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{'item': 'I408 2160622-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art 3§ 58§ 57§ 55§ 52§ 9Art 8§ 50§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlI408 2160622-1 SpruchI408 2160622-1/20E, I408 2160622-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, dass im März 2015 der IS seine Stadt erobert und viele Männer ermordet habe. Darauf sei er nach Bagdad geflohen, habe dort mit den Schiiten dieselben Probleme bekommen, deshalb den Irak verlassen und am 01.12.2015 in die Türkei geflogen. 2.) In der Einvernahme vor dem BFA am 02.05.20217 brachte er noch ergänzend vor, dass er vom 15.03.2008 bis 16.03.2010 für die Amerikaner gearbeitet habe. Aus diesem Grund habe er Bagdad verlassen und sei nach XXXX gezogen. Am 14.10.2026 sei er nach dem Einmarsch der IS in XXXX über das Kurdengebiet in die Türkei geflüchtet.2.) In der Einvernahme vor dem BFA am 02.05.20217 brachte er noch ergänzend vor, dass er vom 15.03.2008 bis 16.03.2010 für die Amerikaner gearbeitet habe. Aus diesem Grund habe er Bagdad verlassen und sei nach römisch 40 gezogen. Am 14.10.2026 sei er nach dem Einmarsch der IS in römisch 40 über das Kurdengebiet in die Türkei geflüchtet. 3.) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).3.) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.). 4.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.06.

  1. 5.) Lt. Kopie seiner Geburtsurkunde lautet der Familienname richtig „ XXXX “ und es wurde seine Aufenthaltskarte entsprechend berichtigt. 5.) Lt. Kopie seiner Geburtsurkunde lautet der Familienname richtig „ römisch 40 “ und es wurde seine Aufenthaltskarte entsprechend berichtigt. 6.) Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen. 7.) Am 22.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zum persönlichen Umfeld: Der ledige, zwischenzeitlich fast 50-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad aufgewachsen, hat bis Anfang 2006 als Goldschmied gearbeitet, war von 2008 bis 2010 zwei Jahre für die Amerikaner tätig und ist zwei Monate nach Beendigung dieser Tätigkeit mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder nach XXXX gezogen. Dort hat er Autos verkauft und geheiratet. Seine Ehefrau hat nach ihm ebenfalls den Irak verlassen und lebt mit der am 27.06.2016 geborenen Tochter in Jordanien. Nach der Übernahme von XXXX durch den IS hat der Beschwerdeführer am 27.08.2015 XXXX und zwei Monate später den Irak verlassen. Seine Eltern und sein Bruder XXXX halten sich auch nicht mehr in XXXX auf, sondern sind in die Gegend um XXXX gezogen, und seine anderen Geschwister leben in Bagdad. Er hat aber nur mehr mit seiner in Jordanien lebenden Ehefrau und Tochter Kontakt.Der Beschwerdeführer ist in Bagdad aufgewachsen, hat bis Anfang 2006 als Goldschmied gearbeitet, war von 2008 bis 2010 zwei Jahre für die Amerikaner tätig und ist zwei Monate nach Beendigung dieser Tätigkeit mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder nach römisch 40 gezogen. Dort hat er Autos verkauft und geheiratet. Seine Ehefrau hat nach ihm ebenfalls den Irak verlassen und lebt mit der am 27.06.2016 geborenen Tochter in Jordanien. Nach der Übernahme von römisch 40 durch den IS hat der Beschwerdeführer am 27.08.2015 römisch 40 und zwei Monate später den Irak verlassen. Seine Eltern und sein Bruder römisch 40 halten sich auch nicht mehr in römisch 40 auf, sondern sind in die Gegend um römisch 40 gezogen, und seine anderen Geschwister leben in Bagdad. Er hat aber nur mehr mit seiner in Jordanien lebenden Ehefrau und Tochter Kontakt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, leidet aber an insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, steht deshalb in medizinischer Behandlung, muss Medikamente zu sich nehmen und Insulin spritzen. Der verordneten Medikation kommt er aber nicht regelmäßig nach. