4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) wurde mit Beschwerde vom 30.08.2017 bekämpft.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) wurde mit Beschwerde vom 30.08.2017 bekämpft. Eine Woche vor der mündlichen Verhandlung erklärte der unvertretene Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.05.2021 unter Hinweis, am 11.12.2020 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten zu haben, die Zurückziehung seiner Beschwerde. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2170377.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.