← Österreich

{'item': 'I403 2211472-1'}

Obsah (11)§ 9§§ 54Art. 133§ 55§ 58§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlI403 2211472-1 Spruch, I403 2211472-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit Familienstreitigkeiten sowie einer für ihn daraus resultierenden Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder des Oje-Kultes in seinem Herkunftsstaat begründete. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

„§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ abgewiesen (Spruchpunkt I.).

„§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“ wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 AsylG“ nicht erteilt.

„§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

„§ 52 Abs. 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung

„§ 46 FPG“ nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde

„§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

„§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

„§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG“ wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 AsylG“ nicht erteilt.

„§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

„§ 52 Absatz 9, FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung

„§ 46 FPG“ nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde

„§ 55 Absatz eins bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 neu zugewiesen. Am 29.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner zum damaligen Zeitpunkt von ihm schwangeren Lebensgefährtin als Zeugin abgehalten. Aufgrund von Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher wurden hierbei lediglich die Zeugin befragt sowie mit dem anwesenden (damaligen) Rechtsvertreter Beweisanträge sowie die allgemeine Lage im Herkunftsstaat erörtert. Am XXXX .2020 kam die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , in Österreich zur Welt. Am römisch 40 .2020 kam die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Österreich zur Welt. Am 17.09.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin als Zeugin abgehalten und die Beschwerdesache erörtert. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I403 2211472-1/18Z, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde in Bezug auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX im Verfahren zur Zl. XXXX hinsichtlich der Obsorge für die Tochter des Beschwerdeführers ausgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt die Obsorge noch nicht geregelt, sondern nur vorläufig der Kinder- und Jugendhilfe XXXX übertragen worden war. Der entsprechende Beschluss des BG XXXX vom 04.05.2021, mit welchem der Kinder- und Jugendhilfe XXXX die Obsorge übertragen wurde, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2021 übermittelt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I403 2211472-1/18Z, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts römisch 40 im Verfahren zur Zl. römisch 40 hinsichtlich der Obsorge für die Tochter des Beschwerdeführers ausgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt die Obsorge noch nicht geregelt, sondern nur vorläufig der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 übertragen worden war. Der entsprechende Beschluss des BG römisch 40 vom 04.05.2021, mit welchem der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 die Obsorge übertragen wurde, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2021 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er ist ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Limba und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Freetown, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt, sechs Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Maurer und Elektriker sowie Betreiber eines Motorradverleihs bestritten hat. Zudem ist er gelernter Metallarbeiter. Die Stiefmutter sowie mehrere Halbgeschwister des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Sierra Leone auf. Überdies steht er über soziale Medien in Kontakt zu Freunden in seinem Herkunftsstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I403 2211472-1/18Z abgewiesen. Er hat seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Einrichtung der Flüchtlingshilfe der Caritas. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise über die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Er hat diverse Sprach- und Alphabetisierungskurse besucht, kann jedoch kein Deutsch-Zertifikat vorweisen. Überdies hat er sich ehrenamtlich in einer Caritas-Hilfseinrichtung betätigt und ist Mitglied der „Union of Sierra Leoneans in Austria“. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur Tochter des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat eine am 14.04.2020 in Österreich geborene Tochter mit der österreichisch-polnischen Doppelstaatsbürgerin E. U., mit welcher er zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E.U. ist nicht stabil. E.U. hat bereits zwei Kinder aus früheren Beziehungen, die bei ihrer Großmutter in Polen aufwachsen. Die gemeinsame Tochter XXXX besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und steht unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe. Sie wurde zu früh geboren und hatte nach der Geburt mit diversen medizinischen Komplikationen wie Hirnblutungen und Asphyxie (Anm.: Zustand mit Atemdepression bis –stillstand) zu kämpfen. Die gemeinsame Tochter römisch 40 besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und steht unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe. Sie wurde zu früh geboren und hatte nach der Geburt mit diversen medizinischen Komplikationen