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{'item': 'W278 2210193-1'}

Obsah (13)§ 76§ 35Art. 133§§ 31§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW278 2210193-1 Spruch, W278 2210193-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG idg

F iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: A. Verfahrensgang:

  1. Der BF, ein serbischer Staatsbürger, trat unter dem Namen XXXX zwischen 2002 und 2010 an mehreren Adressen im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung. Als XXXX war er von 09.05.2017 bis 08.06.2017 und danach von 03.11.2017 bis 07.11.2017 im Bundesgebiet gemeldet. Dazwischen hielt er sich in Österreich auch unangemeldet auf.
  2. Der BF, ein serbischer Staatsbürger, trat unter dem Namen römisch 40 zwischen 2002 und 2010 an mehreren Adressen im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung. Als römisch 40 war er von 09.05.2017 bis 08.06.2017 und danach von 03.11.2017 bis 07.11.2017 im Bundesgebiet gemeldet. Dazwischen hielt er sich in Österreich auch unangemeldet auf.
  3. Am 23.09.2003 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin und erhielt am 04.12.2003 einen Aufenthaltstitel. Dieser wurde zuletzt bis 08.06.2010 verlängert.
  4. Aufgrund zweier rechtskräftiger Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2009 wurde mit Bescheid einer BPD, XXXX , vom 02.10.2009 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den BF verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 25.11.2009, XXXX , rechtskräftig abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot war von 25.11.2009 bis 25.11.2019 in Geltung.
  5. Aufgrund zweier rechtskräftiger Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2009 wurde mit Bescheid einer BPD, römisch 40 , vom 02.10.2009 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den BF verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 25.11.2009, römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot war von 25.11.2009 bis 25.11.2019 in Geltung.
  6. Der BF reiste am 17.02.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
  7. In weiterer Folge reiste er wieder nach Österreich ein, sodass mit Rechtskraft vom 14.03.2015 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erlassen wurde.
  8. Der BF reiste neuerlich nach Österreich und stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher mit Bescheid des Magistrats XXXX vom 23.12.2015, Zahl XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF reiste dennoch nicht aus, woraufhin gegen ihn erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF reiste am 01.04.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  9. Der BF reiste neuerlich nach Österreich und stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 23.12.2015, Zahl römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF reiste dennoch nicht aus, woraufhin gegen ihn erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF reiste am 01.04.2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  10. Mit am 21.12.2016 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes wurden gegen den BF unter anderem erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 12.01.2017 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  11. Der BF reiste trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes spätestens am 01.05.2018 wiederum in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.10.2018 wurde der illegale Aufenthalt des BF von dessen Lebensgefährtin gemeldet. Der BF wurde daraufhin von Organen einer LPD nach § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
  12. Der BF reiste trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes spätestens am 01.05.2018 wiederum in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.10.2018 wurde der illegale Aufenthalt des BF von dessen Lebensgefährtin gemeldet. Der BF wurde daraufhin von Organen einer LPD nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
  13. Am 14.10.2018 wurde der BF zur Möglichkeit der Schubhaftverhängung niederschriftlich und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache vor dem BFA einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und seinen Reisepass zwei Monate zuvor verloren zu haben. Dieser sei nach Serbien geschickt worden. Seinen Namen habe er auf Wunsch seines verstorbenen Großvaters ändern lassen, da er so das Erbe erhalten habe. Dies gelte auch für die Änderung seines Vornamens. Behördliche Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes habe er noch nicht gesetzt. Nach Österreich sei er zuletzt am 01.05.2018 und im Besitz von EUR 80,00 an Barmitteln eingereist. In Serbien habe er nicht bleiben können, da das Haus überschwemmt worden sei und er keinerlei Kontakt zu seiner Mutter habe. Er habe in Österreich bei seiner Lebensgefährtin übernachtet und sich nicht behördlich gemeldet, da er nicht vorgehabt habe, lange zu bleiben, da er seinen Reisepass aus Serbien habe holen wollen. Seine Freundin – die ein Kind von ihm erwarte – habe ihn auch finanziell unterstützt. Er beherrsche die deutsche Sprache, sei ledig und kinderlos und habe im Bundesgebiet Freunde, jedoch keine Familie. In Serbien sei er aktuell obdachlos und habe nichts. Er wisse nicht, was er arbeiten und wovon er leben solle.
