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{'item': 'L515 2201871-1'}

Obsah (25)§ 28§ 55Art 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 59§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§§ 50§ 61§ 46a§ 66§ 67§ 68§ 18Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlL515 2201871-1 SpruchL515 2201874-1/21E, L515 2201874-1/21E L515 2201871-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bun

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 10 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses.

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 10 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (vormals fälschlich behauptet: XXXX ), geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (vormals fälschlich behauptet: römisch 40 ), geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 10 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses.

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 10 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend ihrer Reihenfolge im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten 20.9.2010 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am beim Bundesasylamt unter falscher Identität einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Nachdem dieser rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde, kamen sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und verweilten rechtswidrig in diesem.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend ihrer Reihenfolge im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten 20.9.2010 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am beim Bundesasylamt unter falscher Identität einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Nachdem dieser rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung erlassen wurde, kamen sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und verweilten rechtswidrig in diesem. Sichtlich aufgrund des Umstandes, dass die bP unter falscher Identität auftraten, war die zuständige Fremdenpolizeibehörde nicht in der Lage ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung der bP zu erlangen und wurde in weiterer Folge der Aufenthalt der bP geduldet. Im Anschluss an die Duldung erhielten die bP ein Aufenthaltsrecht, dessen Verlängerung die bP am 16.12.2016 beantragten. Da das zwischenzeitig eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) in der Lage war, im Rahmen von Konsultationen mit den Behörden des Herkunftsstaates der bP deren wahre Identität zu ermitteln, wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG abgewiesen.Sichtlich aufgrund des Umstandes, dass die bP unter falscher Identität auftraten, war die zuständige Fremdenpolizeibehörde nicht in der Lage ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung der bP zu erlangen und wurde in weiterer Folge der Aufenthalt der bP geduldet. Im Anschluss an die Duldung erhielten die bP ein Aufenthaltsrecht, dessen Verlängerung die bP am 16.12.2016 beantragten. Da das zwischenzeitig eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) in der Lage war, im Rahmen von Konsultationen mit den Behörden des Herkunftsstaates der bP deren wahre Identität zu ermitteln, wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG abgewiesen. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Sie reisten, zusammen mit ihrer Ehefrau, illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am 20.09.2010 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA),XXXX , vom 12.11.2010 wurde ihr Asylantrag

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 abgewiesen und es wurde ihnen kein subsidiärer Schutz

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuerkannt.

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurden Sie aus Österreich nach Aserbaidschan ausgewiesen. Gegen diese Entscheidungen des BAA brachten Sie Beschwerde beim Asylgerichtshof (AGH) ein. Mit Erkenntnis des AGH, Zl. E11 416490-1/2010/4E, wurde ihre Beschwerde in allen Punkten des angefochtenen Bescheides am 23.12.2010 abgewiesen. Mit der Zustellung der Entscheidung des AGH wurde die Ausweisungsentscheidung am 24.12.2010 rechtskräftig. Nachdem Sie am 13.07.2011 mit dem Erhebungsformular für die freiwillige Rückkehr zunächst ihre Ausreisewilligkeit kundtaten, erfolgte am 25.05.2012 der Widerruf der freiwilligen Rückkehr. Da eine Abschiebung wegen der Nichterlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich war und die Gründe dafür von ihnen nicht zu vertreten waren, wurde ihnen von der zuständigen NAG Behörde vom 06.09.2012 bis zum 06.09.2013 eine Duldung erteilt. Da die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorlagen, wurde ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufenthaltstitel

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, gültig vom 12.05.2014 bis zum 11.05.2015, erteilt. Im Anschluss musste auch ihrem Verlängerungsantrag

§ 59Abs. 4 Asyl

G, diesmal wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 AsylG, stattgegeben werden. Sie erfüllten nicht die Vorgaben für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz und daher wurde ihnen wiederum ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G, gültig vom 20.12.2015 bis zum 19.12.2016 erteilt.Sie reisten, zusammen mit ihrer Ehefrau, illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am 20.09.2010 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA),, römisch 40 , vom 12.11.2010 wurde ihr Asylantrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 abgewiesen und es wurde ihnen kein subsidiärer Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG zuerkannt.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden Sie aus Österreich nach Aserbaidschan ausgewiesen. Gegen diese Entscheidungen des BAA brachten Sie Beschwerde beim Asylgerichtshof (AGH) ein. Mit Erkenntnis des AGH, Zl. E11 416490-1/2010/4E, wurde ihre Beschwerde in allen Punkten des angefochtenen Bescheides am 23.12.2010 abgewiesen. Mit der Zustellung der Entscheidung des AGH wurde die Ausweisungsentscheidung am 24.12.2010 rechtskräftig. Nachdem Sie am 13.07.2011 mit dem Erhebungsformular für die freiwillige Rückkehr zunächst ihre Ausreisewilligkeit kundtaten, erfolgte am 25.05.2012 der Widerruf der freiwilligen Rückkehr. Da eine Abschiebung wegen der Nichterlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich war und die Gründe dafür von ihnen nicht zu vertreten waren, wurde ihnen von der zuständigen NAG Behörde vom 06.09.2012 bis zum 06.09.2013 eine Duldung erteilt. Da die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorlagen, wurde ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, gültig vom 12.05.2014 bis zum 11.05.2015, erteilt. Im Anschluss musste auch ihrem Verlängerungsantrag

