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{'item': 'I409 2216063-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlI409 2216063-1 Spruch, I409 2216063-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. Februar 2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  2. März 2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. Februar 2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  4. März 2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Punkt „A) Verfahrensgang“ Folgendes aus: „• Sie stellten erstmalig am 09.11.2005 beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG. Sie gaben an den Namen A. F. zu führen, Staatsangehöriger von Libyen und am XX.X.19XX geboren zu sein.„• Sie stellten erstmalig am 09.11.2005 beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG. Sie gaben an den Namen A. F. zu führen, Staatsangehöriger von Libyen und am römisch zwanzig.X.19XX geboren zu sein. • Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/EAST - Ost am 12.4.2007 gaben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten Dolmetschers der Sprache Arabisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an: … Frage: Sie haben am 09.11.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997 eingebracht bzw. wurde Ihnen damals eine Ladung zur Ersteinvernahme ausgefolgt. Dieser Ladung haben Sie jedoch nicht Folge geleistet, weshalb Ihr Asylverfahren am 22.11.2005 gem. § 30 AsylG 2005 eingestellt wurde. Warum haben Sie diesen Termin nicht eingehalten?Frage: Sie haben am 09.11.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 eingebracht bzw. wurde Ihnen damals eine Ladung zur Ersteinvernahme ausgefolgt. Dieser Ladung haben Sie jedoch nicht Folge geleistet, weshalb Ihr Asylverfahren am 22.11.2005 gem. Paragraph 30, AsylG 2005 eingestellt wurde. Warum haben Sie diesen Termin nicht eingehalten? Antwort: Es tut mir leid. Ich wollte den Termin einhalten. Ein Libyer namens Yussuf hat mir versprochen, mich bei ihm anzumelden. Er hat dann gesagt, dass er dass nicht kann. Ich bin danach nicht zum Interview gekommen, weil ich Angst hatte, dass ich ohne Meldezettel eingesperrt werde. Frage: Wo haben Sie sich seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich am 09.11.2005 bis dato aufgehalten? Antwort: Zuerst in Traiskirchen und anschließend in XXXX . In XXXX wohnte ich bei verschiedenen ägyptischen Staatsbürgern.Antwort: Zuerst in Traiskirchen und anschließend in römisch 40 . In römisch 40 wohnte ich bei verschiedenen ägyptischen Staatsbürgern. Frage: Verstehe ich Sie richtig! Sie haben seit dem 09.11.2005 bis dato, Österreich bzw. die Europäische Union, nicht mehr verlassen? Antwort: Ja. Ich war dauernd in Österreich. … Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um internationalen Schutz ansuchen! Antwort: Ich habe ein Mädchen kennen gelernt und mich verliebt. Wir haben dann miteinander geschlafen. Deswegen werde ich von ihrer Familie gesucht. Sie wollen mich töten, weil ihre Familie zu einem mächtigen Stamm in Libyen gehört. Das Mädchen hieß A. A. W. Ihr Vater heißt W. A. Sie stammen ursprünglich aus dem Gebiet Ghurian südlich von Tripolis. Das Mädchen kam ab und zu zu mir ins Geschäft, wo sie Spielsachen für ihre Schwestern gekauft hat. Sie war damals 19 Jahre alt. Das erste Mal habe ich sie in unserem Geschäft im Jahre 2001 oder 2002 kennen gelernt. Wir haben uns ineinander verliebt. Ich habe mich jedoch nie getraut, mit ihr zu schlafen. Außerdem hatte ich auch keinen Platz dafür. Irgendwann im Februar 2005 war sie bei mir gegen 15:00 Uhr im Geschäft. Ich habe dann das Geschäft zugesperrt und wir hatten Sex miteinander. Wir haben dann noch öfters miteinander im Geschäft geschlafen. Ihre Eltern haben dann von unserem Verhältnis erfahren, da eines Tages mein Geschäftsinhaber zu mir sagte, dass Männer im Geschäft nach mir gefragt haben bzw. dass sie mich persönlich sehen wollen. Als er mir die Männer beschrieben hat, wusste ich sofort, dass einer der Männer der Vater von meiner Freundin war. Ich begab mich in der Folge zu meinem Cousin in das Gebiet AI Zawia, circa 40 Kilometer von Tripolis entfernt. Dort blieb ich circa 3 Wochen lang. Ich blieb in telefonischem Kontakt mit meinen Eltern. Ich habe dann erfahren, dass die Angehörigen dieses Mädchens bei mir zu Hause nach mir gefragt haben. Als mein Vater die Geschichte von ihnen hörte, hat er vor Zeugen gesagt, dass ich ab nun nicht mehr sein Sohn bin. Mein Vater hat dadurch den Rest meiner Familie geschützt, weshalb nur mehr ich mit Rache dieser Familie zu rechnen habe. Als Rache meine ich, dass mir die Angehörigen dieses Mädchens die Kehle durchschneiden werden, wenn sie mich erwischen. Das ist bei uns so üblich. Auch die libysche Behörde mischt sich in solche Stammesangelegenheiten nicht ein. Von meinem Cousin aus, bin ich dann nach Tunesien gereist. Dort blieb ich circa 2 Monate. Danach schickte ich meinen Reisepass zu einem Freund, welcher mir ein Visum für Italien besorgen sollte. Als ich dann meinen Reisepass mit dem italienischen Visum bekam, begab ich mich nach Libyen zurück und flog von Tripolis nach Milano in Italien. Ich wollte dann in Italien um Asyl ansuchen. Das habe ich aber nicht getan, weil man mir gesagt hat, dass ich nach Österreich reisen soll und hier einen Asylantrag einbringen soll, weil es hier besser ist als in Italien. Meinen Reisepass habe ich dann in Italien vernichtet und bin dann illegal mit dem Zug nach Österreich gereist. … Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle XXXX am 03.12.2007 gaben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten Dolmetschers der Sprache Arabisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle römisch 40 am 03.12.2007 gaben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten Dolmetschers der Sprache Arabisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an: … Frage: Bitte geben Sie Ihre Personendaten bekannt. Antwort: A. F., geb. XX.XX.19XX in Tripolis, StA. Libyen, Moslem.Antwort: A. F., geb. römisch zwanzig.XX.19XX in Tripolis, StA. Libyen, Moslem. Frage: Geben Sie bitte Ihre letzte Wohnadresse in Libyen bekannt! Antwort: Tripolis, S. A. Frage: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt! (AW schreibt alle Personendaten auf - wird als Anlage 1 zum Akt gegeben). … Frage: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Antwort: Ich arbeitete schwarz um zu leben, ich bekomme keine staatliche Unterstützung; ich arbeite in einem Fitnesscenter als Reinigungskraft … Frage: Haben Sie Libyen legal mit eigenem Reisepass verlassen? Antwort: Ja mit einem Visum. Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Antwort: Ich habe ihn in Italien zurückgelassen und bin dann ohne Papiere nach Österreich eingereist. Ich habe das aus Angst vor einer Zurückschiebung getan. … Frage: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Geben Sie diese bitte konkret und detailgenau an. Antwort: Grundsätzlich gibt es bei uns in Libyen ein Problem der Stämme; diese sind mächtig und handeln auch nicht nach den Gesetzen. Ich habe ein Mädchen kennen gelernt und unsere Beziehung hat überein paar Jahre gedauert; Ende 2001 bzw. Anfang 2002 habe ich sie im Geschäft kennen gelernt. Sie ist ins Geschäft gekommen, wir haben miteinander gesprochen sind miteinander ausgegangen und so hat sich unsere Beziehung entwickelt. Eines Tages kam sie zwischen 14.00 und 15.00 Uhr ins Geschäft und wir haben geredet; anschließend habe ich das Geschäft geschlossen und wir haben zusammen geschlafen. Sie ist Angehörige eines Stammes namens Wahidah. Sie wohnt in Tripolis. Einige Mitglieder dieses Stammes wohnen nämlich in Tripolis. Dieser Stamm kommt aus dem Gebiet Ghyrian südlich von Tripolis. Nach einiger Zeit rief mich mein Chef an und erzählte mir, dass Leute nach mir suchen würden. Ich habe zuerst nicht gedacht, dass es einen Zusammenhang zwischen meinem Verhältnis zu dem Mädchen gibt. Ich habe mich erkundigt und habe dann erfahren, dass ihre Familie von unserer Beziehung Kenntnis erlangt hat und deshalb nach mir sucht. Es gibt einige andere Stämme, die akzeptieren eine Entschuldigung aufgrund des sexuellen Verhältnisses sowie eine spätere Heirat. Der Stamm des Mädchens akzeptiert jedoch eine solche Entschuldigung nicht, sondern er verlangt eine Rache für eine solche Tat. Sie handeln nach eigenen Gesetzen und diese sehen vor, dass der Betreffende in Anwesenheit beider männlicher Familienmitglieder vom Vater des Mädchens getötet wird. Ich habe dann Tripolis verlassen und begab mich in ein Gebiet namens AI Zawijha, wo ein Onkel und ein Cousin wohnen. Ich habe mich bei meinem Cousin aufgehalten. Bei meinem Cousin hielt ich mich ca. 3 Wochen auf. Ich erfuhr über Kontakte, dass Mitglieder der Familie des Mädchens bei uns zu Hause waren und dass ich mich stellen sollte. Zu dieser Rache gehört auch, dass mein Vater sich von mir lossagt. Wenn das nicht geschieht, dann wird Rache an irgendeinem Mitglied meiner Familie genommen. Diese Lossagung muss öffentlich vor Leuten erfolgen. Nach diesem Aufenthalt begab ich mich nach Tunesien, wo ich mich ca. 2 Monate aufgehalten habe und ich schickte meinem Reisepass einem Freund, damit er für mich ein Visum für irgendein Land, z.B. Italien besorgt. Ich wartete auf das Visum ca. 3 Wochen. Anschließend bekam ich den Reisepass mit einem Visum für Italien. Ich reiste dann sofort von Tunesien nach Libyen und zwar direkt nach Tripolis am Flughafen. Am gleichen Tag bin ich dann nach Italien geflogen. Frage: Möchten Sie Ihr Vorbringen noch ergänzen? Antwort: Ich möchte noch angeben, dass ich überhaupt keinen Kontakt zu meiner Familie habe, wenn ich sie anrufe, dann legen sie auf. Außer meiner Mutter, die die einzige ist, die mit mir spricht. … Frage: Möchten Sie Einsicht nehmen in die Länderfeststellungen des BAA zu Libyen? Antwort: Nein, ich verzichte. Ich habe in Libyen gelebt und ich weiß was dort läuft. … • Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008 wurde Ihr asylrechtliches Verfahren wegen Unglaubwürdigkeit negativ beschieden und gleichzeitig eine Ausweisung nach Libyen ausgesprochen. • Die asylrechtliche Entscheidung des Bundesasylamtes wurde im Jahr 2010 vom Asylgerichtshof in II Instanz bestätigt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes Geschäftszahl: XXXX ).