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung am an 17.12.2015 auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen, wird mit Lebensmitteln unterstützt und bekommt auch fallweise Bekleidung überlassen. Aufgrund fehlender Berechtigung hat er eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt. Seit 13.03.2019 ist er im Besitz eines österreichischen Führerscheines und hat eine mündliche Arbeitsplatzzusage bei einem orientalischen Spezialitätenrestaurant. Mit drei anderen Personen lebt er seit Mai 2019 in einer WG, wofür er € 250, -- Miete zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und beim Verein XXXX am 21.12.2016 sowie am 29.03.2017 einen A1-Kurs erfolgreich abgeschlossen. 2021 besuchte er bei der XXXX einen weiteren A1 Kurs und ist auf der Warteliste für einen A2 Kurs vorgemerkt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und beim Verein römisch 40 am 21.12.2016 sowie am 29.03.2017 einen A1-Kurs erfolgreich abgeschlossen. 2021 besuchte er bei der römisch 40 einen weiteren A1 Kurs und ist auf der Warteliste für einen A2 Kurs vorgemerkt. 2018 und 2019 war er in der XXXX , einem Projekt der Caritas Wien als freiwilliger Mitarbeiter tätig. Nach eigenen Angaben hat er früher auch älteren Personen geholfen, Kontakte die Corona bedingt eingeschlafen sind.2018 und 2019 war er in der römisch 40 , einem Projekt der Caritas Wien als freiwilliger Mitarbeiter tätig. Nach eigenen Angaben hat er früher auch älteren Personen geholfen, Kontakte die Corona bedingt eingeschlafen sind. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat den Irak nach der Einvernahme von XXXX durch den IS verlassen. Eine persönliche Verfolgung aufgrund einer früheren Tätigkeit bei den Amerikanern zwischen 2008 bis 2010 konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat den Irak nach der Einvernahme von römisch 40 durch den IS verlassen. Eine persönliche Verfolgung aufgrund einer früheren Tätigkeit bei den Amerikanern zwischen 2008 bis 2010 konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt ist. 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Lage in Herkunftsstaat: Die aktuelle Lage im Irak hat sich seit dem militärischen Sieg über den IS maßgeblich stabilisiert. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). Dem ISIL gelang es nicht, die Kontrolle über Gebiete in der Provinz Bagdad zu übernehmen, obwohl er seit 2014 häufig VBIED-Angriffe auf Bagdad durchführte. Angriffe mit vielen Opfern durch ISIL gingen nach dem ersten Quartal 2018 deutlich zurück. Bagdad steht im Allgemeinen unter der Kontrolle der irakischen Behörden; in der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Aufgaben im Bereich Verteidigung und Strafverfolgung mit den schiitisch dominierten PMU, was zu einer "unvollständigen" oder sich überschneidenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Die PMU haben kein operatives Hauptquartier in der Provinz Bagdad, in der Praxis gibt es jedoch "beträchtliche Stützpunkte" in den Gürteln von Bagdad. Vom Iran unterstützte Milizen unterhalten zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in Bagdad. Auch der ISIL ist weiterhin in der Provinz präsent und es wurde berichtet, dass er seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel aufbaut und erweitert. Mehrere Quellen berichteten über eine verstärkte ISIL-Aktivität in Bagdad in den Jahren 2019-
  5. Es wurde auch berichtet, dass die ISF nur begrenzt in der Lage waren, auf Sicherheitsvorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. Zusätzlich zu den anderen Akteuren in der Region haben die USA zwei Militärbasen in Bagdad, eine davon innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad. ACLED meldete zuletzt im Zeitraum 01.2019 bis 31.07.2020 insgesamt 393 Sicherheitsvorfälle, das sind 6 Sicherheitsvorfälle pro Woche. für den gesamten Bezugszeitraum. UNAMI verzeichnete in diesem Zeitraum insgesamt 58 zivile Opfer, das entspricht 1 ziviles Opfer pro 100 000 Einwohner. Dazu wird auf den EASO-Bericht/Common analysis mit Stand Jänner 2021 (Seite 134-136) verwiesen. Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Die Milizen in Bagdad werden von Sunniten häufig beschuldigt, Gewalt gegen sie zu verüben. Sunniten fürchten vor allem, von schiitischen Milizen in Bagdad erpresst, entführt oder um ihr Eigentum gebracht zu werden. Quellen berichteten, dass es in Bagdad schwierig ist, die Verantwortung für Anschläge bestimmten Tätern zuzuordnen, und dass Sprengstoff sowohl für politische als auch für kriminelle Zwecke verwendet wird, um Ziele anzugreifen und einzuschüchtern. Die Bestimmung der Akteure kann schwierig sein, obwohl es sich höchstwahrscheinlich in erster Linie um Milizen und Banden handelt; aufgrund der starken Verbindungen zwischen beiden ist eine Unterscheidung nicht immer möglich. Alle verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, nicht zu einer Verfolgung führen (EASO-Bericht/Common analysis mit Stand Jänner 2021_Seite 68). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich im Irak nicht wesentlich verändert; bei bestimmten Gütern kam es jedoch zu standortspezifischen Preisschwankungen. In einer offiziellen Erklärung erklärte das Handelsministerium, dass der Mangel an finanziellen Zuweisungen die Fähigkeit des Ministeriums in Frage stelle, PDS-Güter (Public Distribution System) konsequent zu beschaffen (WFP 2.6.2020) Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Die Behandlung von insulinpflichtiger Diabetes ist an allen öffentlichen Krankenhäuser in Bagdad möglich (EASO, Medical Country of Origin Information vom 12.02.2021), es werden ambulante und stationäre Behandlung von Internisten und Laboruntersuchungen des Blutzuckers angeboten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.03.2021). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass einer der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht.[…] Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020). Die COVID-19-Pandemie stellte den Irak weiterhin vor gesundheitliche und andere Herausforderungen, obwohl die von der Regierung gemeldete Übertragungsrate stetig zurückgeht. Obwohl die Zahl der vom Gesundheitsministerium gemeldeten Fälle auf 602.938 (einschließlich 12.895 Todesfälle, Stand:
  6. Januar) anstieg, erhöhte sich die Heilungsrate auf mehr als 92 Prozent, während die Sterberate bei 2,1 Prozent blieb. Nach Angaben der irakischen Regierung erhöhten die Gesundheitsbehörden die Zahl der COVID-19-Tests auf 30.000 bis 40.000 täglich. Die täglich gemeldete Zahl der Fälle erreichte ihren Höhepunkt und ging dann im Berichtszeitraum zurück, was auf einen Rückgang der Übertragungsrate (0,86) im gesamten Irak hinweist. Im Vergleich zu Anfang November sank die wöchentliche Zahl der Infektionen und COVID-19-bedingten Todesfälle um 70 bzw. 60 Prozent. Die Rate der positiven Tests fiel auf 2,3 Prozent, was darauf hindeutet, dass eine angemessene Menge an Tests durchgeführt wurde. Dennoch stellte COVID-19 weiterhin eine Bedrohung für das fragile Gesundheitssystem des Landes dar. Die Weltgesundheitsorganisation arbeitete weiterhin mit Regierungsministerien und -institutionen zusammen, um Aufklärungskampagnen über COVID-19 in den Gemeinden durchzuführen, die Millionen von Irakern, einschließlich Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, erreichten. Die Internationale Organisation für Migration unterstützte das Screening und Triaging für COVID-19 in 28 Gesundheitseinrichtungen. 53 Mitarbeiter des Gesundheitswesens wurden in der Infektionsprävention und -kontrolle geschult. Beamte des öffentlichen Gesundheitswesens an der Grenze erhielten Schulungen zu internationalen Gesundheitsvorschriften. Die Internationale Organisation für Migration unterstützte die Hotline des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte in Bagdad, indem sie psychosoziale Unterstützung für die von der Pandemie Betroffenen leistete. Bislang wurden über 500 Menschen erreicht. (UN Bericht, Security Council vom 08.02.2021, S/2021/120_Seite 12-13). Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Trotz dieser Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehr eines arbeitsfähigen und mit den kulturellen sowie sozialen Verhältnissen im Irak vertrauten männlichen Person, der noch dazu über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellt.Trotz dieser Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehr eines arbeitsfähigen und mit den kulturellen sowie sozialen Verhältnissen im Irak vertrauten männlichen Person, der noch dazu über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, keine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Verfahrensgang und dem maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeschriftsatzes, bei seinen Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung. Hinzu kommen die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen in Bezug auf die aktuelle Lage im Irak. Ansonsten ist folgendes auszuführen: 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm dabei vorgelegten Unterlagen. Die Schreibweise seines Familiennamens ist der adaptierten Aufenthaltsberechtigungskarte entnommen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Befunde bzw. Arztbriefen. Daraus ist auch zu entnehmen, dass er der empfohlenen Medikation nicht immer Folge leistet (Ambulanzbesuch vom 02.08.2019 sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung). Die Arbeitsfähigkeit trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der behaupteten Arbeitsplatzzusage. Die Feststellungen zu den Deutschkursen und den nur grundlegend, auf Basis A1 vorhandenen Deutschkenntnissen entsprechen den vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und zu seiner Abhängigkeit von Leistungen der Grundversorgung beruhen ebenso auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den dazu vorgelegten Unterlagen bzw. den eingeholten Abfragen aus ZMR, GVS und AJ-WEB. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus hat er bisher auch keine Arbeitsversuche unternommen. Da die Arbeitsplatzzusage undatiert und nicht unterfertigt ist, aber den Namen des Arbeitgebers enthält, sieht der erkennende Richter die Arbeitsplatzzusage, wie auch von der Rechtsverdrehung vorgebracht, als glaubhaft an. Seine Lebensumstände in Bagdad bis 2010 und danach in XXXX , die Festellungen zu seinen Angehörigen und zu seiner nunmehr in Jordanien lebenden Ehefrau und der 2016 geborenen Tochter entsprechen seinen Angaben im Verfahren. Auch wenn seinen Angaben entsprechend festgestellt wird, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Irak hat, erscheint diese nicht unbedingt glaubhaft, zumal er bei seiner Einvernahme am 02.05.2017 noch wusste, wo sich diese damals aufgehalten hatten. Unabhängig davon stellt ein fehlender Kontakt zu den im Irak verbliebenden Angehörigen, wie noch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, kein Rückkehrhindernis dar.Seine Lebensumstände in Bagdad bis 2010 und danach in römisch 40 , die Festellungen zu seinen Angehörigen und zu seiner nunmehr in Jordanien lebenden Ehefrau und der 2016 geborenen Tochter entsprechen seinen Angaben im Verfahren. Auch wenn seinen Angaben entsprechend festgestellt wird, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Irak hat, erscheint diese nicht unbedingt glaubhaft, zumal er bei seiner Einvernahme am 02.05.2017 noch wusste, wo sich diese damals aufgehalten hatten. Unabhängig davon stellt ein fehlender Kontakt zu den im Irak verbliebenden Angehörigen, wie noch in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, kein Rückkehrhindernis dar. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es ist Aufgabe eines Asylwerbers über ein konsistentes und widerspruchfreies Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darzulegen. So gab er bei der Erstbefragung an, am 01.12.2015 von Bagdad aus in die Türkei geflogen zu sein, den Reisepass auf der Flucht verloren zu haben. Als Fluchtgrund führte er an, dass im März 2015 ihre Stadt von der IS erobert wurde und dabei viele junge Männer ermordet wurden. Er sei deshalb nach Bagdad geflohen, habe dort Probleme mit schiitischen Milizen bekommen und deshalb sich entschlossen, den Irak zu verlassen. In der Einvernahme am 02.05.2017 gab er zunächst an, dass er bei der Ersteinvernahme nicht alles sagen konnte. So habe er nie einen Reisepass gehabt und den Irak bereits im Oktober 2015 auf dem Landweg über Kurdistan verlassen. In Bagdad habe er von 2008 bis 2010 für die Amerikaner zwei Jahre in einem Gefängnis gearbeitet und dabei Gefangene observiert. Zwei Monate nach Beendigung dieser Tätigkeit sei dann in seiner Abwesenheit das Elternhaus gestürmt und seine Familie dabei geschlagen, beschimpft, verhört und mit dem Tod bedroht worden, sollte sie