Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlL517 2240402-1 Spruch, L517 2240402-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.10.2020 - Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS XXXX (in der Folge: „bB“ bzw. „AMS“) XXXX (in der Folge „bP“) als Hardware- und Embedded Software Entwickler über eAMS-Konto08.10.2020 - Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS römisch 40 (in der Folge: „bB“ bzw. „AMS“) römisch 40 (in der Folge „bP“) als Hardware- und Embedded Software Entwickler über eAMS-Konto 13.10.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS an bP XXXX 13.10.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS an bP römisch 40 14.10.2020 – Information an bP zu bevorstehender §10-Sanktion wegen Kursvereitelung 17.10.2020 – Reaktion der bP über eAMS-Konto zum Vermittlungsvorschlag vom 08.10.2020 20.10.2020 - Zustellung des Stellenvorschlags vom 13.10.2020 durch Hinterlegung im Postamt 4040 21.10.2020 – Abmeldung der bP vom Leistungsbezug 19.11.2020 – Wiederanmeldung der bP beim AMS ab 21.11.2020 07.12.2020 – Niederschrift beim AMS XXXX 07.12.2020 – Niederschrift beim AMS römisch 40 07.12.2020 – SFU-Meldung 07.12.2020 – Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift § 1007.12.2020 – Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift Paragraph 10 15.12.2020 – Bescheid 12.01.2021 – Beschwerde 22.01.2021 – ergänzende Ermittlungen des AMS – Parteiengehör 22.02.2021 – Beschwerdevorentscheidung 11.02.2021 – Stellungnahme der bP 07.03.2021 – Vorlageantrag der bP 15.03.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.10.2020 wurde XXXX vom AMS XXXX über ihr eAMS-Konto ein Stellenangebot (Nr. 13130182) als Hardware- und Embedded Software Entwickler übermittelt. Am 17.20.2020 ging über das eAMS-Konto dazu folgende Mitteilung der bP ein: „Leider ist CC++ nicht meine stärke“.Am 08.10.2020 wurde römisch 40 vom AMS römisch 40 über ihr eAMS-Konto ein Stellenangebot (Nr. 13130182) als Hardware- und Embedded Software Entwickler übermittelt. Am 17.20.2020 ging über das eAMS-Konto dazu folgende Mitteilung der bP ein: „Leider ist CC++ nicht meine stärke“. Am 14.10.2020 schickte das AMS der bP über ihr eAMS-Konto folgende Information zu bevorstehender §10-Sanktion wegen Kursvereitelung: „Sie nehmen aktuell an ProAktiv von itworks teil, um den Wiedereinstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, nachdem Ihr letztes Dienstverhältnis bereits über zwei Jahre zurückliegt. Unseren Informationen nach wird Ihr Universitätsabschluss aus Kolumbien in Österreich nicht anerkannt (sollte er nostrifiziert sein, bitte ich um Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung). Ihr Studium an der FH XXXX konnte nicht abgeschlossen werden, obwohl Sie laut aktueller Datenlage seit mindestens 2013 angeben, kurz vor dem Abschluss zu stehen. Eine Vermittlung als Programmiererin scheitert lt. den Rückmeldungen verschiedener Dienstgeber an Ihren Coding-Kenntnissen und Sie konnten auch als IT-Projektmanagerin bisher keine Arbeit finden.„Sie nehmen aktuell an ProAktiv von itworks teil, um den Wiedereinstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, nachdem Ihr letztes Dienstverhältnis bereits über zwei Jahre zurückliegt. Unseren Informationen nach wird Ihr Universitätsabschluss aus Kolumbien in Österreich nicht anerkannt (sollte er nostrifiziert sein, bitte ich um Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung). Ihr Studium an der FH römisch 40 konnte nicht abgeschlossen werden, obwohl Sie laut aktueller Datenlage seit mindestens 2013 angeben, kurz vor dem Abschluss zu stehen. Eine Vermittlung als Programmiererin scheitert lt. den Rückmeldungen verschiedener Dienstgeber an Ihren Coding-Kenntnissen und Sie konnten auch als IT-Projektmanagerin bisher keine Arbeit finden. Aufgrund der beschriebenen Defizite befinden Sie sich in der Betreuung durch ProAktiv, reagieren jedoch seit 30.09.2020 nicht mehr auf Kontaktaufnahmen. Auch scheinen die Eigenbewerbungen nicht zu stimmen, da Sie beispielsweise bei Team sisu unbekannt sind (von Ihnen dokumentierte Eigenbewerbung: 29.09.2020). Wie Sie bereits am 05.06.2020 informiert wurden, kann eine Vereitelungshandlung bei ProAktiv zu einer erneuten Sanktion
§ 10Al
VG führen.“Aufgrund der beschriebenen Defizite befinden Sie sich in der Betreuung durch ProAktiv, reagieren jedoch seit 30.09.2020 nicht mehr auf Kontaktaufnahmen. Auch scheinen die Eigenbewerbungen nicht zu stimmen, da Sie beispielsweise bei Team sisu unbekannt sind (von Ihnen dokumentierte Eigenbewerbung: 29.09.2020). Wie Sie bereits am 05.06.2020 informiert wurden, kann eine Vereitelungshandlung bei ProAktiv zu einer erneuten Sanktion