• Die asylrechtliche Entscheidung des Bundesasylamtes wurde im Jahr 2010 vom Asylgerichtshof in römisch zwei Instanz bestätigt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes Geschäftszahl: römisch 40 ). • Am 31.03.2010 wurde gegen Sie ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde aufgrund einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einem Strafausmaß von 2 Jahren aus dem Jahr 2009 gegen Sie erlassen. • Das Aufenthaltsverbot vom 31.3.2010, das auf unbefristete Gültigkeitsdauer erlassen worden ist, wurde durch die Sicherheitsdirektion XXXX mit Berufungsbescheid zu GZ: XXXX vom 10.11.2010 bestätigt. Der Berufungsbescheid wurde nachweislich am 12.11.2010 Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.• Das Aufenthaltsverbot vom 31.3.2010, das auf unbefristete Gültigkeitsdauer erlassen worden ist, wurde durch die Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Berufungsbescheid zu GZ: römisch 40 vom 10.11.2010 bestätigt. Der Berufungsbescheid wurde nachweislich am 12.11.2010 Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. • Sie stellten während Ihres Haftaufenthaltes (laut ZMR 04.02.2010 bis 27.07.2011- in Graz) am 08.08.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. • Dieser wurde am 02.12.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bescheid aufgrund fehlender Meldeadresse im Akt hinterlegt.• Dieser wurde am 02.12.2011 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bescheid aufgrund fehlender Meldeadresse im Akt hinterlegt. • Nach Ihrer Haftentlassung Ende 2011 tauchten Sie bis zu Ihrer dritten Asylantragstellung im Oktober 2014 unter. • Am 06.10.2014 stellten Sie in Anwesenheit Ihres rechtlichen Vertreters Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz und gaben bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle folgendes an: Haben Sie neue Gründe? Welche? A: Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht, jedoch hat sich seit Ende 2011 ein neues Problem in meiner Heimat ergeben. Ich habe seit dem Jahr 2005 in meiner Heimat mit der Volksgruppe Aouheda Probleme, weil ich damals mit einer Frau aus dieser Gruppe Geschlechtsverkehr hatte. Diese Gruppe möchte sich deswegen an mir rächen und auch die Familie der Frau möchte mich umbringen. Da ich in Österreich lebe und diese Gruppe mich nicht umbringen kann, könnten sie als Ersatz meine Mutter oder meinen Bruder töten. Mein Vater hat mich vor dieser Gruppe offiziell verstoßen, um meine anderen Familienmitglieder zu schützen. Das war bereits vor meiner Ausreise aus Libyen. Ich habe seit 2011 wieder telefonisch Kontakt mit meiner Familie. Mein Vater sagte mir, dass ich kein Problem mehr mit dieser Gruppe haben werde, wenn ich für diese Gruppe kämpfe und gegen Gaddafi kämpfen werde. Ich hatte Angst und ich möchte keine anderen Menschen töten. Diese Gruppe ist eine radikale Gruppierung und so etwas ist nicht richtig für mich, weil diese Gruppe die Form des Islams falsch auslegt. Da ich nicht zurückgekehrt bin, um mit diesen Leuten zu kämpfen, sagte mir meine Familie, dass die Gruppe der Meinung ist, dass ich kein Moslem bin und ein Verräter bin. Würde ich in meine Heimat zurückkehren, würde mich diese Gruppierung umbringen. Außerdem ist die Lage in Libyen schlechter geworden. Es gibt sehr viele islamische Milizen und diese Gruppierung nimmt in Tripolis aber auch in anderen Regionen immer mehr zu. Gestern in den Nachrichten habe ich gehört, dass sich die Gruppierung Aouheda mit den irakischen Daesh (Isis) verbünden wird. Außerdem habe ich erfahren, dass sich die Stadt Darna an dieser Verbindung beteiligt bzw. die Gruppierung Isis aufnimmt. Ich glaube nicht, an diese Form des Islams. Ich glaube an eine friedlichere Religion. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich würde von dieser Gruppierung getötet werden Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? A: Nein. Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? A: Nein. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? A: Seit dem Jahr 2011 Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Ich hatte Angst, abgeschoben zu werden. Außerdem habe ich abgewartet, ob sich die Situation in Libyen verbessern würde. • Am 21.07.2015 fand im Beisein Ihrer rechtlichen Vertretung Ihre asylrechtliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Folgendes brachten Sie auszugsweise vor: F: Wie geht es Ihnen jetzt gesundheitlich? A: Es geht mir schlecht. Ich leide unter Stress und ich muss Medikamente nehmen. Anm. Der AW legt einen ärztlichen Befund vor. Einnahme des Medikamentes Temesta, 2,5 mg.Anmerkung Der AW legt einen ärztlichen Befund vor. Einnahme des Medikamentes Temesta, 2,5 mg. … F: Stimmen die sonstigen Angaben, die Sie in der Erstbefragung hinsichtlich Ihres Folgeantrages am 06.10.2014 gemacht haben, oder möchten Sie jetzt noch Änderungen vornehmen? A: Ja, sie stimmen überein. F: Seit wann sind Sie nun in Österreich? A: Ich bin seit 2005 durchgehend in Österreich gewesen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht durchgehend legal in Österreich war. 2005-2009 legal. 2009-2011 war ich im Gefängnis. 2011 habe ich neuerlich um Asyl angesucht. 2012 wurde das Verfahren negativ mit einer Ausweisung abgeschlossen. Von 2012- Oktober 2014 war ich illegal aufhältig. F: Wie haben Sie in der Zeit, wo Sie illegal aufhältig waren Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Es gab Freunde, die mich finanziell unterstützen. (Unterlagen werden im Original vorgelegt). F: Gehen Sie einer Beschäftigung in Österreich nach? A: Nein, aber ich habe eine Einstellungszulage (liegt im Akt bereits auf). F: Haben Sie hier familiäre Beziehungen? Sind Sie verheiratet? A: Nein, ich bin ledig und nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Kinder habe. … F: Wie geht es Ihrer Familie in Libyen? A: Nicht so gut. In Libyen gibt es Krieg. Sie wollten nach Tunesien, aber alle Libyer werden dort schlecht behandelt. An der Grenze zu Tunesien gibt es eine Mauer. F: Was arbeiten Ihre Brüder in Libyen? A: Sie sind selbständig und haben ein Lebensmittelgeschäft. F: Hat Ihre Familie sonstige Einkünfte wie Landwirtschaft, etc.? A: Nein, und mein Vater bekommt eine monatliche Pension. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie weiterhin in Tripolis wohnt. F: Wie oft und wie haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Telefonisch max. 1-2 Mal im Monat, übers Internet schon öfters. Ich hatte zu meinem Bruder mehr Kontakt, da er einen Streifschuss erhielt. FLUCHTGRUND: F: Können Sie mir sagen, welche neuen Fluchtgründe nun hinsichtlich Ihres Folgeantrages dazugekommen sind? A: Im Jahr 2005 habe ich als Fluchtgrund die Bedrohung durch einen Stamm angegeben. Anm. Es wird darauf hingewiesen, dass der AW neue Fluchtgründe angeben möge.Anmerkung Es wird darauf hingewiesen, dass der AW neue Fluchtgründe angeben möge. Im Jahr 2011 nahm ich Kontakt mit meiner Familie auf. Meine Familie nahm mit dem Stamm auch Kontakt auf. Das damalige Problem könnte gelöst werden unter der Bedingung, dass ich nach Libyen zurückkehre und mit dem Stamm gegen das Gaddafi Regime kämpfe. Ich wollte dorthin zurück um zu kämpfen. Ich bin gegen Gewalt und Krieg. Ich glaube an den Islam und an den Frieden. Ich will keinen Menschen töten, umbringen. Die Stämme haben angefangen, sich gegenseitig zu töten oder sich zu bekämpfen, ich bin dagegen. Als ich nicht zurückkam, kam der Stamm zu meiner Familie und sagte, ich bin kein Moslem, weil ich nicht mit ihnen zusammen gegen Gaddafi kämpfe. Dieser Stamm hat sich mit dem ISIS verbündet. Diese Milizen stehen 40 Kilometer vor Tripolis. Gestern hörte ich von meiner Familien, dass 4 italienische Bürger die dort arbeiten, wurden von dem ISIS entführt. Das war ca. 20 Kilometer vor Tripolis. Die Lage dort ist sehr schlecht. Dort gibt es keine Polizei und Sicherheitskräfte. Nachgefragt gebe ich, dass ich von diesem Stamm als Nichtmosleme gesehen werde, die Sicherheitslage ist dort schlecht und mein erstes Problem, welches ich bei meiner ersten Asylantragstellung erzählte, könnte wieder aktuell werden. Von diesem anderen Stamm würde ich als Verräter angesehen werden. Anm. des Vertreters: Der AW ist ein friedlicher Moslem.Anmerkung des Vertreters: Der AW ist ein friedlicher Moslem. F: Haben Sie noch weitere Gründe für Ihren Folgeantrag? A: Nein. ... F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Libyen? A: Ich habe Angst, dass dieser Stamm mich tötet und es gibt viele Milizen, die das Land in Chaos stürzen. • Am 24.05.2017 wurde, obwohl die Verurteilung bei voraussichtlichem Tilgungsdatum 27.07.2031 noch immer im Strafregister der LPD XXXX aufscheint, das gegen Sie erlassene Aufenthaltsverbot vom 31.3.2010 amtswegig behoben. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot war aufgrund einer Entscheidung des EUGH vom 19.9.2013, GZ: C297/12 nicht mehr anzuwenden.• Am 24.05.2017 wurde, obwohl die Verurteilung bei voraussichtlichem Tilgungsdatum 27.07.2031 noch immer im Strafregister der LPD römisch 40 aufscheint, das gegen Sie erlassene Aufenthaltsverbot vom 31.3.2010 amtswegig behoben. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot war aufgrund einer Entscheidung des EUGH vom 19.9.2013, GZ: C297/12 nicht mehr anzuwenden. Am 16.01.2018 fand eine weitere asylrechtliche Einvernahme vor dem BFA statt. Sie gaben auszugsweise folgendes an: Ich kann zwar schon Deutsch aber besser ist die Einvernahme in der Sprache Arabisch (auf Deutsch). Chronologie: Es handelt sich hier um Ich ren