  14. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.10.2018, dem BF am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde darin ausgeführt, der BF sei, trotz gültigen Aufenthaltsverbots, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Verfahrensrelevante soziale und familiäre Bindungen oder ein ordentlicher Wohnsitz im Inland lägen nicht vor. Der BF habe sich nicht behördlich gemeldet, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokuments. Der BF habe seinen Namen ändern lassen, um sein Aufenthaltsverbot zu umgehen und sei im Bundesgebiet in keinster Weise integriert. Sicherungsbedarf wie auch Verhältnismäßigkeit seien gegeben.
  15. Der BF befand sich von 14.10.2018 bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 18.10.2018 in Schubhaft.
  16. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 erhob der BF durch seine vormalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.10.2018 sowie die darauf gegründete Anhaltung von 14.10.2018 bis 18.10.
  17. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei am 01.05.2018 nach Österreich eingereist um seine schwangere Lebensgefährtin zu besuchen, habe bei dieser Unterkunft genommen und werde von ihr finanziell unterstützt. Er habe seinen Reisepass verloren und versucht ein Ersatzreisedokument für seine Ausreise nach Serbien zu organisieren. Seine Lebensgefährtin habe nach einem sehr emotionalen Streit den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF bekannt gegeben, unmittelbar nach der Anzeige habe sich das Paar jedoch wieder versöhnt. Der BF habe sich kooperativ gezeigt, zu seinen Reisebewegungen stets wahre Angaben getätigt und Schritte zum Verlassen Österreichs gesetzt. Die Namensänderung des BF sei aus familiären Gründen erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei schon mangels Beweiswürdigung oder ausreichender Ermittlungstätigkeiten rechtswidrig. Betreffend den BF sei keine Fluchtgefahr vorgelegen. Die Behörde habe keine Rücksicht auf seine familiäre Situation genommen und die Verhängung gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft. Beantragt wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung sowie Kostenersatz.
  18. Mit Schriftsatz vom 27.11.2018 erstattete das BFA Stellungnahme, in welcher vorgebracht wurde, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF die Verhängung der Schubhaft dringend erforderlich gewesen sei. Der BF sei im Bundesgebiet nicht verankert, habe nicht die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zeige kein Interesse an einem gesetzeskonformen Verhalten. Er sei für die Behörde nicht greifbar und die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht tunlich gewesen. Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz. Mit Entscheidung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W112 abgenommen und W278 zugewiesen. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
  19. Zur Person und zum Verfahren (1.1.-1.8.): 1.
  20. Der BF führte die im Spruch angegebene Identität, ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Die im Spruch angeführten Familien- und Vornamen führt der BF erst seit einer Namensänderung in Serbien nach dem Jahr
  21. Zuvor führte er den Namen XXXX 1.
  22. Der BF führte die im Spruch angegebene Identität, ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Die im Spruch angeführten Familien- und Vornamen führt der BF erst seit einer Namensänderung in Serbien nach dem Jahr
  23. Zuvor führte er den Namen römisch 40 1.
  24. Der BF war ledig und hatte aus geschiedener Ehe eine minderjährige Tochter im Bundesgebiet. 1.
  25. Er besaß seit 2009 keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel für Österreich. 1.
  26. Der BF wies im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt im Bundesgebiet folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: 01) Verurteilung eines Landesgerichtes vom 04.03.2008, RK 04.03.2009; wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, 148
  27. Fall, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. 01) Verurteilung eines Landesgerichtes vom 04.03.2008, RK 04.03.2009; wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148,
  28. Fall, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. 02) Verurteilung eines Landesgerichtes vom 08.07.2009, RK 08.07.2009; wegen §§ 127, 130
  29. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 04.03.2008.02) Verurteilung eines Landesgerichtes vom 08.07.2009, RK 08.07.2009; wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 04.03.

  1. 1.
  2. Der BF war gesund. 1.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.10.2009, XXXX wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Dieses erwuchs mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX , vom 25.11.2009 in Rechtskraft und stand bis 25.11.2019 in Geltung.1.