Paragraph 10, AlVG führen.“ Diese Information wurde von der bP am 17.10.2020 gelesen. Am 13.10.2020 erfolgte ein verbindliches Vermittlungsangebot des AMS XXXX an die bP als XXXX . Dieser Stellenvorschlag wurde am 20.10.2020 durch Hinterlegung im Postamt XXXX zugestellt.Am 13.10.2020 erfolgte ein verbindliches Vermittlungsangebot des AMS römisch 40 an die bP als römisch 40 . Dieser Stellenvorschlag wurde am 20.10.2020 durch Hinterlegung im Postamt römisch 40 zugestellt. Die bP meldete sich daraufhin am 21.10.2020 vom Leistungsbezug ab und am 19.11.2020 wieder beim AMS per 21.11.2020 an. Die bP nahm auch nach ihrer Wiederanmeldung keinen Kontakt mit der Firma XXXX auf. Die Stelle bei der Firma war ab 30.11.2020 besetzt. Am 07.12.2020 wurde beim AMS XXXX mit der bP eine Niederschrift bezüglich Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen und wurde sie über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt. Die bP hatte sich auf das Vermittlungsangebot des AMS beim Dienstgeber XXXX vom 13.10.2020 nicht beworben. Die bP meldete sich daraufhin am 21.10.2020 vom Leistungsbezug ab und am 19.11.2020 wieder beim AMS per 21.11.2020 an. Die bP nahm auch nach ihrer Wiederanmeldung keinen Kontakt mit der Firma römisch 40 auf. Die Stelle bei der Firma war ab 30.11.2020 besetzt. Am 07.12.2020 wurde beim AMS römisch 40 mit der bP eine Niederschrift bezüglich Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen und wurde sie über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. Die bP hatte sich auf das Vermittlungsangebot des AMS beim Dienstgeber römisch 40 vom 13.10.2020 nicht beworben. Ebenfalls am 07.12.2020 erfolgte eine Niederschrift mit der bP und erging am selben Tag eine Entscheidung des AMS über die Rechtsfolgen zur Niederschrift §
- Ebenfalls am 07.12.2020 erfolgte eine Niederschrift mit der bP und erging am selben Tag eine Entscheidung des AMS über die Rechtsfolgen zur Niederschrift Paragraph 10, Die bB erließ daraufhin am 15.12.2020 einen Bescheid, in dem sie aussprach, dass die bP gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe von 21.11.2020 – 15.01.2021 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden.Die bB erließ daraufhin am 15.12.2020 einen Bescheid, in dem sie aussprach, dass die bP gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe von 21.11.2020 – 15.01.2021 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Die bB begründete den Verlust der Notstandshilfe damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP sich nicht bei der Firma XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor und könnten nicht berücksichtigt werden.Die bB begründete den Verlust der Notstandshilfe damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP sich nicht bei der Firma römisch 40 beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor und könnten nicht berücksichtigt werden. Die bP erhob gegen den Bescheid der bB am 12.01.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin sinngemäß aus, sie habe sich ab dem 12.10.2020 nicht mehr ins eAMS-Portal einloggen können, sodass sie auch die Stellenanzeige nicht einsehen konnte; darum sei auch die Abmeldung per email erfolgt. Da sie sich aus privaten Gründen vom AMS abmeldete, hätte sie diese Stelle auch nicht annehmen können, sofern sie überhaupt in die engere Auswahl im Entscheidungsprozess gekommen wäre – lt. Stellenbeschreibung eher unwahrscheinlich. Am 22.01.2021 wurden der bP ergänzende Ermittlungen des AMS bekanntgegeben und widerlegte das AMS unter anderem die Angabe der bP, wonach sie sich ab dem 12.10.2020 nicht mehr ins eAMS Portal einloggen hätte können dadurch, dass aufgrund eines ausgedruckten Auszugs aus dem eAMS-Konto die bP sich nachweislich am 17.10.2020 eingeloggt habe und 2 Nachrichten vom
- und 14.10.2020 gelesen habe. Die bB richtete im Zuge dessen auch die Frage an die bP, wen sie in der Zeit ihrer Abmeldung vom Leistungsbezug vom aus persönlichen Gründen vom 21.10.2020 bis 21.11.2020 gepflegt habe, da sie als Grund für die Unterbrechung „Familiäre Pflege“ angegeben habe. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesem Schreiben bis spätestens 12.02.2021 Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme gab die bP am 11.02.2021 ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus: „Es kann sein, daß es meinem Gatten gelungen ist, sich einzuloggen, jedoch durch die familiären Umstände (schwere Krankheit mit anschließendem Tode) dieses Vorkommnis untergegangen ist. Gut, jedoch habe ich mich abgemeldet und hätte somit auch die Stelle nicht annehmen können. Auch ein weiteres Familienmitglied befand resp befindet sich noch in einem prekärem Zustand, wie ich auch in weiterer Folge mit den Krankenhausaufenthalten (zur Zeit immer noch) beweisen kann.