nicht seinen Aufenthaltsort bekanntgeben. Darauf habe er Bagdad verlassen, sei zu einem Onkel nach XXXX gegangen, habe dort ein Haus gemietet und seine Familie nachgeholt. Er habe in einem Autohaus gearbeitet, bis der IS begann, eine große Anzahl von Verwandten und Angehörige seines Stammes zu liquidieren. Auch er sei vom IS gesucht worden, sodass er in das Kurdengebiet flüchtete. In XXXX werde er von der IS und in Bagdad von der Miliz Asaìb al Haq verfolgt. Er wisse nicht genau, wann der IS in XXXX einmarschiert sei, aber er sei immer näher an die Stadt herangerückt. Persönlich sei er nie bedroht worden. Er befürchte aber von der IS verfolgt zu werden, weil alle IS-Mitglieder früher bei den Amerikanern in Haft waren und Namenslisten erstellt hätten. In XXXX habe er fünf Jahre unbeanstandet gelebt, gearbeitet und eine eigene Familie gegründet. Gleichzeitig gab er an, auch zu sein, Als Sunnit werde er auch von staatlicher Seite und vom Geheimdienst verfolgt; denn alle Angehörigen des Geheimdienstes gehören auch den Milizen an und bei der Erstürmung des Hauses in Bagdad haben diese Personen auch gesagt, dass sie vom Innenministerium sind. In der Einvernahme am 02.05.2017 gab er zunächst an, dass er bei der Ersteinvernahme nicht alles sagen konnte. So habe er nie einen Reisepass gehabt und den Irak bereits im Oktober 2015 auf dem Landweg über Kurdistan verlassen. In Bagdad habe er von 2008 bis 2010 für die Amerikaner zwei Jahre in einem Gefängnis gearbeitet und dabei Gefangene observiert. Zwei Monate nach Beendigung dieser Tätigkeit sei dann in seiner Abwesenheit das Elternhaus gestürmt und seine Familie dabei geschlagen, beschimpft, verhört und mit dem Tod bedroht worden, sollte sie nicht seinen Aufenthaltsort bekanntgeben. Darauf habe er Bagdad verlassen, sei zu einem Onkel nach römisch 40 gegangen, habe dort ein Haus gemietet und seine Familie nachgeholt. Er habe in einem Autohaus gearbeitet, bis der IS begann, eine große Anzahl von Verwandten und Angehörige seines Stammes zu liquidieren. Auch er sei vom IS gesucht worden, sodass er in das Kurdengebiet flüchtete. In römisch 40 werde er von der IS und in Bagdad von der Miliz Asaìb al Haq verfolgt. Er wisse nicht genau, wann der IS in römisch 40 einmarschiert sei, aber er sei immer näher an die Stadt herangerückt. Persönlich sei er nie bedroht worden. Er befürchte aber von der IS verfolgt zu werden, weil alle IS-Mitglieder früher bei den Amerikanern in Haft waren und Namenslisten erstellt hätten. In römisch 40 habe er fünf Jahre unbeanstandet gelebt, gearbeitet und eine eigene Familie gegründet. Gleichzeitig gab er an, auch zu sein, Als Sunnit werde er auch von staatlicher Seite und vom Geheimdienst verfolgt; denn alle Angehörigen des Geheimdienstes gehören auch den Milizen an und bei der Erstürmung des Hauses in Bagdad haben diese Personen auch gesagt, dass sie vom Innenministerium sind. Auch in der Beschwerde vom 31.05.2017 beanstandete der Beschwerdeführer, dass sein Fluchtvorbringen unzureichend übersetzt worden wäre. So habe er angegeben, dass er am 27.08.2015 von seiner Arbeit nach Hause gegangen sei, um Papiere für seine Arbeit zu holen. Seine Ehefrau sei auf dem Markt gewesen und habe ihn telefonisch verständigt, dass die Stadt gerade von der IS eingenommen werde. Er sei darauf in die Außenbezirke von XXXX geflohen und habe sich dort über einen Monat versteckt gehalten, bis er in das Kurdengebiet gegangen sei. Außerdem stehen Sunniten im Irak unter Pauschalverdacht, mit dem IS zu kooperieren. Vergeltungsmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen stehen an der Tagesordnung. Bei einer Rückkehr in den Irak würden ihn Milizen und der IS sofort umbringen, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Auch in der Beschwerde vom 31.05.2017 beanstandete der Beschwerdeführer, dass sein Fluchtvorbringen unzureichend übersetzt worden wäre. So habe er angegeben, dass er am 27.08.2015 von seiner Arbeit nach Hause gegangen sei, um Papiere für seine Arbeit zu holen. Seine Ehefrau sei auf dem Markt gewesen und habe ihn telefonisch verständigt, dass die Stadt gerade von der IS eingenommen werde. Er sei darauf in die