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{'item': 'W123 2189204-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28a§ 11Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW123 2189204-1 Spruch, W123 2189204-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.05.2009 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und war bis 12.12.2017 im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus. Ein Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels wurde fristgerecht eingereicht.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Wochen, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Wochen, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
  4. Am 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer, aufgrund des dringenden Verdachtes, das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen zu haben, festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.
  5. Mit Schreiben vom 26.07.2017 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.
  6. Mit Schreiben vom 26.07.2017 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1
  8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
  11. Am 13.10.2017 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. In dieser gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er im Mai 2017 nach einer Woche Aufenthalt in Serbien wieder ins Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Festnahme am 19.09.2017 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Vor der Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer in Serbien bei seinem Großvater gelebt. In Serbien würden noch seine Großeltern, Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins leben.
  12. Am 20.10.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass er seit seinem
  13. Lebensjahr

(2007)rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet lebe. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Berufsschule Elektro- und Veranstaltungstechnik besucht, davor die Hauptschule in XXXX . In Österreich würden die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers leben, die alle daueraufenthaltsberechtigt seien. Die von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen würden als richtig zugestanden. Aufgrund der familiären Bindungen zu Österreich, des schon über 10-jährigen Aufenthaltes in Österreich sei jedoch auch im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung ein Einreiseverbot aus den Gründen des § 9 BFA-VG unzulässig.7. Am 20.10.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass er seit seinem 14. Lebensjahr
(2007)rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet lebe. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Berufsschule Elektro- und Veranstaltungstechnik besucht, davor die Hauptschule in römisch 40 . In Österreich würden die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers leben, die alle daueraufenthaltsberechtigt seien. Die von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen würden als richtig zugestanden. Aufgrund der familiären Bindungen zu Österreich, des schon über 10-jährigen Aufenthaltes in Österreich sei jedoch auch im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung ein Einreiseverbot aus den Gründen des Paragraph 9, BFA-VG unzulässig. 8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer

, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte zusammenfassend aus, dass er seit Anfang 2016 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung (Borderline-Syndrom) stehe. Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom 05.03.2018 bis 08.03.2018 stationär auf der psychiatrischen Abteilung des XXXX -Spitals gewesen. Der Beschwerdeführer lebe seit 27.06.2017 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung am 19.09.2017 sei der Beschwerdeführer zumindest seit 10 Jahren im Bundesgebiet niedergelassen gewesen. Schon aufgrund des langjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet sei die Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.09.2017 nicht ausreichend, um ein Einreiseverbot zu erlassen. Darüber hinaus seien nicht alle Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-FG berücksichtigt worden. § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-FG sehe lediglich vor, dass ein tatsächliches Familienleben bestehen müsse, nicht jedoch, dass ein darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden müsse.
  2. Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte zusammenfassend aus, dass er seit Anfang 2016 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung (Borderline-Syndrom) stehe. Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom 05.03.2018 bis 08.03.2018 stationär auf der psychiatrischen Abteilung des römisch 40 -Spitals gewesen. Der Beschwerdeführer lebe seit 27.06.2017 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung am 19.09.2017 sei der Beschwerdeführer zumindest seit 10 Jahren im Bundesgebiet niedergelassen gewesen. Schon aufgrund des langjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet sei die Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.09.2017 nicht ausreichend, um ein Einreiseverbot zu erlassen. Darüber hinaus seien nicht alle Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-FG berücksichtigt worden. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-FG sehe lediglich vor, dass ein tatsächliches Familienleben bestehen müsse, nicht jedoch, dass ein darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden müsse.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020, W123 2189204-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0301-10, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  5. Am 05.05.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war bis 12.12.2017 in Besitz einer rot-weiß-rot Karte plus und stellte fristgerecht einen Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.02.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.10.2020 wurde die bedingte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.02.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.10.2020 wurde die bedingte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.09.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt, 4 Monate unbedingt, verurteilt. Im Urteil ist angeführt, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC in einer mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ und zwar:Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.09.