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{'item': 'G312 2240106-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlG312 2240106-1 Spruch, G312 2240106-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.11.2020 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom 19.10.2020 bis 25.10.2020 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g. iVm § 38 AlVG 1977 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ruht, wobei vom 16.10.2020 bis 18.10.2020 Nachsicht gewährt wurde.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.11.2020 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom 19.10.2020 bis 25.10.2020 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ruht, wobei vom 16.10.2020 bis 18.10.2020 Nachsicht gewährt wurde. Dagegen richtete sich die mit XXXX datierte und am XXXX persönlich eingebrachte Beschwerde des BF bei der belangten Behörde. Dagegen richtete sich die mit römisch 40 datierte und am römisch 40 persönlich eingebrachte Beschwerde des BF bei der belangten Behörde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF steht seit 12.08.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 27,73 täglich. Am 19.10.2020 meldeten Verwandte des BF, dass sich dieser seit 16.10.2020 aufgrund eines familiären Todesfalles in der Türkei befindet. Am 27.10.2020 meldete sich der BF persönlich bei der belangten Behörde, legte sämtliche Unterlagen vor und beantragte Nachsicht vom Auslandsruhen. Der Sohn des BF, XXXX ist am 13.10.2020 in Graz verstorben. Seine sterblichen Überreste wurden am 16.10.2020 nach Istanbul überstellt, in der Türkei fand das Begräbnis statt. Der Sohn des BF, römisch 40 ist am 13.10.2020 in Graz verstorben. Seine sterblichen Überreste wurden am 16.10.2020 nach Istanbul überstellt, in der Türkei fand das Begräbnis statt. Nach Anhörung des Regionalbeirates wurde dem BF Nachsicht für 3 Tage, somit vom 16.10.2020 bis 18.10.2020, gewährt. Aufgrund des vorliegenden zwingenden familiären Grundes ist eine Nachsicht von drei Tagen zu gewähren, außergewöhnliche Gründe für eine gänzliche Nachsichtsgewährung liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für die Zeit vom 19.10.2020 bis 25.10.2020 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g. iVm § 38 AlVG ruht. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für die Zeit vom 19.10.2020 bis 25.10.2020 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ruht. Der BF ersucht aufgrund des familiären Todesfalles, der Überstellung und des Begräbnisses sowie der Betreuung der Trauernden um gänzliche Nachsicht. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  5. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  6. die Anwartschaft erfüllt und
  7. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 litera g AlVG während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, litera g AlVG während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Auf Antrag des Arbeitslosen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Auf Antrag des Arbeitslosen ist gemäß Absatz 3, leg. cit. das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass sich der BF vom 16.10.2020 bis 25.10.2020 in der Türkei aufgehalten hat, ebenso, dass die belangte Behörde aufgrund des Todesfalles in der Familie auf Antrag des BF Nachsicht für die Zeit vom 16.10.2020 bis 18.10.2020 gewährt hat. Strittig ist, ob – wie der BF ersucht – ganze Nachsicht vom Ruhen aufgrund des Auslandsaufenthaltes zu gewähren ist. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden, familiären Gründen beruhen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden, familiären Gründen beruhen. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers aus zwingenden familiären Gründen erfolgt ist. Die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" kann nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente: "zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0297) Zur Vermeidung von dem Gesetzgeber nicht zuzusinnenden und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklichen Wertungswidersprüchen ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass unter „zwingenden familiären Gründen“ nur solche anerkannt werden können, die von einer ihnen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer sind. Es ist nämlich bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass bei einem Auslandsaufenthalt – mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen – die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung fehlt, weil die abwesende Person sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG bereithält. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152)Zur Vermeidung von dem Gesetzgeber nicht zuzusinnenden und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bedenklichen Wertungswidersprüchen ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass unter „zwingenden familiären Gründen“ nur solche anerkannt werden können, die von einer ihnen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer sind. Es ist nämlich bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass bei einem Auslandsaufenthalt – mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen – die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung fehlt, weil die abwesende Person sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG bereithält. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen dieser Verfügbarkeit führen müssten. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG Dispens auf Grund von Umständen zulassen wollte, die im Inland eingetreten zum Bezugsausschluss wegen § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG führen würden. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152)Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen dieser Verfügbarkeit führen müssten. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Dispens auf Grund von Umständen zulassen wollte, die im Inland eingetreten zum Bezugsausschluss wegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG führen würden. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152) Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt. Er ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt, sondern bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden kann. Die Auslegung des Begriffs „zwingende familiäre Gründe“ kann indes nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. (19.09.2007, 2006/08/0297)Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt. Er ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt, sondern bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ausgeglichen werden kann. Die Auslegung des Begriffs „zwingende familiäre Gründe“ kann indes nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. (19.09.2007, 2006/08/0297) Dazu kommt, dass nach der Rechtsprechung ein zwingender familiärer Grund nur ein solcher ist, der einem Gebot der Sittlichkeit entspricht, und überdies nur, solange dies der Fall ist („als und insolange“, VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). Es bedarf keiner Erörterung, dass es kein sittliches Gebot gibt, so lange zu Besuch bei seinen gesunden Angehörigen auf einem anderen Kontinent zu verweilen, bis von dort kein Rückflug mehr möglich ist. Die sittliche Pflicht richtet sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis des Handelnden. Darunter versteht man ein Verhalten, das nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden kann, dessen Unterlassung gesellschaftlich als Pflicht- oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht, als deren Folge sich der Verpflichtete dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. (Vgl. OGH 28.03.2000, 1Ob322/99f) Ein Todesfall in der Familie - wie hier – stellt einen zwingenden familiären Grund dar. Der BF hat sich aufgrund des Todes seines Sohnes in die Türkei zur Überstellung, zum Begräbnis und Erledigung von Behördenwegen, wie auch zur Betreuung von Trauernden (wie es der BF ausführt) begeben. Dem hat die belangte Behörde durch Nachsicht im Ausmaß von drei Tagen auch Rechnung getragen. Ein besonderer Grund für die Gewährung einer gänzlichen Nachsicht liegt jedoch nicht vor, die Anreise ist relativ kurz, wodurch keine außergewöhnliche Kürzung der gewährten drei Tage vorliegt. Auch andere außergewöhnlichen Gründen liegen nicht vor und wurden auch nicht eingewandt. Würde man dem Arbeitslosengeld beziehenden Beschwerdeführer für das Begräbnis seines Sohnes ein weiteres Nachsehen vom Ruhen gewähren, so würde dies eine Bevorzugung gegenüber im Erwerbsleben stehenden Personen bedeuten, die lediglich das Recht auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß von drei Tagen haben. Die Nachsichtsgewährung im Ausmaß von drei Tagen durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich eines Auslandsruhen bzw. diesbezüglicher Nachsichtsgewährung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht und ausreichend Judikatur dazu vorliegt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich eines Auslandsruhen bzw. diesbezüglicher Nachsichtsgewährung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht und ausreichend Judikatur dazu vorliegt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2240106.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.