Paragraph 59, Absatz 4, AsylG, diesmal wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG, stattgegeben werden. Sie erfüllten nicht die Vorgaben für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz und daher wurde ihnen wiederum ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG, gültig vom 20.12.2015 bis zum 19.12.2016 erteilt. Am 27.04.2016 wurde ihnen ein Formblatt für die Botschaft ihres Herkunftslandes und eine Ladung in die RD des BFA, für den 17.05.2016, zugeschickt. Sie wurden aufgefordert, das ausgefüllte Formblatt, sowie in ihrem Besitz befindliche Dokumente mitzubringen. Der Ladung wurde ihrerseits zwar Folge geleistet, aber trotz Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht, füllten Sie lediglich das Identifizierungsformblatt, nicht aber das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) aus. Außerdem verweigerten Sie auf beiden Formblättern ihre Unterschrift. Die Identifizierung ihrer Person erfolgte am 26.05.2016 durch den „State Migration Service“ der Republik Aserbaidschan. Am 16.12.2016 wurde durch ihre rechtliche Vertretung per Email ein Antrag auf Mitteilung an die zuständige NAG Behörde

§ 59Abs. 4 Asyl

G und „in eventu“ ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gestellt. Da der Antrag mangelhaft war, wurden Sie von der Behörde mittels „Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs“ am 05.01.2018 aufgefordert die Mängel zu beheben. Es wurde ihnen aufgetragen, den Antrag persönlich einzubringen, diesen zu begründen, sowie zwei Passfotos, ein gültiges Re[i]sedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Außerdem wurde Sie dazu angehalten, mehrere Fragen zu beantworten. Das BFA richtete am 15.01.2018 eine Anfrage per Email an die BH […] welche am 17.01.2018 beantwortet wurde. Am 24.01.2018 legten Sie persönlich in der RD des BFA den Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“

§ 59Asyl

G vor. Ebenfalls am 24.01.2018 stellte ihre rechtliche Vertretung per Email einen Fristerstreckungsantrag bezogen auf den Verbesserungsauftrag der Behörde. Am 07.02.2018 langte per Email ihre Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag, ein Antrag auf Heilung des Mangels bezogen auf den fehlenden Reisepass, sowie weitere Unterlagen und Kopien von Dokumenten ein.Am 16.12.2016 wurde durch ihre rechtliche Vertretung per Email ein Antrag auf Mitteilung an die zuständige NAG Behörde

Paragraph 59, Absatz 4, AsylG und „in eventu“ ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gestellt. Da der Antrag mangelhaft war, wurden Sie von der Behörde mittels „Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs“ am 05.01.2018 aufgefordert die Mängel zu beheben. Es wurde ihnen aufgetragen, den Antrag persönlich einzubringen, diesen zu begründen, sowie zwei Passfotos, ein gültiges Re[i]sedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Außerdem wurde Sie dazu angehalten, mehrere Fragen zu beantworten. Das BFA richtete am 15.01.2018 eine Anfrage per Email an die BH […] welche am 17.01.2018 beantwortet wurde. Am 24.01.2018 legten Sie persönlich in der RD des BFA den Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“

Paragraph 59, AsylG vor. Ebenfalls am 24.01.2018 stellte ihre rechtliche Vertretung per Email einen Fristerstreckungsantrag bezogen auf den Verbesserungsauftrag der Behörde. Am 07.02.2018 langte per Email ihre Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag, ein Antrag auf Heilung des Mangels bezogen auf den fehlenden Reisepass, sowie weitere Unterlagen und Kopien von Dokumenten ein. …“ I.2. Der Antrag der bP auf Verlängerung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde mit im Spruch genannten Bescheiden abgewiesen.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen. Der Auftrag auf Mängelheilung vom 6.2.2018 wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf Verlängerung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde mit im Spruch genannten Bescheiden abgewiesen.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt. Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen. Der Auftrag auf Mängelheilung vom 6.2.2018 wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. I.2.