  5. Asylantrag. Dieser wurde im Oktober 2014 gestellt. Beide Anträge auf internationalen Schutz davor wurden negativ wegen Unglaubwürdigkeit Ihrer Vorbringen beschieden. … F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen? A.: Ich habe keinen Reisepass, sondern ich kann eine Geburtsurkunde vorlegen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Bruder in Tripolis die Geburtsurkunde für mich hat ausstellen lassen. … F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A.: Psychisch nicht gut, aber körperlich schon. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? A.: Ich bin in psychotherapeutischer Behandlung und nehme Medikamente ein. Anm. Der AW legt Befunde und Bestätigung vor.Anmerkung Der AW legt Befunde und Bestätigung vor. ... F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie? A.: Ich komme aus Tripolis aus dem Ort XXXX . Meine Eltern und Geschwister leben dort, Onkel und Tanten. Meine Cousins sind gestorben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie im Krieg 2012 und 2013 verstorben sind. Es gab Flugzeuge, die Bomben warfen und sind dann verstorben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es dort noch Konflikte gibt. Es gibt unabhängige Freiheitskämpfe und Milizen. Heute in der Früh habe ich libysche Nachrichten gelesen. Ich habe Kontakt zu meinen Eltern.A.: Ich komme aus Tripolis aus dem Ort römisch 40 . Meine Eltern und Geschwister leben dort, Onkel und Tanten. Meine Cousins sind gestorben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie im Krieg 2012 und 2013 verstorben sind. Es gab Flugzeuge, die Bomben warfen und sind dann verstorben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es dort noch Konflikte gibt. Es gibt unabhängige Freiheitskämpfe und Milizen. Heute in der Früh habe ich libysche Nachrichten gelesen. Ich habe Kontakt zu meinen Eltern. … F.: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A : Ich hatte ein Problem mit einer bestimmten Provinz gehabt. Die Provinz heißt Uheida. Anm. der Leiterin der Amtshandlung: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin.Anmerkung der Leiterin der Amtshandlung: Ich weise Sie auf das Neuerungsverbot hin. Ich habe weiterhin Probleme mit dieser Provinz. Das Problem ist, dass sie mit meinen Eltern gesprochen haben und ihnen gesagt haben sollen, dass ich nach Libyen zurückkehren soll und mit dieser terroristischen militanten Gruppe mitkämpfen soll. Daraufhin habe ich das verweigert und sie haben daraufhin gesagt, wenn ich wieder zurückkehren sollte, werden sie mich umbringen. Die momentane Situation ist sehr schwierig und gefährlich und ich habe sogar Fotos, auf denen man sieht, was sie machen. … F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A.: Ja, wie schon gesagt, wenn ich nach Libyen zurückkehre, werde ich von dieser Organisation getötet. Sogar Daesh in Libyen ist aktiv und haben vor 2 Wochen das Innenministerium bombardiert. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Ich habe Cousins väterlicherseits, die leben hier, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich bin kein sozialer Mensch, ich bin meistens alleine. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese? A.: Nein. Ich bin tagtäglich im Überlebenskampf. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A: 215 Euro von der Caritas monatlich und Freunde unterstützen mich AW legt Bestätigungen vor. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Nein. Ich darf ja nicht arbeiten. Ich zahle keine Miete. … Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie das Länderinformationsblatt zu Libyen? A: Nein, brauche nicht, da ich ständig die Nachrichten verfolge. Ich habe keinen Bedarf.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  6. Februar 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ sowie gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V) und dass gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 5 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF“ wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde zudem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  7. Februar 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ sowie gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und dass gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 5 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF“ wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ wurde zudem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom
  8. und
  9. März 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  10. Feststellungen A) 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos, Staatsangehöriger von Libyen und moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer besuchte jeweils in Tripolis 1981 bis 1987 die Grundschule, ein Gymnasium von 1987 bis 1990 und eine berufsbildende höhere Schule mit Diplomabschluss (Akademie für Flugzeugtechnik) von 1991 bis
  12. Danach absolvierte er eine zweijährige Computer-Software-Ausbildung. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer bestritt in den Jahren 1999 bis 2005 seinen Lebensunterhalt als Spielwarenverkäufer in Tripolis. Sein Vater arbeitete in einer Firma zur Herstellung von Reinigungsmitteln und ist jetzt in Pension. Seine Mutter ist Hausfrau. Seine Eltern leben mit seinen zehn Geschwistern in einem „Eigentumshaus“ in Tripolis und werden von seinen Brüdern unterstützt. Drei Brüder führen ein Lebensmittelgeschäft „in der Größe eines kleinen Billa“. Es ist ein großes Geschäft und deckt alle Kosten des alltäglichen Lebens der Familie ab. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Malta und dieser hat auch die Staatsbürgerschaft von Malta. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie laufend in Kontakt; es kann nicht festgestellt werden, dass er von seiner Familie wegen einer vorehelichen, intimen Beziehung zu einer Frau verstoßen worden ist. Er flog im Juli 2005 von Tripolis nach Mailand in der Absicht, dort um Asyl anzusuchen. Bekannte haben ihm aber abgeraten und ihm geraten, in Österreich um Asyl anzusuchen. Er hielt sich ca. eine Woche bis zehn Tage in Mailand auf und reiste anschließend mit dem Zug von Mailand nach XXXX , wo er Ende August, Anfang September 2005 in XXXX ankam. Nach ca. eineinhalb Monaten suchte er in Traiskirchen um Asyl an. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhält.Er flog im Juli 2005 von Tripolis nach Mailand in der Absicht, dort um Asyl anzusuchen. Bekannte haben ihm aber abgeraten und ihm geraten, in Österreich um Asyl anzusuchen. Er hielt sich ca. eine Woche bis zehn Tage in Mailand auf und reiste anschließend mit dem Zug von Mailand nach römisch 40 , wo er Ende August, Anfang September 2005 in römisch 40 ankam. Nach ca. eineinhalb Monaten suchte er in Traiskirchen um Asyl an. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  13. November 2009 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem § 208 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 Z 3 StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach dem § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  14. November 2009 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem Paragraph 208, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach dem Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er wurde für schuldig erkannt, zu nicht mehr näher bestimmbaren Tatzeitpunkten zwischen
  15. Juli 2008 und
  16. Juli 2009 in W. „I.) an der am XXXX 1998 geborenen und zu den Tatzeitpunkten unmündigen mj. E. M. durch Betasten ihrer Brüste sowie des Gesäß- und Genitalbereichs oberhalb der Bekleidung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;„I.) an der am römisch 40 1998 geborenen und zu den Tatzeitpunkten unmündigen mj. E. M. durch Betasten ihrer Brüste sowie des Gesäß- und Genitalbereichs oberhalb der Bekleidung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen; II.) versucht, von dem am XXXX 2000 geborenen und daher zu den Tatzeitpunkten unmündigen mj. R. M. durch die Aufforderung, er solle ihn an seinem Penis berühren, eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen zu lassen;römisch zwei.) versucht, von dem am römisch 40 2000 geborenen und daher zu den Tatzeitpunkten unmündigen mj. R. M. durch die Aufforderung, er solle ihn an seinem Penis berühren, eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen zu lassen; III.) Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor nachgenannten Personen unter 16 Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar:römisch drei.) Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor nachgenannten Personen unter 16 Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, und zwar: 1.) durch Vorführen von kinderpornographischen Bild- und Videodateien vor den Minderjährigen E. M., geboren am XX.X.1998, R. M., geboren am X.X.2000, L. B., geboren am XX.X.1999, und K. S., geboren am XX.XX.2000;1.) durch Vorführen von kinderpornographischen Bild- und Videodateien vor den Minderjährigen E. M., geboren am römisch zwanzig.X.1998, R. M., geboren am römisch zehn.X.2000, L. B., geboren am römisch zwanzig.X.1999, und K. S., geboren am römisch zwanzig.XX.2000; 2.) durch Entblößen seines erigierten Penis und nachfolgendes Masturbieren bis zum Samenerguss vor der am XX.X.1998 geborenen E. M. und dem am X.X.2000 geborenen R. M.;2.) durch Entblößen seines erigierten Penis und nachfolgendes Masturbieren bis zum Samenerguss vor der am römisch zwanzig.X.1998 geborenen E. M. und dem am römisch zehn.X.2000 geborenen R. M.; IV.) E. M. und L. B. durch die Äußerung, sie müssen sich noch einmal sein Pipi anschauen, wenn sie der Mama etwas erzählen würden, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich dem Unterlassen des Anvertrauens gegenüber der eigenen Mutter veranlasst, wodurch die Verletzung eines besonders wichtigen Interesses des genötigten Minderjährigen bewirkt wurde;römisch vier.) E. M. und L. B. durch die Äußerung, sie müssen sich noch einmal sein Pipi anschauen, wenn sie der Mama etwas erzählen würden, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich dem Unterlassen des Anvertrauens gegenüber der eigenen Mutter veranlasst, wodurch die Verletzung eines besonders wichtigen Interesses des genötigten Minderjährigen bewirkt wurde; V.) wiederholt pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, nämlich eine Vielzahl der im Bericht der Kriminalabteilung des Landespolizeikommandos für XXXX vom 1.8.2009, XXXX, erfassten Bild- und Videodateien, durch Herunterladen aus dem Internet sich verschafft und solche durch Abspeichern auf Datenträgern bis zur Sicherstellung besessen;römisch fünf.) wiederholt pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, nämlich eine Vielzahl der im Bericht der Kriminalabteilung des Landespolizeikommandos für römisch 40 vom 1.8.2009, römisch 40 , erfassten Bild- und Videodateien, durch Herunterladen aus dem Internet sich verschafft und solche durch Abspeichern auf Datenträgern bis zur Sicherstellung besessen; VI.) mit einer minderjährigen Person, und zwar der am XX.X.1998 geborenen E. M. und dem am X.X.2000 geborenen R. M., die mit Zustimmung ihrer Eltern während der Nachmittagsstunden seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnutzung seiner Stellung ihnen gegenüber eine geschlechtliche Handlung, und zwar die unter I.) und II.) beschriebenen Handlungen, vorgenommen.“römisch sechs.) mit einer minderjährigen Person, und zwar der am römisch zwanzig.X.1998 geborenen E. M. und dem am römisch zehn.X.2000 geborenen R. M., die mit Zustimmung ihrer Eltern während der Nachmittagsstunden seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnutzung seiner Stellung ihnen gegenüber eine geschlechtliche Handlung, und zwar die unter römisch eins.) und römisch zwei.) beschriebenen Handlungen, vorgenommen.