Außenbezirke von römisch 40 geflohen und habe sich dort über einen Monat versteckt gehalten, bis er in das Kurdengebiet gegangen sei. Außerdem stehen Sunniten im Irak unter Pauschalverdacht, mit dem IS zu kooperieren. Vergeltungsmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen stehen an der Tagesordnung. Bei einer Rückkehr in den Irak würden ihn Milizen und der IS sofort umbringen, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung wiederholte er, dass IS und Milizen nach ihm suchen. Am 27.08.2015 sei seine Ehefrau am Markt gewesen und habe ihn angerufen, dass der IS im Ort sei und man sich nach ihm erkundige. Er habe darauf sofort sein Haus über das Dach zu einem Nachbarn verlassen und habe diesen gebeten, ihn aus dem Ort zu bringen. Letztendlich habe er XXXX dann am 08.10.2015 verlassen. In der mündlichen Verhandlung wiederholte er, dass IS und Milizen nach ihm suchen. Am 27.08.2015 sei seine Ehefrau am Markt gewesen und habe ihn angerufen, dass der IS im Ort sei und man sich nach ihm erkundige. Er habe darauf sofort sein Haus über das Dach zu einem Nachbarn verlassen und habe diesen gebeten, ihn aus dem Ort zu bringen. Letztendlich habe er römisch 40 dann am 08.10.2015 verlassen. In allen Befragungen war der Einmarsch des IS in seinen damaligen Wohnort der entscheidende Vorfall für das Verlassen des Herkunftsstaates. In der Erstbefragung sprach er März 2015 und in weiterer Folge vom August 2015 bzw. Oktober
  10. Der fluchtauslösende Vorfall war die zuerst nur die Machtübernahme durch den IS (telefonische Verständigung durch seine Ehefrau, dass die Stadt nun vom IS eingenommen werde), die in der mündlichen Verhandlung zur persönlichen Verfolgung (telefonische Verständigung durch seine Ehefrau, dass der IS im Ort sei und man sich nach ihm erkundige) gesteigert wurde. Trotz der panikartig erfolgten Flucht aus dem Haus, gab es aber zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Bedrohung durch den IS, sondern nur eine Befürchtung aufgrund der Tätigkeit bei den Amerikanern verfolgt bzw. gesucht zu werden. Die Tätigkeit für die Amerikaner wird nicht nur verspätet, sondern auch nur vage beschrieben (Ich habe im Gefängnis gearbeitet und Insassen observiert. Ich habe Zivilkleidung angehabt. Unsere Aufgabe war es Gefangene zu beobachten und mitanzuhören, was diese untereinander besprechen und das dann an die Amerikaner weiterzugeben). Unabhängig davon, dass solch verdeckte Ermittlungen geheim verlaufen, spricht die Nichtverlängerung dieser Tätigkeit durch die Amerikaner 2012 und der Umstand, dass er in dieser Zeit auch unbehelligt leben konnte, gegen eine solch exponierte Tätigkeit. Zudem ist bei einer Wahrunterstellung davon auszugehen, dass spätestens nach dem Versuch von Milizen, ihn habhaft zu werden, er den Schutz der Amerikaner gesucht bzw. einen solchen erhalten hätte und nicht überstürzt nach XXXX geflohen wäre. Und auch dort konnte er fünf Jahre bis zum Einmarsch des IS unbeanstandet leben. Unabhängig davon wäre es zu erwarten gewesen, dass gerade die Zusammenarbeit mit den Amerikanern und die sich daraus ergebende Verfolgung als zentrales Fluchtmotiv bereits bei der Ersteinvernahme erwähnt worden wäre. Ganz im Gegenteil, er brachte dort zudem eine komplett andere Fluchtroute (von XXXX nach Bagdad und von dort mit dem Flugzeug in die Türkei statt Ausreise über das Kurdengebiet) und andere zeitliche Abläufe (März 2015 nach Bagdad, dort auch Bedrohung durch Milizen und Abflug in die Türkei am 01.12.2015 statt Ende August sich in der Umgebung von XXXX für zwei Monate versteckt zu haben und dann den Irak Ende Oktober verlassen). Hinzu kommt, dass als Wohnsitzadresse XXXX -Bagdad angegeben wurde, obwohl er die letzten fünf Jahre mit seiner Familie in XXXX verbrachte haben will.Die Tätigkeit für die Amerikaner wird nicht nur verspätet, sondern auch nur vage beschrieben (Ich habe im Gefängnis gearbeitet und Insassen observiert. Ich habe Zivilkleidung angehabt. Unsere Aufgabe war es Gefangene zu beobachten und mitanzuhören, was diese untereinander besprechen und das dann an die Amerikaner weiterzugeben). Unabhängig davon, dass solch verdeckte Ermittlungen geheim