RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlW286 2177385-1 Spruch, W286 2177385-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , geb. XXXX StA. Irak, gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Irak, gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 30.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 10.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Tätigkeit bei Hilfsorganisationen verfolgt zu sein. Insbesondere werde er von der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl Al Haqq verfolgt, da er Daten von Schutzsuchenden, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond anvertraut waren, nicht preisgegeben habe.
- Mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und ging aufgrund des familiären Netzes, des hohen Bildungsstandes des Beschwerdeführers und seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes aus. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, den geringen Deutschkenntnissen und des Fehlens enger sozialer und wirtschaftlicher Bindungen ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus
- Mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. 1089356604-151452174, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und ging aufgrund des familiären Netzes, des hohen Bildungsstandes des Beschwerdeführers und seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes aus. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, den geringen Deutschkenntnissen und des Fehlens enger sozialer und wirtschaftlicher Bindungen ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin rügte er die Beweiswürdigung, erstattete ein Vorbringen zum Nichtvorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen und argumentierte, dass die Sicherheitslage im Irak die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 22.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Beschwerdeverfahren wurde am 01.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischen Bekenntnisses, wobei ihm die Unterscheidung zwischen sunnitisch und schiitisch nicht wichtig ist (Protokoll der mV S. 11, AS 82). Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger (Protokoll der mV S. 11, AS 82). 1.1.
- Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischen Bekenntnisses, wobei ihm die Unterscheidung zwischen sunnitisch und schiitisch nicht wichtig ist (Protokoll der mV S. 11, AS 82). Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger (Protokoll der mV S. 11, AS 82). 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre die höhere Schule und danach vier Jahre lang die Universität XXXX besucht. Der Beschwerdeführer studierte Management/Wirtschaft und hat das Studium abgeschlossen. Mit der durch das Studium erworbenen Qualifikation kann er als Manager bei Ämtern oder auch im privaten Bereich angestellt werden (Protokoll der mV S. 11 und 12). 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule, drei Jahre die höhere Schule und danach vier Jahre lang die Universität römisch 40 besucht. Der Beschwerdeführer studierte Management/Wirtschaft und hat das Studium abgeschlossen. Mit der durch das Studium erworbenen Qualifikation kann er als Manager bei Ämtern oder auch im privaten Bereich angestellt werden (Protokoll der mV S. 11 und 12). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (Strafregisterauszug). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste im am 07.09.2015 legal mit dem Flugzeug aus dem Irak aus (AS 5). Dabei verwendete er seinen eigenen Reisepass (AS 5, Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer hat die Ausreise aus eigenem Erspartem von seinem Gehalt als Beamter bezahlt (Protokoll der mV S. 16). 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig (Protokoll der mV S. 20). Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Bei Bedarf nimmt er Beruhigungsmittel zum Entspannen (Protokoll der mV S. 21 und 22). Der Beschwerdeführer wurde 2017, als er wegen eines Selbstmordversuches ins Krankenhaus kam und dort eine Erkrankung festgestellt wurde, im Dezember 2017 am Hoden operiert, ist davon aber nun genesen (Protokoll der mV S. 22, Konvolut medizinischer Unterlagen aus 2017). 1.
- Zum Herkunftsort und zu Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX (auch XXXX ) (Protokoll der mV S. 9 und 10 sowie Beilagen ./VII und ./VIII). Er hat noch an keinem anderen Ort im Irak gelebt (Protokoll der mV S. 12). 1.2.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 (auch römisch 40 ) (Protokoll der mV S. 9 und 10 sowie Beilagen ./VII und ./VIII). Er hat noch an keinem anderen Ort im Irak gelebt (Protokoll der mV S. 12). Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern XXXX und XXXX und drei Schwestern in einem Haus, das im Eigentum der Familie ist, zusammengelebt. Einer dieser Brüder ist verheiratet und hat vier Kinder. Die vierte Schwester des Beschwerdeführers lebt bei deren Ehemann (Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern römisch 40 und römisch 40 und drei Schwestern in einem Haus, das im Eigentum der Familie ist, zusammengelebt. Einer dieser Brüder ist verheiratet und hat vier Kinder. Die vierte Schwester des Beschwerdeführers lebt bei deren Ehemann (Protokoll der mV S. 13). Der Vater des Beschwerdeführers war Grundschuldirektor, ist pensioniert und lebt von seiner Pension. Zudem ist der Vater des Beschwerdeführers Eigentümer eines Betriebs, in dem Säckchen, in denen Saatgut für Reis aufbewahrt wird, hergestellt werden und auch Reis gewaschen, verpackt und verkauft wird. Der Betreib steht derzeit still, bis die Landwirtschaft sich wieder bessert. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau (Protokoll der mV S. 12, 13 und 15). Die Schwestern und der Vater bekommen derzeit aufgrund der wirtschaftlich schlechten Situation als angestellte Lehrerinnen bzw. als Pensionist kein Gehalt bzw. keine Pension ausgezahlt, die Brüder des Beschwerdeführers finanzieren daher den Lebensunterhalt der Familie (Protokoll der mV S. 16). Alle vier Schwestern des Beschwerdeführers sind Lehrerinnen. Sein Bruder XXXX , der aktuell mit Corona angesteckt ist, hat die Universität abgeschlossen und arbeitet als Kellner. Sein Bruder XXXX arbeitet bei einer Cafeteria. (Protokoll der mV S. 15)Alle vier Schwestern des Beschwerdeführers sind Lehrerinnen. Sein Bruder römisch 40 , der aktuell mit Corona angesteckt ist, hat die Universität abgeschlossen und arbeitet als Kellner. Sein Bruder römisch 40 arbeitet bei einer Cafeteria. (Protokoll der mV S. 15) Der Beschwerdeführer hat, abhängig von der Internetverbindung, ein- bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Schwester XXXX und mit seinem Bruder XXXX (Protokoll der mV S. 15). Der Beschwerdeführer hat, abhängig von der Internetverbindung, ein- bis zweimal monatlich Kontakt mit seiner Schwester römisch 40 und mit seinem Bruder römisch 40 (Protokoll der mV S. 15). Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen, aber keine finanzielle Unterstützung bekommen (Protokoll der mV S. 16). 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers 1.3.
- Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum 2009-2010 für insgesamt neun Monate die Organisation RELIEF im Irak. Der Beschwerdeführer war damals ein ehrenamtlicher, aber kein fix angestellter Mitarbeiter von RELIEF. Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich aufgrund dieser Tätigkeit von der Person XXXX , oder der Dschaisch al-Mahdi (Mahdi-Armee) verfolgt. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von einer oder mehreren der nach Auflösung der Mahdi-Armee entstanden oder von dieser abgespaltenen Volksmobilisierungseinheiten (Al-Haschd Al-Scha’abi), bedroht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht von der Saraya al-Salam und Asa´ib Ahl Al Haqq bedroht.Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich aufgrund dieser Tätigkeit von der Person römisch 40 , oder der Dschaisch al-Mahdi (Mahdi-Armee) verfolgt. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von einer oder mehreren der nach Auflösung der Mahdi-Armee entstanden oder von dieser abgespaltenen Volksmobilisierungseinheiten (Al-Haschd Al-Scha’abi), bedroht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht von der Saraya al-Salam und Asa´ib Ahl Al Haqq bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei RELIEF eine Droh-SMS und einen Drohanruf bekommen hat. Der Beschwerdeführer persönlich wird auch aktuell nicht von einem dieser Akteure oder einem anderen Akteur wegen seiner damaligen Tätigkeit bei RELIEF bedroht und gefährdet. (Protokoll der mV S. 23) 1.3.
- Der Beschwerdeführer arbeitete ab Februar 2013 beim roten Halbmond. Dabei war ein Teil seiner Tätigkeit die Registrierung intern vertriebener, vorrangig sunnitischer Personen, insbesondere Geflohener aus Städten, die der sogenannte Islamische Staat eingenommen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle von der Asa´ib Ahl Al Haqq, insbesondere der (früher der Mahdi-Armee angehörige) XXXX bedroht wurde, weil er die Daten sunnitischer intern vertriebener Personen nicht herausgab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einem Ultimatum von zwei Tagen, um die Daten herauszugeben, verstreichen ließ und am 02.09.2015 ein Drohbrief der Asa´ib Ahl Al Haqq bei seinem Elternhaus abgegeben wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond von XXXX , der Asa´ib Ahl Al Haqq oder anderen Akteuren bedroht wurde. Der Beschwerdeführer persönlich wird auch aktuell nicht von einem dieser Akteure oder einem anderen Akteur wegen seiner damaligen Tätigkeit beim Roten Halbmond bedroht und gefährdet.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle von der Asa´ib Ahl Al Haqq, insbesondere der (früher der Mahdi-Armee angehörige) römisch 40 bedroht wurde, weil er die Daten sunnitischer intern vertriebener Personen nicht herausgab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einem Ultimatum von zwei Tagen, um die Daten herauszugeben, verstreichen ließ und am 02.09.2015 ein Drohbrief der Asa´ib Ahl Al Haqq bei seinem Elternhaus abgegeben wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit beim Roten Halbmond von römisch 40 , der Asa´ib Ahl Al Haqq oder anderen Akteuren bedroht wurde. Der Beschwerdeführer persönlich wird auch aktuell nicht von einem dieser Akteure oder einem anderen Akteur wegen seiner damaligen Tätigkeit beim Roten Halbmond bedroht und gefährdet. (Protokoll der mV S. 24ff) 1.3.