  1. Die bB ging davon aus, dass die bP ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass sie im Verfahren nicht in entsprechender Weise mitwirkten und unter falscher Identität auftraten, eine Duldung und in weiterer Folge ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlangten. Hätten die bP vom Anfang an im Verfahren mitgewirkt und ihre wahre Identität angegeben, hätten sie weder eine Duldung, noch ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlangt. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mangels Vorliegens eines qualifizierten Sachverhalts mit 2 Wochen festzulegen gewesen. Aufgrund der erheblichen fremdenpolizeilichen Interessen sei eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen gewesen.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass die bP ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass sie im Verfahren nicht in entsprechender Weise mitwirkten und unter falscher Identität auftraten, eine Duldung und in weiterer Folge ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlangten. Hätten die bP vom Anfang an im Verfahren mitgewirkt und ihre wahre Identität angegeben, hätten sie weder eine Duldung, noch ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlangt. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei mangels Vorliegens eines qualifizierten Sachverhalts mit 2 Wochen festzulegen gewesen. Aufgrund der erheblichen fremdenpolizeilichen Interessen sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen gewesen. I.2.
  3. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde Feststellungen. römisch eins.2.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde Feststellungen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich nunmehr keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die Abschiebung stelle sich mangels entsprechender Hindernisse als zulässig dar und ergaben sich keine Hinweise auf die Existenz eines Sachverhalts, welcher eine längere als die Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise indizieren würde.römisch eins.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich nunmehr keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Die Abschiebung stelle sich mangels entsprechender Hindernisse als zulässig dar und ergaben sich keine Hinweise auf die Existenz eines Sachverhalts, welcher eine längere als die Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise indizieren würde. I.
  7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte, sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und den Feststellungen als mangelhaft darstellen und die bB letztlich falsche rechtliche Schlüsse zog. Die bP hätten bisher den Mädchennamen der bP2 angegeben, seitens der bB wäre ihnen nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern. Die bP wären in der Vergangenheit gewillt und befähigt gewesen, sich selbst zu erhalten und sind bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, welche sie auf dem Niveau A2 beherrschen und besuchen derzeit einen Kurs B
  9. Die bP verfügen über weitaus stärkere Bindungen zu Österreich als zu Aserbaidschan. Sie verfügen in Aserbaidschan über keine Existenzgrundlage. Die bP hätten nie gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stelle sich als unverhältnismäßig dar. Hier sei insbesondere auf das kooperative Verhalten der bP und den Umstand, dass bisher keine Verurteilung erfolgte, zu verweisen und liegen, woraus sich ergibt, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht vorliegen. In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerde im Detail wird auf die entsprechenden Stellen desgegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. I.4.
  10. Das ho. Gericht ordnete für den 15.4.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien angehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Den bP wurde weiters ein Katalog an Fragen zu deren schriftlicher Beantwortung übermittelt.römisch eins.4.
  11. Das ho. Gericht ordnete für den 15.4.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien angehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Den bP wurde weiters ein Katalog an Fragen zu deren schriftlicher Beantwortung übermittelt. I.4.
  12. Die Verfahrensparteien äußerten sich zu der unter Punkt I.4.
  13. beschriebenen verfahrensleitenden Anordnung nicht bzw. kamen ihr nicht nach.römisch eins.4.
  14. Die Verfahrensparteien äußerten sich zu der unter Punkt römisch eins.4.
  15. beschriebenen verfahrensleitenden Anordnung nicht bzw. kamen ihr nicht nach. I.4.
  16. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  17. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI stellt fest, dass den P gemeinsam mit der Ladung ein Fragenkatalog (Fragen zur Bescheinigbarkeit der Identität, allfälliger Rückkehrhindernisse, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich) mit der Aufforderung, diesen vorab schriftlich zu beantworten übermittelt wurde. Eine solcher Beantwortung fand jedoch nicht statt. RI ordnet an, dass die dort gestellten Fragen in der Verhandlung nicht vollständig wiederholt werden und deren Stellung auch nicht zugelassen wird. … RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: -verschiedene Unterstützungserklärungen -Unterlagen des AMS -Lohn- und Gehaltsabrechnungen -Empfehlungsschreiben -Unterschriftenliste RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P: Unsere Tochter wohnt in Russland. RI: Wie bestreitet Ihre Tochter dort Ihren Lebensunterhalt? P: Sie ist verheiratet und arbeitet dort. RI: Wie geht es Ihr wirtschaftlich? P: Normal. RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? P: Wir haben die A2 Prüfung abgelegt, wir haben auch den B1 Kurs besucht, aber noch keine Prüfung abgelegt. