änderung des rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes vor, da dieser Umstand nichts an dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens ändert und sich keine Verfolgung der Familie durch diesen Umstand ableiten lässt. Der Bruder und ein Onkel mütterlicherseits des BF lebten über Jahre hinweg, zumindest bis zum 02.07.2020 (VHS 8 und 10 BVwG) in Kabul. Dass die Tötung des Onkels väterlicherseits anstelle seiner Person erfolgt sein sollte schilderte der BF in seiner Einvernahme vom 12.05.2021 in einem einzigen Satz. Am 02.07.2020 (VHS S 7 BVwG) führte der BF aus in Afghanistan über seine Mutter, zwei Schwestern, einen Bruder und neben mehrerer Tanten über jeweils einen Onkel väterlicherseits und mütterlichseits zu verfügen. Weiteres (VHS S. 8 BVwG) führte der BF aus: „Mein Onkel mütterlichseits lebt in Kabul. Mein Onkel väterlicherseits ist verstorben, er hat früher in unserem Dorf gelebt[…]“ Wenn der BF nunmehr in seiner Einvernahme am 12.05.2021 im Zuge seiner freien Erzählung angibt: „Mein Leben ist nach wie vor, seitens der Taliban, in Gefahr. Mein Vater war Polizist und wurde von den Taliban getötet und auch mich wollten sie töten. Ich verließ Afghanistan. An meiner Stelle haben sie meinen Onkel väterlicherseits getötet […] ist dieses Vorbringen, wie vom Bundesamt im gegenständlichen Bescheid beweiswürdigend begründet, als Steigerung des ursprünglichen – rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellten - Fluchtvorbringens zu sehen und kommt diesem somit kein glaubhafter Kern zu. Seinen Onkel mütterlicherseits, der laut seinen eigenen Aussage am 02.07.2020 noch in Kabul gelebt hat, ließ der BF im Zuge seiner Einvernahme am 12.05.2021 hingegen unerwähnt, sein Bruder sei in den Iran gegangen. Ein Leben für weitere – auch männliche Familienmitglieder - in Kabul war somit, wie bereits vom BVwG am 02.07.2020 festgestellt weiterhin möglich. Dass der BF, trotz seiner Verlobung am 28.04.2021 über kein ausreichend schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet verfügt begründet sich insofern, dass der BF niemals über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Verlobten verfügte und auch sonst keine Abhängigkeit besteht, wie sich aus einem ZMR Auszug und seinen eigenen Angaben ergibt. Der BF ließ im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.07.2020 und während seiner Erstbefragung das Bestehen einer Beziehung unerwähnt und gab erst im Zuge seiner Einvernahme am 12.05.2021 an, bereits seit 2018 in Beziehung zu sein. Er konnte weder das genaue Geburtsdatum, noch die Wohnadresse seiner Verlobten nennen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass der Kontakt zwischen dem BF und seiner Verlobten in der Zeit von 25.10.2019 bis 23.04.2021 auf Besuche in der Justizanstalt beschränkt war, da der BF eine Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verbüßte. Die Beziehung ist jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein hat müssen. Aus den Angaben des BF zu seiner Integration ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entscheidende integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt hat. Er war seit diesem Zeitpunkt auch nur mehr sehr kurze Zeit - seit 23.04.2021 - in Freiheit. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des vorangegangenen Verfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan im gegenständlichen Verfahren ergibt keine relevante Verschlechterung der allgemeinen Situation in Afghanistan und konnte auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall ist dem BFA somit im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn es zur Auffassung gelangte, dass das Vorbringen des BF nur auf seinem bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut, keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. III. Rechtliche Würdigungrömisch drei. Rechtliche Würdigung Zu A) Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:„§ 12a. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:, „§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.,
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.,
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennLiegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.,
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.,
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.,
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“ Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ Judikatur: Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist") muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon muss schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt - wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend hinweisen - daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079, mwN). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist") muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon muss schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt - wie die revisionswerbenden Parteien zutreffend hinweisen - daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079, mwN). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Verfahren betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf § 3 Abs. 2 AsylG 2005 Bedacht zu nehmen, weshalb auch insoweit dem Zeitpunkt des Entstehens einer Tätowierung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0005, Rn. 27; zur Beachtlichkeit von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch im Verfahren betreffend Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292).Bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Verfahren betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 Bedacht zu nehmen, weshalb auch insoweit dem Zeitpunkt des Entstehens einer Tätowierung Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0005, Rn. 27; zur Beachtlichkeit von Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch im Verfahren betreffend Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292). Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2017 (in Verbindung mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeabweisung vom 02.07.2020) eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2017 (in Verbindung mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeabweisung vom 02.07.2020) eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges bisher auch nicht behauptet. Auch betreffend die in Afghanistan herrschende COVID-19-Pandemie, ist festzuhalten, dass es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung des BF eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, darauf, ob sich die Situation im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, nicht ankommt. Das gilt sinngemäß auch für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. VwGH 02.07.2020, Ra 2020/20/0212, mwN).Auch betreffend die in Afghanistan herrschende COVID-19-Pandemie, ist festzuhalten, dass es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung des BF eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, darauf, ob sich die Situation im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, nicht ankommt. Das gilt sinngemäß auch für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche VwGH 02.07.2020, Ra 2020/20/0212, mwN). Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und wurde dies auch vom BVwG am 02.07.2020 bestätigt.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und wurde dies auch vom BVwG am 02.07.2020 bestätigt. Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die Beziehung zu seiner Verlobten – mit der er weder ein gemeinsamer Wohnsitz hat, noch ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht - ging der BF zu einem Zeitpunkt ein, wo ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die Verlobung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus gewiss sein musste. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2021 als im Einklang mit dem Gesetz stehend. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 12.05.2021 als im Einklang mit dem Gesetz stehend. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, er wurde am 09.04.2021 erstbefragt und am 12.05.2021 einvernommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer solchen zu entscheiden ist und sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen unvollständig ermittelten Sachverhalt ergeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer solchen zu entscheiden ist und sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen unvollständig ermittelten Sachverhalt ergeben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2171891.2.00