- Der Beschwerdeführer wird im Irak nicht von Behörden oder der Regierung oder sonstigen Akteuren gesucht und bedroht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Irak: Die Feststellung der maßgeblichen Situation im Irak basiert der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte, aus denen folgende Auszüge als Feststellungen getroffen werden: 1.4.
- Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 1.4.
- Auszug aus dem EASO-Bericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“ 1.4.
- Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020 1.4.
- Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020 1.4.
- Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sicherheitslage Südirak Letzte Änderung: 14.05.2020 Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten (Joel Wing 2.12.2019), im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020) und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). [Anm.: Weiterführende Informationen können dem Kapitel 11.1.1 Protestbewegung entnommen werden.] Quellen: CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans le sud de l‘Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_situation_securitaire_dans_le_sud_de_lirak_20180228.pdf, Zugriff 13.3.2020 ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020 Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i Sør-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat-sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf, Zugriff 13.3.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 14.05.2020 Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019).Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 11.3.2020). Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2019). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 4.3.2020). Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 12.1.2019). […] Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019). Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 FIS - Finnish Migrations Service (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020 NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 13.3.2020 NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, römisch eins Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 13.3.2020 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2019): Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update I), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019573/5dc04ef74.pdf, Zugriff 13.3.2020 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2019): Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update römisch eins), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019573/5dc04ef74.pdf, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Zeidel, Ronan, al-Hashimis Hisham in Terrorism Research Initiative (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 13.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 14.05.2020 Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). , Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020) Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019) Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Informationen zum Unterkünften können dem Kapitel 21 Rückkehr entnommen werden.] Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020 EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020 Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020 FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020 FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020 GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020 Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020 K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020 OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020 Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020 USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020 WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 14.05.2020 Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). , Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08, Zugriff 13.3.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020 IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020 IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020 IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020 REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html, Zugriff 13.3.2020 1.4.
- Auszug aus dem EASO-Bericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“ 1.1.2 Volksmobilmachungseinheiten (PMU) […] Vorgehensweise und Struktur Die PMU waren zügig ausgebaut worden, um das Vorrücken des ISIL im Juni 2014 zu stoppen. Ihr ursprüngliches Ziel im Jahr 2014 war jedoch, den ISIL zurückzuschlagen. Die PMU konnte von den Kampferfahrungen bestehender schiitischer Milizen vor 2014 profitieren und sich zu einer militärischen Streitkraft entwickeln, die sich als fähig erwies, den ISIL-Vorstößen Einhalt zu gebieten und die von der irakischen Armee abgetretenen Gebiete zurückzufordern.21 Die PMU füllte das Sicherheitsvakuum, das nach dem Zusammenbruch der irakischen Streitkräfte entstanden war, und trat als „wichtiger militärischer und politischer Akteur“ in Erscheinung.22 Die Zeitschrift Foreign Policy hielt im Januar 2018 fest, dass die PMU-Milizen weiterhin die überforderte irakische Armee unterstützen, vor allem auf lokaler Ebene.23 Laut dem FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 wurde die derzeitige Struktur der PMU im Juni 2014 gebildet, um der Offensive des ISIL entgegenzuwirken. Die PMU bestehen jedoch aus mehreren verschiedenen Milizen und bewaffneten Gruppen, von denen einige bereits 2003 gegründet worden waren.24 Die Mitglieder der PMU werden auf freiwilliger Basis rekrutiert und sind bei der Mehrheit der Bevölkerung im Irak sehr einflussreich und beliebt. Sie haben enge Verbindungen zu den großen politischen Parteien des Irak.25 Unmittelbar nach dem Zusammenbruch der irakischen Armee im Juni 2014 unterzeichnete Ministerpräsident Maliki ein offizielles Dekret26, um die Volksmobilisierungskommission (Popular Mobilization Commission) als einzige Regierungsbehörde zu bilden, die für die Verwaltung der PMU zuständig ist.27 Dadurch würden die bewaffneten Gruppen der PMU eine Art Rechtsgrundlage und einen Grad an Institutionalisierung erhalten.28 Im März 2018 erließ Ministerpräsident Haider al-Abadi ein Dekret, in dem die Eingliederung der PMU in die Sicherheitskräfte des Landes formalisiert wurde. Dem Dekret zufolge stehen den Mitgliedern der PMU viele der Rechte zu, wie sie den Angehörigen des Militärs zustehen, wie zum Beispiel gleichwertige Gehälter, Zugang zu militärischer Ausbildung und dem Militärdienstgesetz zu unterstehen.29 Der Irak-Experte Renad Mansour merkt jedoch an, dass die Dekrete von Bagdad von der PMU-Führung abgelehnt wurden, und sie den Status einer „institutionalisierten autonomen Streitkraft“ anstrebt.30 Laut einem Bericht aus dem Jahr 2017 von Kari Frentzel, einer Gastforscherin des Syrien/Irak-Büros der Konrad-Adenauer-Stiftung31, stehen die PMU durch die Volksmobilisierungskommission offiziell unter der Kontrolle des irakischen Staates. Der frühere Ministerpräsident Haider al-Abadi war als Oberbefehlshaber der nominelle Leiter dieser Kommission. Der Staat hat jedoch nur eingeschränkt Kontrolle über die Milizen, aus denen die PMU bestehen.32 In derselben Quelle heißt es weiter: „Jede Miliz verfügt über eine autonome Befehlsstruktur. Somit sind die Milizen in der Lage, mit relativer Autonomie von der Regierung zu handeln.“33 Den PMU fehlt es an „einheitlicher Führungsstruktur und einer einheitlichen ideologischen Haltung“, und sie sind „eine ganze Heerschar miteinander konkurrierender Organisationen mit ganz unterschiedlichen ideologischen Ansichten.“34 Eine informelle Befehlskette führt über iranische Stellvertretermilizen zur Quds-Einheit der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) und damit zu Teheran. Amnesty International (AI) beobachtete im Jahr 2017, dass „die PMU-Milizen in der Realität häufig außerhalb der Befehls- und Kontrollstrukturen des Staates agieren.“35 Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Milizen innerhalb der PMU.36 Quellen zufolge umfassen die PMU zwischen 60 000 und 140 000 Kämpfer37, die in etwa 60 bis 70 Gruppen registriert sind.38 Der Bericht von DIS/Landinfo von 2018 erläutert dazu: „Einer niedrigen Schätzung der Gesamtgröße der PMU zufolge beläuft sich die Anzahl der Mitglieder auf mindestens 120
- Die PMU bestehen aus vielen verschiedenen Milizen, wobei die schiitischen Milizen in der Mehrheit sind. Manche schiitische Milizen werden vom Iran unterstützt, während andere vielmehr einem internen, nationalistischen Programm folgen. Es gibt auch schiitische Milizen, die sich im Zuge des Syrienkriegs gebildet haben und in Syrien gekämpft haben. Auch ethnische und religiöse Minderheiten haben ihre eigenen PMU, wie beispielsweise die Turkmenen, Christen, Jesiden und Schabak. Es gibt einige sunnitische PMU, die aus 17 000 bis 25 000 Mitgliedern bestehen. Die meisten von ihnen wurden Ende 2014 im Bündnis mit der irakischen Regierung gegründet, um den ISIS zu bekämpfen. Die Rekrutierung zu den PMU erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMU aus finanziellen Gründen an, da die Gehälter dort im Vergleich zum übrigen Irak attraktiver sind. Die PMU sind sehr einflussreich und bei der Mehrheit der Bevölkerung wegen ihrer Bemühungen, den ISIS zu besiegen, beliebt. Sie machen aktiv durch PR-Kampagnen und Berichterstattungen in den Medien Werbung, und sie sind eng mit den wichtigsten politischen Parteien in Bagdad verbunden.“39 Die Irak-Analysten Renad Mansour und Faleh A. Jabar betonten, dass die PMU keine monolithische schiitische Miliz bilden. Vielmehr handelt es sich um eine komplexe Dachorganisation, „die aus etwa fünfzig Gruppen besteht, deren Größe von einigen Hundert bis Zehntausend Kämpfern variiert.