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{'item': 'W121 2184706-2'}

Obsah (9)Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW121 2184706-2 Spruch, W121 2184706-2/18E W121 2184706-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Rechtskräftiges Verfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, XXXX und XXXX , brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag aufinternationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer reiste damals mit seinem Bruder ein. Am selben Tag fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seines Bruders statt.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, römisch 40 und römisch 40 , brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf, internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer reiste damals mit seinem Bruder ein. Am selben Tag fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seines Bruders statt. 1.
  4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er eine Beziehung zu einer reichen Frau aufgenommen habe. Die Frau habe ihn zu sich nach Hause eingeladen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Da sei der Ehemann der Frau überraschend nach Hause gekommen und habe die Anwesenheit eines anderen Mannes im Haus bemerkt. Der Beschwerdeführer sei über das Gästezimmer in den Hof geflohen. Der Ehemann der Frau habe ihn angeschossen, aber nicht verletzt. Der Bruder des Ehemannes arbeite in hoher Position bei der Polizei. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich zunächst versteckt und sei dann nach XXXX geflohen. Sein Bruder sei wegen des Vorfalls geschlagen worden. Dieser habe rasch das Geschäft verkauft und sei dem Beschwerdeführer nach Nimruz gefolgt. Von dort seien sie gemeinsam zunächst in den Iran und dann nach Europa weitergereist.1.
  5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er eine Beziehung zu einer reichen Frau aufgenommen habe. Die Frau habe ihn zu sich nach Hause eingeladen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Da sei der Ehemann der Frau überraschend nach Hause gekommen und habe die Anwesenheit eines anderen Mannes im Haus bemerkt. Der Beschwerdeführer sei über das Gästezimmer in den Hof geflohen. Der Ehemann der Frau habe ihn angeschossen, aber nicht verletzt. Der Bruder des Ehemannes arbeite in hoher Position bei der Polizei. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich zunächst versteckt und sei dann nach römisch 40 geflohen. Sein Bruder sei wegen des Vorfalls geschlagen worden. Dieser habe rasch das Geschäft verkauft und sei dem Beschwerdeführer nach Nimruz gefolgt. Von dort seien sie gemeinsam zunächst in den Iran und dann nach Europa weitergereist. 1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (und mit Bescheid vom XXXX seines Bruders) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§§ 57Asyl

G kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusammenfassend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer (und sein Bruder) keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan glaubhaft machen konnte.1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (und mit Bescheid vom römisch 40 seines Bruders) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraphen 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusammenfassend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer (und sein Bruder) keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan glaubhaft machen konnte. 1.

  1. Gegen obgenannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (und seines Bruders) als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am XXXX in Rechtskraft. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging nachDurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX . Dabei wurdenbetreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder folgende Feststellungen getroffen:1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (und seines Bruders) als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am römisch 40 in Rechtskraft. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging nach, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 . Dabei wurden, betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder folgende Feststellungen getroffen: „Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführer wurden im Iran geboren und übersiedelten im Kindesalter im Familienverband in die Stadt XXXX , wo sie bis zum Jahr XXXX aufhältig waren. Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer besuchte die Schule bis zur sechsten Schulstufe und war dann als Mechaniker und im Geschäft seines Vaters für Autoersatzteile tätig. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte die Schule bis zur zehnten Schulstufe und arbeitete danach ebenfalls im Geschäft seines Vaters. Die Beschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder. Die Familie der Beschwerdeführer besteht aus ihrer Mutter und XXXX Schwestern. Der Vater der Beschwerdeführer ist krankheitsbedingt verstorben. Die Familie der Beschwerdeführer lebt derzeit in der Provinz XXXX . Der Erstbeschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter. Die Beschwerdeführer verfügen über soziale Anknüpfungspunkte in der Stadt XXXX . Es wäre ihnen möglich, den Kontakt wiederaufzunehmen. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist angespannt. Sie lebt von Schneiderarbeiten der Mutter und vom Geld, das ihr der Erstbeschwerdeführer schickt. Die Beschwerdeführer sind im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über Englischkenntnisse. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist XXXX . Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund einer Beziehung des Zweitbeschwerdeführers zu einer verheirateten Frau. Den Beschwerdeführern droht nicht alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig ist jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan alleine aufgrund dieses Merkmals zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie beziehen seit ihrer Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine Verwandten. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin; er hat mit ihr noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Zweitbeschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht; er verfügt über solide Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu Österreichern. Er hat in Österreich ein unbezahltes Praktikum im Bereich XXXX absolviert. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Schließlich wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer ist derzeit inhaftiert.“„Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführer wurden im Iran geboren und übersiedelten im Kindesalter im Familienverband in die Stadt römisch 40 , wo sie bis zum Jahr römisch 40 aufhältig waren. Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer besuchte die Schule bis zur sechsten Schulstufe und war dann als Mechaniker und im Geschäft seines Vaters für Autoersatzteile tätig. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte die Schule bis zur zehnten Schulstufe und arbeitete danach ebenfalls im Geschäft seines Vaters. Die Beschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder. Die Familie der Beschwerdeführer besteht aus ihrer Mutter und römisch 40 Schwestern. Der Vater der Beschwerdeführer ist krankheitsbedingt verstorben. Die Familie der Beschwerdeführer lebt derzeit in der Provinz römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter. Die Beschwerdeführer verfügen über soziale Anknüpfungspunkte in der Stadt römisch 40 . Es wäre ihnen möglich, den Kontakt wiederaufzunehmen. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist angespannt. Sie lebt von Schneiderarbeiten der Mutter und vom Geld, das ihr der Erstbeschwerdeführer schickt. Die Beschwerdeführer sind im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über Englischkenntnisse. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist römisch 40 . Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund einer Beziehung des Zweitbeschwerdeführers zu einer verheirateten Frau. Den Beschwerdeführern droht nicht alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig ist jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan alleine aufgrund dieses Merkmals zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie beziehen seit ihrer Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine Verwandten. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin; er hat mit ihr noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Zweitbeschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht; er verfügt über solide Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu Österreichern. Er hat in Österreich ein unbezahltes Praktikum im Bereich römisch 40 absolviert. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Schließlich wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer ist derzeit inhaftiert.“ 1.
  4. Die Frist des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise endete mit XXXX .1.
  5. Die Frist des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise endete mit römisch 40 .
  6. Gegenständliche Verfahren: Ad 1.: Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (protokolliert hg. zu XXXX ):Ad 1.: Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (protokolliert hg. zu römisch 40 ): 2.
  7. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Absicht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnisgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er um Beantwortung von Fragen zu seinenpersönlichen Verhältnissen aufgefordert.2.
  8. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der Absicht,, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis, gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er um Beantwortung von Fragen zu seinen, persönlichen Verhältnissen aufgefordert. 2.
  9. Der Beschwerdeführer kam der Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb der gewährten Frist nicht nach. 2.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde demBeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eineRückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt,dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist(Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen denBeschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57,, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine, Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr., 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt,, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den, Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX in Österreich aufhalte und seit XXXX über kein Aufenthaltsrecht mehrin Österreich verfüge. Er habe in Österreich kein Privat- und Familienleben und hätte schon mehrere (näher bezeichnete) strafgerichtliche Veurteilungen. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht erwerbstätig. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens in Österreich wurde festgestellt, dass die Interessen an einem Einreiseverbot gegenüber seiner Person höher wiegten, als seine Interessen iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem, römisch 40 in Österreich aufhalte und seit römisch 40 über kein Aufenthaltsrecht mehr, in Österreich verfüge. Er habe in Österreich kein Privat- und Familienleben und hätte schon mehrere (näher bezeichnete) strafgerichtliche Veurteilungen. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht erwerbstätig. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens in Österreich wurde festgestellt, dass die Interessen an einem Einreiseverbot gegenüber seiner Person höher wiegten, als seine Interessen iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich. 2.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpftder Beschwerdeführer alle Spruchpunkte des Bescheides und führtebegründend aus, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung der Zulässigkeit einerRückkehrentscheidung in Hinblick auf Art. 8 EMRK vorliegen, eine gesamtheitlicheBetrachtung anzuwenden sei. Zudem hätte sich die Sach- und Rechtslage geändert, weshalb er am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, da eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn nicht möglich sei. Sein Bruder sei freiwillig nach Afghanistan ausgereist und vor zwei Wochen inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer wisse von seinem Bruder, dass nun er gesucht werde, sodass eine Ausreise nicht möglich sei. Deshalb hätte er einen Folgeantrag gestellt. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde eingewandt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis in Österreich und im Flüchtlingsquartier zeige, dass in der Zukunftsprognose zu Unrecht von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werde.2.