wie Hirnblutungen und Asphyxie Anmerkung, Zustand mit Atemdepression bis –stillstand) zu kämpfen. Die Tochter des Beschwerdeführers bedarf daher besonderer Betreuung und Aufmerksamkeit und ist zu befürchten, dass geistige und körperliche Schäden bestehen bleiben. Seit 25.9.2020 ist sie in einer Sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht, in welcher zweimal wöchentlich Besuchskontakte ermöglicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich bislang verlässlich um seine Tochter bemüht und diese Termine wahrgenommen. Er hat – im Gegensatz zur Kindesmutter – eine Beziehung zu ihr aufgebaut. Gegen den Beschluss des BG Leopoldstadt vom 04.05.2021, mit welchem der Kinder- und Jugendhilfe XXXX die Obsorge übertragen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2020 Rekurs und beantragte die Übertragung der Obsorge an ihn.Gegen den Beschluss des BG Leopoldstadt vom 04.05.2021, mit welchem der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 die Obsorge übertragen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2020 Rekurs und beantragte die Übertragung der Obsorge an ihn.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichsicher Sozialversicherungsträger (AJWEB-P), der Betreuungsinformation Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister (SA) eingeholt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“. Sein Besuch diverser Sprach- und Alphabetisierungskurse, seine ehrenamtliche Betätigung in einer Caritas-Hilfseinrichtung sowie seine Mitgliedschaft in der „Union XXXX “ ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit E. U. oder seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik.Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichsicher Sozialversicherungsträger (AJWEB-P), der Betreuungsinformation Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister (SA) eingeholt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“. Sein Besuch diverser Sprach- und Alphabetisierungskurse, seine ehrenamtliche Betätigung in einer Caritas-Hilfseinrichtung sowie seine Mitgliedschaft in der „Union römisch 40 “ ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit E. U. oder seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung zweier mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 29.11.2019 und am 17.09.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin E. U. als Zeugin. Die Feststellungen zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I403 2211472-1/18Z. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie jene zu seiner fehlenden Integration in Österreich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter E. U. als auch zu seiner Tochter ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben beider in den Beschwerdeverhandlungen, wobei sie in der letzten Verhandlung am 17.09.2020 unisono zu Protokoll gaben, sich auch eine Fortführung ihres gemeinsamen Familienlebens in Polen vorstellen zu können. Dass dies nicht möglich ist, ergibt sich aus dem Obsorgebeschluss des BG XXXX vom 04.05.2021.Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter E. U. als auch zu seiner Tochter ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben beider in den Beschwerdeverhandlungen, wobei sie in der letzten Verhandlung am 17.09.2020 unisono zu Protokoll gaben, sich auch eine Fortführung ihres gemeinsamen Familienlebens in Polen vorstellen zu können. Dass dies nicht möglich ist, ergibt sich aus dem Obsorgebeschluss des BG römisch 40 vom 04.05.
  6. Die Feststellungen hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner am XXXX .2020 in Österreich geborenen Tochter österreichischer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus ihrer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie ihrem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, beides ausgestellt durch das Standesamt XXXX - XXXX am 28.05.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Tochter ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Kindesmutter E. U. vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie einem in Vorlage gebrachten Patientenbrief des SMZ XXXX vom 02.06.2020 und dem Obsorgebeschluss des BG XXXX vom 04.05.
  8. Die Feststellungen hinsichtlich der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner am römisch 40 .2020 in Österreich geborenen Tochter österreichischer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus ihrer in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie ihrem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, beides ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 - römisch 40 am 28.05.
  9. Die Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Tochter ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Kindesmutter E. U. vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie einem in Vorlage gebrachten Patientenbrief des SMZ römisch 40 vom 02.06.2020 und dem Obsorgebeschluss des BG römisch 40 vom 04.05.
  10. Das BG XXXX stellte in seinem Obsorgebeschluss vom 04.05.2021, Zl XXXX , mit dem der Kinder- und Jugendhilfe XXXX die Obsorge für die Tochter des Beschwerdeführers übertragen wurde, folgenden Sachverhalt fest: „Die Mutter hat bereits zwei Kinder aus früheren Beziehungen. Die beiden Mädchen, XXXX und XXXX wohnen bei der mütterlichen Großmutter XX in Polen, in der Stadt XX. Die Mutter hat ein Schlafproblem dahingehend, dass sie einen zu festen Schlaf hat und dann kaum geweckt werden kann. So kam es im Haus L. mehrmals zu Situationen, in denen die Mutter so tief schlief, dass sie nicht durch das Weinen von XXXX wach wurde, z.B. am 12.6.2020 und am 16.6.