“40 Die Zusammensetzung der hauptsächlich schiitischen PMU lässt sich in drei klare Hauptgruppierungen mit unterschiedlichen politischen Programmen einteilen41: • Pro-Khamenei (Pro-Iran)42 • Pro-Sadr-PMU43, hauptsächlich die Saraya al Salam (Friedensbrigaden), die von dem Geistlichen Muqtada al-Sadr organisiert wurden44 • Pro-Sistani-PMU (bezieht sich auf Iraks bedeutendsten Geistlichen).45 Die beiden zentralen schiitischen religiösen Einrichtungen in den heiligen Städten Kerbela und Nadschaf haben ihre eigenen Milizeinheiten gegründet, die den schiitischen Geistlichen direkt unterstehen und dem Großajatollah Ali as-Sistani gegenüber loyal sind.46 Es gibt ungefähr 20 Pro-Khameini-Gruppen, von denen einige zu den bekanntesten und mächtigsten PMU zählen. Darunter finden sich als wichtigste bekannte Milizen, die mit dem Iran verbunden waren oder sind: die Badr-Truppe, die Asaib Ahl al‐Haq (Liga der Gerechten – AAH) sowie die Kata’ib Hisbollah (KH), Kata’ib Sayyid al-Shuhada, Kata’ib al-Tayyar al-Risali, Kata’ib al-Imam Ali und Jaysh al-Mukhtar.47 Die irakische Medienquelle Niqash erwähnt ebenfalls die Badr-Organisation, AAH, KH sowie die Khorasani-Brigaden und die Sayed al-Shuhada-Brigaden. Die „militärischen Aktivitäten dieser Gruppen werden von iranischen Militärführern überwacht. Sie sind in der Regel mächtiger als andere Milizen und ihre Mitglieder sind schwerer bewaffnet.“48 Die Milizen von Muqtada al Sadr, Saraya al-Salam, die Ashura-Brigaden und die Brigaden der „Unterstützer der Glaubens“ sind „mit bestehenden schiitischen muslimischen Parteien verbunden und folgen treu dem Programm ihrer eigenen Partei.“49 Sowohl Sadrs als auch Sistanis Gruppen haben Beschwerden geäußert, dass sie keine ausreichenden Gehälter von der Volksmobilisierungskommission erhalten hätten, welche die Pro-Khamenei-Paramilitärs bevorzugen würde.50 Die Gründung der Pro-Sistani-Milizen folgte auf eine fatwa – einen Aufruf zur Massenmobilisierung – von Al Sistani im Jahr
- Sie war zum Schutz der schiitischen Schreine gedacht und schloss die Ali al-Akbar-Brigaden, die Abbasiyah-Schrein-Brigaden, die Alawit-Schrein-Brigaden und die Husayniyah-Schrein-Brigaden mit ein. Sie stehen „für die irakische Regierung bereit“ und sind nicht so gut bewaffnet. Sie sind auch zahlenmäßig geringer als die Pro-Khamenei-Milizen.51 Den Verwaltern von al-Abbas zufolge „umfasst die Abteilung 7 310 Mitglieder in aktivem Dienst und ein Reservekontingent aus 35 000 bis 40 000 Mitgliedern.“52 Die Ali al-Akbar-Brigade besteht aus 5 000 Männern mit mehr als 1 000 sunnitischen Mitgliedern.53 In den staatlich kontrollierten und vom ISIL zurückeroberten Gebieten haben die PMU Sicherheitsaufgaben zur Abwehr von ISIL-Terroranschlägen übernommen. Der Irak-Analyst Norman Cigar merkt an, dass die Milizen eine Reservekomponente für die Verteidigung Bagdads waren.54 In den südlichen Provinzen haben die Milizen die Armee und Polizei entlastet, indem sie allgemein für Sicherheit sorgten, nachdem die Armee in den Kampf gezogen war.55 Amnesty International berichtet, dass die PMU an Kontrollpunkten und auf dem Schlachtfeld sowohl unabhängig als auch an der Seite der Regierungstruppen operiert haben. Die Milizen haben auch die Stützpunkte und Gefangenenlager der Armee und der Sicherheitskräfte genutzt.56 Ein irakischer Politiker, der im März 2017 von Landinfo und Lifos befragt wurde, berichtete, dass die PMU jedes Privathaus betreten können, sogar das eines Parlamentariers. Er erklärte weiter, dass PMU in der Lage sind, von sich aus Festnahmen durchzuführen und ihre eigenen Gefängnisse zu betreiben.57 Das Geneva International Centre for Justice (GICJ)58 berichtete gleichfalls, dass die Milizen Verdächtige in „Geheimgefängnissen“ festhalten.59 Im Januar 2017 berichtete Niqash, dass „die meisten Stadtteile in Bagdad eine [PMU]-Basis haben, die normalerweise aus einem Büro besteht, und der Miliz gehört, die sich gerade in dem Teil der Stadt befindet.“ In den südlichen Provinzen sind die Milizen ähnlich präsent. Wie Niqash weiter berichtet, übernehmen die Milizen zeitweise Polizeiaufgaben und intervenieren beispielsweise bei Streitigkeiten und beteiligen sich an Konfliktlösungen.60 The Economist berichtete im Jahr 2017, dass Milizmitglieder „dazu neigen, in Bagdads Straßen als religiöse Polizei zu patrouillieren.“61 Im Juni 2016 berichtete die Washington Post, dass Milizen als Sittenwächter agieren und beispielsweise Personen bestrafen, die Alkohol trinken, um Geld spielen oder Prostituierte engagieren.62 Hintergrund zur Beteiligung der PMU an Misshandlungen Laut einem von der Harvard University im Mai 2018 veröffentlichten Bericht sind die iranischen „Stellvertreter“-PMU (Kata'ib Hisbollah, Asaib Ahl al‐Haq (AAH) und die Badr-Organisation) eher sektiererisch und neigen zu sektiererischen Übergriffen, während die PMU, die Ayatollah Sistani loyal sind, angeblich als „gemäßigter“ gelten und „weniger geneigt“ scheinen, Misshandlungen aus sektiererischen Gründen durchzuführen. Die zu Sadr gehörenden PMU lägen „irgendwo dazwischen.“63 Die PMU-Führer haben eingeräumt, dass es zu Missbrauchsfällen kommt, ihrer Ansicht nach seien dies jedoch die Taten von Einzelpersonen und nicht repräsentativ für ihre Politik.64 Im Oktober 2014 beschuldigte Amnesty International schiitische Milizen, schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Kriegsverbrechen, begangen zu haben. Auch sollen sie sunnitische Zivilisten in Bagdad und im ganzen Land entführt und getötet haben. Amnesty International dokumentierte Dutzende Fälle von Entführungen und rechtswidrigen Tötungen durch schiitische Milizen in Bagdad, Samarra und Kirkuk und verwies auf Berichte über zahlreiche weitere solcher Fälle im ganzen Land im Jahr 2014.65 Die meisten Misshandlungen im Zeitraum 2014-2017 wurden laut dem USDOS vom ISIL verübt, obwohl Mitglieder der PMU an rechtswidrigen Tötungen, Entführungen, Erpressungen und Racheangriffen im Zuge des Kampfes gegen den ISIL beteiligt waren.66 Im Jahr 2015 wurde von Fällen berichtet, in denen Milizen und bewaffnete Gruppen die Regierung unterstützt haben und unter anderem in folgende Handlungen involviert waren: • Durchführung „gezielter Tötungen, Entführung von Zivilisten und andere Misshandlungen.“ Vor allem in der Provinz Diyala gab es eine Vielzahl von Entführungen, die angeblich von Milizen durchgeführt worden waren und sich auch gegen Sunniten richteten.67 • Zwangsvertreibungen, Entführungen und Schnellhinrichtungen.68 • sporadische Entführungen sunnitischer Araber durch die PMU.69 • Durchführung gezielter Tötungen, Entführungen von Zivilisten und Zerstörung von Eigentum.70 Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017/2018 fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75 Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017 aus 2018, fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75 Profile von Personen, gegen die sich die Gewalt der PMU richtet Der FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 beschreibt die Profile der Personen, gegen die die Gewalt der PMU gerichtet ist, wie folgt: „Die gezielte Gewalt der PMU richtet sich in erster Linie gegen Personen, die im Verdacht stehen, mit dem ISIS verbunden zu sein, oder gegen deren Familienangehörige. Am häufigsten handelt es sich dabei um junge sunnitisch-arabische Männer, aber im Allgemeinen leiden auch andere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen unter einer Form von kollektiven Misshandlungen, Morden, Diskriminierungen usw. Die PMU reagiert oft durch Vergeltungsschläge für ISIS-Vorfälle. Einer Quelle zufolge sind die PMU in der Lage, die Gewalt gegen wen auch immer zu richten. Sie verfügen über sehr gute geheimdienstliche Ressourcen, die sich über den größten Teil der irakischen Gesellschaft erstrecken. Die PMU können politische oder wirtschaftliche Gegner ungeachtet ihres religiösen oder ethnischen Hintergrunds ins Visier nehmen. Nach dem Oktober 2017 gab es Berichte über Verstöße der PMU gegen die kurdische Bevölkerung in Kirkuk und Tuz Churmatu. Die Kurden, gegen die sich die Gewalt richtete, waren hauptsächlich Mitglieder der politischen Partei KDP [Kurdische Demokratische Partei] und der Asayish.“76 DIS/Landinfo befragten 2018 einen Irak-Experten, der erklärte, dass sich die Gewalt der PMU gegen fünf Hauptprofile richtet: • Politische Gegner – unabhängig von ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund –, da die Milizen um Geld, Macht und Einfluss kämpfen und Rivalen angreifen, einschließlich anderer schiitischer Milizen; • Vergeltungsangriffe, insbesondere nach größeren Terroranschlägen, da diese Racheangriffe auslösen können, die sich dann willkürlich vor allem gegen sunnitische Gemeinschaften richten; • Gezielte Gewalt gegen Aktivisten und Journalisten der irakischen Zivilgesellschaft, vor allem gegen jene, die den PMU kritisch gegenüber stehen; • Gezielte Gewalt gegen Personen, die von den Sitten abweichen, vor allem von den schiitischen sozialen Normen, wie LGBT-Personen, Christen und Alkoholverkäufer; manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft; • Zum Zwecke der Erpressung haben die PMU auch Unternehmer im Visier.77 Im FFM-Bericht von DIS/Landinfo vom November 2018 heißt es ferner, dass „die PMU es nicht auf Personen in der KRI abgesehen haben. Es gilt als unwahrscheinlich, dass die PMU dort solche Aktionen durchführen, da das für sie keine Priorität darstellt und sie nicht über die Kapazitäten verfügen, in der KRI zu operieren.“78 Im April 2018 berichtete Amnesty International, dass Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, Familien mit einer mutmaßlichen Verbindung zum ISIL daran gehindert haben, in ihr Zuhause oder in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Irakische Streitkräfte, einschließlich den PMU, haben auch regelmäßig Männer direkt aus den IDP-Lagern festgenommen und sie verschleppt, wenn sie den Eindruck hatten, dass sie über Verbindungen zum ISIL verfügten. Auch wurde über sexuelle Ausbeutung von Frauen in IDP-Lagern durch Mitglieder der PMU berichtet.79 23 Foreign Policy, Iraq’s militias set their sights on political power, 30 January 2018, url. 24 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p.