  4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.10.2009, römisch 40 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Dieses erwuchs mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , vom 25.11.2009 in Rechtskraft und stand bis 25.11.2019 in Geltung. 1.
  5. Am 13.10.2018 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF durch dessen Lebensgefährtin gemeldet. Der BF wurde festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.
  6. Am 14.10.2018 wurde mit Mandatsbescheid des BFA

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Er befand sich von diesem Tag bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 18.10.2018 in Schubhaft. 1.8. Am 14.10.2018 wurde mit Mandatsbescheid des BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Er befand sich von diesem Tag bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 18.10.2018 in Schubhaft.

  1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): 2.
  2. Eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, in Form eines bis 25.11.2019 gültigen Aufenthaltsverbots, gegen den BF lag vor. 2.
  3. Der BF war im Besitz eines bis 27.03.2027 gültigen serbischen Personalausweises. 2.
  4. Der BF war gesund und haftfähig.
  5. Zum Sicherungsbedarf (3.1.- 3.6.): 3.
  6. Gegen den BF lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  7. Der BF reiste mehrfach entgegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein. 3.
  8. Er war im Bundesgebiet über lange Zeiträume hinweg und trotz mehrmonatigen Aufenthaltes nicht behördlich gemeldet. 3.
  9. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der BF war nicht gewillt mit den Behörden zu kooperieren und tätigte unwahre Angaben. Er war im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Im Fall seiner Entlassung hätte der BF versucht sich durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen. 3.
  10. Der BF änderte seinen Namen um seine Identität zu verschleiern. 3.
  11. Er wollte das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen und auch nicht nach Serbien zurückkehren.
  12. Zur familiären/sozialen Komponente (4.1.-4.6.): 4.
  13. Der BF führte eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die im fraglichen Zeitpunkt von ihm ein Kind erwartete. Die Lebensgefährtin des BF brachte den illegalen Aufenthalt des BF bei den Behörden zur Anzeige. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ging der BF zu einer Zeit ein, als ihm bewusst war, dass er nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Die Beziehung hätte den BF nicht an einem (erneuten) Untertauchen gehindert. 4.
  14. Der BF hatte eine minderjährige Tochter im Bundesgebiet. Eine enge Bindung zu dieser war nicht gegeben. Sie lebte bei den Großeltern mütterlicherseits. 4.
  15. Weitere enge familiäre, gesellschaftliche, berufliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet des BF waren nicht vorhanden. Der BF hatte keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hätte bei seiner Lebensgefährtin ein Unterkommen finden können. 4.
  16. Der BF stand von 09.01.2004 bis 14.07.2009 bei 10 Arbeitgebern in 12 Beschäftigungsverhältnissen und ging in Österreich seitdem keiner legalen Beschäftigung mehr nach. Die längste Erwerbstätigkeit dauerte 8 1/2 Monate, die kürzeste 1 Tag. Insgesamt war der Großteil seiner Beschäftigungsverhältnisse immer nur von äußerst kurzer Dauer und lagen diese zumeist nur zwischen 2 Tagen bis maximal 4 Wochen. Seit 25.11.2009 ist der BF nicht mehr zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigt. 4.
  17. Der BF spricht Deutsch. 4.
  18. Der BF war einkommens- und vermögenslos. Die Lebensgefährtin des BF war bereit, ihn finanziell zu unterstützen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur XXXX . Auch wurde Beweis durch Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2020, XXXX sowie durch Anfragen im Zentralen Melde- (ZMR) und Fremdenregister (IZR), der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister und in einen Versicherungsdatenauszug des BF genommen.Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur römisch 40 . Auch wurde Beweis durch Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2020, römisch 40 sowie durch Anfragen im Zentralen Melde- (ZMR) und Fremdenregister (IZR), der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister und in einen Versicherungsdatenauszug des BF genommen.,
  19. Zur Person und zum Verfahren: Die Feststellungen in 1.
  20. sind unstrittig und ergeben sich zudem aus den im Akt einliegenden Ausweiskopien. Dass der BF seinen Namen änderte ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 14.10.