verlaufen, spricht die Nichtverlängerung dieser Tätigkeit durch die Amerikaner 2012 und der Umstand, dass er in dieser Zeit auch unbehelligt leben konnte, gegen eine solch exponierte Tätigkeit. Zudem ist bei einer Wahrunterstellung davon auszugehen, dass spätestens nach dem Versuch von Milizen, ihn habhaft zu werden, er den Schutz der Amerikaner gesucht bzw. einen solchen erhalten hätte und nicht überstürzt nach römisch 40 geflohen wäre. Und auch dort konnte er fünf Jahre bis zum Einmarsch des IS unbeanstandet leben. Unabhängig davon wäre es zu erwarten gewesen, dass gerade die Zusammenarbeit mit den Amerikanern und die sich daraus ergebende Verfolgung als zentrales Fluchtmotiv bereits bei der Ersteinvernahme erwähnt worden wäre. Ganz im Gegenteil, er brachte dort zudem eine komplett andere Fluchtroute (von römisch 40 nach Bagdad und von dort mit dem Flugzeug in die Türkei statt Ausreise über das Kurdengebiet) und andere zeitliche Abläufe (März 2015 nach Bagdad, dort auch Bedrohung durch Milizen und Abflug in die Türkei am 01.12.2015 statt Ende August sich in der Umgebung von römisch 40 für zwei Monate versteckt zu haben und dann den Irak Ende Oktober verlassen). Hinzu kommt, dass als Wohnsitzadresse römisch 40 -Bagdad angegeben wurde, obwohl er die letzten fünf Jahre mit seiner Familie in römisch 40 verbrachte haben will. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich keine Anhaltspunkte für eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung gegeben. Die Verfolgung durch die Miliz Asaìb al Haq erfolgte, weil er Sunnit sei und mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Mit der IS selbst habe er persönlich keinen Kontakt gehabt. Seine Familie sei aber geschlagen worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren und seinem jüngeren Bruders habe man den Arm gebrochen. Er habe auch den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, weil die Regierung Telefonate abhöre und so erfahren könnte, dass er in Österreich lebe. Bei seiner Einvernahme 2017 war davon noch keine Rede und er konnte auch den damaligen Aufenthaltsort benennen. Die Behauptung es sei bei der Ersteinvernahme nicht vollständig protokolliert worden und eine Rückübersetzung hätte ebenfalls nicht stattgefunden, ist im Hinblick auf das von ihm eigenhändig unterfertigten Einvernahmeprotokoll (AS 81) als reine Schutzbehauptung anzusehen. Gleiches gilt für den in der Beschwerde erhobene Vorwurf in Bezug auf die Einvernahme bei der belangten Behörde, zumal er auch dort die Richtigkeit und Rückübersetzung bestätigte (AS 81). Wie dargestellt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich nicht konsistent, sondern auch widersprüchlich und wird der jeweiligen Befragungssituation angepasst. Zudem kommt es dabei zu nicht plausiblen Steigerungen der geschilderten Abläufe. Das betrifft vor allem den Anruf seiner Ehefrau vom Markt. In der Beschwerde lautete er: „Sie sah die IS-Fahrzeuge anfahren und informierte den BF telefonisch, dass die Stadt nun von der IS eingenommen werden (AS 221)“ und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021: „Nach 10 Minuten reif mich meine Frau an, dass der IS im Ort sei und nach ihm suche (Seite 4 des VH-Protokolls)“. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine persönliche und damit asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Länderfeststellungen sowie der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Bagdad, XXXX oder der Gegend um XXXX ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten könnte, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.Aus den Länderfeststellungen sowie der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Bagdad, römisch 40 oder der Gegend um römisch 40 ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenz- und lebensbedrohende Notlage geraten könnte, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird. Die herangezogenen Quellen ergeben, dass trotz Corona eine Behandlungsmöglichkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Diabetes gegeben ist. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den zu diesem Thema vorliegenden Anfragebeantwortungen 2.