  11. Jedes Mal lag XXXX weinend neben ihrer tief schlafenden Mutter. Einmal musste die Mutter sogar regelrecht gerüttelt werden, bevor sie wach wurde.Das BG römisch 40 stellte in seinem Obsorgebeschluss vom 04.05.2021, Zl römisch 40 , mit dem der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 die Obsorge für die Tochter des Beschwerdeführers übertragen wurde, folgenden Sachverhalt fest: „Die Mutter hat bereits zwei Kinder aus früheren Beziehungen. Die beiden Mädchen, römisch 40 und römisch 40 wohnen bei der mütterlichen Großmutter römisch zwanzig in Polen, in der Stadt römisch zwanzig. Die Mutter hat ein Schlafproblem dahingehend, dass sie einen zu festen Schlaf hat und dann kaum geweckt werden kann. So kam es im Haus L. mehrmals zu Situationen, in denen die Mutter so tief schlief, dass sie nicht durch das Weinen von römisch 40 wach wurde, z.B. am 12.6.2020 und am 16.6.
  12. Jedes Mal lag römisch 40 weinend neben ihrer tief schlafenden Mutter. Einmal musste die Mutter sogar regelrecht gerüttelt werden, bevor sie wach wurde. Die Mutter hat in der Schwangerschaft zu XXXX Cannabis konsumiert. Sie erklärte dies dem Gericht und der Kinder- und Jugendhilfe dahingehend, dass sie unter so starker Schwangerschaftsübelkeit gelitten habe, die erst durch die Einnahme von Cannabis besser geworden sei, nachdem die vom Arzt gegebenen Tabletten nicht gewirkt hätten. Im Zuge der Geburt wurde bei der Mutter im Spital ein Test gemacht, dieser war Cannabis positiv.Die Mutter hat in der Schwangerschaft zu römisch 40 Cannabis konsumiert. Sie erklärte dies dem Gericht und der Kinder- und Jugendhilfe dahingehend, dass sie unter so starker Schwangerschaftsübelkeit gelitten habe, die erst durch die Einnahme von Cannabis besser geworden sei, nachdem die vom Arzt gegebenen Tabletten nicht gewirkt hätten. Im Zuge der Geburt wurde bei der Mutter im Spital ein Test gemacht, dieser war Cannabis positiv. Die Beziehung der Mutter zum Vater (gemeint: dem Beschwerdeführer) ist nicht stabil. So berichtete die Mutter während des Aufenthalts im Haus L. öfter über Konflikte mit dem Vater. Eine gemeinsame Wohnung gibt es nicht. Der Vater wohnte in einer Betreuungseinrichtung der Caritas. Die Mutter wohnte zuletzt wieder in der Wohnung ihrer Freundin in der XXstraße. Zwischendurch, nämlich im Sommer 2020, versuchte die Mutter wieder nach Polen zurückzukehren und dort wieder Fuß zu fassen. Das war die Zeit, wo in Rede war, dass alle gemeinschaftlich zur mütterlichen Großmutter nach Polen ziehen und dort alle als Familie Zusammenleben. Dies hat sich dahingehend wieder zerschlagen, dass die Mutter wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. XXXX wurde am XXXX 2020 mit Notkaiserschnitt geboren. Ihr Zustand nach der Geburt war kritisch. Es zeigten sich Krampfanfälle bei bekannter Epilepsie, schwere perinatale Asphyxie, bei ihr bestand ein respiratorisches Versagen beim Neugeborenen und intrakranielle Blutungen beim Neugeborenen (Patientenbrief der Klinik Favoriten vom 8.6.2020).Die Beziehung der Mutter zum Vater (gemeint: dem Beschwerdeführer) ist nicht stabil. So berichtete die Mutter während des Aufenthalts im Haus L. öfter über Konflikte mit dem Vater. Eine gemeinsame Wohnung gibt es nicht. Der Vater wohnte in einer Betreuungseinrichtung der Caritas. Die Mutter wohnte zuletzt wieder in der Wohnung ihrer Freundin in der XXstraße. Zwischendurch, nämlich im Sommer 2020, versuchte die Mutter wieder nach Polen zurückzukehren und dort wieder Fuß zu fassen. Das war die Zeit, wo in Rede war, dass alle gemeinschaftlich zur mütterlichen Großmutter nach Polen ziehen und dort alle als Familie Zusammenleben. Dies hat sich dahingehend wieder zerschlagen, dass die Mutter wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. römisch 40 wurde am römisch 40 2020 mit Notkaiserschnitt geboren. Ihr Zustand nach der Geburt