  21. Die Namen sind auch in das IZR eingetragen. Die Heiratsurkunde des BF ist vorliegend. Die Scheidung dieser Ehre ergibt sich aus im Akt einliegenden Dokumenten. Ebenfalls im Akt einliegend, sind der Meldezettel und die Geburtsurkunde der Tochter des BF (1.2.). Zwar gab der BF in seiner Einvernahme am 14.10.2018 an, keine Kinder zu haben, dies ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedoch nicht glaubhaft. Aus dem IZR in Zusammenschau mit dem gesamten Akteninhalt geht kein Aufenthaltstitel nach dem Jahr 2009 (1.3.) hervor. Das Vorliegen eines solchen wurde auch nicht behauptet. Die in 1.
  22. festgestellten Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem vorliegenden Strafregisterauszug. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF sind nicht hervorgekommen (1.5.). Die in 1.
  23. genannten Bescheide liegen im Akt ein. Die Feststellungen in 1.
  24. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anzeige vom 13.10.2018 in Zusammenschau mit der Anhaltedatei. Der in 1.
  25. genannte Schubhaftbescheid ist vorliegend. Aus der Anhaltedatei gehen die Anhaltung des BF in Schubhaft und seine Abschiebung am 18.10.2018 hervor. Auch der Abschiebebericht ist im Akt enthalten.
  26. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: Der Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot wie auch der Berufungsbescheid liegen – wie bereits in 1.
  27. erwähnt – im Akt ein. Das Aufenthaltsverbot des BF war zudem im fraglichen Zeitpunkt im IZR vermerkt (2.1.). Das Vorliegen des Personalausweises geht sowohl aus der Kopie des Ausweises als auch aus dem IZR hervor (2.2.). Anhaltspunkte die gegen eine Haftfähigkeit des BF sprechen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der BF selbst gab an, er sei gesund und auch in der Anhaltedatei sind keine gegenteiligen Hinweise vermerkt (2.3.).
  28. Zum Sicherungsbedarf: Der Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft rechtskräftig und damit naturgemäß auch durchsetzbar (3.1.). Die in 3.
  29. genannten mehrfachen Einreisen des BF in das österreichische Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbots sind im Akt und insbesondere auch im IZR dokumentiert. In der Beschwerde wurde zudem ebenfalls vorgebracht, dass der BF im gegenständlichen Fall entgegen des bestehenden „Einreiseverbotes“ einige Monate vor seiner Inschubhaftnahme nach Österreich gereist sei, um seine schwangere Lebensgefährtin zu besuchen. Dass der BF sich im Zeitpunkt seines Aufgriffs bereits seit mehreren Monaten in Österreich befand, wurde sowohl in der Beschwerde vorgebracht, als auch von dem BF in der Einvernahme am 14.10.2018 angegeben. Er führte aus, sich nicht angemeldet zu haben, da er ohnehin nicht lange habe bleiben wollen (3.3.). Der BF reiste beharrlich und wiederholt entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein. Zuvor wurde er zweimal straffällig. Während seiner illegalen Aufenthalte nahm er mehrfach keine Wohnsitzmeldung vor und entzog sich somit dem behördlichen Zugriff. Der BF machte vor dem BFA unwahre Angaben, etwa hinsichtlich dessen, dass er keine Kinder habe. Zudem führte er einerseits aus, seine Mutter habe ihm davon erzählt, dass sein Reisepass bei ihr abgegeben worden sei, um in weiterer Folge anzugeben, er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter. Auch die Ausführungen des BF zum Verlust seines Reisepasses waren in sich nicht schlüssig, zumal der BF die angeblichen Bemühungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht bescheinigen konnte. Er war evident nicht gewillt sich den rechtlichen Regeln im österreichischen Bundesgebiet zu unterwerfen und missachtete diese wiederholt. Zwar reiste er in der Vergangenheit nach illegaler Wiedereinreise bereits freiwillig und unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus, dies jedoch erst nachdem der unrechtmäßige Aufenthalt des BF ohne sein Zutun bekannt wurde. Hinzu kommt, dass er in weiterer Folge trotz Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich einreiste. Er war im Hinblick auf sein Vorverhalten als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er in weiterer Folge sein bereits bewährtes Verhalten ändern und sich den Behörden zur Verfügung hätte halten sollen. Vielmehr war davon auszugehen, dass er seine Außerlandesbringung durch erneutes Untertauchen verhindert hätte, zumal seine Abschiebung unmittelbar bevorstand, und er nicht nach Serbien zurückkehren wollte (3.4.). Der BF gab in seiner Einvernahme an, er habe seinen Namen geändert, da sein Stiefgroßvater dies als Voraussetzung