- 25 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p.
- 26 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
- 27 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p.
- 28 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url. 29 Middle East Eye, Iraq’s Abadi inducts Iran-linked militias into security forces, 8 March 2018, url. 30 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url 31 Die KAS ist ein Think Tank und eine politische Stiftung, die mit der christlichen Demokratie in Deutschland verbunden ist und sich auf die Festigung der Demokratie und die Förderung der politischen Bildung konzentriert. Der Think Tank erarbeitet „wissenschaftliche Grundlagen und aktuelle Analysen vorausschauend für politisches Handeln“, wie es auf seiner Website heißt. 32 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p.
- 33 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p.
- 34 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url. 35 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p.
- 36 AI, Iraq : turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p.
- 37 AP, Fears in Iraqi government, army over Shiite militias’ power, 21 march 2016, url; Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
- 38 Schweitzer, M., The future for Iraq’s Popular Mobilization Forces, 18 January 2017, url. 39 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p.
- 40 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
- 41 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-
- 42 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-
- 43 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-
- 44 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-
- 45 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-
- 46 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-
- 47 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-
- 48 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url. 49 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url. 50 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url, p. 5; Mansour, R., Iraq after the fall of ISIS: the struggle for the state, July 2017, url, p.
- 51 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016,url. 52 Knights, M. and Malik, H., The al-Abbas combat division model: reducing Iranian influence in Iraq’s security forces, 22 August 2017, url. 53 Slow Journalism Company (The), Brothers in arms, 25 March 2016, url. 54 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, p.
- 55 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 27-
- 56 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p.
- 57 Norway, Landinfo, Irak: Situasjonen for sunnimuslimer i Bagdad [Situation of Sunni Muslims in Baghdad], 23 June 2017, url, p.
- 58 Das GICJ ist eine gemeinnützige NRO, die sich der „Förderung und Stärkung des Engagements für die Grundsätze und Normen der Menschenrechte“ verschrieben hat. Das GICJ erstellt Berichte über Menschenrechtsverletzungen, die den Vereinten Nationen vorgelegt werden, und die auf einer Koalition aus NRO-Kontakten, Wissenschaftlern und Anwälten basiert, wie es auf seiner Website heißt. 59 GICJ, Militias in Iraq - The hidden face of terrorism, September 2016, url, p.
- 60 Niqash, Baghdad’s legal gangs? As Iraqi Police lose control of Baghdad’s streets, militias take over, 19 January 2017, url. 61 Economist (The), America and Iran are jostling over influence in Iraq, 12 April 2017, url. 62 Washington Post (The), Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, 21 January 2016, url. 63 Ahn, J. et al., The Politics of Security in Ninewa, 7 May 2018, url, p.
- 64 Niqash, 'We Don't Deny Militias Have Committed Violations', 19 August 2015, url; Bloomberg, Why Iraq Doesn't Punish its Militias' War Crimes, 9 February 2016, url. 65 AI, Absolute impunity: Militia rule in Iraq, 14 October 2014, url, pp. 4-
- 66 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Iraq, 25 June 2015, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, 3 March 2017, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url. 67 UN Security Council, Second report of the Secretary- General pursuant to paragraph 6 of resolution 2169
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- 68 Human Rights Watch, Iraq: Militias escalate abuses, possibly war crimes, 15 February 2015, url. 69 Human Rights Watch, Ethnic fighting endangers civilians, 13 January 2016, url. 70 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13 July 2015, url, pp. ii, 26, 27,
- 71 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 20w16 - Iraq, 3 March 2017, url; 72 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 November 2015 – 30 September 2016, 30 December 2016, url, pp. i, ii, 19,
- 73 Human Rights Watch, Iraq: Fallujah abuses test control of militias, 9 June 2016, url. 74 UN Security Council, Report of the Secretary- General pursuant to resolution 2299
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- 77 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p.
- 78 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p.
- 79 AI, The condemned- Women and children isolated, trapped and exploited in Iraq, 17 April 2018, url, pp. 17, 29,
- 1.16 Humanitäre/ärztliche Helfer Die Internationale NRO Safety Organisation (INSO)647 berichtete, dass für humanitäre Helfer im Irak sowohl die offiziellen als auch halboffiziellen bewaffneten Gruppen im Irak eine Bedrohung darstellen, und zwar in verschiedenster Form, wobei auch Zugangsbeschränkungen, Inhaftierungen, gezielte Angriffe gegen humanitäre Helfer als auch gegen NRO-Begünstigte mit dazu gehören. Den Angaben von INSO zufolge wurden im Zeitraum von Januar bis Oktober 2018 insgesamt 66 Vorfälle von gewaltsamen Übergriffen auf NRO im Irak gemeldet. Bei der Mehrzahl der Fälle handelte es sich um Angriffe
(40), gefolgt von Festnahmen und Inhaftierungen
(9), direktem Beschuss
(9), Einschüchterung
(4), Raub
(3), Einsatz von IED
(1). Zwei NRO-Mitarbeiter starben im genannten Zeitraum infolge dieser Vorfälle.648 Laut einer von Rudaw im November 2018 zitierten Studie des irakischen Gesundheitsministeriums und des lokalen Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) waren 57 % des medizinischen Personals im Irak Formen verbaler, körperlicher oder Stammesgewalt ausgesetzt.649 Das IKRK wies darauf hin, dass „im Irak Bedrohungen, die Gesundheitsfachkräfte und -dienste betreffen, über Gewaltanwendungen hinausgehen und direkt mit bewaffneten Konflikten verbunden sind. Es gibt andere Formen der Gewalt, die weit verbreitet sind, beispielsweise Repressalien gegen Gesundheitsfachkräfte in Form von verbalen oder körperlichen Misshandlungen, Drohungen, Entführungen oder sogar Tötungen. Aus Angst um ihre Sicherheit haben viele das Land verlassen.“650 In einem im Mai 2018 von Safeguarding Health in Conflict Coalition651 veröffentlichten Bericht wird festgehalten, dass der Gesundheitssektor im Jahr 2017 stark von den Angriffen des ISIL betroffen und auch den „Vergeltungsmaßnahmen oder diskriminierenden Praktiken“ regierungsnaher Akteure ausgesetzt war.652 Im Jahr 2017 wurden mindestens 35 Angriffe gegen das Gesundheitspersonal und -einrichtungen verübt, wobei der ISIL der Haupttäter war.653 In demselben Bericht heißt es weiter, dass „medizinisches Personal auch unter den Kampagnen irakischer, kurdischer und verbündeter Gruppen gelitten hat, die auf die Ausrottung und Bestrafung von ISIS-Mitgliedern und allen, die möglicherweise mit ihnen in Verbindung stehen, abzielten.“654 Zwei medizinische Mitarbeiter wurden von irakischen Regierungsbeamten wegen ihrer Arbeit unter der ISIL-Herrschaft mit administrativen oder gerichtlichen Strafen belegt.655 Im Januar 2018 berichtete der Guardian über den Fall einer jungen Ärztin, der vom Gesundheitsministerium die Erlaubnis entzogen wurde, ihre Facharztprüfung an der medizinischen Fakultät zu schreiben, und damit die Berechtigung, zu praktizieren. Der Grund dafür war, dass sie unter der ISIL-Herrschaft in einem Krankenhaus in Mossul gearbeitet hatte.656 Das kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtete im August 2017, ohne nähere Angaben zu machen, dass es in Bagdad zu einer Eskalation von Tötungen durch kriminelle Gruppen gekommen sei, von denen Ärzte und Gesundheitspersonal betroffen waren.657 648 International NGO Safety Organisation, Iraq, NGO Incident rate, n.d., url. 649 Rudaw, Violence targets medical workers, patients preventing care in Iraq, 12 November 2018, url. 650 ICRC, Health Care in Danger campaign: Stop violence against medical personnel and facilities in Iraq, 6 November 2018, url. 651 Die Organisation ist ein Zusammenschluss von NRO, die sich für den Schutz von Mitarbeitern, Dienstleistungen und der Infrastruktur im Gesundheitsbereich einsetzen, indem sie Angriffe dokumentieren und die Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen verschärfen, wie es auf ihrer Website heißt. 652 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p. 22-
- 653 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p. 22-
- 654 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p.