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Wir besuchen Intertreff, wo wir Kontakt mit österreichischen Leuten haben. P2 besucht auch das Frauenkaffee, wo sie Kontakt mit Österreichern hat und Deutsch lernt. Vor dem Coronavirus gingen wir auch spazieren und besuchten Museen. Innerhalb von den 12 Jahren, die wir in Österreich verbringen, haben wir gute Kontakte mit der Bevölkerung aufgebaut. P1 hat zwei Jahre in einem Altersheim freiwillig gearbeitet. Von dieser Organisation gibt es auch ein Schreiben, wenn ich ein normales Dokument habe, kann ich auch einen Job finden. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P2: Zurzeit sind wir vom Staat abhängig, aber sobald wir ein Dokument haben, können wir zu arbeiten beginnen. Ich habe auch schon eine Zusage. RI: Warum haben Sie sich während Ihres mehr als 10-jährigen Aufenthaltes bis jetzt nicht nach solch einem Dokument umgeschaut? P2: Wir hatten zuerst ein Dokument nach dem §57, aber nachdem wir unseren Familienamen änderten hat man uns das Dokument abgenommen. Als die P2 das Dokument hatte, hat sie gearbeitet. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P1: Wir haben uns schon an das Leben hier adaptiert. Wir feiern auch christliche Feste, wie etwa Ostern und Weihnachten. Wir mögen auch die österreichische Küche. RI: Kennen Sie alle Leute, die diese Unterschriftenliste unterschrieben haben persönlich? P1: Nein, es gibt viele Personen die ich kenne und welche meine Frau kennen. Es gibt viele Personen, die Mitgefühl zeigten. RI: Wie kamen diese Unterschriftenlisten zustande? P1: Ich stand selbst und sammelte die Unterschriften bei der Gemeinde oder vor einem Geschäft und die Nachbarn sammelten auch Unterschriften. In unserer Straße gibt es acht Häuser und die Leute kennen uns. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Okay, bitte. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ich zuhause besuchen meine Freunde und Bekannte. Nachhause, nachhause … RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P: Herr und Frau Meyer, Berge, Deutschland, Schweiz und Österreich. Frau sagen, Zug fahren oder Auto oder fliegen. Fahren eine Hotel, Berge, eine Hotel … vergessen … (auf Russisch) Ich kann lesen, aber es ist aber schwer meine Gedanken zu äußern. RI: Warum beschwerten sich die Meyers über das Hotelzimmer? P: Hotel beschwert? Frage wird zwei Mal wiederholt P: Diese Berge, Hotel, beschwert, beschwert? RI: Welche Verwandte/Bekannte leben noch in Aserbaidschan? P: Sehr entfernte Verwandte, die in meinem Alter sind schon gestorben. Es leben noch ihre Nachkommen und mit denen habe ich keinen Kontakt. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Man hat unseren Antrag abgelehnt, weil wir als wir herkamen den Familiennamen meiner Frau angaben. Nachdem es klar wurde, dass ich nicht XXXX , sondern XXXX bin, wurde es abgelehnt. Ich verstehe die Standpunkte der Behörde.P: Man hat unseren Antrag abgelehnt, weil wir als wir herkamen den Familiennamen meiner Frau angaben. Nachdem es klar wurde, dass ich nicht römisch 40 , sondern römisch 40 bin, wurde es abgelehnt. Ich verstehe die Standpunkte der Behörde. RI: Warum traten Sie im Asylverfahren unter der Identität „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ auf?RI: Warum traten Sie im Asylverfahren unter der Identität „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ auf? P: Weil ich nicht wollte, dass ich gefunden werde. Es gab Drohungen von verschiedenen Seiten. Ich wurde beschuldigt, wo ich gar nicht dabei war. Ich hätte eine Aussage gegen die eine Seite machen sollen und die andere Seite hat mich bedroht, wenn ich diese Aussage mache. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Die Sache wurde noch nicht beendet. 2007 wurden 20 Personen verurteilt, der Rest wird verfolgt wie ich. 2010 wurde mein Leiter auch verurteilt und deshalb bin ich geflohen, weil ich wusste, dass ich der Nächste bin. Befragung der P2 … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ein bisschen ja, aber ich bin verstanden, aber komplizierter in antworten. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P: Wir haben einen Bekannten in Linz. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P: Herr und Frau Meyer fahren nach Bergen. Diese Berge liegt eine Deutschland, Österreich und Schweiz. Herr Meyer fragen Frau wie richtig fahren nach Berge. Sie sagen mit Auto nicht richtig, weil Straße Stau. Stau bitte fahren mit Zug und kommen nach Schweiz und sitzen in eine Taxi und mit diesem Taxi fahren nach Hotel. Hotel sie diese nehmen eine Zimmer und reden mit … reservieren ein Zimmer. Reden mit Arbeiterin und schauen Zimmer. Zimmer bisschen klein und kommen zurück und sagen Zimmer klein, bitte nimmt uns andere Zimmer, wir wollen schauen. RI: Welche Verwandte/Bekannte leben noch in Aserbaidschan? P: Nein, ich habe keine. Meine Eltern sind gestorben. Meine Schwester ist an Krebs gestorben, wir waren fast wie Zwillinge und sie wurde 47 Jahre alt. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Höchstwahrscheinlich war es unser Fehler, weil wir am Anfang meinen Namen verwendeten. RI: Warum traten Sie im Asylverfahren unter der Identität „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ auf?RI: Warum traten Sie im Asylverfahren unter der Identität „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ auf? P: Das ist mein Mädchenname und es war wegen meines Mannes, weil er Probleme zuhause hatte. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Nichts Gutes. Weitere gemeinsame Befragung der P RI: Aus dem Ihnen zur Kenntnis gebrachten LIB, sowie dem IOM Country Fact Sheet 2019 geht hervor, dass in Aserbaidschan grundsätzlich von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist, zurückgekehrte Aserbaidschaner Zugang zum aserbaidschanischen Sozial- und Gesundheitssystem, sowie zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt haben. Es besteht auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Unterkunftnahme im Aufnahmezentrum des staatlichen Migrationsservices. Ebenso existieren Agenturen, welche Rückkehrer bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützen. Auch existieren verschiedene Beratungsmöglichkeiten nach der Rückkehr und unterstützte IOM Rückkehrer vor Ort (Azerbaijan|International Organisation for Migration (iom.int). In Bezug auf die Covid-19-Pandemie setzt der aserbaidschanische Staat um ein unkontrolliertes Ausufern zu verhindern und haben Infizierte im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer Versorgung (Coronavirus: Situation in Aserbaidschan - WKO.at; Live-Ticker: Neueste Updates zu Coronavirus (ahk.de)) Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich möchte ergänzen, dass das was gesagt wird, geschrieben wird oder im Fernsehen gesagt wird stimmt, aber in der Praxis bzw. in Wirklichkeit sieht es ganz anders aus. Fragen des BehV: BehV: Wann und wie viele B1 Kurse haben Sie besucht? P1: Einen Kurs haben wir besucht. BehV: Wann war der? P1: Vor der Pandemie. BehV: Sie gaben an, dass Sie einige Zeit lang freiwillig im Altenheim gearbeitet haben. Seit wann führen Sie diese Tätigkeit nicht mehr aus?, BehV: Sie gaben an, dass Sie einige Zeit lang freiwillig im Altenheim gearbeitet haben. Seit wann führen Sie diese Tätigkeit nicht mehr aus? P1: Seit
  18. Fragen der RV: Keine Fragen.Fragen der Regierungsvorlage, Keine Fragen. Stellungnahme des BehV: Aus Sicht des BFA zielte die Vorgehensweise der BF auf einen möglichst langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Dies begann mit der Verwendung falscher Identitäten und endete mit der Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der die BF selber angaben, dass die Vorgehensweise des BFA korrekt war. Ich beantrage daher die Beschwerde abzuweisen. Stellungnahme der RV: Keine.Stellungnahme der Regierungsvorlage, Keine. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will. P2: Ich möchte nur um eines bitten, dass wir hierbleiben dürfen, hier arbeiten und leben dürfen. P1: Zur Frage, die Sie mir vorher stellten, möchte ich sagen, dass ich mit 56 nach Österreich kam und zuhause habe ich alles verloren. In Aserbaidschan leben nur die Erinnerungen, sonst nichts. Ich möchte gerne hier in Österreich in Sicherheit den Rest meines Lebens verbringen. Ich weiß, dass es hier in Österreich Gesetze gibt, welche es erlauben das Leben in Sicherheit bis zum Lebensende zu führen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  20. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  21. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aseri, welche aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP befinden sich zwar in einem fortgeschrittenen Lebensalter, sie haben im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan Zugang zum Sozial- (und somit zum Pensions-) und zum Gesundheitssystem und ergibt sich aus den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenmaterials, dass für die bP ab ihrer Rückkehr ihre grundlegendste Basisversorgung gesichert ist. Die von den bP genannten Erkrankungen ist in Aserbaidschan behandelbar und haben sie auch Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Auf die in der Verhandlung erörterten Unterstützungs- und Beratungsangebote für Rückkehrer sei ihr ebenfalls nochmals verwiesen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP halten sich ca. 10,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz und die Vortäuschung einer falschen Identität vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, bzw. wären sie unter Bekanntgabe ihrer wahren Identität aufgetreten, wären sie seit Anfang rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit erfolgreich beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Der langjährige Aufenthalt der bP kam im Rahmen einer Gesamtschau ausschließlich durch die rechtswidrige Einreise, die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, die unterlassene Entsprechung der Verpflichtung zur Ausreise und vor allem auch durch das langjährige Auftreten in Österreich unter falscher Identität zu Stande. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten ihr künftiges Leben weiterhin in Österreich gestalten. Die bP1 befindet sich im Pensionsalter, die bP2 hat nunmehr keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und ist ihrem Vorbringen folgend arbeitswillig. Sie ging in der Vergangenheit einer Beschäftigung nach. Die Deutschkenntnisse der bP stellen sich als sehr eingeschränkt dar, wobei sich insbesondere jene der bP1 als marginal erwiesen, die bP2 aber über bessere Kenntnisse als die bP1 verfügt und in der Lage ist, zumindest einen einfachen Text teilweise sinnerfassend zu lesen und sich verbal auf einfachstem Niveau zu artikulieren. Von einem Beherrschen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 (Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.), geschweige denn B1 (Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.)