für eine Erbschaft vorausgesetzt habe. Mag dies in Bezug auf die Änderung seines Familiennamens auch eine gewisse Plausibilität aufweisen, so kann Selbiges nicht für die Änderung des Vornamens gesagt werden. Aus einer ex-ante Betrachtung war jedenfalls davon auszugehen, dass die Namensänderung im Hinblick auf eine mögliche Identitätsverschleierung erfolgte. Dies insbesondere aufgrund des Aufenthaltsverbotes des BF und seiner beharrlichen Missachtung desselben wie auch seines misslungenen Versuchs, während des bestehenden Aufenthaltsverbotes einen Aufenthaltstitel zu erlangen (3.5.). Hier muss sohin der Behörde beigepflichtet werden, wenn sie von einer Namensänderung zur Identitätsverschleierung ausging. Dass der BF Österreich nicht verlassen wollte, ergibt sich aus seinen wiederholten Wiedereinreisen trotz des gültigen Aufenthaltsverbotes und den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme am 14.10.
  30. Er führte aus, er habe in Serbien nichts und wisse auch nicht, was er dort arbeiten solle. Seine schwangere Freundin lebe in Österreich. Wie bereits zu 3.
  31. ausgeführt, waren die Angaben des BF zum Verlust seines Reisepasses nicht glaubhaft. Warum er in zwei Monaten noch nicht in der Lage gewesen sein will, sich ein Ersatzreisedokument zu besorgen, ist nicht nachvollziehbar. Er gab an, sich seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis von seiner Mutter geschickt haben zu lassen, jedoch auch, dass der „verlorene“ Reisepass einstweilen bei seiner Mutter abgegeben worden sei. Weshalb der BF sich diesfalls nicht schlichtweg den Reisepass selbst schicken ließ, ist nicht nachvollziehbar. Weiters ist einzubeziehen, dass der BF auch angab, er habe keinerlei Kontakt zu seiner Mutter. Die Ausführungen waren insgesamt nicht stimmig (3.6.).
  32. Zur familiären/sozialen Komponente: Die Feststellungen in 4.
  33. ergeben sich aus den folgenden Erwägungen: Dass der BF eine Beziehung zu einer Österreicherin führte ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie der im Akt einliegenden Anzeige. Dass diese ein Kind von ihm erwartete, gab er selbst an und auch in der Beschwerde wurde dies vorgebracht. Dass die Lebensgefährtin des BF dessen illegalen Aufenthalt zur Anzeige brachte, ergibt sich ebenfalls aus der genannten Anzeige vom 13.10.
  34. Da aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin vor Erlassung des Aufenthaltsverbots hervorgehen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beziehung erst danach entstand. Der BF war sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst. Da er anführte, bereits einige Monate vor seinem Aufgriff am 13.10.2018 unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin gelebt zu haben und ihn die Beziehung auch bislang nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegte, war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich dies hinkünftig geändert hätte. Dass der BF eine minderjährige Tochter aus geschiedener Ehe im Bundesgebiet hatte, wie in 4.
  35. festgestellt, kann aufgrund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen werden. Die Existenz dieser Tochter suchte der BF jedoch geheimzuhalten, indem er vor dem BFA am 14.10.2018 angab, er habe keine Kinder. Es kann nur angenommen werden, dass dies einen Versuch zur weiteren Verschleierung seiner Identität darstellte. Auch in der Beschwerde wurde die Tochter des BF nicht erwähnt. Dass diese bei den Großeltern mütterlicherseits lebte, geht aus dem Akt hervor. Eine enge Bindung zum BF war nicht gegeben. Weitere Bindungen an das Bundesgebiet waren nicht vorhanden. Dem BF war es aufgrund des Aufenthaltsverbotes nicht erlaubt einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sonstige soziale Bindungen wurden nicht vorgebracht. Dass der BF weiter bei seiner Lebensgefährtin hätte leben können, gab er selbst an. Der BF war bei ihr jedoch nicht gemeldet und hatte auch ansonsten keinen ordentlichen Wohnsitz (4.3.). Die Beschäftigungsverhältnisse des BF in Österreich gehen aus einem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug hervor (4.4.). Der BF brachte keine Deutschzertifikate in Vorlage, dass er Deutsch spricht war aus der Einvernahme vom 14.10.2018 ersichtlich (4.5.). Dass die Lebensgefährtin des BF ihn finanziell unterstützt hätte, er selbst aber vermögenslos war, gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.10.2018 an (4.6.). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
  36. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
  37. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 1.