- 655 Safeguarding Health in Conflict Coalition, Violence on the Front Lines: Attacks on Health Care in 2017, 21 May 2018, url, p. 22-
- 656 Guardian (The), How the people of Mosul subverted ISIS ‘apartheid’, 30 January 2018, url. 657 Rudaw, Alarming wave of assassinations hits Iraqi doctors, 8 August 2017, url. Anhang I: Volksmobilmachungseinheiten (PMU) – die wichtigsten Milizen und mit ihnen verbündeten Gruppen Asaib Ahl al-Haq (AAH) – Liga der Gerechten Die Asaib Ahl al-Haq (AAH) (Liga der Gerechten) entstand 2006 als eigenständiger Zweig aus der Mahdi-Armee (JAM), der Miliz des einflussreichen schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr.1552 Im September 2014 bezeichnet die New York Times die AAH als „die größte und furchtbarste der von Iran unterstützten schiitischen Milizen, die Bagdad beherrschen.“1553 Laut einem im August 2017 vom GPPi veröffentlichten Bericht war die AAH im März 2015 etwa 5 000 bis 10 000 Mann stark.1554 Der Führer der AAH, Qais al-Khazali, hatte von 2006 bis 2007 die „Sondergruppen“ der Mahdi-Armee geleitet. Die AAH wurde gegründet, als Qais al-Khazali unter den US-Streitkräften in Haft saß, weil er angeblich bei einem Überfall von 2005, bei dem fünf amerikanische Soldaten getötet wurden, eine bestimmte Rolle spielte.1555 Die AAH zerstritt sich mit den Sadristen, weil Muqtada al-Sadr dem iranischen Einfluss im Irak zunehmend kritisch gegenüberstand1556 und die Gruppe ideologische Verbindungen zum obersten iranischen Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie eine enge Verbindung zur Hisbollah im Libanon pflegt.1557 Die virulent antiamerikanische Asaib Ahl al-Haq führte nach ihrer Gründung im Jahr 2006 Tausende Angriffe gegen die US-amerikanischen und irakischen Streitkräfte, gezielte Entführungen von Westlern sowie Ermordungen amerikanischer Soldaten und irakischer Beamten durch.1558 In einem Bericht vom Juni 2013 teilten Jessica Lewis, Ahmed Ali und Kimberly Kagan mit, dass die AAH wieder dabei sei zu mobilisieren, Kontrollpunkte in Bagdad zu errichten und außergerichtliche Tötungen von Sunniten durchzuführen.1559 Die Asaib Ahl al-Haq wurde als die bewaffnete Unterstützung für die schiitische politische Fraktion von Maliki bekannt.1560 Die AAH bildete einen eigenen politischen Block, al-Sadiqun (die Ehrlichen), und trat bei den irakischen Parlamentswahlen im April 2014 unter al-Malikis Rechtsstaat-Block an und gewann einen Sitz.1561 In diesem Bericht vom Juli 2014 beschuldigt Human Rights Watch von der Regierung unterstützte Milizen, insbesondere die AAH, an Entführungen und Morden sunnitischer Zivilisten in ganz Bagdad, Diyala und Hilla beteiligt gewesen zu sein. Berichten von Zeugen zufolge töteten sie außerdem 48 sunnitische Männer in den Städten/Dörfern im „Bagdadgürtel.“1562 Während des Kampfes gegen den ISIL baute die AAH ihren Einfluss im Irak weiter aus1563 obwohl sich die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen häuften.1564 Kämpfer der AAH haben aktiv in Syrien gekämpft.1565 Von DIS/Landinfo im Zuge ihrer FFM 2018 in die KRI befragte Quellen gaben an, dass die AAH aufgrund ihrer gezielten Gewalt gegen Zivilisten gefürchtet und für Morde und Folterungen an sunnitischen Arabern und Kurden verantwortlich gemacht wird, und zwar hauptsächlich in Mossul und Sindschar, aber auch in anderen umstrittenen Gebieten.1566 Bei den Wahlen im Mai 2018 war die AAH Teil des Fatah-Bündnisses, einem politischen Block, der 47 Sitze gewann und nach der Saairun-Koalition von Muqtada al-Sadr Zweiter wurde1567, und erhielt mehr als ein Dutzend Sitze im Parlament.1568 1552 Cochrane, M., Iraq report 12: The fragmentation of the Sadrist movement, January 2009, url, p. 17; Cochrane, M., Asaib Ahl al‐Haq and the Khazali Special Groups Network, 13 January 2008, url. 1553 New York Times (The), Shiite militias pose challenge for U.S. in Iraq, 16 September 2014, url. 1554 Gaston, E. et.al., Literature review of local, regional or sub-state defense forces in Iraq, 6 August 2017, url, p.
- 1555 US, CRS, Iraq: politics and governance, , 9 March 2016, url, p.
- 1556 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
- 1557 Guardian (The), Controlled by Iran, the deadly militia recruiting Iraq’s men to die in Syria, 12 March 2014, url. 1558 Wyer, S., The resurgence of Asaib Ahl al-Haq, December 2012, url, p. 6; Cochrane, M., Iraq report 12: The fragmentation of the Sadrist movement, January 2009, url, p.
- 1559 Lewis, J. et.al., Iraq’s sectarian crisis reignites as shi’a militias execute civilians and remobilize, 1 July 2013, url, p.
- 1560 New York Times (The), Shiite militias pose challenge for U.S. in Iraq, 16 September 2014, url. 1561 Heras, N.A., Iraqi Shi’a militia Asa’ib Ahl al- Haq expands operations to Syria, 15 May 2014, url. 1562 Human Rights Watch, Iraq: pro-government militias’ trail of death, attacks on Sunnis in at least three provinces, 31 July 2014, url. 1563 Counter Extremism Project, Asaib Ahl al‐Haq, last update April 2017, url. 1564 Human Rights Watch, Militias escalate abuses, possibly war crimes, 15 February 2015, url; Human Rights Watch, Pro-government militias’ trail of death, 31 July 2014, url. 1565 Guardian (The), Controlled by Iran, the deadly militia recruiting Iraq’s men to die in Syria, 12 March 2014, url; Smyth, P., The Shiite Jihad in Syria and its regional effects, February 2015, url, p.