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen kann weder bei der bP1 noch bei der bP2 ausgegangen werden. Die in der Beschwerde vorgebrachen Bemühungen der bP, die deutsche Sprache zu erlernen müssen daher im Lichte des in der Beschwerde gewonnenen persönlichen Eindrucks hierzu im Lichte der Aufenthaltsdauer, welche weitaus bessere Deutschkenntnisse erwarten ließe, als äußerst bescheiden beschrieben werden. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die sozialen Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem Vorbringen der bP hieraus ergibt sich, dass sie in ihrem unmittelbaren Lebensbereich über Freundschaften und Bekanntschaften verfügen und in diesem Bereich auch am sozialen Leben teilnehmen. Die Identität der bP steht (nunmehr) fest. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan II.1.2.
  3. Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB im Lichte der den bP zur Kenntnis gebrachten und mit ihnen erörterten Quellenlage davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die Grundversorgung der bP ist im Falle ihrer Rückkehr gesichert.römisch zwei.1.2.
  4. Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB im Lichte der den bP zur Kenntnis gebrachten und mit ihnen erörterten Quellenlage davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die Grundversorgung der bP ist im Falle ihrer Rückkehr gesichert. II.1.2.
  5. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
  6. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.
  7. Beweiswürdigung II.2.
  8. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  9. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  10. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergaben sich in der Vergangenheit –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.
  11. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergaben sich in der Vergangenheit –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP vorerst nicht festgestellt werden. Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit vom Anfang an möglich gewesen wäre, ihre richtige Identität anzugeben und diese Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis vor kurzem nicht festgestellt werden konnte, war letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen –etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse- daher von den bP zu vertreten. Nunmehr steht die Identität der bP aufgrund der durchgeführten Konsultationen mit den aserbaidschanischen Behörden fest. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  12. Die Verweildauer der bP und das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Umstand, dass die bP unter falscher Identität auftraten, ergibt ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Konsultationen der bB mit dem Herkunftsstaat der bP und auch aus dem Vorbringen der bP.römisch zwei.2.
  13. Die Verweildauer der bP und das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Umstand, dass die bP unter falscher Identität auftraten, ergibt ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Konsultationen der bB mit dem Herkunftsstaat der bP und auch aus dem Vorbringen der bP. II.2.
  14. Die sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet ergibt sich aus deren unwiderlegten Vorbringen. In Bezug auf die Deutschkenntnisse wird insbesondere auf den in der Beschwerdeverhandlung getroffenen persönlichen Eindruck verwiesen.römisch zwei.2.
  15. Die sozialen Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet ergibt sich aus deren unwiderlegten Vorbringen. In Bezug auf die Deutschkenntnisse wird insbesondere auf den in der Beschwerdeverhandlung getroffenen persönlichen Eindruck verwiesen. II.2.
  16. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  17. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  18. Soweit die bP Mängel in Bezug auf das Verfahren vor der bB in Bezug auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, bzw. die Ausführungen in beweiswürdigender und feststellender Hinsicht behaupten, wurden diese im Beschwerdeverfahren jedenfalls saniert, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.römisch zwei.2.
  19. Soweit die bP Mängel in Bezug auf das Verfahren vor der bB in Bezug auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, bzw. die Ausführungen in beweiswürdigender und feststellender Hinsicht behaupten, wurden diese im Beschwerdeverfahren jedenfalls saniert, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
  20. Rechtliche Beurteilung II.3.
  21. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  22. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2.Frage der Verlängerung des Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrent-scheidung römisch zwei.3.2.Frage der Verlängerung des Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrent-scheidung II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.