  11. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zunächst wird auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den dazu angeführten, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen Quellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat verwiesen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Darüber hinaus wurde die aktuelle, sich aus den länderkundlichen Berichten der Staatendokumentation und von EASO für den konkreten Fall maßgebliche Lage im Herkunftsstaat in der mündlichen Verhandlung erörtert. Bei den darin angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Zu den Behandlungsmöglichkeiten von Diabetikern wird auf die dazu angeführten länderkundlichen Quellen und die dazu herangezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen (unter Pkt. 1.3). Es gibt zudem keinerlei Berichte, dass wegen Corona diese Behandlungsmöglichkeit, die alle im Irak lebenden Diabetiker benötigen, nicht mehr gegeben oder aufgrund von Corona zusammengebrochen ist. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft und im Hinblick auf den fluchtauslösenden Vorfall von massiven Widersprüchlichkeiten geprägt. Allein aus der als unbefriedigend empfundenen allgemeinen Lage im Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten.Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG schließen ließen. Das gesamte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft und im Hinblick auf den fluchtauslösenden Vorfall von massiven Widersprüchlichkeiten geprägt. Allein aus der als unbefriedigend empfundenen allgemeinen Lage im Irak zum Ausreisezeitpunkt lässt sich keine persönliche Verfolgung ableiten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Dem Beschwerdeführer droht im Irak wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der in seinem fünfzigsten Lebensjahr stehende Beschwerdeführer ist trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Zudem ist eine Behandlungsmöglichkeit für Diabetiker im Irak gegeben. Aufgrund dieser Umstände sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Er hat nicht nur den überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht, sondern auch über Beschäftigungen als Goldschmied und im Autohandel seinen Lebensunterhalt bestritten. Zudem bestehen über Geschwister, seine Eltern und sonstige Angehörige, die weiterhin im Irak aufhältig sind, familiäre Anknüpfungspunkte.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der in seinem fünfzigsten Lebensjahr stehende Beschwerdeführer ist trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Zudem ist eine Behandlungsmöglichkeit für Diabetiker im Irak gegeben. Aufgrund dieser Umstände sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Er hat nicht nur den überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht, sondern auch über Beschäftigungen als Goldschmied und im Autohandel seinen Lebensunterhalt bestritten. Zudem bestehen über Geschwister, seine Eltern und sonstige Angehörige, die weiterhin im Irak aufhältig sind, familiäre Anknüpfungspunkte. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich und in der gesundheitlichen Betreuung gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich und in der gesundheitlichen Betreuung gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 2 BFA-VG lautet wie folgt:

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer ErlassungOb eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Er ist alleinstehend, lebt mit zwei anderen Personen in einer WG und führt in Österreich keine Beziehung noch bestehen hier Sorgepflichten. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Er ist alleinstehend, lebt mit zwei anderen Personen in einer WG und führt in Österreich keine Beziehung noch bestehen hier Sorgepflichten. Trotz seines über fünfjährigen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer wenig unternommen, um seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können. Auch wenn ihm die lange Dauer seines Aufenthaltes nicht vorzuwerfen ist, liegen keine hervorzuhebenden Deutschkenntnisse vor und es konnten nur wenige integrative Bemühungen des Beschwerdeführers (ehrenamtliche Tätigkeit beim Projekt XXXX , Erwerb einer österreichischen Lenkerberechtigung) im Hinblick auf einen Verbleib in Österreich festgestellt werden. Wie auch in Österreich liegt es in seiner Verantwortung, Medikamente und Insulin behandlungsgemäß zu sich zu nehmen und seinen Blutzucker regelmäßig zu kontrollieren.Trotz seines über fünfjährigen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer wenig unternommen, um seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können. Auch wenn ihm die lange Dauer seines Aufenthaltes nicht vorzuwerfen ist, liegen keine hervorzuhebenden Deutschkenntnisse vor und es konnten nur wenige integrative Bemühungen des Beschwerdeführers (ehrenamtliche Tätigkeit beim Projekt römisch 40 , Erwerb einer österreichischen Lenkerberechtigung) im Hinblick auf einen Verbleib in Österreich festgestellt werden. Wie auch in Österreich liegt es in seiner Verantwortung, Medikamente und Insulin behandlungsgemäß zu sich zu nehmen und seinen Blutzucker regelmäßig zu kontrollieren. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, dort gearbeitet und eine Familie gegründet. Es liegen sprachliche und kulturelle Bindungen vor, die ausgeprägter sind als jene in Österreich. Zudem bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, auch wenn seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in Jordanien leben. Das Gewicht allfälliger privater Interessen in Österreich wird zudem gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht allfälliger privater Interessen in Österreich wird zudem gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde im bekämpften Bescheid gesetzgemäß ausgeführt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2160622.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.