- Nach dem erschütternden Todesfall iVm dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand ich mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß ich auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ihre Schlüsse hinsichtlich Desinteresse meiner Person an dieser Stelle ist schlichtweg falsch.
- Nach dem erschütternden Todesfall in Verbindung mit dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand ich mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß ich auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ihre Schlüsse hinsichtlich Desinteresse meiner Person an dieser Stelle ist schlichtweg falsch. Da ich mich aus privaten Gründen vom AMS abmeldete, hätte ich diese Stelle auch nicht annehmen können, sofern ich überhaupt in die engere Auswahl im Entscheidungsprozess gekommen wäre - lt. Stellenbeschreibung eher unwahrscheinlich.“ In der Folge erging am 22.02.2021 die Beschwerdevorentscheidung der bB gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen.In der Folge erging am 22.02.2021 die Beschwerdevorentscheidung der bB gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, die bP beziehe seit 26.2.2019 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Es sei über die bP bereits zuvor einmal eine rechtskräftige Sanktion gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 05.08.2019 bis 15.09.2019 (6 Wochen) verhängt worden. Das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) habe der bP am 13.10.2020 eine Beschäftigung als Tankstellenkassierin bei der Firma XXXX XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 21.11.2020 verbindlich angeboten. Der verbindliche Stellenvorschlag (zusammen mit einem weiteren für die Firma XXXX ) sei per RSa zugestellt worden. Da eine Übernahme vor Ort im Rahmen des Zustellversuches am 19.11.2020 durch die bP nicht möglich war, sei das Dokument im Postamt XXXX hinterlegt und eine Verständigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen worden. Es sei daher für die Kenntnisnahme der Stellenangebote unerheblich, ob sich die bP sich in das eAMS-Konto einloggen habe können oder nicht. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Da die bP die Firma zwischen 20.10.2020 und 30.11.2020 nie kontaktierte, ließe dies den Schluss zu, dass sie an einer möglichst raschen Arbeitsaufnahme nicht interessiert sei. Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, die bP beziehe seit 26.2.2019 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Es sei über die bP bereits zuvor einmal eine rechtskräftige Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 05.08.2019 bis 15.09.2019 (6 Wochen) verhängt worden. Das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) habe der bP am 13.10.2020 eine Beschäftigung als Tankstellenkassierin bei der Firma römisch 40 römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 21.11.2020 verbindlich angeboten. Der verbindliche Stellenvorschlag (zusammen mit einem weiteren für die Firma römisch 40 ) sei per RSa zugestellt worden. Da eine Übernahme vor Ort im Rahmen des Zustellversuches am 19.11.2020 durch die bP nicht möglich war, sei das Dokument im Postamt römisch 40 hinterlegt und eine Verständigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen worden. Es sei daher für die Kenntnisnahme der Stellenangebote unerheblich, ob sich die bP sich in das eAMS-Konto einloggen habe können oder nicht. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Da die bP die Firma zwischen 20.10.2020 und 30.11.2020 nie kontaktierte, ließe dies den Schluss zu, dass sie an einer möglichst raschen Arbeitsaufnahme nicht interessiert sei. Rechtlich beurteilte die bB das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG und wies darauf hin, dass im gegenständlichen Fall die
- Ausschlussfrist verhängt worden sei, weshalb diese 8 Wochen betrage.Rechtlich beurteilte die bB das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und wies darauf hin, dass im gegenständlichen Fall die
- Ausschlussfrist verhängt worden sei, weshalb diese 8 Wochen betrage. Am 07.03.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag mit der sinngemäßen Begründung (in den ersten beiden Punkten im Wesentlichen gleichlautend wie ihre Stellungnahme vom 11.02.2021),
- es könne sein, dass es ihrem Gatten gelungen sei, sich einzuloggen, jedoch durch die familiären Umstände (schwere Krankheit mit anschließendem Tode 18.11.2020) dieses Vorkommnis untergegangen sei. Sie habe sich abgemeldet und hätte somit auch die Stelle nicht annehmen können. Auch ein weiteres Familienmitglied habe sich resp befinde sich noch in einem prekärem Zustand, wie sie auch in weiterer Folge mit den Krankenhausaufenthalten (zur Zeit immer noch) beweisen könne.