  2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft, der Beschwerdeführer alle Spruchpunkte des Bescheides und führte, begründend aus, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung der Zulässigkeit einer, Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorliegen, eine gesamtheitliche, Betrachtung anzuwenden sei. Zudem hätte sich die Sach- und Rechtslage geändert, weshalb er am römisch 40 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, da eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn nicht möglich sei. Sein Bruder sei freiwillig nach Afghanistan ausgereist und vor zwei Wochen inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer wisse von seinem Bruder, dass nun er gesucht werde, sodass eine Ausreise nicht möglich sei. Deshalb hätte er einen Folgeantrag gestellt. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde eingewandt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis in Österreich und im Flüchtlingsquartier zeige, dass in der Zukunftsprognose zu Unrecht von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werde. 2.
  3. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.2.
  4. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am, römisch 40 vorgelegt. 2.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ad 2.: Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (protokolliert hg. zu XXXX ):Ad 2.: Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (protokolliert hg. zu römisch 40 ): 2.
  7. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Niederschriftich befragt gab er zusammengefasst an, einen neuen Asylantrag zu stellen, da er vor ein paar Wochen die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Bruder zu reden. Dieser sei freiwillig nach Afghanistan zurückgereist. Der Beschwerdeführer hätte eigentlich dieselbe Entscheidung treffen wollen, jedoch hätte ihm sein Bruder gesagt, dass er in Afghanistan erneut bedroht worden wäre. Deshalb könne der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ihn die Leute dort weiterhin bedrohen würden. Er hätte eine falsche Beziehung zu gewissen Leuten, die ihn mit Sicherheit umbringen würden.2.
  8. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Niederschriftich befragt gab er zusammengefasst an, einen neuen Asylantrag zu stellen, da er vor ein paar Wochen die Möglichkeit gehabt habe, mit seinem Bruder zu reden. Dieser sei freiwillig nach Afghanistan zurückgereist. Der Beschwerdeführer hätte eigentlich dieselbe Entscheidung treffen wollen, jedoch hätte ihm sein Bruder gesagt, dass er in Afghanistan erneut bedroht worden wäre. Deshalb könne der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ihn die Leute dort weiterhin bedrohen würden. Er hätte eine falsche Beziehung zu gewissen Leuten, die ihn mit Sicherheit umbringen würden. 2.
  9. Am XXXX gab er beim BFA niederschriftlich hierzu befragt an, dass sein Leben in Gefahr sei. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Er sei mit seinem Bruder nach Österreich gekommen, jedoch sei dieser freiwillig zurückgegangen. Von ihm hätte er gehört, dass die Leute nach dem Beschwerdeführer fragen würden. Der Bruder sei vom Flughafen Kabul abgeholt worden. Es gebe nur einen internationalen Flughafen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hätte seinen Bruder gefragt, ob er ihm Dokumente zukommen lassen könne, damit er seinen Fluchtgrund beweisen könne, weil er schon zwei negative Entscheidungen in Österreich erhalten hätte. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass es sich um dieselben Asylgründe handle, wie bereits zuvor in seinem ersten Asylantrag vorgebracht. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. Sein Bruder sei derzeit in Kabul. Er wisse nicht, wo seine Mutter und Schwester wären. Er sei arbeitsfähig.2.