“ Zu den Erschwernis- und den Milderungsgründe führte das Strafgericht Folgendes aus: „Ausgehend vom Strafrahmen des § 207 Abs 1 StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, war beim Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechens- mit mehreren Vergehenstatbeständen, die Ausnutzung einer Vertrauensstellung gegenüber den Minderjährigen, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch zu werten. In Anbetracht des Gewichts der Erschwerungsgründe und des Umstandes, dass insgesamt vier Kinder mit geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten konfrontiert wurden, kam der Schöffensenat zur Überzeugung, dass eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren schuldangemessen erscheint. Die Gewährung einer auch bloß teilbedingten Strafnachsicht kam in Anbetracht des Erfolgs-, Gesinnungs- und Handlungsunwerts (geschlechtliche Handlungen mit bzw. vor insgesamt vier Minderjährigen, keinerlei Schuldeinsicht) sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Anbetracht.“„Ausgehend vom Strafrahmen des Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, war beim Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechens- mit mehreren Vergehenstatbeständen, die Ausnutzung einer Vertrauensstellung gegenüber den Minderjährigen, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch zu werten. In Anbetracht des Gewichts der Erschwerungsgründe und des Umstandes, dass insgesamt vier Kinder mit geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten konfrontiert wurden, kam der Schöffensenat zur Überzeugung, dass eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren schuldangemessen erscheint. Die Gewährung einer auch bloß teilbedingten Strafnachsicht kam in Anbetracht des Erfolgs-, Gesinnungs- und Handlungsunwerts (geschlechtliche Handlungen mit bzw. vor insgesamt vier Minderjährigen, keinerlei Schuldeinsicht) sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Anbetracht.“ Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 ein Deutsch-Zertifikat auf den Niveau A2 erlangt. Er arbeitet seit April 2017 ehrenamtlich beim „Hilfswerk Ottakring“ und verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage. Zu seinen in Österreich lebenden Cousins hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er im „
  17. Bezirk“ eine „Freundin“ hat, mit der er sich „ab und zu“ trifft und mit der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer litt im Oktober 2018 an Panikattacken, Cephalaea (Kopfschmerzen) und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Dies äußerte sich damals durch innerliche Unruhe, Schlafstörungen, kreisende Gedanken, Antriebs- und Interessenlosigkeit und sozialen Rückzug. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aktuell an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht; auch zählt er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass im Falle seiner Überstellung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr besteht, dass dieser aufgrund einer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder dass die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. A) 1.
  18. Zu den Feststellungen zur Lage in Libyen: Zur Lage in Libyen werden folgende Feststellungen getroffen: „Politische Lage Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 8.6.2020; vgl. ZDF 16.2.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Zu den wichtigsten Führungspersönlichkeiten gehören Premierminister Fayez Sarraj, Chef der international anerkannten Regierung (Einheitsregierung, Government of National Accord, GNA) in Tripolis; Khalifa Haftar, Führer der Libyschen Nationalarmee (LNA), die einen Großteil des östlichen Libyens kontrolliert; Aghela Saleh, Sprecher des Repräsentantenhauses mit Sitz in der östlichen Stadt Tobruk; und Khaled Mishri, der gewählte Chef des Hohen Staatsrates in Tripolis (BBC 8.6.2020). Libyen ist eine parlamentarische Republik (AA 16.3.2020). Die GNA hält Gebiete um die Hauptstadt Tripolis im Westen des Landes. Gegen sie kämpft General Haftar mit Verbündeten, die weite Teile des ölreichen Landes beherrschen (ZDF 16.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) [Anm.: Details siehe Anschnitt
  19. Sicherheitslage]. Libyen verfügt somit über zwei Zentren der Macht: den Präsidialrat unter al-Sarraj und die Behörden in Tobruk und al-Bayda, unter der Führung von General Khalifa Haftar, Kommandeur der LNA und selbsternannter Anti-Islamist (BS 2020). Weder die GNA noch Haftar wurden durch Wahlen legitimiert. Die De-facto-Behörden haben im östlichen Teil des Landes beispielsweise eine parallele Zentralbank und eine staatliche Ölgesellschaft eingerichtet (FH 4.3.2020). Seit dem 3.8.2011 gilt eine übergangsmäßige „Verfassungserklärung“ bis zu einem Referendum über eine neue Verfassung. Mit dem am 17.12.2015 in Skhirat/Marokko unterzeichneten „Libyschen Politischen Abkommen“ wurde ein Präsidialrat als kollektives Staatsoberhaupt geschaffen, bestehend aus dem Vorsitzenden des Präsidialrats, fünf Stellvertretern und drei Ministern. Nach dem „Libyschen Politischen Abkommen“ ist der Vorsitzende des Präsidialrates Fayez Al Sarraj gleichzeitig als Premierminister Regierungschef (AA 16.3.2020). Im Juli 2017 vereinbarten die rivalisierenden Seiten einen Waffenstillstand und die Abhaltung von Wahlen im Jahr
  20. Im Mai 2018 trafen sich die beiden Seiten in Paris, um einen Fahrplan für den Frieden zu unterzeichnen. Das Abkommen hat den Konflikt jedoch nicht gelöst, sondern stattdessen rekonfiguriert. Während der Konflikt im Jahr 2015 zwischen zwei rivalisierenden Regierungen ausgetragen wurde, verläuft er jetzt in erster Linie zwischen Befürwortern und Gegnern des von den Vereinten Nationen vermittelten Abkommens (BS 2020). Der Islamische Staat (IS), der bis 2014 die Kontrolle über Al-Bayda und Benghazi, Sirte, al-Khums und sogar die Hauptstadt Tripolis übernommen hatte, wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt. Nach einem siebenmonatigen Kampf konnten Truppen der Einheitsregierung im Dezember 2016 Sirte als letzte Hochburg des IS räumen. Der IS ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv, insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. BBC 8.6.2020). Ausländische Akteure sind in Libyen involviert. Eine Gruppe überwiegend westlicher Länder und der Türkei, unter Führung der Vereinigten Staaten setzt sich für die bedingungslose Unterstützung des Präsidialrats und der GNA ein, wobei sie dem Kampf gegen den IS und der Eindämmung der Ströme von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden über das Mittelmeer Vorrang einräumt. Eine zweite Gruppe, angeführt von Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Russland, räumt der Einheit der verbleibenden Armee - insbesondere der LNA von General Haftar - Priorität ein (BS 2020). Das zunehmende Maß an ausländischer Einmischung, Militärinterventionen und konkurrierenden Interessen hat zu einem Stillstand im politischen Prozess geführt. Russland und die Türkei sind nun die Hauptentscheidungsträger in Libyen, eine Dynamik, die die Bemühungen der EU und der UNO um eine Deeskalation des Konflikts und eine Annäherung zwischen den rivalisierenden politischen Einheiten Libyens an den Rand gedrängt und geschwächt hat (Garda 23.8.2020). Im September 2020 kündigte der Premierminister der GNA Fajis al-Sarradsch seinen bevorstehenden Rücktritt an. Nur wenige Tage zuvor hatte der Regierungschef der Gegenregierung im Osten des Landes, Abdullah al-Thenni, seinen Rückzug erklärt. Zum Rückzug der beiden konkurrierenden Regierungschefs haben ähnliche Dynamiken beigetragen: In beider Einflussbereiche kam es in den Wochen davor immer wieder zu Protesten wegen steigenden Lebenshaltungskosten, den häufigen Unterbrechungen der Stromversorgung und der Treibstoffknappheit (SZ 17.9.2020). Russland und die Türkei, die in Libyen jeweils Schutzmacht der rivalisierenden Kräfte sind, sind ihrerseits auf einem guten Weg zu einem Übereinkommen. Bereits im August hatten sowohl Serraj in Tripolis als auch der Sprecher des Parlaments im Osten des Landes einen Waffenstillstand ausgehandelt und zu Verhandlungen aufgerufen, daraufhin tagten Verhandlungsteams in Bouznika (Marokko) und Montreux (Schweiz). Sie einigten sich darauf, einen neuen Präsidialrat zu schaffen, der die Regierung über das gesamte Land übernehmen soll, und binnen 18 Monaten Neuwahlen abzuhalten. Gelingt es, bei weiteren Verhandlungen im Oktober die komplizierten Details dieser Einigung auszuhandeln, will Serraj noch im selben Monat abtreten (SZ 17.9.2020).Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 8.6.2020; vergleiche ZDF 16.2.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Zu den wichtigsten Führungspersönlichkeiten gehören Premierminister Fayez Sarraj, Chef der international anerkannten Regierung (Einheitsregierung, Government of National Accord, GNA) in Tripolis; Khalifa Haftar, Führer der Libyschen Nationalarmee (LNA), die einen Großteil des östlichen Libyens kontrolliert; Aghela Saleh, Sprecher des Repräsentantenhauses mit Sitz in der östlichen Stadt Tobruk; und Khaled Mishri, der gewählte Chef des Hohen Staatsrates in Tripolis (BBC 8.6.2020). Libyen ist eine parlamentarische Republik (AA 16.3.2020). Die GNA hält Gebiete um die Hauptstadt Tripolis im Westen des Landes. Gegen sie kämpft General Haftar mit Verbündeten, die weite Teile des ölreichen Landes beherrschen (ZDF 16.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) [Anm.: Details siehe Anschnitt
  21. Sicherheitslage]. Libyen verfügt somit über zwei Zentren der Macht: den Präsidialrat unter al-Sarraj und die Behörden in Tobruk und al-Bayda, unter der Führung von General Khalifa Haftar, Kommandeur der LNA und selbsternannter Anti-Islamist (BS 2020). Weder die GNA noch Haftar wurden durch Wahlen legitimiert. Die De-facto-Behörden haben im östlichen Teil des Landes beispielsweise eine parallele Zentralbank und eine staatliche Ölgesellschaft eingerichtet (FH 4.3.2020). Seit dem 3.8.2011 gilt eine übergangsmäßige „Verfassungserklärung“ bis zu einem Referendum über eine neue Verfassung. Mit dem am 17.12.2015 in Skhirat/Marokko unterzeichneten „Libyschen Politischen Abkommen“ wurde ein Präsidialrat als kollektives Staatsoberhaupt geschaffen, bestehend aus dem Vorsitzenden des Präsidialrats, fünf Stellvertretern und drei Ministern. Nach dem „Libyschen Politischen Abkommen“ ist der Vorsitzende des Präsidialrates Fayez Al Sarraj gleichzeitig als Premierminister Regierungschef (AA 16.3.2020). Im Juli 2017 vereinbarten die rivalisierenden Seiten einen Waffenstillstand und die Abhaltung von Wahlen im Jahr