- Nach dem erschütternden Todesfall iVm dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand sie mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß sie auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ebenso sichere das Arbeits- und Sozialrecht eine gewisse Trauerzeit zu. Die Schlüsse der bB hinsichtlich Desinteresse ihrer Person an der Stelle seien schlichtweg falsch.
- Nach dem erschütternden Todesfall in Verbindung mit dem traurigen Zustand eines weiteren Familienmitglieds und der Zeit - mehr als ein Monat - welche nach Übermittlung des Stellenangebots verging, befand sie mich nicht nur in einem psychischen Ausnahmezustand, sodaß sie auf dieses Stellenangebot nicht mehr dachte. Ebenso sichere das Arbeits- und Sozialrecht eine gewisse Trauerzeit zu. Die Schlüsse der bB hinsichtlich Desinteresse ihrer Person an der Stelle seien schlichtweg falsch.
- Da sie sich ab 21.
- vom AMS abgemeldet habe, seien die Stellenvorschläge als obsolet anzusehen. Bei ihrer neuerlichen Anmeldung (21.11.) sei ihr in keinster Weise mitgeteilt worden, dass gewisse Stellen vakant seien. Wäre dies geschehen, hätte sie sich selbstverständlich beworben. Am 15.03.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG., Am 15.03.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Widersprüchliche Behauptungen liegen im gegenständlichen Fall bezüglich der Zugriffs-möglichkeit der bP auf das e-AMS-Portal vor. Das erkennende Gericht folgte hier den Angaben der bB, die im Übrigen durch einen Computerausdruck belegt sind. Daraus ergibt sich, dass das Stellenangebot vom 08.11.2020 sowie die Information zu bevorstehender §10-Sanktion wegen Kursvereitelung am 17.10.2020 gelesen wurden. Die Behauptung der bP, wonach sie sich ab dem 12.10.2020 nicht mehr ins e-AMS-Portal einloggen konnte ist daher unglaubwürdig und selbst wenn es nicht sie selbst es war, die sich eingeloggt hat, sondern wie von ihr behauptet ihr Gatte, stellt dies keinen Entschuldigungsgrund für die bP dar und sind daraus resultierende Versäumnisse ihrer Sphäre zuzurechnen. Die bP wäre im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten als arbeitssuchende Person, die Leistungen der Versichertengemeinschaft in Anspruch nimmt, verpflichtet gewesen, am 12.10.2020 unverzüglich das AMS darüber zu informieren, dass sie sich nicht mehr einloggen kann, um entsprechende Unterstützung bei der Behebung des angeblichen Problems zu bekommen. Es befindet sich überdies ein Nachrichteneingang aus dem eAMS-Konto der bP im Akt, woraus ersichtlich ist, dass die bP am 17.10.2020 zum Vermittlungsvorschlag vom 08.10.2020 dem AMS rückmeldete „Leider ist C++ nicht meine stärke“, was eindeutig beweist, dass die Behauptung der bP, sie habe sich ab 12.10.2020 nicht mehr einloggen können, nicht der Wahrheit entspricht. Dass das Stellenangebot ab 20.10.2020 beim Postamt XXXX hinterlegt wurde, ist durch den im Akt erliegenden Rückschein dokumentiert, die tatsächliche Kenntnis der bP vom Stellenangebot ergibt sich aus dem Vorlageantrag der bP vom 07.03.2021, wo sie angibt, sie habe mehr als ein Monat nach dem erschütternden Todesfall (laut Vorbringen der bP am 18.11.2020) „auf dieses Stellenangebot nicht mehr gedacht“.Dass das Stellenangebot ab 20.10.2020 beim Postamt römisch 40 hinterlegt wurde, ist durch den im Akt erliegenden Rückschein dokumentiert, die tatsächliche Kenntnis der bP vom Stellenangebot ergibt sich aus dem