war kritisch. Es zeigten sich Krampfanfälle bei bekannter Epilepsie, schwere perinatale Asphyxie, bei ihr bestand ein respiratorisches Versagen beim Neugeborenen und intrakranielle Blutungen beim Neugeborenen (Patientenbrief der Klinik Favoriten vom 8.6.2020). Sie wird Zeit ihres Lebens besondere Betreuung und Aufmerksamkeit brauchen. Es steht zu befürchten, dass bleibende geistige und körperliche Schäden Zurückbleiben. Unmittelbar nach der Geburt kam das Baby auf die Intensivstation. Sie war dort bis zum 2.6.2020 aufgenommen. Die Mutter hat das Baby dort täglich besucht und ist mit der Pflege des Kindes ausreichend gut zurande gekommen. In diesem Zeitpunkt zeigte sich, dass bei XXXX Epilepsie besteht. Sie wurde auf ein entsprechendes Medikament eingestellt und der Mutter Information und Anleitung gegeben, wie sie im Fall eines Anfalls reagieren soll. Die Mutter sollte die Rettung rufen und bei Anfällen, die länger als drei Minuten dauern, dem Baby ein Medikament verabreichen. Zur näheren Abklärung wurde mit der Mutter vereinbart, dass sie in eine Mutter-Kind-Einrichtung, nämlich das Haus L. zieht. Dort zog sie am 2.6.2020 hin. Es kam dort zu den bereits oben geschilderten Situationen, dass sie zu fest schlief und das Baby neben ihr weinte und sie vom Weinen des Babys nicht wach wurde. Abgesehen davon, kommt sie mit der Versorgung des Babys gut zurecht. Sie geht mit dem Baby liebevoll um. Sie hält in der Fütterungssituation mit dem Baby Blickkontakt. Sie hat Arzttermine zuverlässig wahrgenommen.Sie wird Zeit ihres Lebens besondere Betreuung und Aufmerksamkeit brauchen. Es steht zu befürchten, dass bleibende geistige und körperliche Schäden Zurückbleiben. Unmittelbar nach der Geburt kam das Baby auf die Intensivstation. Sie war dort bis zum 2.6.2020 aufgenommen. Die Mutter hat das Baby dort täglich besucht und ist mit der Pflege des Kindes ausreichend gut zurande gekommen. In diesem Zeitpunkt zeigte sich, dass bei römisch 40 Epilepsie besteht. Sie wurde auf ein entsprechendes Medikament eingestellt und der Mutter Information und Anleitung gegeben, wie sie im Fall eines Anfalls reagieren soll. Die Mutter sollte die Rettung rufen und bei Anfällen, die länger als drei Minuten dauern, dem Baby ein Medikament verabreichen. Zur näheren Abklärung wurde mit der Mutter vereinbart, dass sie in eine Mutter-Kind-Einrichtung, nämlich das Haus L. zieht. Dort zog sie am 2.6.2020 hin. Es kam dort zu den bereits oben geschilderten Situationen, dass sie zu fest schlief und das Baby neben ihr weinte und sie vom Weinen des Babys nicht wach wurde. Abgesehen davon, kommt sie mit der Versorgung des Babys gut zurecht. Sie geht mit dem Baby liebevoll um. Sie hält in der Fütterungssituation mit dem Baby Blickkontakt. Sie hat Arzttermine zuverlässig wahrgenommen. Als eines der Ergebnisse der Verhandlung vom 30.7.2020 wurde den Eltern mit Beschluss vom 1.9.2020, ON 8, ein Kontaktrecht im Umfang von zweimal in der Woche an aufeinanderfolgenden Tagen im Ausmaß von einer Stunde eingeräumt. Der Vater hat seitdem die Termine wahrgenommen. Die Mutter hat die Termine ab einem bestimmten Zeitpunkt im Herbst nicht mehr regelmäßig wahrgenommen. Sie argumentiert, nun wieder hier in Österreich zu sein, zu arbeiten und aufgrund der Arbeit nicht ausreichend Zeit finden zu können. Die Mutter hat im Gespräch mit der Sozialarbeiterin zugegeben, dass sie sich momentan nicht mehr ums Kind bemüht, dass sie zuerst ihr eigenes Leben stabilisieren will, bevor sie wieder eine Obsorgeübertragung anstrebt. Sie ist von dem Aufenthalt aus Polen nun wieder nach Österreich zurückgekehrt, ihre letzte Adresse ist wieder in der XXstraße, wo sie auch vor der Entbindung lebte. Die Abklärung ihres Schlafproblems im Schlaflabor hat sie nicht durchgeführt. Sie hat dies weder in Polen, noch in Österreich gemacht. Sie hat sich ab Herbst 2020 auch