- 1566 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, pp. 44,
- 1567 Mansour, R., van den Toorn, C., The 2018 Iraqi federal elections – A population in transition, July 2018, url, pp. 7-
- 1568 Smyth, P., Iranian militias in Iraq’s parliament: political outcomes and U.S. response, 11 June 2018, url. Saraya al-Salam (Friedensbrigaden) des Muqtada al Sadr Die Saraya al-Salam, auch als Friedensbrigaden bekannt, wurden im Juni 2014 vom schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr von der Sadristen-Bewegung als Reaktion auf die territorialen Gewinne des Islamischen Staates im Irak gegründet.1585 Im Juni 2003 hatte Muqtada al-Sadr die Mehdi-Armee, auch bekannt als Jaysh al-Mahdi (JAM) gegründet. Im Jahr 2004 kam es zu Kämpfen zwischen der Mahdi-Armee und den US-geführten Koalitionsstreitkräften.1586 Einem Bericht von Marisa Cochrane vom Januar 2009 zufolge wandte sich Muqtada al Sadr 2005 erfolgreich der Politik zu und schloss sich einer Koalition schiitischer Parteien an, die vom Obersten Rat für die Islamische Revolution im Irak (SCIRI) geführt wurde und die Dawa-Partei mit einschloss. Während des Bürgerkriegs 2006-2007 verstand sich die Mehdi-Armee „als Sicherheitsgarant für die schiitische Bevölkerung.“ Die Organisation brachte auch Todesschwadronen hervor, die für sektiererische Säuberungen verantwortlich waren1587, und entwickelte sich zu einer „Miliz im Stil von Verbrecherbanden, die selbst Sadr nicht mehr kontrollieren konnte.“1588 Nach dem Verlust Mossuls im Juni 2014 reformierte Sadr die Mahdi-Armee unter dem neuen Namen „Friedensbrigaden.“1589 Vorgeblich bestand ihre Hauptaufgabe darin, die Schreine des Irak zu schützen, sodass die Friedensbrigaden im Kampf gegen den ISIL eine weniger wichtige Rolle spielten als andere schiitische Milizen, obwohl sie an größeren Operationen wie der Eroberung von Jurf al-Sakhr1590 und der Verteidigung von Samarra beteiligt waren.1591 Berichte über Gräueltaten schiitischer Milizengruppen im Februar 2015 veranlassten Muqtada al-Sadr, die Friedensbrigaden vorübergehend aus dem Kampf gegen den ISIL zurückzuziehen.1592 Muqtada al-Sadr vertrat eine stark nationalistische Haltung und war gegen den iranischen Einfluss auf die irakische Politik1593, und später distanzierte er sich von sektiererischen Gewaltakten.1594 Er kritisierte auch die irakischen schiitischen Milizen für ihren Einsatz in Syrien.1595 Bei einem großen, von den Sadristen angeführten Protest zur Forderung von Wahlreformen versuchten die Demonstranten am
- Februar 2017 in die Grüne Zone vorzudringen, wurden aber von den Sicherheitskräften mit Gewalt zurückgedrängt, wobei es zu Opfern kam.1596 Im Dezember 2017 erklärte Muqtada al-Sadr, dass die Friedensbrigaden in eine zivile Organisation umgewandelt und die befreiten Gebiete an die irakischen Sicherheitskräfte übergeben würden.1597 Im Februar 2018 gründete Muqtada al-Sadr eine neue politische Partei namens Istiqama, die überraschenderweise mit der Kommunistischen Partei des Irak und anderen säkularen und zivilgesellschaftlichen Gruppen ein Bündnis bildete.1598 Laut einem im August 2017 vom Global Public Policy Institute veröffentlichten Bericht umfasste die Saraya al-Salam bis Juli 2016 14 000 Männer, von denen nur 3 000 als Gehaltsempfänger der PMU registriert waren.1599 Renad Mansour und Faleh A. Jabar hielten fest, dass die Saraya-al Salam über die virtuelle Kapazität verfügt, eine 100 000 Mann starke Armee aufzubauen. Jedoch wird „ihre tatsächliche Kapazität durch einen Mangel an Ressourcen und nicht durch die Anzahl der Freiwilligen eingeschränkt.“1600 Bei den Wahlen im Mai 2018 gewann die Saairun-Koalition von Muqtada al-Sadr (ein Bündnis zwischen Sadrs Anhängern und der irakischen Kommunistischen Partei) 54 Sitze und damit die meisten Sitze im Parlament. Besonders in der Provinz Bagdad schien die Saairun-Koalition beliebter zu sein als das Fatah-Bündnis von Hadi al-Amiri.1601 1585 Washington Post (The), Shiite ‘peace brigades’ send signal of aggression with major rally in Baghdad, 21 June 2014, url). 1586 BBC News, Profile: Moqtada Sadr, 19 January 2012, url. 1587 Cochrane, M., Iraq report 12: The fragmentation of the Sadrist movement, January 2009, url, p.
- 1588 International Crisis Group, Fight or flight: the desperate plight of Iraq ‘s “Generation 2000”, 8 August 2016, url, p.
- 1589 Washington Post (The), Shiite ‘peace brigades’ send signal of aggression with major rally in Baghdad, 21 June 2014, url. 1590 Washington Post (The), Iraqi Shiite cleric recalls militiamen from fight against Islamic State, 17 February 2015, url. 1591 Reuters, Iraq’s Sadr readies militia to fight for Samarra, 11 December 2014, url. 1592 Washington Post (The), Iraqi Shiite cleric recalls militiamen from fight against Islamic State, 17 February 2015, url. 1593 Gaston, E. et.al., Literature review of local, regional or sub-state defense forces in Iraq, 6 August 2017, url, p.
- 1594 Al Jazeera, Iraq: the re-invention of Muqtada al- Sadr, 9 March 2016, url. 1595 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
- 1596 Anagnostos, E., Iraq Situation Report: February 11-16, 2017, 16 February 2017, url. 1597 UN Security Council, Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367
(2017), 17 January 2018, url, p.
- 1598 Niqash, Change we can believe in? Major religious group allies with Iraq’s communists, for election shake-up, 8 February 2018, url. 1599 Gaston, E. et.al., Literature review of local, regional or sub-state defense forces in Iraq, 6 August 2017, url, p.
- 1600 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p.
- 1601 Mansour, R., van den Toorn, C., The 2018 Iraqi federal elections – A population in transition, July 2018, url, pp. 7-
- , 1.4.
- Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020
- Die südlichen Provinzen (Basra, Kerbala, Maisan, al-Muthanna, Nadschaf, al-Qadissiya, Dhi-Qar und al-Wasit Karte
(18)Die südlichen Provinzen mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen1707 Dieser Unterabschnitt hat die „südlichen“ Provinzen zum Gegenstand. Hierzu zählen: Basra, Kerbala, Maisan, al-Muthanna, Nadschaf, Dhi-Qar, al-Qadisiyya und al-Wasit. Neben Informationen über die allgemeine Lage in den südlichen Provinzen beinhaltet dieser Abschnitt auch spezifischere Angaben zu den einzelnen Provinzen. 1707 UN JAU, Iraq District Map, January 2014, url […] , 4.1. Basra Karte
(19)Basra mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen1708 4.1.1 Allgemeine Darstellung der Provinz Grundlegende Geografie Basra ist die südlichste Provinz Iraks und hat interne Grenzen mit den Provinzen al-Muthanna, Dhi-Qar und Maisan. Sie ist am Schatt al-Arab gelegen, der in den Persischen Golf mündet. Basra hat internationale Grenzen mit Iran im Osten und Kuwait im Süden.1709 Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Basra.1710 Die Provinz umfasst sieben Bezirke: Abu Al-Khaseeb, Al-Midaina, Al-Qurna, Al-Zubair, Basrah, Fao und Schatt al-Arab.1711 Bevölkerung Für 2019 schätzte das irakische CSO (Zentrales Statistisches Amt) die Bevölkerung der Provinz auf 2 985 073.1712 Nach Schätzungen in einem Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC) vom September 2018 lebten jedoch in der Provinz Basra etwa 4,5 Millionen Menschen.1713 , Ethnische Zugehörigkeit Die Bevölkerung der Provinz besteht mehrheitlich aus schiitischen Arabern, doch gibt es dort auch eine beachtliche sunnitische Minderheit sowie kleine chaldäische und assyrische christliche Gemeinschaften und sabäische Mandäer.1714 Straßensicherheit Im November 2019 blockierten Demonstranten die Einfahrten in die einzige Hafenstadt Iraks Umm Qasr südlich von Basra.1715 Im gleichen Monat blockierten Demonstranten Straßen und Brücken in Basra-Stadt, der Hauptstadt der Provinz.1716 Am
- November 2019 öffneten die ISF wieder den Hafen von Umm Qasr nahe Basra, dessen Zufahrt zuvor von Demonstranten blockiert worden war.1717 Am
