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{'item': 'G309 2228976-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 18Art. 267Art. 140Art. 130§ 6§ 1§ 17§ 24§ 27§ 28§ 7§ 6a§ 13§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlG309 2228976-1 SpruchG309 2228976-1/2E, G309 2228976-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: C) Der Antrag auf Herabsetzung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. D) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. D) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 03.09.2014 begehrte die XXXX gegen den BF zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von 909.695,12 Euro die Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaften des BF. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2014 bewilligt. Dem dagegen erhobenen Rekurs vom 07.12.2014 wurde keine Folge gegeben.
  2. Mit Antrag vom 03.09.2014 begehrte die römisch 40 gegen den BF zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von 909.695,12 Euro die Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaften des BF. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.09.2014 bewilligt. Dem dagegen erhobenen Rekurs vom 07.12.2014 wurde keine Folge gegeben.
  3. Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten im Jahr 2019 wurde die nachträgliche Vorschreibung der Gebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz aufgetragen, da diese versehentlich unterblieben war.
  4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2019 wurde dem BF als zahlungspflichtiger Rekurswerber aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges von der Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX die Zahlung von Pauschalgebühren

Tarifpost (TP) 12 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 5.608,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 5.616,00 - vorgeschrieben. 3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2019 wurde dem BF als zahlungspflichtiger Rekurswerber aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges von der Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 die Zahlung von Pauschalgebühren

Tarifpost (TP) 12 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 5.608,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 5.616,00 - vorgeschrieben.

  1. Mit dem am 20.11.2019 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht durch seinen bevollmächtigten, mittlerweile verstorbenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt XXXX das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.
  2. Mit dem am 20.11.2019 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht durch seinen bevollmächtigten, mittlerweile verstorbenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt römisch 40 das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.
  3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.01.2020, XXXX , zugestellt am 20.01.2020, wurde der BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 5.616,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 12a lit. a GGG bemessenen Gebühren für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in Höhe von EUR 5.608,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zusammen. Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt.
  4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.01.2020, römisch 40 , zugestellt am 20.01.2020, wurde der BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 5.616,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 12a Litera a, GGG bemessenen Gebühren für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in Höhe von EUR 5.608,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 zusammen. Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt.
  5. Mit dem am 17.02.2020 beim Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX eingebrachten Schriftsatz erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
  6. Mit dem am 17.02.2020 beim Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Darin brachte der BF, unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG sowie Art. 7 B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Art. 18

B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Es wurde auch moniert, dass die Gerichtsgebühren erst nach 5 Jahren verjähren, es sei den Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, nach so langer Zeit noch zu kalkulieren, dass die Gebühren noch offen seien. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, die Rechtssache zurückzuverweisen, sowie den Sachverhalt

Art. 267

AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit

Art. 140B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt.Darin brachte der BF, unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG sowie Artikel 7, B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18

, B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Es wurde auch moniert, dass die Gerichtsgebühren erst nach 5 Jahren verjähren, es sei den Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, nach so langer Zeit noch zu kalkulieren, dass die Gebühren noch offen seien. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, die Rechtssache zurückzuverweisen, sowie den Sachverhalt

Artikel 267

, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend am 26.02.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.
  2. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer XXXX ist Rechtsanwalt XXXX verstorben, wodurch das Vollmachtsverhältnis erloschen ist.
  3. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer römisch 40 ist Rechtsanwalt römisch 40 verstorben, wodurch das Vollmachtsverhältnis erloschen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Die XXXX begehrte gegen den BF zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von 909.695,12 Euro die Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaften des BF, dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2014 bewilligt. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde keine Folge gegeben.1.
  6. Die römisch 40 begehrte gegen den BF zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von 909.695,12 Euro die Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaften des BF, dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.09.2014 bewilligt. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde keine Folge gegeben. 1.
  7. Der aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2019 trat durch die dagegen erhobene Vorstellung außer Kraft und wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX ein Vollbescheid erlassen. 1.
  8. Der aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.10.2019 trat durch die dagegen erhobene Vorstellung außer Kraft und wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 ein Vollbescheid erlassen. 1.
  9. Für das Rechtsmittel II. Instanz (Rekursverfahren) ist der BF zur Zahlung der nach TP 12a lit. a GGG bemessenen Gebühren für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in Höhe von EUR 5.608,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 –zusammen EUR 5.616,00 verpflichtet. 1.
  10. Für das Rechtsmittel römisch zwei. Instanz (Rekursverfahren) ist der BF zur Zahlung der nach TP 12a Litera a, GGG bemessenen Gebühren für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in Höhe von EUR 5.608,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 –zusammen EUR 5.616,00 verpflichtet.
  11. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens des Bezirksgerichtes XXXX zur GZ: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens des Bezirksgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die BF nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Bis zur Aufhebung der Tarifpost 12a GGG durch den VfGH mit Ablauf des 31.12.2015 war für Rekurse im Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a zu entrichten.Bis zur Aufhebung der Tarifpost 12a GGG durch den VfGH mit Ablauf des 31.12.2015 war für Rekurse im Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, zu entrichten. Für die Berechnung der Pauschalgebühren kommen fallbezogen die Bestimmungen der TP 4 lit b GGG in der Fassung BGBl II Nr 280/2013 zur Anwendung. Für die Berechnung der Pauschalgebühren kommen fallbezogen die Bestimmungen der TP 4 Litera b, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 280 aus 2013, zur Anwendung.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist

§ 6Abs.