Vorlageantrag der bP vom 07.03.2021, wo sie angibt, sie habe mehr als ein Monat nach dem erschütternden Todesfall (laut Vorbringen der bP am 18.11.2020) „auf dieses Stellenangebot nicht mehr gedacht“. Das Unterlassen einer Bewerbung der bP bei der Firma XXXX wurde nicht bestritten, laut SFU-Meldung vom 07.12.2020 hatte sich die bP bis dato beim potentiellen Dienstgeber nicht beworben, die Stelle wurde mit 30.11.2020 besetzt. Das Unterlassen einer Bewerbung der bP bei der Firma römisch 40 wurde nicht bestritten, laut SFU-Meldung vom 07.12.2020 hatte sich die bP bis dato beim potentiellen Dienstgeber nicht beworben, die Stelle wurde mit 30.11.2020 besetzt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.4 Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.5 Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich der Arbeitslose - zur Vermeidung einer Sanktion
§ 10Al
VG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben.3.5 Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich der Arbeitslose - zur Vermeidung einer Sanktion
Paragraph 10, AlVG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben. Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am
- April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am
- April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG dar.“Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am
- April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am
- April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG dar.“ Nachdem das postalisch übermittelte Stellenangebot der bB vom 13.10.2020 mit 20.10.2020 als der bP zugestellt gilt, hätte die bP an diesem Tag erstmals die Möglichkeit gehabt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. Die am nächsten Tag erfolgte Abmeldung der bP beim AMS entbindet sie entgegen ihrer Ansicht nicht davon, sich nach Wiederanmeldung auf die ursprünglich angebotene Stelle zu bewerben. Vielmehr legt das von der bP hier an den Tag gelegte Verhalten im Sinne der Abmeldung nur einen Tag nach der Hinterlegung des Stellenangebotes des AMS den Schluss nahe, dass es sich hier um eine Umgehungshandlung der bP handelte. Ein derartige Vermutung liegt auch deshalb nahe, weil der bP aufgrund einer bereits im Jahr 2019 über sie verhängten Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG bekannt war, welche Konsequenzen die Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung nach sich ziehen kann. In dieses Bild fügt sich auch nahtlos ein, dass es noch ein weiteres Stellenangebot vom 08.10.2020 gibt, das der bP über das e-AMS-Konto zugestellt wurde und worauf die bP rückmeldete, dass „C++ leider nicht ihre stärke sei“. Auch die Kenntnis der bP von der Information zu bevorstehender §10-Sanktion wegen Kursvereitelung vom 14.10.2020 stützt die Annahme, dass sich die bP durch ihre Abmeldung am 21.10.2020 etwaigen Konsequenzen in Form von Leistungseinstellungen entziehen wollte. Die bP hätte jedenfalls – und auch hier gilt die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH – unverzüglich nach ihrer Wiederanmeldung am 21.11.2020 ihrer Verpflichtung zur Bewerbung nachkommen müssen, also ein auf die Erlangung dieser Beschäftigung ausgerichtetes Handeln entfalten müssen. Das Unterbleiben einer entsprechenden Bewerbung stellt eine Vereitelungshandlung dar. Die zugewiesene Stelle war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht besetzt, dies erfolgte erst ab 30.11.
- Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der bP, wonach das AMS ihr nach neuerlicher Anmeldung mitteilen hätte müssen, dass die Stelle noch vakant sei, stellt eine Schutzbehauptung dar und besteht eine derartige Verpflichtung der bB nicht. Vielmehr liegt es in der Sphäre der bP, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sofort nach der Wiederanmeldung beim AMS zu erkundigen, ob die ihr angebotene Stelle noch frei sei und entsprechende Bewerbungsschritte zu setzen. Nachdem das postalisch übermittelte Stellenangebot der bB vom 13.10.2020 mit 20.10.2020 als der bP zugestellt gilt, hätte die bP an diesem Tag erstmals die Möglichkeit gehabt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. Die am nächsten Tag erfolgte Abmeldung der bP beim AMS entbindet sie entgegen ihrer Ansicht nicht davon, sich nach Wiederanmeldung auf die ursprünglich angebotene Stelle zu bewerben. Vielmehr legt das von der bP hier an den Tag gelegte Verhalten im Sinne der Abmeldung nur einen Tag nach der Hinterlegung des Stellenangebotes des AMS den Schluss nahe, dass es sich hier um eine Umgehungshandlung der bP handelte. Ein derartige Vermutung liegt auch deshalb nahe, weil der bP aufgrund einer bereits im Jahr 2019 über sie verhängten Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG bekannt war, welche Konsequenzen die Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung nach sich ziehen kann. In dieses Bild fügt sich auch nahtlos ein, dass es noch ein weiteres Stellenangebot vom 08.10.2020 gibt, das der bP über das e-AMS-Konto zugestellt wurde und worauf die bP rückmeldete, dass „C++ leider nicht ihre stärke sei“. Auch die Kenntnis der bP von der Information zu bevorstehender §10-Sanktion wegen Kursvereitelung vom 14.10.2020 stützt die Annahme, dass sich die bP durch ihre Abmeldung am 21.10.2020 etwaigen Konsequenzen in Form von Leistungseinstellungen entziehen wollte. Die bP hätte jedenfalls – und auch hier gilt die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH – unverzüglich nach ihrer Wiederanmeldung am 21.11.2020 ihrer Verpflichtung zur Bewerbung nachkommen müssen, also ein auf die Erlangung dieser Beschäftigung ausgerichtetes Handeln entfalten müssen. Das Unterbleiben einer entsprechenden Bewerbung stellt eine Vereitelungshandlung dar. Die zugewiesene Stelle war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht besetzt, dies erfolgte erst ab 30.11.
- Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der bP, wonach das AMS ihr nach neuerlicher Anmeldung mitteilen hätte müssen, dass die Stelle noch vakant sei, stellt eine Schutzbehauptung dar und besteht eine derartige Verpflichtung der bB nicht. Vielmehr liegt es in der Sphäre der bP, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sofort nach der Wiederanmeldung beim AMS zu erkundigen, ob die ihr angebotene Stelle noch frei sei und entsprechende Bewerbungsschritte zu setzen. Der bP ist jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr unterlassenen Bewerbung einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen. Dass die unterlassene ordnungsgemäße Bewerbung dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264).Der bP ist jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr unterlassenen Bewerbung einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber in Gang zu setzen. Dass die unterlassene ordnungsgemäße Bewerbung dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen verhängt.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 8 Wochen verhängt. 3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
§ 28Abs 2 Vw
GVG abzuweisen war. Das Vorbringen der bP bezüglich des Todes eines Familienmitglieds ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da zum einen nicht ersichtlich ist, um wen es sich hier eigentlich handelte, zum anderen stellt der Tod eines nahen Angehörigen keinen berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar. Das Arbeitsrecht gesteht zwar bei derartigen Todesfällen einem Arbeitnehmer bis zu 3 Tage Sonderurlaub zu, der Dienstnehmer hat jedoch im Anschluss daran wieder dem Dienstgeber zur Verfügung zu stehen. Dass sich die bP etwa in dem für die Verpflichtung zur Bewerbung relevanten Zeitraum krank gemeldet hätte und ihr deshalb eine Bewerbung nicht möglich gewesen sei, wurde von ihr im Übrigen nicht vorgebracht.3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Das Vorbringen der bP bezüglich des Todes eines Familienmitglieds ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da zum einen nicht ersichtlich ist, um wen es sich hier eigentlich handelte, zum anderen stellt der Tod eines nahen Angehörigen keinen berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Das Arbeitsrecht gesteht zwar bei derartigen Todesfällen einem Arbeitnehmer bis zu 3 Tage Sonderurlaub zu, der Dienstnehmer hat jedoch im Anschluss daran wieder dem Dienstgeber zur Verfügung zu stehen. Dass sich die bP etwa in dem für die Verpflichtung zur Bewerbung relevanten Zeitraum krank gemeldet hätte und ihr deshalb eine Bewerbung nicht möglich gewesen sei, wurde von ihr im Übrigen nicht vorgebracht. Die bP wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257).Die bP wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die bP wäre im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ohne alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, zu kennen, entsprechende Bewerbungsschritte zu setzen. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016). Die bP wäre im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ohne alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, zu kennen, entsprechende Bewerbungsschritte zu setzen. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016). Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.4.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Weiters wurde eine solche auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.5.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2240402.1.00