- Dezember 2019 blockierten nach Angaben des Iraq Security and Humanitarian Monitor Demonstranten die Straßen zum Ölfeld Rumaila.1718 Wirtschaft Die Provinz Basra birgt einen erheblichen Teil der Ölreserven Iraks, darunter das größte Ölfeld in Irak, Rumaila.1719 Der Hafen Basra und der Hafen Um Qasr, der einzige Tiefseehafen Iraks, sind beide in der Provinz gelegen und machen Basra zu einem Zentrum für Handel, Verkehr und Lagerung.1720 Ungeachtet seines Ressourcenreichtums leidet Basra „unter chronischer Arbeitslosigkeit und Armut sowie schlechten öffentlichen Dienstleistungen und einer maroden Infrastruktur...“ 1721 In einem Artikel des Guardian von 2018 heißt es, die meisten Iraker hätten nichts von der Ölwirtschaft, weil dort Korruption bei Amtsträgern der örtlichen Regierung sowie bei örtlichen Stammes- und Milizenführer herrsche.1722 4.1.2 Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz Hintergrund des Konflikts In einem Interview mit dem EASO im Januar 2019 stellte ein leitender Wissenschaftler von HRW fest, es gebe im Süden nur wenige Sicherheitsvorfälle. An vielen dieser Vorfälle sind Stämme, PMU, Banden oder eine Kombination von ihnen beteiligt.1723 Abgesehen von Menschenrechtsverletzungen und religiösem Missbrauch, politischer Repression und Manipulation würden PMU auch in „mafia-ähnliche wirtschaftliche Praktiken“ verwickelt sein.1724 Einige Piers in Basras Hafen Umm Qasr und der Grenzübergang Shalamcheh an der Landgrenze zu Iran seien „von Milizen kontrollierte Schmuggelrouten für irakisches Rohöl, das Milizen auf Ölfeldern wie Qayyarah und Alas auffangen“, so Michael Knights im August 2019.1725 Berichten zufolge sind die Badr-Organisation und KH am Grenzübergang Shalamcheh stark vertreten.1726 In einem Bericht über das wachsende Drogenproblem Basras schrieb die New York Times, die Tatsache, dass große Dealer entweder nie gefasst werden oder schon bald nach ihrer Verhaftung aus dem Gefängnis entkommen, stärke den Verdacht, dass die PMU am Drogenhandel beteiligt sind.1727 Ein Polizeichef aus Basra teilte Reuters mit, dass 80 % der nach Basra gelangenden Drogen aus Iran kommen.1728 Bewaffnete Akteure Das ISW berichtete im Dezember 2017, das Einsatzkommando Basra (Basrah Operations Command, BasOC) sei für die Sicherheit in der Provinz Basra verantwortlich.1729 Wegen Unterbesetzung war das BasOC jedoch nicht in der Lage, tatsächlich das Kommando über die Provinz zu übernehmen.1730 Mit Stand Dezember 2019 bestehen die ISF in der Provinz Basra aus dem Einsatzkommando Basra, einem Regiment zur Terrorismusbekämpfung, einer Kommandobrigade, Regimenten für Notfälle, der Schnellen Einsatztruppe, der lokalen Polizei, einer Brigade der Bundespolizei und einem Bataillon der
- Panzerdivision.1731Im Juli 2020 kündigte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando an, das BasOC sollte die Kontrolle über den Grenzübergang Shalamcheh nach Iran und den Grenzübergang Safwan nach Kuwait übernehmen.1732 Laut einem Artikel vom Februar 2020 war Basra eine der Provinzen, in denen das Gemeinsame Einsatzkommando für die Sicherheit zuständig ist.1733 Laut einer Analyse von Michael Knights vom August 2019 unterhielten PMU zwei Einsatzkommandos in Südirak: das PMU Rafidain Operations Command (in Maisan und Dhi-Qar) und das PMU Basrah Operations Command, beide unter der Führung von Kommandeuren der Badr-Organisation.1734 Der administrative Leiter der PMU in Basra gehört ebenfalls zur Badr-Organisation.1735 Im September 2019 berichtete Chatham House, dass die PMU-Brigaden 2, 3, 5, 7, 11, 21, 22, 26 in den Provinzen Maisan, Dhi-Qar und Basra präsent sind.1736 Einer leitenden Irak-Wissenschaftlerin bei Human Rights Watch zufolge waren zwar PMU in Basra präsent, jedoch wurden sie nicht in großer Zahl dorthin verlegt und betrieben in Basra-Stadt keine Kontrollpunkte wie in den Provinzen Bagdad, al-Anbar, Salah al-Din oder Diyala.1737 In einem Brookings-Bericht von Juni 2019 stellte die Analystin Vanda Felbab-Brown fest, dass sowohl pro-iranische PMU als auch Pro-Sadr-Gruppen in Basra „stark“ vertreten waren.1738 1725 Knights, M., Iran’s Expanding Militia Army in Iraq: The New Special Groups, 13 August 2019, Combating terrorism center (CTC), url, p. 6 4.1.3 Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Entwicklungen 2019-2020 2019 und 2020 brachen in den südlichen Provinzen Iraks Massenproteste aus.1739 In Basra wurden die meisten Proteste in Basra-Stadt und in der Nähe der Ölfelder und der Häfen gemeldet.1740 UNAMI zufolge „kam es zu Verschleppungen und Verschwindenlassen sowie weiteren Verstößen und Übergriffen gegen Aktivisten und Demonstranten, darunter […] übermäßiger und unrechtmäßiger Einsatz von Gewalt an Demonstrationsorten“.1741 Berichten zufolge kamen in Basra zwischen dem
- Oktober und dem
- Dezember 2019 33 Demonstranten ums Leben und wurden 1 079 verletzt.1742 Laut ICG waren überwiegend vom Iran unterstützte PMU für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten verantwortlich.1743 In Bagdad, Basra, Dhi-Qar und Maisan waren Stammesgruppen in vorderster Linie für die Gestaltung der Protesttaktik, die Sperrung von Straßen und sogar für Vergeltungsmaßnahmen gegen von Iran unterstütze Gruppen verantwortlich.1744 Einige Tage später versuchten sie, auf das Ölfeld West Qurna-1 zu gelangen, während andere den Hafen Maqal am Schatt al-Arab zumachten.1745 Nach Angaben von HRW berichteten Demonstranten am
- Januar 2020, maskierte Männer hätten fünf Demonstranten nahe dem Bahrya-Platz festgenommen, und dass am
- Januar 2020 die Polizei Demonstranten mit Holzknüppeln angegriffen und mindestens zehn Demonstranten festgenommen hätte. Die gleiche Quelle merkte an, dass am
- Januar 2020 ein Konvoi von Fahrzeugen des Militärs und der Sicherheitskräfte zum Bahrya-Platz kam und nach Aussage von Demonstranten „Männer mit Waffen“ Demonstranten angriffen und in einigen Fällen festnahmen und eine Razzia im Camp der Demonstranten vornahmen.1746 Sicherheitsvorfälle in den südlichen Provinzen Iraks gehen im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück.1747 Eine von Al-Sumariyah News zitierte irakische Quelle aus dem Sicherheitsbereich erklärte, zwischen Januar und September 2019 seien bei Stammeskonflikten in Basra 113 Menschen ums Leben gekommen und 440 verwundet worden.1748 In einem Interview im Januar 2019 erklärte Benedict Robin D’Cruz, Doktorand an der University of Edinburgh, der sich intensiv mit irakischer und schiitischer Politik befasst, dass „Stammeskämpfe, Gewalt im Umfeld von Milizen und die allgemeine Kriminalität insbesondere in Basra alarmierende Ausmaße erreichen“.1749 Seinen Worten nach ist die schlimmste Gewalt in der Regel auf Stammesfehden zurückzuführen, aus denen Straßenkämpfe mit Waffeneinsatz mit Verletzten und Toten unter der Zivilbevölkerung werden können. Diese Gewalt zwischen Stämmen hat häufig „eine ökonomische Komponente, beispielsweise Konkurrenz beim Erdölschmuggel“.1750 Laut der gleichen Quelle sind Milizen „tendenziell disziplinierter und gehen beim Einsatz von Gewalt gezielter vor“. Zwar hat ein Teil dieser Gewalt einen eindeutigen wirtschaftlichen Hintergrund, doch sind Milizen auch in politische Gewalt verwickelt.1751 Einem Bericht des australischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel (DFAT) vom Oktober 2018 zufolge „kommt es im Südirak zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen bewaffneten Schiitengruppen, die meistens mit der Kontrolle über Land und Öleinnahmen in Zusammenhang stehen. Nach Einschätzung lokaler Quellen sind an Gewalttaten zwischen Schiiten in erster Linie Personen beteiligt, die in Milizen oder Stammeseinheiten aktiv sind.“1752 Im September 2019 kündigte der Innenminister anhaltende Operationen zur Durchsetzung von Sicherheit in Basra und die Festnahme von „Elementen, die mit Stammeskonflikten Unruhe stiften“ an.1753 Am 16.März 2020 wurde in Basra als Vorsichtsmaßnahme gegen COVID-19-Infektionen eine einwöchige Ausgangssperre verkündet.1754 Am
- April 2020 wurde die Ausgangssperre in Basra verschärft, als die Zahl bestätigter Erkrankungen in den Bezirken Schatt al-Arab und al-Midaina alarmierend anstieg.1755 Am
- Juni 2020 wurde in Basra „ein vollständiger Lockdown“ verkündet, nachdem in der Provinz die Zahl der COVID-19-Fälle spürbar zugenommen hatte.1756 Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am
- März 2019 kamen bei einem Feuergefecht zwischen den Stämmen der Albu Hamdan und der al-Batut in dem Gebiet „Karma Ali“ nördlich von Basra mindestens drei Menschen ums Leben und wurden sieben weitere verwundet.1757 Im April 2019 gab es weitere schwere Kämpfe zwischen den Stämmen. Bei diesen Kämpfen gab es zahlreiche Opfer und Todesopfer, da beide Seiten in der Auseinandersetzung mittlere und schwere Waffen, Mörser und andere Sprengkörper einsetzten.1758 • Ende August 2019 gab es Meldungen über Stammesfehden in den nördlichen Bezirken der Provinz Basra. Der Einsatz kleiner und mittlerer Waffen führte zu zahlreichen Opfern und löste einen Einsatz der Abteilung für Notfallmaßnahmen aus.1759 • Am