  10. Am römisch 40 gab er beim BFA niederschriftlich hierzu befragt an, dass sein Leben in Gefahr sei. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Er sei mit seinem Bruder nach Österreich gekommen, jedoch sei dieser freiwillig zurückgegangen. Von ihm hätte er gehört, dass die Leute nach dem Beschwerdeführer fragen würden. Der Bruder sei vom Flughafen Kabul abgeholt worden. Es gebe nur einen internationalen Flughafen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hätte seinen Bruder gefragt, ob er ihm Dokumente zukommen lassen könne, damit er seinen Fluchtgrund beweisen könne, weil er schon zwei negative Entscheidungen in Österreich erhalten hätte. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass es sich um dieselben Asylgründe handle, wie bereits zuvor in seinem ersten Asylantrag vorgebracht. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. Sein Bruder sei derzeit in Kabul. Er wisse nicht, wo seine Mutter und Schwester wären. Er sei arbeitsfähig. 2.
  11. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto der Vorderseite eines vermeintlichen Schreibens des Ehemannes der Frau, mit der der Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt hätte, an eine Staatsanwaltschaft in Afghanistan. Das BFA ließ das Schreiben übersetzen.2.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein Foto der Vorderseite eines vermeintlichen Schreibens des Ehemannes der Frau, mit der der Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt hätte, an eine Staatsanwaltschaft in Afghanistan. Das BFA ließ das Schreiben übersetzen. 2.
  13. Am XXXX fand daraufhin eine weitere Befragung beim BFA statt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass ein krasser Widerspruch zwischen der übermittleten vermeintlichen Anzeige des Ehemannes der afghanischen Frau und seinen eigenen Aussagen vorliege, da in der Anzeige der Name des Beschwerdeführers XXXX laute und er mit dem Mann namens Bashir befreundet gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass Afghanen nur Namen nennen würden und XXXX wie ein Spitzname sei. Er sei nicht mit ihm befreundet gewesen, hätte ihn aber gekannt und gesehen. Er hätte keinen Kontakt mit ihm gehabt. Der Beschwerdeführer führte sodann erneut aus, dass er eine verbotene Beziehung mit einer Frau in Afghanistan gehabt hätte.2.
  14. Am römisch 40 fand daraufhin eine weitere Befragung beim BFA statt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass ein krasser Widerspruch zwischen der übermittleten vermeintlichen Anzeige des Ehemannes der afghanischen Frau und seinen eigenen Aussagen vorliege, da in der Anzeige der Name des Beschwerdeführers römisch 40 laute und er mit dem Mann namens Bashir befreundet gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass Afghanen nur Namen nennen würden und römisch 40 wie ein Spitzname sei. Er sei nicht mit ihm befreundet gewesen, hätte ihn aber gekannt und gesehen. Er hätte keinen Kontakt mit ihm gehabt. Der Beschwerdeführer führte sodann erneut aus, dass er eine verbotene Beziehung mit einer Frau in Afghanistan gehabt hätte. 2.