nicht mehr bei Gericht geäußert. Die Mutter ist in ihrem Lebensverhalten sehr instabil. Sie ist wechselhaft in ihren Zielen und in der Setzung ihrer Prioritäten. In der Vergangenheit ist es oft zu einem Streit und zu Beziehungsabbrüchen mit Familienmitgliedern und Lebenspartnern gekommen. Es gab bereits betreffend die beiden älteren Kinder Gefährdungsabklärungen. Hier zeigte sich die Mutter ebenfalls liebevoll den Kindern gegenüber, jedoch chaotisch in ihrer Lebensweise und nicht imstande, Dinge ausreichend zu organisieren. Die Betreuung und Versorgung ihrer beiden älteren Kinder ist nun durch die mütterliche Großmutter sichergestellt. Am 25.9.2020 ist XXXX in die Sozialpädagogische Einrichtung XX übersiedelt. Den Eltern werden dort zweimal wöchentlich Besuchskontakte ermöglicht. Die Besuchskontakte können ohne Aufsicht stattfinden. Die Eltern können mit XXXX für die vereinbarte Zeit Ausflüge unternehmen und die Einrichtung verlassen.Am 25.9.2020 ist römisch 40 in die Sozialpädagogische Einrichtung römisch zwanzig übersiedelt. Den Eltern werden dort zweimal wöchentlich Besuchskontakte ermöglicht. Die Besuchskontakte können ohne Aufsicht stattfinden. Die Eltern können mit römisch 40 für die vereinbarte Zeit Ausflüge unternehmen und die Einrichtung verlassen. Sowohl der Vater, als auch die Mutter sind nicht imstande, bei einem Kind mit dermaßen hohen Betreuungsanforderung, wie sie bei XXXX bestehen, die Pflege und Erziehung zu übernehmen.Sowohl der Vater, als auch die Mutter sind nicht imstande, bei einem Kind mit dermaßen hohen Betreuungsanforderung, wie sie bei römisch 40 bestehen, die Pflege und Erziehung zu übernehmen. (…) Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sind die Mutter und der Vater nicht imstande, einem Kind mit den besonderen Bedürfnissen XXXX die erforderliche Pflege, Erziehung und Unterstützung angedeihen zu lassen. Gleichgültig, ob ihnen die Lebenssituation vorwerfbar ist oder nicht, ist die Lebenssituation von Vater und Mutter derart, dass ihnen weder alleine, noch gemeinsam die Betreuung XXXX anvertraut werden kann.Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sind die Mutter und der Vater nicht imstande, einem Kind mit den besonderen Bedürfnissen römisch 40 die erforderliche Pflege, Erziehung und Unterstützung angedeihen zu lassen. Gleichgültig, ob ihnen die Lebenssituation vorwerfbar ist oder nicht, ist die Lebenssituation von Vater und Mutter derart, dass ihnen weder alleine, noch gemeinsam die Betreuung römisch 40 anvertraut werden kann. Der Vater hat keine gesicherten Lebensverhältnisse hier in Österreich. Er wartet noch immer auf die Entscheidung seines Asylantrags. Er wohnt in einer entsprechenden Einrichtung der Caritas. Er hat ausgehend davon nicht die Möglichkeiten, erwerbstätig zu werden und damit ein Einkommen für sein Kind zu dessen finanzieller Absicherung zu erzielen. Das mag ihm alles nicht vorwerfbar sein, es ist dennoch auf die Bedürfnisse XXXX zu achten.Der Vater hat keine gesicherten Lebensverhältnisse hier in Österreich. Er wartet noch immer auf die Entscheidung seines Asylantrags. Er wohnt in einer entsprechenden Einrichtung der Caritas. Er hat ausgehend davon nicht die Möglichkeiten, erwerbstätig zu werden und damit ein Einkommen für sein Kind zu dessen finanzieller Absicherung zu erzielen. Das mag ihm alles nicht vorwerfbar sein, es ist dennoch auf die Bedürfnisse römisch 40 zu achten. Die Mutter hat sich, wie dargestellt, als nicht stabil erwiesen. Auch sie hat keine eigene Wohnung. Sie hat ihre Lebenskonzepte so rasch geändert, dass die Prognose besteht, dass sie auch diese neuen nicht lange ernsthaft verfolgen wird. In ihrer konkreten Betreuung wäre XXXX unmittelbar gefährdet, weil sie noch immer diese Schlafproblematik hat. Für ein Kind mit Epilepsie, dessen Mutter neben ihm schläft und nicht aufwacht, ist dies ein