(1)
(2)
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Duldung. § 46a AsylGDuldung. Paragraph 46 a, AsylG § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;Paragraph 46 a,

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder,
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er,
  1. seine Identität verschleiert,,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder,
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)-
(6)… Arten und Form der Aufenthaltstitel, § 54 AsylGArten und Form der Aufenthaltstitel, Paragraph 54, AsylG § 54.
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
  1. ..
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:,
  1. ..,
  2. …,
  3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar

(3)
(5)… § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. … 3. …

(2)
(4)… Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 59.
(1)Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57

sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 59,

(1)Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2)Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3)-
(5)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)u.
(2)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antraf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antraf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
(4)-
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)
(5)… Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
  1. Seitens der bB wurde der Antrag auf die Verlängerung eines Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG abgewiesen. Dies erfolgte zu Recht, zumal die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.römisch zwei.3.4.
  2. Seitens der bB wurde der Antrag auf die Verlängerung eines Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Dies erfolgte zu Recht, zumal die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

§ 10Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
  2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
  3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). II.3.4.
  4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.römisch zwei.3.4.
  5. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben. II.3.4.5.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der bisherige Aufenthalt der bP war nach der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig und wurde im Anschluss aufgrund des Umstandes, dass sie ihre wahre Identität verschleierten geduldet. Dies führte in weiterer Folge zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG, ebenfalls basierend auf die falschen Angaben der bP zu ihrer Identität.Der bisherige Aufenthalt der bP war nach der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig und wurde im Anschluss aufgrund des Umstandes, dass sie ihre wahre Identität verschleierten geduldet. Dies führte in weiterer Folge zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG, ebenfalls basierend auf die falschen Angaben der bP zu ihrer Identität. Der Aufenthalt der bP kam somit ausschließlich durch die Vereitelung aufenthalts-beendender Maßnahmen aufgrund des Auftretens unter falscher Identität zustande. Auch wenn bei einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren idR von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist, kann dies im gegenständlichen Fall nicht gelten, weil dieser langjährige Aufenthalt ausschließlich durch die bereits beschriebenen Täuschungshandlungen zu Stande kam (vgl. hierzu VwGH 29.6.2019, Ra 2019/21/0032 mwN; diesem Beschluss liegt in Bezug auf die Täuschung über die Identität und die auf diese Täuschung aufbauende Aufenthaltsdauer ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde, wenngleich in Bezug auf die dort genannten Revisionswerber von einer weitaus geringeren Bindung zu ihrem Herkunftsstaat und vom Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit in Bezug auf das beschriebene Verhalten auszugehen war).Auch wenn bei einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren idR von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist, kann dies im gegenständlichen Fall nicht gelten, weil dieser langjährige Aufenthalt ausschließlich durch die bereits beschriebenen Täuschungshandlungen zu Stande kam vergleiche hierzu VwGH 29.6.2019, Ra 2019/21/0032 mwN; diesem Beschluss liegt in Bezug auf die Täuschung über die Identität und die auf diese Täuschung aufbauende Aufenthaltsdauer ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde, wenngleich in Bezug auf die dort genannten Revisionswerber von einer weitaus geringeren Bindung zu ihrem Herkunftsstaat und vom Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit in Bezug auf das beschriebene Verhalten auszugehen war). - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. In weiterer Folge kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nach und erschlichen durch die Täuschung der Behörde die Duldung bzw. ein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, bzw. elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. In weiterer Folge kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nach und erschlichen durch die Täuschung der Behörde die Duldung bzw. ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, bzw. elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. - Grad der Integration Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP1 ist festzuhalten, dass dieser nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP1 ist festzuhalten, dass dieser nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass jene Menschen, welche diese verfassten, sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprechen, die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes in ihrem unmittelbaren Lebensbereich soziale Kontakte knüpften, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten. Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Zu den Unterschriftenlisten ist anzuführen, dass die Gefertigten mehrheitlich keine sichtlich unmittelbare persönliche Bindung zu den bP unterhalten, sondern es sich allenfalls Personen handelt, welche im nahen Lebensumfeld der bP leben und sie einen Vordruck unterfertigten, ohne eine persönliche Bemerkung zum Aufenthalt der bP abgaben. Auch hier ist festzuhalten, dass diese durch ihre Unterschrift lediglich bekunden, dass sie laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten, eine außergewöhnliche Integration in hier rechtlich relevanter Weise ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Insgesamt ist auch festzuhalten, dass es sich bei der Anzahl der Personen, welche die Liste unterfertigten im Lichte der Gesamtzahl der Bevölkerung in der Lebensumgebung der bP eine überschaubare Menge handelt. Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420) dar. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420) dar. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und erschlichen letztlich ein Aufenthaltsrecht. Sie verletzten hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Im gegenständlichen Fall zeigt sich auch, dass die bP ab ihren ersten Kontakt mit den österreichischen Behörden offensichtlich nicht gewillt waren, sich kooperativ zu verhalten und ihrer rechtlichen Obliegenheit, im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben zu machen, im Verfahren mitzuwirken und sichtlich bereits bei der Einreise die Unbegründetheit ihres Antrages auf internationalen Schutz erkannten. Anders lässt sich der Umstand, dass sie bereits anlässlich ihrer rechtswidrigen Einreise und Antragstellung vor den Behörden jenes Staates, von dem sie aus ihrem Verhaltens erschließbar annehmen mussten, sie seien gewillt und in der Lage, Drittstaatsangehörige vor Verfolgung seitens ihres Herkunftsstaates zu schützen, nicht bereit waren, ihre wahre Identität bekannt zu geben. Ebenso stellten sie diese während des Aufenthaltes im Bundesgebiet von sich aus nicht richtig, sondern gestanden den Umstand, unter falscher Identität aufgetreten zu sein erst ein, als sie von den Behörden ihres Herkunftsstaates identifiziert wurden. Wenn die bP in der Beschwerde darauf verweisen, dass sie unbescholten sind, verweist das ho. Gericht auf den Umstand, dass es im gegenständlichen Fall auf den fremdenrechtlichen Unrechtsgehalt ankommt. Auch wenn die bP trotz der Existenz einer Strafnorm nicht bestraft wurden oder die Verletzung der rechtlichen Obliegenheit keiner Strafdrohung unterliegt, ist das Verhalten der bP dennoch aus fremdenrechtlicher Sicht relevant. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso musste ihnen klar sein, dass der legale Aufenthalt beendet wird, wenn sie Täuschungshandlung der bP der bB bekannt wird. Sie mussten auch damit rechnen, dass die bB ihre Ermittlungen in Bezug auf die Identität fortsetzt und sich hierbei die wahre Identität der bP herausstellen kann. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Bescherdeverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  3. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Bescherdeverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  4. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. -Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaidschan auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Aserbaidschan ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. - weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Gem. Art. 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es