  15. Mit ebenfalls nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1, 4 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.11. Mit ebenfalls nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zu seinem neuerlichen Asylvorbringen hielt das BFA fest, dass dieses bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX entschieden worden sei. Das nunmehr vorgelegte Schreiben des angeblichen Verfolgers sei keineswegs aussagekräftig. Daraus gehe lediglich hervor, dass er mit seinem angeblichen Verfolger perönlich bekannt und sogar befreundet sei. Dies widerspreche jedoch seinen Angaben beim Erstantrag. Diesen Widerspruch hätte er auch nicht nachvollziehbar aufklären können. Auch sein Vorbringen, dass seine Verfolger ihn bei einer etwaigen Rückkehr am Flughafen Kabul bereits erwarten würden, weil dies der einzige internationale Flughafen im Land sei, sei nicht glaubhaft zumal es mehrere internationale Flughäfen in Afghanistan gebe und es nicht möglich sei, alle Flughäfen zu überwachen. Zudem hätte er auch nicht behauptet, dass gegenüber seinem Bruder erneut Gewalt nach dessen Rückkehr ausgeübt worden wäre, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Es handle sich bei seinem Vorbringen um eine konstruierte Steigerung. Überdies habe er sich bei diesen Angaben auf das gleiche Vorbringen, wie beim ersten Asylantrag berufen.Zu seinem neuerlichen Asylvorbringen hielt das BFA fest, dass dieses bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 entschieden worden sei. Das nunmehr vorgelegte Schreiben des angeblichen Verfolgers sei keineswegs aussagekräftig. Daraus gehe lediglich hervor, dass er mit seinem angeblichen Verfolger perönlich bekannt und sogar befreundet sei. Dies widerspreche jedoch seinen Angaben beim Erstantrag. Diesen Widerspruch hätte er auch nicht nachvollziehbar aufklären können. Auch sein Vorbringen, dass seine Verfolger ihn bei einer etwaigen Rückkehr am Flughafen Kabul bereits erwarten würden, weil dies der einzige internationale Flughafen im Land sei, sei nicht glaubhaft zumal es mehrere internationale Flughäfen in Afghanistan gebe und es nicht möglich sei, alle Flughäfen zu überwachen. Zudem hätte er auch nicht behauptet, dass gegenüber seinem Bruder erneut Gewalt nach dessen Rückkehr ausgeübt worden wäre, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Es handle sich bei seinem Vorbringen um eine konstruierte Steigerung. Überdies habe er sich bei diesen Angaben auf das gleiche Vorbringen, wie beim ersten Asylantrag berufen. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls eine Beschwerde, in der sämtliche Spruchpunkte bekämpft wurden und ausgeführt wurde, dass er in Afghanistan wegen der damaligen Beziehung verfolgt werde. Zudem sei beim Beschwerdeführer keine Gefährdung zu prognostizieren, weshalb das Einreiseverbot zu Unrecht ausgesprochen worden sei. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dieser Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dieser Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinem neuerlichen Asylantrag und einem etwaigen Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Des Weiteren wurde eine gute Bekannte des Beschwerdeführers als Vertrauensperson einvernommen. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm ebenfalls an der Verhandlung teil und verwies auf bereits entschiedene Sache. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen vor und machte Angaben zu seinem Privatleben und der Rückkehrsituation in Afghanistan. Er verwies zudem darauf, als Hazara nicht einfach in Afghanistan leben zu können.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinem neuerlichen Asylantrag und einem etwaigen Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Des Weiteren wurde eine gute Bekannte des Beschwerdeführers als Vertrauensperson einvernommen. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm ebenfalls an der Verhandlung teil und verwies auf bereits entschiedene Sache. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen vor und machte Angaben zu seinem Privatleben und der Rückkehrsituation in Afghanistan. Er verwies zudem darauf, als Hazara nicht einfach in Afghanistan leben zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der XXXX an, beherrscht die Sprache XXXX als Muttersprache, ist schiitischer Moslem, ledig, kinderlos und gesund. Zudem verfügt er über Englischkenntnisse. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und übersiedelte im Kindesalter im Familienverband in die Stadt XXXX , wo er bis zum Jahr XXXX aufhältig war. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, beherrscht die Sprache römisch 40 als Muttersprache, ist schiitischer Moslem, ledig, kinderlos und gesund. Zudem verfügt er über Englischkenntnisse. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und übersiedelte im Kindesalter im Familienverband in die Stadt römisch 40 , wo er bis zum Jahr römisch 40 aufhältig war. Der Beschwerdeführer und sein Bruder namens XXXX reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am XXXX in Rechtskraft. Dabei wurden unter anderem folgende Feststellungen der Entscheidung zu Grunde gelegt: „Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund einer Beziehung des Zweitbeschwerdeführers zu einer verheirateten Frau. Den Beschwerdeführern droht nicht alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig ist jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan alleine aufgrund dieses Merkmals zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt.“Der Beschwerdeführer und sein Bruder namens römisch 40 reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am römisch 40 in Rechtskraft. Dabei wurden unter anderem folgende Feststellungen der Entscheidung zu Grunde gelegt: „Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund einer Beziehung des Zweitbeschwerdeführers zu einer verheirateten Frau. Den Beschwerdeführern droht nicht alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der römisch 40 oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig ist jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan alleine aufgrund dieses Merkmals zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt.“ Der Bruder des Beschwerdeführers ist am XXXX im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist.Der Bruder des Beschwerdeführers ist am römisch 40 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde demBeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.). Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und hielt seine alten Fluchtgründe aufrecht. Außerdem legte er Beweismittel vor und gab an, dass ihm sein Bruder gesagt hätte, dass er nach wie vor in Afghanistan gesucht werde und ihm daher Verfolgung in Afghanistan drohe. Zudem könne er als Hazara nicht in Afghanistan leben.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und hielt seine alten Fluchtgründe aufrecht. Außerdem legte er Beweismittel vor und gab an, dass ihm sein Bruder gesagt hätte, dass er nach wie vor in Afghanistan gesucht werde und ihm daher Verfolgung in Afghanistan drohe. Zudem könne er als Hazara nicht in Afghanistan leben. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem - ebenfalls verfahrensgegenständlichen - angefochtenen Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Es wurde überdies erneut gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem - ebenfalls verfahrensgegenständlichen - angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Es wurde überdies erneut gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung bestanden haben und mangels Glaubwürdigkeit rechtskräftig abgewiesen wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Außerdem ist zwischenzeitlich auch keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Afghanistan bis zur zehnten Schulstufe und arbeitete danach als Mechaniker im Geschäft für Autoersatzzeile seines Vaters. Er ist sowohl im Iran als auch in Afghanistan im afghanischen Familienverband aufgewachsen. Er ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Vater des Beschwerdeführers ist krankheitsbedingt verstorben. Die restliche Familie des Beschwerdeführers (Mutter, XXXX Schwestern) lebt derzeit in XXXX . Der zurückgekehrte Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Bruder in Kabul. Es kann jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen könnte.Der Vater des Beschwerdeführers ist krankheitsbedingt verstorben. Die restliche Familie des Beschwerdeführers (Mutter, römisch 40 Schwestern) lebt derzeit in römisch 40 . Der zurückgekehrte Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Bruder in Kabul. Es kann jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an mehreren Deutschkursen teilgenommen und verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat am XXXX die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 positiv absolviert. Der Beschwerdeführer hat am XXXX die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Er hat ein Empfehlungsschreiben und einen Arbeitsvertrag des XXXX vorgelegt, wonach er seit XXXX unbefristet als XXXX beschäftigt war und Brutto XXXX monatlich verdiente. Die Berechtigung für die Ausübung dieser Tätigkeit hatte er aufgrund einer Beschäftigung als XXXX während seiner Haftzeit erlangt. Er befindet sich derzeit in einem Pflichtschulabschlusskurs beim XXXX und sucht nach einer geeigneten Lehrstelle. Er ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht auch keine Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Termine bei der Bewährungshilfe eingehalten. Er hat am Projekt „Du kannst was!“ am XXXX teilgenommen. Demnach ist er für eine Teilnahme im Projekt zur Erlangung eines Lehrabschlusses als XXXX gut geeignet. Er hat am XXXX am Seminar „Persönlichkeitstraining mit Mediacoaching“ teilgenommen. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten und hat keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen zu sich in Österreich aufhältigen Personen. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine gute Bekannte, die auch bei der Verhandlung am XXXX als Vertrauensperson anwesen war. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hat in Österreich an mehreren Deutschkursen teilgenommen und verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat am römisch 40 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 positiv absolviert. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Er hat ein Empfehlungsschreiben und einen Arbeitsvertrag des römisch 40 vorgelegt, wonach er seit römisch 40 unbefristet als römisch 40 beschäftigt war und Brutto römisch 40 monatlich verdiente. Die Berechtigung für die Ausübung dieser Tätigkeit hatte er aufgrund einer Beschäftigung als römisch 40 während seiner Haftzeit erlangt. Er befindet sich derzeit in einem Pflichtschulabschlusskurs beim römisch 40 und sucht nach einer geeigneten Lehrstelle. Er ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht auch keine Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Termine bei der Bewährungshilfe eingehalten. Er hat am Projekt „Du kannst was!“ am römisch 40 teilgenommen. Demnach ist er für eine Teilnahme im Projekt zur Erlangung eines Lehrabschlusses als römisch 40 gut geeignet. Er hat am römisch 40 am Seminar „Persönlichkeitstraining mit Mediacoaching“ teilgenommen. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten und hat keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen zu sich in Österreich aufhältigen Personen. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine gute Bekannte, die auch bei der Verhandlung am römisch 40 als Vertrauensperson anwesen war. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Sodann wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Sodann wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen der Verbrechen nach §§ 15, 269 Abs. 1
  5. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (versuchte Körperverletzung), §§ 15, 84 Abs. 4 StGB (versuchte schwere Körperverletzung) sowie § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (junger Erwachsener) verurteilt. Dabei ist der Beschwerdeführer mit äußerster Brutalität gegenüber seinem Opfer vorgegangen. Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen der Verbrechen nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  6. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (versuchte Körperverletzung), Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (versuchte schwere Körperverletzung) sowie Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (junger Erwachsener) verurteilt. Dabei ist der Beschwerdeführer mit äußerster Brutalität gegenüber seinem Opfer vorgegangen. Er wurde am XXXX bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.Er wurde am römisch 40 bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise nach Österreich bloß aufgrund seines damaligen Asylantrags vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung XXXX nicht nach.Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise nach Österreich bloß aufgrund seines damaligen Asylantrags vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung römisch 40 nicht nach. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat eine zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Mechaniker und Koch sowie Küchenhilfe. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Zu Afghanitan: COVID-19: Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  7. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vgl. WB 28.6.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 28.6.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.9.2020). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivsta¬tionen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Inten¬sivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei

des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei

des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 1.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 1.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.9.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020). 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Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr

(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  1. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.7.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  3. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten, religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020). Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020) Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020) Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 22.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/new-world-drug-report-opium-production-in-afghanistan-remained-t he-same-in-2019/, Zugriff 3.12.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules
(1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/one-land-two-rules-1-service-delivery-in-insurgent-affected-areas-an -introduction/, Zugriff 23.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafg hanistan/, Zugriff 23.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-af ghanistan/, Zugriff 23.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, https: //www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/the-layha-calling-the-taleban-to-account/, Zugriff 23.10.2020 - AnA - Anadolu Agency (28.7.2020): Taliban leader urges US to comply with peace deal, https: //www.aa.com.tr/en/americas/taliban-leader-urges-us-to-comply-with-peace-deal/1925033, Zugriff 22.10.2020 - AnA - Anadolu Agency (30.4.2020). Who is de facto leader of Daesh/ISIS in Afghanistan?, https: //www.aa.com.tr/en/asia-pacific/who-is-de-facto-leader-of-daesh-isis-in-afghanistan/1824335 , Zugriff 23.10.2020 - AJ - Al-Jazeera (26.3.2020): Solidarity for Sikhs after Afghanistan massacre, https://www.aljazeer a.com/news/2020/3/26/solidarity-for-sikhs-after-afghanistan-massacre

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