- Oktober 2019 ermordeten unbekannte Schützen den Vorsitzenden des Gemeinderats und einen örtlichen mukhtar in dem Gebiet Bahar südlich von Basra.1760 • Am
- Januar 2020 schossen nicht identifizierte Schützen auf Motorrädern zwei Zivilisten im Zentrum Basras nieder und töteten sie.1761 • Am
- Januar 2020 wurden Demonstranten von maskierten Männern, von denen einige über Jagdgewehre verfügten, mit Waffen geschlagen und in einigen Fällen willkürlich festgenommen. 130 Zelte wurden ebenfalls zerstört.1762 • Am
- Februar 2020 ermordeten nicht identifizierter Schützen Sheikh Hazim al-Halfi, einen ranghohen Sadristen, in der Stadt Basra.1763 • Am
- März 2020 ermordeten nicht identifizierte Schützen, die Waffen mit Schalldämpfer verwendeten, einen Stammesführer vom Stamm der Tamimi im Bezirk Abu Al-Khaseeb in der Provinz Basra.1764 • Am
- März 2020 wurde die Residenz des ehemaligen Gouverneurs von Basra, Muhammad Musbih Al-Waeli, im Zentrum Basras mit einer USBV angegriffen; dabei wurden zwei seiner Familienmitglieder verletzt.1765 • Am
- Juli 2020 wurde der Aktivist Khaled al-Samer im Zentrum Basras erschossen. Am selben Tag detonierte ein Sprengkörper auf einem Fahrrad im Bezirk Abu al-Khaseeb südlich von Basra, tötete ein zweijähriges Mädchen und verletzte dessen Vater.1766 Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum
- Januar 2019 -
- Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 12 Kämpfe, 33 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 37 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 74 Unruhen; das sind insgesamt 156 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Basra, meist in der Hauptstadt Basra. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 329 Demonstrationen in der Provinz Basra gemeldet.1768 Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Abbildung 18: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz Basra,
- Januar 2019 -
- Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten1769 , Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung In einem Brookings-Bericht von 2019 war die Rede von wachsenden Ressentiments gegen die Vorgehensweisen der Haschd-Gruppen, wie räuberische Erpressung, Nötigung und Monopolisierung von Märkten. Insbesondere in Basra, wo solche Vorgehensweisen „weit verbreitet waren und das Allgemeinwohl darunter litt“.1770 Nach einer Auseinandersetzung zwischen Stämmen in Basra im März 2019, bei der es mindestens drei Todesopfer und sieben Verletzte gab, berichtete eine Nachrichtenagentur, dass „es für die irakischen Sicherheitskräfte nicht einfach ist, in Clan-Streitigkeiten einzugreifen. Bei zahlreichen Gelegenheiten haben es die irakischen Behörden versäumt, Stämme zu entwaffnen, die regelmäßig zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zu solchen Maßnahmen greifen, wenn ihre Art der Diplomatie nicht weiterhilft“.1771 Am
- Mai 2020 durchsuchten Sicherheitskräfte das Büro der Iran nahestehenden Thaar Allah-Partei in Basra. Eine Reihe von Milizionären, die auf Demonstranten geschossen, einen getötet und mehrere andere verletzt hatten, wurde Berichten zufolge verhaftet.1772 Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände Mine Action Review, ein von der norwegischen Regierung finanziertes Forschungsteam, berichtete 2019, dass Basra zu den südlichen Provinzen gehört, die am stärksten von Rückständen von Streumunition noch aus dem Golfkrieg 1991 und aus der Invasion von 2003 betroffen sind. Die Fläche des Gebiets, das als „bestätigter Gefahrenbereich“ klassifiziert wurde, beträgt 27 851 470 m2.1773 Vertreibung und Rückkehr Laut IOM waren am
- Juni 2020 in Basra 6 528 Binnenvertriebene registriert. Binnenvertriebene aus Basra waren nirgendwo im Land registriert.1774 Der IOM zufolge waren die drei Bezirke, in denen es die meisten Vertriebenen gab, Basra (2 910 Binnenvertriebene), Al-Zubair (1 368) und Abu Al-Khaseeb (1 224). Bei den Provinzen, aus denen die Binnenvertriebenen in Basra stammten, handelte es sich um Salah al-Din (33 %), Ninawa (30 %), al-Anbar (19 %), Kirkuk (10 %) und andere - darunter Diyala, Babylon und Bagdad - (8 %).1775 IDMC berichtete von rund 34 000 Menschen, die Schätzungen zufolge im Januar 2019 wegen Wasserknappheit aus den vier Provinzen Basra, Maisann, al-Muthanna und Dhi-Qar vertrieben wurden.1776 Basra wurde nicht bei den Provinzen aufgeführt, in denen es Rückkehrer gab.1777 1708 UN JAU, Iraq District Map, January 2014, url 1709 UN Iraq Joint Analysis Unit, Iraq District Map, January 2014, url 1710 EPIC Reference Guide, last revision May 2020, url 1711 NCCI, Basrah governorate profile, December 2015, url, p. 2 1712 Iraq, CSO, قديرات سكان العراق حسب المحافظة والبيئة والجنس لسنة 2019 [Demographic and population indicators, Estimates for the population of Iraq by governorate, environment and gender for the year 2019] (table), n.d., url 1713 Norwegian Refugee Council, Basrah fact finding mission report #1, 9 September 2018, url, p. 2 1714 NCCI, Basrah governorate profile, December 2015, url, p. 2 1715 Al-Jazeera, Iraqi protesters block major port near Basrah as unrest continues, 2 November 2019, url 1716 Al-Arabiya, Protesters block roads, bridges in Iraq’s Basrah, announce general strike, 17 November 2019, url 1717 AA (Anadolu Agency), Iraqi security forces reopen Umm Qasr port, 22 November 2019, url 1718 EPIC/ ISHM: December 20, 2019 – January 2, 2020, 2 January 2020, url 1719 EPIC/ ISHM, ISHM reference guide, last revision: May 2020, url 1720 NCCI, Basrah governorate profile, December 2015, url, p. 2 1721 Norwegian Refugee Council, Basrah fact finding mission report #1, 9 September 2018, url, p. 2 1722 Guardian (The), ‘Iraq is dying’: oil flows freely but corruption fuels growing anger, 27 August 2018, url 1723 Human Rights Watch, EASO interview with Senior Iraq Researcher, 19 January 2019 in: EASO, COI Report: Iraq - Security situation, March 2019, url1724 Felbab-Brown, V., Pitfalls of the paramilitary paradigm: the Iraqi state, geopolitics and Al-Hashd al-Shaabi, Brookings, June 2019, url, p. 501723 Human Rights Watch, EASO interview with Senior Iraq Researcher, 19 January 2019 in: EASO, COI Report: Iraq - Security situation, March 2019, url1724 Felbab-Brown, römisch fünf., Pitfalls of the paramilitary paradigm: the Iraqi state, geopolitics and Al-Hashd al-Shaabi, Brookings, June 2019, url, p. 50 1726 Hasan, H., Boundary disputes, Carnegie Middle East Centre, 26 September 2019, url 1727 New York Times (The), Iraq faces a new adversary: crystal meth, 14 September 2019, url 1728 Reuters, Crystal meth and crowded jails: problems mount in Iraqi oil city, 9 April 2019, url 1729 ISW, Iraqi Security Forces and Popular Mobilization Forces: Orders of Battle, December 2017, url, p. 16 1730 ISW, Iraqi Security Forces and Popular Mobilization Forces: Orders of Battle, December 2017, url, p. 16 1731 Al-Hashimi, H., ISIS in Iraq: from abandoned villages to the cities, 5 May 2020, url 1732 MEMO (Middle East Monitor), Iraq army to control border crossings with Iran, Kuwait, 16 July 2020, url 1733 MEMO (Middle East Monitoring), Iraq: Army hands security duties over to police in Wassit, 14 February 2020, url 1734 Knights, M., Iran’s Expanding Militia Army in Iraq: The New Special Groups, 13 August 2019, Combating terrorism center (CTC), url, pp. 5-6 1735 Knights, M., Iran’s Expanding Militia Army in Iraq: The New Special Groups, 13 August 2019, Combating terrorism center (CTC), url, p. 7 1736 Mansour, R. and Salisbury, P., Between Order and Chaos; A New Approach to Stalled State Transformations in Iraq and Yemen, Chatham House, September 2019, url, p. 8 1737 Human Rights Watch, EASO interview with Senior Iraq Researcher, 19 January 2019 in: EASO, COI Report: Iraq - Security situation, March 2019, url1738 Felbab-Brown, V., Pitfalls of the paramilitary paradigm: the Iraqi state, geopolitics and Al-Hashd al-Shaabi, Brookings, June 2019, url, p. 5,1737 Human Rights Watch, EASO interview with Senior Iraq Researcher, 19 January 2019 in: EASO, COI Report: Iraq - Security situation, March 2019, url1738 Felbab-Brown, römisch fünf., Pitfalls of the paramilitary paradigm: the Iraqi state, geopolitics and Al-Hashd al-Shaabi, Brookings, June 2019, url, p. 5, 1739 UNAMI (UN Assistance Mission for Iraq), Demonstrations in Iraq; 1-9 October 2019, October 2019, url;UNAMI (UN Assistance Mission for Iraq), Demonstraitons in Iraq: update; 25 October - 4 November 2019, November 2019, url,;UNAMI (UN Assistance Mission for Iraq), Demonstrations in Iraq: 2nd update; 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