  22. Im Mai 2018 trafen sich die beiden Seiten in Paris, um einen Fahrplan für den Frieden zu unterzeichnen. Das Abkommen hat den Konflikt jedoch nicht gelöst, sondern stattdessen rekonfiguriert. Während der Konflikt im Jahr 2015 zwischen zwei rivalisierenden Regierungen ausgetragen wurde, verläuft er jetzt in erster Linie zwischen Befürwortern und Gegnern des von den Vereinten Nationen vermittelten Abkommens (BS 2020). Der Islamische Staat (IS), der bis 2014 die Kontrolle über Al-Bayda und Benghazi, Sirte, al-Khums und sogar die Hauptstadt Tripolis übernommen hatte, wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt. Nach einem siebenmonatigen Kampf konnten Truppen der Einheitsregierung im Dezember 2016 Sirte als letzte Hochburg des IS räumen. Der IS ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv, insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vergleiche BBC 8.6.2020). Ausländische Akteure sind in Libyen involviert. Eine Gruppe überwiegend westlicher Länder und der Türkei, unter Führung der Vereinigten Staaten setzt sich für die bedingungslose Unterstützung des Präsidialrats und der GNA ein, wobei sie dem Kampf gegen den IS und der Eindämmung der Ströme von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden über das Mittelmeer Vorrang einräumt. Eine zweite Gruppe, angeführt von Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Russland, räumt der Einheit der verbleibenden Armee - insbesondere der LNA von General Haftar - Priorität ein (BS 2020). Das zunehmende Maß an ausländischer Einmischung, Militärinterventionen und konkurrierenden Interessen hat zu einem Stillstand im politischen Prozess geführt. Russland und die Türkei sind nun die Hauptentscheidungsträger in Libyen, eine Dynamik, die die Bemühungen der EU und der UNO um eine Deeskalation des Konflikts und eine Annäherung zwischen den rivalisierenden politischen Einheiten Libyens an den Rand gedrängt und geschwächt hat (Garda 23.8.2020). Im September 2020 kündigte der Premierminister der GNA Fajis al-Sarradsch seinen bevorstehenden Rücktritt an. Nur wenige Tage zuvor hatte der Regierungschef der Gegenregierung im Osten des Landes, Abdullah al-Thenni, seinen Rückzug erklärt. Zum Rückzug der beiden konkurrierenden Regierungschefs haben ähnliche Dynamiken beigetragen: In beider Einflussbereiche kam es in den Wochen davor immer wieder zu Protesten wegen steigenden Lebenshaltungskosten, den häufigen Unterbrechungen der Stromversorgung und der Treibstoffknappheit (SZ 17.9.2020). Russland und die Türkei, die in Libyen jeweils Schutzmacht der rivalisierenden Kräfte sind, sind ihrerseits auf einem guten Weg zu einem Übereinkommen. Bereits im August hatten sowohl Serraj in Tripolis als auch der Sprecher des Parlaments im Osten des Landes einen Waffenstillstand ausgehandelt und zu Verhandlungen aufgerufen, daraufhin tagten Verhandlungsteams in Bouznika (Marokko) und Montreux (Schweiz). Sie einigten sich darauf, einen neuen Präsidialrat zu schaffen, der die Regierung über das gesamte Land übernehmen soll, und binnen 18 Monaten Neuwahlen abzuhalten. Gelingt es, bei weiteren Verhandlungen im Oktober die komplizierten Details dieser Einigung auszuhandeln, will Serraj noch im selben Monat abtreten (SZ 17.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (16.3.2020): Libyen: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libyen-node/steckbrief/219608, Zugriff 24.9.2020 - BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - SZ - Süddeutsche Zeitung (17.9.2020): Keiner will regieren, https://www.sueddeutsche.de/politik/libyen-keiner-will-regieren-1.5035159, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 - ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (16.2.2020): Münchner Sicherheitskonferenz - "Europa muss zu Interventionen bereit sein", https://www.zdf.de/nachrichten/politik/aussenministertreffen-sicherheitskonferenz-libyen-100.html, Zugriff 24.9.2020 Sicherheitslage Libyen ist seit der Revolution vom 17.2.2011 von einem Bürgerkrieg betroffen und hat einen beispiellosen Prozess des gewaltsamen Staatszerfalls erlebt (BS 2020). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher (AA 31.3.2020). Ab April 2019 kam es im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens vermehrt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Kräften der international anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens und Einheiten der sogenannten Libyschen Nationalen Armee. Auch in anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 31.3.2020; vgl. MEAÉ 11.5.2020), insbesondere im Zentrum und im Süden des Landes (MEAÉ 11.5.2020). Mit türkischer Unterstützung konnte die GNA im Juni 2020 die LNA aus dem Großraum Tripolis vertreiben und die Kontrolle der LNA über Sirte und das Zentrum des Landes bedrohen (Garda 23.8.2020). Im Bürgerkrieg zwischen Milizkoalitionen, die lose mit zwei großen konkurrierenden Regierungspolen verbunden sind (Garda 3.9.2020) wird mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung operiert. Verschiedene bewaffnete Gruppen beschießen willkürlich Wohngebiete und üben auch kriminelle Aktivitäten aus, darunter Erpressung und andere Formen der Ausbeutung der Zivilbevölkerung (FH 4.3.2020; vgl. AA 31.3.2020). Sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen können zu Kämpfen mit schweren Waffen führen, auch in städtischen Gebieten (MEAÉ 11.5.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, kriminelle Banden und terroristische Organisationen verüben gezielte Tötungen und Bombenanschläge sowohl gegen Regierungsbeamte als auch gegen Zivilisten (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020). Es gibt viele Berichte über Opfer unter der Zivilbevölkerung als Folge der anhaltenden Feindseligkeiten. Durch Beschuss, Feuergefechte, Luftangriffe und nicht explodierte Sprengkörper kamen im Laufe des Jahres 2019 mehr als tausend Menschen, darunter auch Zivilisten, ums Leben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Libyen ist seit der Revolution vom 17.2.2011 von einem Bürgerkrieg betroffen und hat einen beispiellosen Prozess des gewaltsamen Staatszerfalls erlebt (BS 2020). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher (AA 31.3.2020). Ab April 2019 kam es im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens vermehrt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Kräften der international anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens und Einheiten der sogenannten Libyschen Nationalen Armee. Auch in anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 31.3.2020; vergleiche MEAÉ 11.5.2020), insbesondere im Zentrum und im Süden des Landes (MEAÉ 11.5.2020). Mit türkischer Unterstützung konnte die GNA im Juni 2020 die LNA aus dem Großraum Tripolis vertreiben und die Kontrolle der LNA über Sirte und das Zentrum des Landes bedrohen (Garda 23.8.2020). Im Bürgerkrieg zwischen Milizkoalitionen, die lose mit zwei großen konkurrierenden Regierungspolen verbunden sind (Garda 3.9.2020) wird mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung operiert. Verschiedene bewaffnete Gruppen beschießen willkürlich Wohngebiete und üben auch kriminelle Aktivitäten aus, darunter Erpressung und andere Formen der Ausbeutung der Zivilbevölkerung (FH 4.3.2020; vergleiche AA 31.3.2020). Sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen können zu Kämpfen mit schweren Waffen führen, auch in städtischen Gebieten (MEAÉ 11.5.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, kriminelle Banden und terroristische Organisationen verüben gezielte Tötungen und Bombenanschläge sowohl gegen Regierungsbeamte als auch gegen Zivilisten (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020). Es gibt viele Berichte über Opfer unter der Zivilbevölkerung als Folge der anhaltenden Feindseligkeiten. Durch Beschuss, Feuergefechte, Luftangriffe und nicht explodierte Sprengkörper kamen im Laufe des Jahres 2019 mehr als tausend Menschen, darunter auch Zivilisten, ums Leben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Karte: Gebiete unter Kontrolle der Einheitsregierung, unterstützt durch die Türkei (grün); unter Kontrolle der Libyschen Nationalarmee unter Khalifa Haftar, unterstützt durch Russland (blau); und unter Kontrolle durch südliche Stämme (gelb); jeweils Stand August 2020. Die roten Kreise geben die Zahl der Todesopfer bei Kämpfen im Zeitraum 1.1. bis 5.8.2020 an. Quellen: US Energy Information Administration, libya.liveuamap.com, Acled (MD 9.2020). General Haftar und die Libysche Nationalarmee (LNA) haben sich in den Süden ausgedehnt, angeblich zum Schutz der Ölfelder, was zu einer Eskalation der Gewalt im bisher relativ ruhigen Fezzan geführt hat. Als Reaktion darauf haben die Tebu- und Tuareg-Stämme ein Bündnis unter der Einheitsregierung (GNA) geschlossen, um den Vormarsch der LNA zu stoppen (BS 2020). Vorübergehende Allianzen zwischen Regierungselementen, nichtstaatlichen Akteuren und ehemaligen oder aktiven Offizieren der Streitkräfte, die sich an extralegalen Kampagnen beteiligten, machen es schwierig, die Rolle der Regierung bei Angriffen bewaffneter Gruppen zu ermitteln (USDOS 11.3.2020). Der Islamische Staat (IS) wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt, ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv. Er operiert insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. Garda 3.9.2020). Der IS bekannte sich im Laufe des Jahres 2019 zu verschiedenen Angriffen auf zivile und militärische Gebiete (USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen operieren ausländische Söldner mit Unterstützung ihrer Heimatregierungen. Beispielsweise soll die Wagner-Gruppe Berichten zufolge bei der Offensive der LNA auf Tripolis Kommando- und Kontrollunterstützung geleistet haben, wobei es bei Scharfschützenbeschuss durch Wagner-Personal zu mehreren Opfern kam (USDOS 11.3.2020).Der Islamische Staat (IS) wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt, ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv. Er operiert insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vergleiche Garda 3.9.2020). Der IS bekannte sich im Laufe des Jahres 2019 zu verschiedenen Angriffen auf zivile und militärische Gebiete (USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen operieren ausländische Söldner mit Unterstützung ihrer Heimatregierungen. Beispielsweise soll die Wagner-Gruppe Berichten zufolge bei der Offensive der LNA auf Tripolis Kommando- und Kontrollunterstützung geleistet haben, wobei es bei Scharfschützenbeschuss durch Wagner-Personal zu mehreren Opfern kam (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020 - BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - Garda World (3.9.2020): Libya Country Report – War Risks, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020 - MD - Monde Diplomatique, le / Céline Marin (9.2020): Libya divided, https://mondediplo.com/maps/libya-divided, Zugriff 24.9.2020 - MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Einheitsregierung (GNA) noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 11.3.2020). Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig. In einigen Fällen haben informelle Streitbeilegungsmechanismen die Lücke gefüllt (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, BS 2020). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig. In einigen Fällen haben informelle Streitbeilegungsmechanismen die Lücke gefüllt (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, BS 2020). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020).Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 11.3.2020).Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020).Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Sicherheitsbehörden Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte, die der von den Vereinten Nationen unterstützten Einheitsregierung (Govermnent of National Accord – GNA) unter Führung von Premierminister Fayez al-Sarraj mit Sitz in Tripolis bzw. der selbsternannten Libyschen Nationalarmee (LNA) unter Führung von General Khalifa Haftar, die der Übergangsregierung im Osten Libyens angeschlossen sind, operieren weiterhin außerhalb der Rechtsstaatlichkeit (AI 18.2.2020). Die GNA hat nur eine begrenzte effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, die aus einer Mischung aus semi-regulären Einheiten, nichtstaatlichen bewaffneten Stammesgruppen und zivilen Freiwilligen bestehen. Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist offiziell für die innere Sicherheit zuständig. Für die Außenverteidigung sind hauptsächlich die dem Verteidigungsministerium unterstellten Streitkräfte zuständig, aber sie unterstützen auch die Kräfte des Innenministeriums in Fragen der inneren Sicherheit. Zivile Behörden haben nur eine nominelle Kontrolle über die Polizei und den Sicherheitsapparat und die Polizeiarbeit fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich verschiedener informeller bewaffneter Gruppen, die Gehälter von der Regierung erhalten und die Strafverfolgung ohne formelle Ausbildung oder Aufsicht und mit unterschiedlichem Grad von Rechenschaftspflicht ausüben (USDOS 11.3.2020). Im Laufe des Jahres 2019 verschärften sich die Konflikte zwischen bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen, die mit der GNA verbündet sind, und anderen nichtstaatlichen Akteuren. Die LNA übt in wechselndem Umfang Kontrolle über den größten Teil des libyschen Territoriums aus. Informelle nichtstaatliche bewaffnete Gruppen füllen das Sicherheitsvakuum im ganzen Land. Einige dieser Gruppen schlossen sich im Westen des Landes der GNA an, um Zugang zu staatlichen Ressourcen zu erhalten (USDOS 11.3.2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, einschließlich Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020). Die Fähigkeit und Bereitschaft der Regierung, Missbräuche zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, ist stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch weit verbreitet (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Bewaffnete Gruppen, von denen sich einige der Einheitsregierung (GNA) oder der Übergangsregierung angeschlossen haben, führen außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und erzwungenes Verschwindenlassen durch (HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch weit verbreitet (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Bewaffnete Gruppen, von denen sich einige der Einheitsregierung (GNA) oder der Übergangsregierung angeschlossen haben, führen außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und erzwungenes Verschwindenlassen durch (HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2022716.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte wegen Korruption vor (USDOS 11.3.2020). Der Inlandskonflikt und die Schwäche der öffentlichen Institutionen untergraben die Umsetzung des Gesetzes (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Korruption ist weit verbreitet (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es fehlen grundlegende Mechanismen zur Verfolgung von Korruption bei Polizei und Sicherheitskräften (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte wegen Korruption vor (USDOS 11.3.2020). Der Inlandskonflikt und die Schwäche der öffentlichen Institutionen untergraben die Umsetzung des Gesetzes (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Korruption ist weit verbreitet (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es fehlen grundlegende Mechanismen zur Verfolgung von Korruption bei Polizei und Sicherheitskräften (USDOS 11.3.2020). Im Index der Korruptionswahrnehmung (CPI, Corruptions Perception Index) von Transparency International für das Jahr 2019 liegt Libyen auf Rang 168 von 180 untersuchten Staaten (TI 23.1.2020). Instabilität, Terrorismus, Krieg und Konflikte sind Gründe, warum Libyen am unteren Ende des Index’ verbleibt (TI 29.1.2019). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 24.9.2020 - TI - Transparency International (29.1.2019): Middle East & North Africa: corruption continues as institutions and political rights weaken, https://www.transparency.org/en/news/regional-analysis-mena, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Regierung der Nationalen Einheit (GNA) hat verschiedene Boden-, Luft-, See- und Küstenwachkräfte unter ihrem Kommando; die Streitkräfte bestehen aus einer Mischung aus halbregulären Militäreinheiten, Stammesmilizen, zivilen Freiwilligen sowie ausländischen Truppen und Söldnern. Zu den Streitkräften unter Khalifa Haftar, bekannt als die Libysche Nationalarmee (LNA), gehören ebenfalls verschiedene Boden-, Luft- und Marineeinheiten, die sich aus halbregulären Militärangehörigen, Stammesmilizen sowie ausländischen Truppen und Söldnern zusammensetzen. Die Größe der Streitkräfte sowohl der Regierung der Nationalen Einheit als auch der Libyschen Nationalarmee ist unbekannt (CIA 10.9.2020). Das Mindestalter für den verpflichtenden oder freiwilligen Militärdienst liegt bei 18 Jahren (BI 10.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über vermehrte Rekrutierung von Kindern durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, die nicht über formale Altersgrenzen verfügen (USDOS 11.3.2020).Das Mindestalter für den verpflichtenden oder freiwilligen Militärdienst liegt bei 18 Jahren (BI 10.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über vermehrte Rekrutierung von Kindern durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, die nicht über formale Altersgrenzen verfügen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - BI - Brookings Institution (10.10.2019): APPENDIX 1: Public Opinion and National Service, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2019/10/National-Service_APPENDICES-1.pdf, Zugriff 24.9.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Libya, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ly.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Libyen wird seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi abgesetzt wurde, von internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen heimgesucht. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, sind gescheitert, und die Einmischung regionaler Mächte hat die jüngsten Kämpfe verschärft. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, blühende kriminelle Netzwerke und die Präsenz extremistischer Gruppen haben allesamt zur mangelnden physischen Sicherheit im Lande beigetragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die anhaltende Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter auch Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Libyen wird seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi abgesetzt wurde, von internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen heimgesucht. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, sind gescheitert, und die Einmischung regionaler Mächte hat die jüngsten Kämpfe verschärft. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, blühende kriminelle Netzwerke und die Präsenz extremistischer Gruppen haben allesamt zur mangelnden physischen Sicherheit im Lande beigetragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die anhaltende Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 4.3.2020; vergleiche BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter auch Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach 2011 erlebte Libyen ein Wiederaufleben zivilgesellschaftlicher Aktivitäten, die 42 Jahre lang unterdrückt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind weiterhin präsent und konzentrieren sich in erster Linie auf humanitäre Hilfe. Ihre Zahl ist seit 2014 zurückgegangen. Aufgrund gezielter Angriffe auf Aktivisten der Zivilgesellschaft sind jedoch viele von ihnen geflohen und operieren aus dem Ausland (BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte unterdrücken die Meinungsfreiheit, indem sie Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten schikanieren, entführen und angreifen. Die libyschen Behörden schützen Frauen nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch Milizen und bewaffnete Gruppen (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte unterdrücken die Meinungsfreiheit, indem sie Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten schikanieren, entführen und angreifen. Die libyschen Behörden schützen Frauen nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch Milizen und bewaffnete Gruppen (AI 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Ausländische Staatsangehörige, die auf dem Weg nach Europa als Asylsuchende und Migranten durch Libyen reisen, sind Erpressung, Folter, Entführung und sexueller Gewalt durch kriminelle Banden ausgesetzt, die in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt sind (BS 2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).Ausländische Staatsangehörige, die auf dem Weg nach Europa als Asylsuchende und Migranten durch Libyen reisen, sind Erpressung, Folter, Entführung und sexueller Gewalt durch kriminelle Banden ausgesetzt, die in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt sind (BS 2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Haftbedingungen Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen, entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Die Strafvollzugsbehörden, die oft nur nominell der einen oder anderen rivalisierenden Regierung unterstellt sind, halten weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage in langfristiger willkürlicher Haft (HRW 14.1.2020).Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen, entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Strafvollzugsbehörden, die oft nur nominell der einen oder anderen rivalisierenden Regierung unterstellt sind, halten weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage in langfristiger willkürlicher Haft (HRW 14.1.2020). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2022716.html, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Todesstrafe Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein Todesurteil vollstreckt (HRW 12.1.2017; vgl. DPW 17.9.2020). Im Jahr 2019 wurden keine Todesurteile verhängt; im Jahr davor 45 (AI 21.4.2020).Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein Todesurteil vollstreckt (HRW 12.1.2017; vergleiche DPW 17.9.2020). Im Jahr 2019 wurden keine Todesurteile verhängt; im Jahr davor 45 (AI 21.4.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (21.4.2020): Death sentences and executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 23.9.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2022716.html, Zugriff 23.9.2020 - DPW - Death Penalty Worldwide (17.9.2020): Death Penalty Database – Libya; Annual Number of Reported Executions, https://dpw.pointjupiter.co/country-search-post.cfm?country=Libya, Zugriff 23.9.2020 Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit, inklusive Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Gesetzlich ist die Regierung dazu befugt, die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken, wenn diese nach Ansicht der Behörde eine „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Stabilität“ darstellt, basierend auf „früheren Handlungen oder Verbindungen zum ehemaligen Regime“ der betreffenden Person. Es gibt Berichte, dass bewaffnete Gruppen, die Flughäfen innerhalb des Landes kontrollierten, stichprobenartige Kontrollen von abfliegenden nationalen und internationalen Reisenden durchführen, da das Land kein einheitliches Zoll- und Einwanderungssystem besitzt (USDOS 11.3.2020). Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 2020). Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, dazu kommen schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 31.3.2020; vgl. MAE 7.8.2020, Garda 5.4.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 31.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 2020). Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, dazu kommen schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 31.3.2020; vergleiche MAE 7.8.2020, Garda 5.4.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 31.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Garda 5.4.2019; vgl. MAE 7.8.2020, MEAÉ 11.5.2020, AA 31.3.2020).Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Garda 5.4.2019; vergleiche MAE 7.8.2020, MEAÉ 11.5.2020, AA 31.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - Garda World (5.4.2019): Libya Country Report – Transportation, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 23.9.2020 - MAE - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium der Republik Italien] (7.8.2020): Viaggiare Sicuri Informatevi – Libia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/LBY, Zugriff 23.9.2020 - MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020 Grundversorgung Libyen hat die größten bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten aber auch mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 72% der Exportumsätze werden mit Erdöl und Erdgas erwirtschaftet (2014 waren es noch knapp 95%) (WKO 15.6.2020). Positive Trendwenden in Libyen sind weiterhin nur Teil der bekannt volatilen Gesamtsituation. Ende 2017 - Anfang 2018 konnte man von einer gewissen Stabilität sprechen (WKO 15.6.2020). Der Rückfall Libyens in den Bürgerkrieg im April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt und die Schwierigkeiten, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, noch verschärft. Die anhaltende politische Unsicherheit macht eine wirtschaftliche Stabilisierung, geschweige denn eine Erholung, unwahrscheinlich. Das Wachstum bleibt inmitten einer Deflation gedämpft, das Haushaltsdefizit bleibt hoch, obwohl die unterdrückten Importe zu Leistungsbilanzüberschüssen beitragen und den Druck auf die Währungsreserven mindern (WB 1.5.2020; vgl. WKO 15.6.2020).Positive Trendwenden in Libyen sind weiterhin nur Teil der bekannt volatilen Gesamtsituation. Ende 2017 - Anfang 2018 konnte man von einer gewissen Stabilität sprechen (WKO 15.6.2020). Der Rückfall Libyens in den Bürgerkrieg im April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt und die Schwierigkeiten, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, noch verschärft. Die anhaltende politische Unsicherheit macht eine wirtschaftliche Stabilisierung, geschweige denn eine Erholung, unwahrscheinlich. Das Wachstum bleibt inmitten einer Deflation gedämpft, das Haushaltsdefizit bleibt hoch, obwohl die unterdrückten Importe zu Leistungsbilanzüberschüssen beitragen und den Druck auf die Währungsreserven mindern (WB 1.5.2020; vergleiche WKO 15.6.2020). Libyens Wirtschaft ist durch die angespannte politische Situation stark unter Druck gekommen. Aufgrund vorherrschender Kampfhandlungen etc. wird Rohöl seit 2014 sehr mangelhaft gefördert und exportiert. Dies verursachte in den Jahren 2014-2017 direkte und indirekte Verluste von USD 160 Mrd. Insgesamt sanken die Exporte seit 2012 (USD 62 Mrd.) um fast 90% auf USD 6,8 Mrd. 2016. 2017 und 2018 kam es zwar zu einem Exportzuwachs, Exporte von USD 18,8 u. 29,8 Mrd. sind jedoch für Libyen nicht ausreichend. 2019 fielen die Exporte auf USD 25,7 Mrd. und die Prognose für 2020 ist mit USD 8,4 Mrd. horrend. Zum Schutz der Devisenreserven lässt die Zentralbank kaum einen Devisenhandel zu (WKO 15.6.2020). Trotz dieses unsicheren Umfelds ist es Libyen gelungen, durchschnittlich eine Million Barrel Öl pro Tag zu fördern (WB 1.5.2020). Im Jänner 2020 begann eine Blockade von Produktion und Export von Öl durch das Oberkommando der Libyschen Nationalarmee (LNA) unter General Khalifa Haftar, wodurch Libyen um Einnahmen in Milliardenhöhe gebracht wurde. Das Ende dieser Blockade wurde am 18.9.2020 verkündet. Die Aufhebung geschehe im Schatten der schlechten wirtschaftlichen Lebensverhältnisse, unter denen die Libyer litten (NZZ 21.9.2020). Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle (WFP 30.3.2020; vgl. BS 2020). Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise (WHO 13.5.2020; vgl. BS 2020). Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen (BS 2020).Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle (WFP 30.3.2020; vergleiche BS 2020). Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise (WHO 13.5.2020; vergleiche BS 2020). Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen (BS 2020). Soziale Sicherheitsnetze fehlen fast vollständig. Die Existenz von zwei parallelen Regierungen hat zu einem politischen Vakuum und in Folge zum Zusammenbruch der öffentlichen Verwaltung und der Erbringung staatlicher Leistungen geführt. Diese Aufgaben werden punktuell von Milizen und Gemeindeführern übernommen. Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm (BS 2020). Etwa 897.000 Menschen (bei ca. 6,7 Millionen Einwohnern) benötigen humanitäre Hilfe, davon 317.000 Nahrungsmittelhilfe. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) übernimmt u.A. regelmäßige und dringende Verteilung von Nahrungsmitteln im ganzen Land sowie Food-for-Training zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Weiterqualifikation von Jugendlichen und Frauen (WFP 30.3.2020). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2020): EU verhängt Sanktionen wegen Verstössen gegen Libyen-Embargo – die neusten Entwicklungen im libyschen Bürgerkrieg, https://www.nzz.ch/international/libyen-konflikt-die-neusten-entwicklungen-und-hintergruende-ld.1477595, Zugriff 23.9.2020 - WB - The World Bank (1.5.2020): The World Bank in Libya – Overview, https://www.worldbank.org/en/country/libya/overview, Zugriff 23.9.2020 - WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (30.3.2020): Libya, https://www.wfp.org/countries/libya, Zugriff 23.9.2020 - WHO - Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen (13.5.2020): Joint statement on Libya: OCHA, UNICEF, IOM, UNHCR, WFP, WHO, UNFPA, Zugriff 23.9.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich, AußenwirtschaftsCenter Kairo (15.6.2020): Die libysche Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-libysche-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2020 Medizinische Versorgung Das libysche Gesundheitssystem steht am Rande des Zusammenbruchs. Aufgrund der anhaltenden Gewalt im ganzen Land sind 75% der Gesundheitseinrichtungen geschlossen oder nur teilweise funktionstüchtig (BS 2020; vgl. MEAÉ 11.5.2020). Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 31.3.2020). Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (MEAÉ 11.5.2020; vgl. AA 31.3.2020).Das libysche Gesundheitssystem steht am Rande des Zusammenbruchs. Aufgrund der anhaltenden Gewalt im ganzen Land sind 75% der Gesundheitseinrichtungen geschlossen oder nur teilweise funktionstüchtig (BS 2020; vergleiche MEAÉ 11.5.2020). Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 31.3.2020). Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (MEAÉ 11.5.2020; vergleiche AA 31.3.2020). Es kommt immer wieder zu Angriffen auf und Beschuss von Spitälern, Ambulanzen und Gesundheitspersonal, bei denen auch zivile Todesopfer zu beklagen sind (BS 2020; vgl. AI 22.10.2019, AnAg 20.4.2020, AJ 14.5.2020, NH 10.6.2020).Es kommt immer wieder zu Angriffen auf und Beschuss von Spitälern, Ambulanzen und Gesundheitspersonal, bei denen auch zivile Todesopfer zu beklagen sind (BS 2020; vergleiche AI 22.10.2019, AnAg 20.4.2020, AJ 14.5.2020, NH 10.6.2020). Die Weltgesundheitsorganisation berichtet, dass mehr als 71% der Menschen mit chronischen Krankheiten unter Medikamentenmangel leiden (BS 2020). MedCOI kann zu Libyen keine verlässlichen Informationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur Verfügung stellen (MedCOI 10.8.2020a, b). Standardmäßige medizinische Beratung in einer Privatklinik kostet ca. 20 Euro, ein Arztbesuch ca. 23-35 Euro. Preis pro Tag im Krankenhaus: 100-150 Euro exklusive Behandlungen und Medikamenten (MSZ o.D.). Die epidemiologische Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist im Vergleich zu Europa um etwa sechs Monate verzögert (MAE 7.8.2020). Im August 2020 stieg die Zahl der bestätigten Infektionen um das Vierfache und lag am 31.8.2020 bei 14.624 bestätigten Infektionen und 242 Todesfällen. In einigen Großstädten, darunter Tripolis und Sebha, kommt es zu einer unkontrollierten Übertragung (UNOCHA 15.9.2020). Es gibt einen anhaltenden und akuten Mangel an Kapazitäten bei Tests und der Kontaktverfolgung sowie an adäquaten Gesundheitseinrichtungen (UNOCHA 15.9.2020; vgl. MAE 7.8.2020). Ebenso sind, trotz Bemühungen der lokalen Behörden, die Möglichkeiten der Isolierung von Infektions- und Verdachtsfällen begrenzt (MAE 7.8.2020).Die epidemiologische Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist im Vergleich zu Europa um etwa sechs Monate verzögert (MAE 7.8.2020). Im August 2020 stieg die Zahl der bestätigten Infektionen um das Vierfache und lag am 31.8.2020 bei 14.624 bestätigten Infektionen und 242 Todesfällen. In einigen Großstädten, darunter Tripolis und Sebha, kommt es zu einer unkontrollierten Übertragung (UNOCHA 15.9.2020). Es gibt einen anhaltenden und akuten Mangel an Kapazitäten bei Tests und der Kontaktverfolgung sowie an adäquaten Gesundheitseinrichtungen (UNOCHA 15.9.2020; vergleiche MAE 7.8.2020). Ebenso sind, trotz Bemühungen der lokalen Behörden, die Möglichkeiten der Isolierung von Infektions- und Verdachtsfällen begrenzt (MAE 7.