  38. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:, Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG Gelinderes MittelParagraph 77, FPG Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) 1.
  2. Rechtlich folgt daraus: Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf für gegeben an. Der BF hielt sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und reiste vermehrt entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein. Dabei besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass der BF seine Namensänderung vornahm, um seine Identität in Österreich zu verschleiern und das Aufenthaltsverbot zu umgehen. Aufgrund des Bestrebens des BF sich in Österreich aufzuhalten und seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, konnte auch weiterhin nicht von einer Rückkehrwilligkeit des BF ausgegangen werden. Er hielt sich im Zeitpunkt seines Aufgriffs bereits seit über fünf Monaten im Bundesgebiet auf und hatte – nach eigenen Angaben – zwei Monate zuvor seinen Reisepass verloren. Selbst wenn man den Angaben zum Verlust des Reisepasses Glauben schenken wollte, so war der BF zuvor bereits mehr als drei Monate entgegen des Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und machte keine Anstalten, Österreich aus Eigenem zu verlassen. Dass er eine Meldung nicht vorgenommen hatte, weil er nicht lange bleiben wollte, ist im Hinblick auf die monatelange Aufenthaltsdauer im Besitz des Reisepasses umso weniger glaubhaft. Der BF kann aufgrund all dessen keinesfalls als kooperativ angesehen werden. Das Beweisverfahren ergab keine verfahrensrelevante familiäre, soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich. Wie festgestellt hatte er zwar eine Lebensgefährtin im Inland, welche von ihm ein Kind erwartete, dies hinderte ihn jedoch bereits in der Vergangenheit nicht an einem Untertauchen. Im Gegenteil – seine Lebensgefährtin unterstützte zuvor bereits den unangemeldeten und unrechtmäßigen Aufenthalt des BF. Die Existenz der Tochter des BF verschwieg dieser bewusst, indem er angab, kinderlos zu sein. Dies stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einen klaren Versuch dar, der Behörde seine frühere Identität zu verschweigen. Dass der BF gewillt war, hierzu falsche Angaben zu machen, lässt zudem nicht auf eine intensive Bindung des BF zu seiner Tochter schließen. Im Hinblick auf seine Lebensgefährtin ist der Behörde auch darin beizupflichten, dass die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des BF den unrechtmäßigen Aufenthalt bei den Behörden meldete zeigt, dass die Beziehung jedenfalls nicht als stabil bezeichnet werden konnte. Auch war der BF im Inland nicht erwerbstätig und daher auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zwar hätte seine Lebensgefährtin ihn unterstützt, jedoch war gerade aufgrund der Instabilität der Beziehung auch nicht davon auszugehen, dass diese Unterstützung nicht jederzeit hätte abreißen können. Das Verfahren ergab zudem keinen ordentlichen und gesicherten Wohnsitz des BF. Wie festgestellt, waren weder die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin noch die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei dieser geeignet, ihn an einem Untertauchen zu hindern. Das Bundesamt ist sohin auch in diesem Punkt zu Recht von einem die Fluchtgefahr verstärkenden Element ausgegangen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe sich stets kooperativ gezeigt und korrekte Angaben zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen gemacht, muss wiederum auf die unterlassene Wohnsitzmeldung, die unwahren Angaben des BF im Hinblick auf seine Tochter und die Namensänderung zur Identitätsverschleierung verwiesen werden. Der BF zeigte – ganz im Gegenteil zum Beschwerdevorbringen – einen außerordentlichen Unwillen zur Kooperation mit den Behörden. Zur vorgebrachten Aktenwidrigkeit im beschwerten Bescheid im Hinblick auf die soziale Verankerung des BF ist auszuführen, dass die Behörde sehr wohl auf die Lebensgefährtin des BF Bezug nahm, die Beziehung jedoch nicht als verfahrensrelevant erachtete. Wie bereits dargelegt, ist der Behörde darin beizupflichten, dass die Beziehung des BF nicht geeignet war, die Schubhaftverhängung zu hindern. Richtig ist, dass der BF in seiner Einvernahme die Adresse seiner Lebensgefährtin anführte. Die Tatsache, dass das Bundesamt feststellte, eine genaue Adresse habe nicht genannt werden können, ist jedoch unproblematisch, da die Behörde bei gegenteiligen Feststellung nicht zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre. Dabei ist auch unerheblich, dass die Lebensgefährtin des BF diesen in der Folge einmal (am 16.10.2018) im PAZ besuchte. Dieser Umstand war nämlich im Hinblick auf die Beziehungssituation des BF und weil er bereits in der Vergangenheit bei seiner Lebensgefährtin untertauchte nicht geeignet den gewonnenen Eindruck zu seinen Gunsten zu verändern. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Anhaltung sieht das Gericht somit Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z. 1 (Verschleierungsversuche, keine Wohnsitzmeldung), 2 (Einreise entgegen aufrechten Aufenthaltsverbotes), 3 (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme), und 9 (mangelnde stabile soziale, familiäre und berufliche Verankerung im Bundesgebiet) FPG für gegeben an. Zu all dem hinzu trat, dass der BF aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen war.Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Anhaltung sieht das Gericht somit Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, (Verschleierungsversuche, keine Wohnsitzmeldung), 2 (Einreise entgegen aufrechten Aufenthaltsverbotes), 3 (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme), und 9 (mangelnde stabile soziale, familiäre und berufliche Verankerung im Bundesgebiet) FPG für gegeben an. Zu all dem hinzu trat, dass der BF aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen war. In Anbetracht seiner Verurteilungen, seines grundsätzlichen Gebarens und der Tatsache, dass ein Ende der Schubhaft in Kürze zu erwarten war, war die Anhaltung des BF jedenfalls auch als verhältnismäßig einzustufen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über keine derartigen Bande verfügte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Ein Aufenthaltsverbot in beträchtlicher Dauer gegen den BF war rechtskräftig und seine Abschiebung in Kürze zu erwarten. Daraus ließ sich ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF

§ 76Abs 2a FPG in die Abwägung einzubeziehen war.

Der BF war gesund und haftfähig und es bestand keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen gerechtfertigt hätten. In Anbetracht seiner Verurteilungen, seines grundsätzlichen Gebarens und der Tatsache, dass ein Ende der Schubhaft in Kürze zu erwarten war, war die Anhaltung des BF jedenfalls auch als verhältnismäßig einzustufen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über keine derartigen Bande verfügte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Ein Aufenthaltsverbot in beträchtlicher Dauer gegen den BF war rechtskräftig und seine Abschiebung in Kürze zu erwarten. Daraus ließ sich ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in die Abwägung einzubeziehen war. Der BF war gesund und haftfähig und es bestand keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen gerechtfertigt hätten. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen war, dass der BF – angesichts seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit in Zusammenschau mit der bisherigen Missachtung der Bestimmungen des Meldegesetzes – dieses beachten würde. Das Beweisverfahren hat keine nennenswerten finanziellen Mittel des BF ergeben, sodass schon aus diesem Grund die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht in Betracht gekommen wäre. In der Beschwerde werden Begründungsmängel und eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Hierzu ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung schlüssig davon ausgehen konnte, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig war. Aufgrund des Meldevergehens, der wiederholten Missachtung des Aufenthaltsverbotes, der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF in der Einvernahme, der Meldung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch seine Lebensgefährtin und der Delinquenz des BF konnte das Bundesamt jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung ausgehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. 1.4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und in der Beschwerdeschrift wurde auch nicht näher dargelegt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall notwendig gewesen sein sollte. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor. , 2. Zu Spruchpunkt II. und III. Kostenentscheidung: 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2210193.1.00

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