unmittelbar akut lebensbedrohlicher Zustand. Dies umso mehr, dass es sich aus den anderen Umständen ergibt, dass sie keine zweite Betreuungsperson dauerhaft, stabil und verlässlich an ihrer SeiteDie Mutter hat sich, wie dargestellt, als nicht stabil erwiesen. Auch sie hat keine eigene Wohnung. Sie hat ihre Lebenskonzepte so rasch geändert, dass die Prognose besteht, dass sie auch diese neuen nicht lange ernsthaft verfolgen wird. In ihrer konkreten Betreuung wäre römisch 40 unmittelbar gefährdet, weil sie noch immer diese Schlafproblematik hat. Für ein Kind mit Epilepsie, dessen Mutter neben ihm schläft und nicht aufwacht, ist dies ein unmittelbar akut lebensbedrohlicher Zustand. Dies umso mehr, dass es sich aus den anderen Umständen ergibt, dass sie keine zweite Betreuungsperson dauerhaft, stabil und verlässlich an ihrer Seite hat. Auch hier wiederum mag es sein, dass nicht alle Aspekte davon der Mutter als vorwerfbares Verhalten anzukreiden sind. Es ist aber die konkrete Lebenssituation. Das Gericht hat als wesentlichen Fokus, was zum Wohl des Kindes ist, und nicht die Bedürfnisse der Eltern. XXXX ist nun in einer Wohngemeinschaft für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Natürlich könnte die Lebenssituation XXXX dahingehend besser sein, dass dort ressourcenbedingt keine ständige stabile Bezugs- und Betreuungsperson zur Verfügung steht. römisch 40 ist nun in einer Wohngemeinschaft für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Natürlich könnte die Lebenssituation römisch 40 dahingehend besser sein, dass dort ressourcenbedingt keine ständige stabile Bezugs- und Betreuungsperson zur Verfügung steht. Bei der Abwägung zum gegenteiligen Szenario, dass XXXX zur Mutter entlassen wird, wo sie zwar in Zukunft als Bezugsperson zur Verfügung stünde - wenn sich zwischen ihr und XXXX eine Bindung entwickelt - bestehen aber so massive andere Defizite, dass bei Abwägung der Vor- und Nachteile der Fremdbetreuung in der Wohngemeinschaft und der Obsorge durch die Kinder- und Jugendhilfe der Vorzug zu geben ist.Bei der Abwägung zum gegenteiligen Szenario, dass römisch 40 zur Mutter entlassen wird, wo sie zwar in Zukunft als Bezugsperson zur Verfügung stünde - wenn sich zwischen ihr und römisch 40 eine Bindung entwickelt - bestehen aber so massive andere Defizite, dass bei Abwägung der Vor- und Nachteile der Fremdbetreuung in der Wohngemeinschaft und der Obsorge durch die Kinder- und Jugendhilfe der Vorzug zu geben ist. Die Vorgehensweise des Vaters, nämlich verlässlich als besuchender Elternteil zur Verfügung zu stehen und hier sehr wohl in diesem Rahmen eine Bindung und einen Bezug aufzubauen, ist sehr schätzenswert. Das Gericht hofft, dass der Vater auch nach der Gerichtsentscheidung weiter für XXXX in diesem Rahmen zur Verfügung steht. Das Gericht hofft weiters, dass die Mutter auch wieder in diesem Rahmen für XXXX mehr da sein wird.“Die Vorgehensweise des Vaters, nämlich verlässlich als besuchender Elternteil zur Verfügung zu stehen und hier sehr wohl in diesem Rahmen eine Bindung und einen Bezug aufzubauen, ist sehr schätzenswert. Das Gericht hofft, dass der Vater auch nach der Gerichtsentscheidung weiter für römisch 40 in diesem Rahmen zur Verfügung steht. Das Gericht hofft weiters, dass die Mutter auch wieder in diesem Rahmen für römisch 40 mehr da sein wird.“
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I403 2211472-1/18Z, als unbegründet abgewiesen.3.
  15. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I403 2211472-1/18Z, als unbegründet abgewiesen. 3.