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020 - AI - Amnesty International (22.10.2019): Libya‘s Relentless Militia War - Civilians Harmed in the Battle for Tripoli, April - August 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1912012019ENGLISH.PDF, Zugriff 22.9.2020 - AJ - Al Jazeera (14.5.2020): Libya: Tripoli hospital attacked by 'Haftar's missiles', https://www.aljazeera.com/news/2020/05/libya-tripoli-hospital-attacked-haftar-missiles-200514110305740.html, Zugriff 22.9.2020 - AnAg - Anadolu Agency (20.4.2020): UN: 23 health facilities shelled in Libya in year, https://www.aa.com.tr/en/africa/un-23-health-facilities-shelled-in-libya-in-year/1810990, Zugriff 22.9.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020 - MAE - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium der Republik Italien] (7.8.2020): Viaggiare Sicuri Informatevi – Libia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/LBY, Zugriff 23.9.2020 - MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020 - MedCOI / International SOS (10.8.2020a): BMA 13821, Zugriff 22.9.2020 - MedCOI / International SOS (10.8.2020b): BMA 13867, Zugriff 22.9.2020 - MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Außenministerium der Republik Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Libia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/libia, Zugriff 23.9.2020 - NH - The New Humanitarian (10.6.2020): Libyan doctors battle on two dangerous fronts: COVID-19 and war, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/06/10/Libya-war-coronavirus-hospital-doctors, Zugriff 22.9.2020 - UNOCHA - United Nations Organization for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.9.2020): Libya Situation Report, https://reports.unocha.org/en/country/libya, Zugriff 22.9.2020 Rückkehr Das Rückkehrpotenzial ist in sicheren Gebieten minimal, da die allgemeine Sicherheitslage keine Lagebeurteilung und internationale Unterstützung zulässt. Für die meisten Binnenvertriebenen - einschließlich der Menschen, die seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 vertrieben wurden - gibt es angesichts der herrschenden Spannungen zwischen den Gemeinschaften keine unmittelbare Aussicht auf eine Rückkehr (IOM o.D.). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind Linienflüge nach Libyen mit Stand Ende September 2020 ausgesetzt (IATA 23.9.2020 / 7.7.2020). Bei der Einreise muss ein PCR-Test gemacht werden. Personen mit Symptomen werden ins nächstgelegen Isolationszentrum verbracht. Auch Personen, die negativ getestet wurden, müssen zehn Tage Heimquarantäne einhalten (LO 16.9.2020). Quellen: - IATA - International Air Transport Association (23.9.2020) COVID-19 Travel Regulations Map* (powered by Timatic) - 23 September 2020 05:30:10 UTC – Libyia [Information veröffentlicht 7.7.2020], https://www.iatatravelcentre.com/world.php, Zugriff 23.9.2020 - IOM - International Organization for Migration (o.D.): IOM Libya Brief, https://www.iom.int/countries/libya, Zugriff 22.9.2020 - LO - The Libya Observer (16.9.2020): Covid-19 advisory committee insists on testing and quarantine restrictions for returnees, https://www.libyaobserver.ly/health/covid-19-advisory-committee-insists-testing-and-quarantine-restrictions-returnees, Zugriff 23.9.2020“. A)
  1. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die vorgelegten Dokumente Beweis erhoben. Außerdem wurde die Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers, erörtert, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschien. Dies fällt ihm bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last, jedenfalls soweit es sich um Aspekte aus der unmittelbaren persönlichen Lebenssphäre des Beschwerdeführers handelt, die ohne seine Mitwirkung nicht ermittelt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2001, 2000/20/0318).Außerdem wurde die Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers, erörtert, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschien. Dies fällt ihm bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last, jedenfalls soweit es sich um Aspekte aus der unmittelbaren persönlichen Lebenssphäre des Beschwerdeführers handelt, die ohne seine Mitwirkung nicht ermittelt werden können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2001, 2000/20/0318). A) 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seinem Familienstand sowie zu seinen familiären Verhältnissen gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Dass nicht festgestellt werden kann, dass er von seiner Familie wegen einer vorehelichen, intimen Beziehung zu einer Frau verstoßen worden ist, beruht auf der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens in seinem ersten Asylverfahren und auf seinen später gemachten Angaben. Aufgrund der lückenhaften polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er sich seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand im Oktober 2018 ergeben sich aus dem vorgelegten Arztbrief vom
  5. Oktober
  6. In Ermangelung aktueller Befunde können keine Feststellungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand getroffen werden. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers und die näheren Umstände der Tatbegehung ergeben sich aus dem Urteil vom
  7. November
  8. A) 2.
  9. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich vorliegend bereits um das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt, wobei es sich aufgrund der diesbezüglich unveränderten Sachlage erübrigt, auf sein Vorbringen in den Vorverfahren einzugehen. Dazu kommt, dass es der Beschwerdeführer vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt fernzubleiben, sodass die Beschwerdesache nicht in seinem Beisein erörtert werden konnte. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Dezember 2001, 2000/20/0318).Dieses Verhalten stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Dezember 2001, 2000/20/0318). Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides beweiswürdigend Folgendes aus: „Einleitend ist festzuhalten, dass Sie in Ihrem
  12. Asylantrag vom Oktober 2014 neue widersprüchliche und zum größten Teil absolut unwahre und unrealistische Fluchtgründe vorbrachten. Die von Ihnen in der Erstbefragung genannte Gruppe, einen konkreten Namen oder Bezeichnung konnten Sie ja nicht nennen, hätten nun nach Rücksprache mit Ihrem Vater von Ihnen im Falle einer Rückkehr gefordert, gegen das Regime Gaddafi zu kämpfen. Wer hinter dieser Gruppierung stehe, welche konkreten Ziele diese verfolgen, darüber konnten Sie keine detaillierten Informationen liefern. Ihre behauptete Verfolgung im Falle einer Rückkehr ist absolut unglaubwürdig, unkonkret, vage und entbehrt jeder Logik. Sie sind seit 2005 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, warum gerade Sie persönlich bei einer Rückkehr verfolgt und bedroht werden sollten, ist hier nicht nachvollziehbar, insbesondere da Ihre Brüder weiterhin unbeschadet durch Betreiben eines Lebensmittelgeschäftes ihren Lebensunterhalt in Tripolis bestreiten. Obwohl das ehemalige Staatsoberhaupt Muammar al-Gaddafi bereits im Oktober 2011 zu Tode kam, sprachen Sie im Jahr 2014 davon, dass die von Ihnen genannte Gruppe Sie dazu bewegen möchte, gegen das oben genannte Staatsoberhaupt zu kämpfen. Abgesehen davon, haben Sie in allen asylrechtlichen Einvernahmen unterschiedliche Fluchtgründe vorgebracht, die in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhaft aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Vielmehr steigerten Sie im Zuge Ihrer drei Asylanträge Ihr Fluchtvorbringen, um einen besseren Ausgang Ihrer Verfahren zu erwirken. Zusammengefasst ist festzustellen, dass Sie hinsichtlich der Gründe Ihrer Flucht eine Reihe von unterschiedlichen Angaben machten und sich dadurch zusehends in Widersprüche, Ungereimtheiten und denkunlogischen Überlegungen verstrickten“. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde dahin gehend an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. A) 2.
  13. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem aktuellen „Länderinformationsblatt“ zu Libyen entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
  14. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  15. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  16. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, lauten:
  17. Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, lauten: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. … .
(4)… Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … ,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. … ,, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)… Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2)…und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.,
(2)… Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)… “.
  1. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 6 und 9, § 53 Abs. 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, lauten:
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 6 und 9, Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, lauten: „Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)… Rückkehrentscheidung § 52.
(1)…Paragraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. … und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)… Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. …. 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. …
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens ze

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