den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21

(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es

den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21,

(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK

der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK

der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom

  1. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
  2. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. II.3.4.
  3. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).römisch zwei.3.4.
  4. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. II.3.4.
  5. Zulässigkeit der Abschiebungrömisch zwei.3.4.
  6. Zulässigkeit der Abschiebung II.3.4.8.1.

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.römisch zwei.3.4.8.1.

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. II.3.4.8.

  1. Im gegenständlichen Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Vorbringen nicht schlüssig dargelegt und ergab sich Derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen.römisch zwei.3.4.8.
  2. Im gegenständlichen Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Vorbringen nicht schlüssig dargelegt und ergab sich Derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. II.3.4.8.
  3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.4.8.
  4. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor. II.3.4.8.
  5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.4.8.
  6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. II.3.4.
  7. Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG bzw. wurde der Antrag auf die entsprechende Verlängerung zurecht abgewiesen.römisch zwei.3.4.
  8. Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG bzw. wurde der Antrag auf die entsprechende Verlängerung zurecht abgewiesen. II.3.4.
  9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.römisch zwei.3.4.
  10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. II.3.4.
  11. Die festgelegte Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gem. § 55 FPG wird seitens des ho. Gerichts im Lichte der Verweildauer im Bundesgebiet, des fortgeschrittenen Lebensalters der bP und der sich aus ihrer individuellen Lage ergebenden Umstände in Bezug auf die Verlegung ihres Wohnsitzes von Österreich nach Aserbaidschan als zu kurz. Um den bP eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, in welcher sie im Lichte ihrer persönlichen Situation in die Lage versetzt werden, ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachkommen zu können, wurde die Frist spruchgemäß mit 10 Wochen festgesetzt.römisch zwei.3.4.
  12. Die festgelegte Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 55, FPG wird seitens des ho. Gerichts im Lichte der Verweildauer im Bundesgebiet, des fortgeschrittenen Lebensalters der bP und der sich aus ihrer individuellen Lage ergebenden Umstände in Bezug auf die Verlegung ihres Wohnsitzes von Österreich nach Aserbaidschan als zu kurz. Um den bP eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, in welcher sie im Lichte ihrer persönlichen Situation in die Lage versetzt werden, ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachkommen zu können, wurde die Frist spruchgemäß mit 10 Wochen festgesetzt. II.3.
  13. Einreiseverbotrömisch zwei.3.
  14. Einreiseverbot § 53 BPG lautet:Paragraph 53, BPG lautet: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)
(6)… .“ Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Die bP legten in keiner Weise dar, dass diese Übermittel verfügen um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, die bP haben den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand angewiesen sind. Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom
  5. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem rechtskräftig negativen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom
  6. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152). Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,…"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, berechtigt ist, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,…"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, berechtigt ist, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Im Lichte der oa. Ausführungen sei darauf hingewiesen, dass die bP vom Beginn an nicht gewillt waren, die österreichische Rechtsordnung zu beachten (siehe hierzu die bereits getroffenen Ausführungen. Ebenso ist festzuhalten, dass die im Laufe des Asylverfahrens erlassene Ausweisung gem. § 10 AsylG aF (dieses ist gem. § 75 Abs. 23 AsylG nF nunmehr einer Rückkehrentscheidung gleichzuhalten) als fremdenrechtliches Mittel nicht ausreichte, um die bP zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Viel mehr griffen sie zur Täuschung, bzw. setzten diese fort, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und bedarf es sichtlich weitergehender fremdenpolizeilicher Mittel, um die bP nachhaltig zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.Ebenso ist festzuhalten, dass die im Laufe des Asylverfahrens erlassene Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG aF (dieses ist gem. Paragraph 75, Absatz 23, AsylG nF nunmehr einer Rückkehrentscheidung gleichzuhalten) als fremdenrechtliches Mittel nicht ausreichte, um die bP zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Viel mehr griffen sie zur Täuschung, bzw. setzten diese fort, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und bedarf es sichtlich weitergehender fremdenpolizeilicher Mittel, um die bP nachhaltig zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effetutile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) … oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde [Anm: Unterstreichung nicht im Original]. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die bP nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihres Rückkehrverpflichtung nicht nachkamen, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effetutile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) … oder b) fa

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