1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs.

1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Zum Zeitpunkt des Einbringens des Rekurses am 10.11.2014 betrug die Pauschalgebühr nach TP 4 lit b GGG bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00 EUR 392,00 und bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70.000,00 für jede angefangene EUR 70.000,00 je EUR 201,00 mehr.Zum Zeitpunkt des Einbringens des Rekurses am 10.11.2014 betrug die Pauschalgebühr nach TP 4 Litera b, GGG bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00 EUR 392,00 und bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70.000,00 für jede angefangene EUR 70.000,00 je EUR 201,00 mehr. Aufgrund der gerundeten Bemessungsgrundlage von EUR 909,696,00 ergibt sich zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung eine Gebühr von EUR 2.804,00, welche

TP 12 a lit a GG zu einem zu entrichtenden Gesamtbetrag von EUR 5608,00 (2x EUR 2.804,00) führt. Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 ergibt sich die Gesamtsumme vom EUR 5.616,00.Aufgrund der gerundeten Bemessungsgrundlage von EUR 909,696,00 ergibt sich zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung eine Gebühr von EUR 2.804,00, welche

TP 12 a Litera a, GG zu einem zu entrichtenden Gesamtbetrag von EUR 5608,00 (2x EUR 2.804,00) führt. Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 ergibt sich die Gesamtsumme vom EUR 5.616,00. Gegen den von der Kostenbeamtin für Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 25.10.2019 erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) hat der BF das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, wodurch dieser

§ 7Abs.

2 GEG (ex lege) außer Kraft getreten ist und damit auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX hat daraufhin einen Vollbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.Gegen den von der Kostenbeamtin für Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 25.10.2019 erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) hat der BF das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, wodurch dieser

Paragraph 7, Absatz 2, GEG (ex lege) außer Kraft getreten ist und damit auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 hat daraufhin einen Vollbescheid erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen, während eine unrechtmäßige Vorschreibung der Gebühren im Konkreten oder eine fehlerhafte Berechnung der Gebühren nicht behauptet wurde. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Gerichtsgebühren in Österreich im Vergleich zu vielen anderen Staaten zu hoch bemessen seien und das System der Gerichtsgebühren an sich nicht verfassungskonform sei und dieses Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen:Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Gerichtsgebühren in Österreich im Vergleich zu vielen anderen Staaten zu hoch bemessen seien und das System der Gerichtsgebühren an sich nicht verfassungskonform sei und dieses Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen: Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06). Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH nicht zu erfolgen.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH nicht zu erfolgen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, eine Vorlage

Art. 267AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVw

G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei. Zum Vorbringen in der Beschwerde, eine Vorlage

Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVw

G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei. Die Erlassung des Mandatsbescheides erfolgte unstrittig binnen der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 8 GEG.Die Erlassung des Mandatsbescheides erfolgte unstrittig binnen der 5-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 8, GEG. Die vom BF behauptete Verfassungswidrigkeit aufgrund des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz wegen der Anwendung eines außer Kraft getretenen Gesetzes konnte nicht erkannt werden, da der VfGH ausgesprochen hat, dass die Aufhebung der TP 12a GGG erst mit Wirkung vom 31.12.2015 gültig ist, und der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig vor diesem Datum eingetreten ist. Überdies ist festzuhalten, dass die auf Grund der Aufhebung der TP 12a mit 31.12.2015, mit 01.01.2016 in Kraft getretene Nachfolgebestimmung der TP 12a für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gleichgeblieben ist. Der VfGH hat lediglich die Regelung der Tarifpost 12a GGG, die keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zulässt (Änderungen der Höhe des Streitwertes zB. in Enteignungsverfahren), als gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend erkannt. Verfahrensgegenständlich ist es jedoch im Rekursverfahren zu keiner Änderung in der Höhe des Streitwertes gekommen. Es steht somit fest, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt ist und dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen war.Es steht somit fest, dass die Vorschreibung der Gerichtsgebühren aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt ist und dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Außerdem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Außerdem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. 3.4. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht zu entsprechen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht zu entsprechen. 3.5. Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung der Gebühren (Spruchpunkt C.): Der BF hat in der Beschwerde – für den Fall, dass der Bescheid nicht aufgehoben und das Verfahren nicht eingestellt wird – den Eventualantrag auf Herabsetzung der Gebühren gestellt.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 9Abs.

4 GEG entscheidet über Anträge nach Abs. 1 bis 3 der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.

Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über Anträge nach Absatz eins bis 3 der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Da für die Entscheidung über diese Anträge nicht das BVwG, sondern

§ 9Abs.

4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig ist, war der Nachlassantrag daher zurückzuweisen.Da für die Entscheidung über diese Anträge nicht das BVwG, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig ist, war der Nachlassantrag daher zurückzuweisen. 3.6. Zu Spruchteil B. und D.): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B. und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Zurückweisungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B.

und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2228976.1.00

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