  16. Zur Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Beschwerdeführer hält sich seit fünfeinhalb Jahren – vorläufig aufenthaltsberechtigt aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages – im Bundesgebiet auf. Eine besondere Integration ist nicht gegeben; dem Beschwerdeführer ist es weder gelungen, in ein Beschäftigungsverhältnis zu treten bzw. eine selbständige Tätigkeit auszuüben noch ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben. Auch seine Beziehung mit E.U. kann sein privates Interesse nicht maßgeblich verstärken, wurde diese doch eingegangen, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN), bestand nie ein gemeinsamer Wohnsitz und ist die Beziehung insgesamt nicht als stabil anzusehen. Selbst wenn eine Rückkehrentscheidung daher in sein Privatleben eingreifen würde, wäre dieser Eingriff jedenfalls verhältnismäßig und im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Der Beschwerdeführer hält sich seit fünfeinhalb Jahren – vorläufig aufenthaltsberechtigt aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages – im Bundesgebiet auf. Eine besondere Integration ist nicht gegeben; dem Beschwerdeführer ist es weder gelungen, in ein Beschäftigungsverhältnis zu treten bzw. eine selbständige Tätigkeit auszuüben noch ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben. Auch seine Beziehung mit E.U. kann sein privates Interesse nicht maßgeblich verstärken, wurde diese doch eingegangen, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN), bestand nie ein gemeinsamer Wohnsitz und ist die Beziehung insgesamt nicht als stabil anzusehen. Selbst wenn eine Rückkehrentscheidung daher in sein Privatleben eingreifen würde, wäre dieser Eingriff jedenfalls verhältnismäßig und im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist allerdings dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt (Urteil des EuGH vom 11.3.2021 in der Rs C-112/20, im diesbezüglichen Fall war die Rückkehrentscheidung zudem mit einem Einreiseverbot verbunden). Daher sind die Auswirkungen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf die am XXXX .2020 geborene Tochter des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist allerdings dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt (Urteil des EuGH vom 11.3.2021 in der Rs C-112/20, im diesbezüglichen Fall war die Rückkehrentscheidung zudem mit einem Einreiseverbot verbunden). Daher sind die Auswirkungen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf die am römisch 40 .2020 geborene Tochter des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Zum Zeitpunkt der Erlassung des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I403 2211472-1/18Z, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, war die Obsorge noch nicht geregelt und überlegten der Beschwerdeführer und die Kindesmutter – im Falle der Rückübertragung der Obsorge an die Kindesmutter - eine gemeinsame Übersiedelung nach Polen, wo sich die Großmutter der Kindesmutter E.U. bereits um deren zwei ältere Kinder kümmert. Zu diesem Zeitpunkt konnte daher noch keine Entscheidung über die Rückkehrentscheidung getroffen werden, in welcher alle Aspekte des Kindeswohls Berücksichtigung gefunden hätten; daher wurde das Verfahren diesbezüglich ausgesetzt. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe XXXX übertragen wurde und zudem die Großmutter der Kindesmutter E.U. klargestellt hat, dass sie sich nicht in der Lage sehe, sich auch um die Tochter des Beschwerdeführers zu kümmern.Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 übertragen wurde und zudem die Großmutter der Kindesmutter E.U. klargestellt hat, dass sie sich nicht in der Lage sehe, sich auch um die Tochter des Beschwerdeführers zu kümmern. Die Tochter des Beschwerdeführers bedarf besonderer Betreuung und Aufmerksamkeit und ist zu befürchten, dass geistige und körperliche Schäden bestehen bleiben. Seit 25.9.2020 ist sie in einer Sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht, in welcher zweimal wöchentlich Besuchskontakte ermöglicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich bislang verlässlich um seine Tochter bemüht und diese Termine wahrgenommen. Er hat – im Gegensatz zur Kindesmutter – eine Beziehung zu ihr aufgebaut. Aus dem Obsorgebeschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar (aktuell) nicht in der Lage ist, sich umfassend um seine Tochter zu kümmern, dass er aber jedenfalls eine wichtige Bezugsperson für sie darstellt. Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)Art. 24 Rz 33).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Auch wenn im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH seine Tochter nicht "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (da die Obsorge ja der Kinder- und Jugendhilfe zukommt), so ist sein Verbleib im Bundesgebiet, jedenfalls soweit und solange er sich um seine hier in einer Betreuungseinrichtung lebende Tochter kümmert und eine Bezugsperson für sie darstellt, aus Sicht des Kindeswohls eindeutig zu begrüßen, zumal die Kindesmutter aktuell keine verlässliche Bezugsperson darzustellen vermag. Gegen den Beschluss des BG XXXX vom 04.05.2021, mit welchem der Kinder- und Jugendhilfe XXXX die Obsorge übertragen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2020 Rekurs und beantragte die Übertragung der Obsorge an ihn. Sollte ihm tatsächlich die Obsorge übertragen werden, würde sein Verbleib im Bundesgebiet aus Sicht des Kindeswohls umso dringlicher erscheinen. Der Ausgang dieses Verfahrens ist daher letztlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unerheblich. Gegen den Beschluss des BG römisch 40 vom 04.05.2021, mit welchem der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 die Obsorge übertragen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2020 Rekurs und beantragte die Übertragung der Obsorge an ihn. Sollte ihm tatsächlich die Obsorge übertragen werden, würde sein Verbleib im Bundesgebiet aus Sicht des Kindeswohls umso dringlicher erscheinen. Der Ausgang dieses Verfahrens ist daher letztlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unerheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zur Trennung eines Fremden von seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern führt (vgl. etwa zuletzt VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305-7, hinsichtlich der Bestätigung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilten türkischen Staatsangehörigen, trotz aufrechter Ehe mit einer zum Entscheidungszeitpunkt von ihm schwangeren österreichischen Staatsbürgerin und einem weiteren gemeinsamen minderjährigen Kind). Nachdem der Beschwerdeführer unbescholten ist, trifft dies auf ihn aber nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zur Trennung eines Fremden von seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern führt vergleiche etwa zuletzt VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305-7, hinsichtlich der Bestätigung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen einen wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilten türkischen Staatsangehörigen, trotz aufrechter Ehe mit einer zum Entscheidungszeitpunkt von ihm schwangeren österreichischen Staatsbürgerin und einem weiteren gemeinsamen minderjährigen Kind). Nachdem der Beschwerdeführer unbescholten ist, trifft dies auf ihn aber nicht zu. Vor diesem Hintergrund überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Sierra Leone einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist.Vor diesem Hintergrund überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Sierra Leone einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Der Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt IV. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte stattzugeben und diese zu beheben.Der Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte stattzugeben und diese zu beheben.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2211472.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.