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt, 4 Monate unbedingt, verurteilt. Im Urteil ist angeführt, dass der Beschwerdeführer in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC in einer mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überließ und zwar: I./ im Zeitraum Jänner 2017 bis 13.06.20171./ einem Abnehmer 70 bis 80 Gramm;2./ einem Abnehmer 24 Gramm;3./ einem Abnehmer in fünf Angriffen insgesamt fünf Gramm;römisch eins./ im Zeitraum Jänner 2017 bis 13.06.2017, 1./ einem Abnehmer 70 bis 80 Gramm;, 2./ einem Abnehmer 24 Gramm;, 3./ einem Abnehmer in fünf Angriffen insgesamt fünf Gramm; 4./ weiteren namentlich nicht bekannten Abnehmern in mehrfachen Angriffen insgesamt etwa 5,721 Gramm; II./ im Zeitraum April 2017 bis Juni 2017 einem Abnehmer insgesamt 160 Gramm;römisch zwei./ im Zeitraum April 2017 bis Juni 2017 einem Abnehmer insgesamt 160 Gramm; III./ im Zeitraum Mai 2017 bis 13.06.2017 insgesamt 10 bis 11 Gramm;römisch drei./ im Zeitraum Mai 2017 bis 13.06.2017 insgesamt 10 bis 11 Gramm; IV./ am 29.5.2017 einem Abnehmer ein Gramm;römisch vier./ am 29.5.2017 einem Abnehmer ein Gramm; V./ am 13.06.2017 einem Abnehmer vier Gramm.römisch fünf./ am 13.06.2017 einem Abnehmer vier Gramm. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die „einschlägige Vorstrafe“, als mildernd ein „überschießendes Geständnis“. Weiters erteilte das Gericht dem Beschwerdeführer die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit einer Therapie gegen Spielsucht zu unterziehen und hierüber zu berichten. Nachdem der Beschwerdeführer von 13.06.2017 bis 19.09.2017 in Untersuchungshaft angehalten wurde, wurde der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe unter Anrechnung dieser Vorhaft am 13.10.2017 vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.4.2021 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen und besuchte dort 8 Jahre die Grundschule. Seit 04.05.2009 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer die Berufsschule Elektro- und Veranstaltungstechnik, schloss diese jedoch nicht ab. Davor besuchte der Beschwerdeführer für ca. ein Jahr die Hauptschule in Österreich. Vor seiner Einreise nach Österreich lebte der Beschwerdeführer bei seinem Großvater in Serbien. Derzeit wohnt er gemeinsam mit seinen Eltern in einer etwa 100 m² großen Genossenschaftswohnung. Seit sechs Monaten hat er eine Freundin, mit der er nicht zusammenwohnt. Seine Schwester lebt mit ihrem Mann ebenfalls in Österreich. In Serbien leben Großeltern des Beschwerdeführers in einer 50 m² großen Mietwohnung, mit denen er zwei Mal im Monat in Kontakt steht. Außerdem hat er Kontakt mit einem besten Freund in Serbien, der bei dessen Eltern lebt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht gut Deutsch. Er ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich in Österreich nicht ehrenamtlich engagiert. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich in verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen. Er fand auch in einer wirtschaftlich angespannten Zeit mit hoher Arbeitslosigkeit einen Job und steht mittlerweile seit 09.11.2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der XXXX GmbH, von der er als Elektrohelfer überlassen wird. Davor war er von 22.06.2020 bis 09.11.2020 sowie von 12.03.2020 bis 20.03.2020 in der XXXX GmbH nach ASVG als Arbeiter angemeldet.Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich in verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen. Er fand auch in einer wirtschaftlich angespannten Zeit mit hoher Arbeitslosigkeit einen Job und steht mittlerweile seit 09.11.2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der römisch 40 GmbH, von der er als Elektrohelfer überlassen wird. Davor war er von 22.06.2020 bis 09.11.2020 sowie von 12.03.2020 bis 20.03.2020 in der römisch 40 GmbH nach ASVG als Arbeiter angemeldet. Der Beschwerdeführer verdient derzeit etwa EUR 2.000,00 netto und ist selbsterhaltungsfähig. Auch seine Eltern sind berufstätig und verfügen über ein eigenes Einkommen. Es bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern. 1.
  2. Laut Patientenbrief vom 08.03.2018 des XXXX -Spitals wurden folgende Diagnosen beim Beschwerdeführer gestellt (vgl. Beilage zum Beschwerdeschriftsatz):1.
  3. Laut Patientenbrief vom 08.03.2018 des römisch 40 -Spitals wurden folgende Diagnosen beim Beschwerdeführer gestellt vergleiche Beilage zum Beschwerdeschriftsatz): „F60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung F12.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide; Schädlicher Gebrauch“ Der Beschwerdeführer war wegen seiner Drogensucht in Serbien in einer Klinik in Behandlung. Aufgrund der gerichtlich erteilten Weisung unterzog sich der Beschwerdeführer für fünf bis sechs Monate erfolgreich einer Therapie gegen seine Spielsucht. In Österreich war der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung für zunächst ein Monat und dann zwei Monate in Behandlung. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme mehr. Seit mehr als einem Jahr befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in medizinischer Behandlung. 1.
  4. Im Verfahren ergaben sich weder Anhaltspunkte für eine aktuelle Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers, noch für einen aufrechten Kontakt zur Suchtgiftszene.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie bis zum 12.12.2017 im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ war. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Die Feststellung zu den Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 14.05.
  7. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlich angespannten Zeit mit hoher Arbeitslosigkeit einen Job fand, ergibt sich aus der allgemein bekannten wirtschaftlichen Situation sowie der Lage auf dem österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund der Covid-19-Pandemie im vergangenen Jahr (vgl. etwa https://oesterreich.orf.at/ stories/3083413/#:~:text=Das%20AMS%20ver%C3%B6ffentliche%20am%20Montagvormittag,28%2C5%20Prozent%20gegen%C3%BCber%202019.).Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Die Feststellung zu den Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 14.05.
  8. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlich angespannten Zeit mit hoher Arbeitslosigkeit einen Job fand, ergibt sich aus der allgemein bekannten wirtschaftlichen Situation sowie der Lage auf dem österreichischen Arbeitsmarkt aufgrund der Covid-19-Pandemie im vergangenen Jahr vergleiche etwa https://oesterreich.orf.at/ stories/3083413/#:~:text=Das%20AMS%20ver%C3%B6ffentliche%20am%20Montagvormittag,28%2C5%20Prozent%20gegen%C3%BCber%202019.). 2.
  9. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aufgrund eines eingeholten Strafregisterauszug vom 14.05.
  10. 2.
  11. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass derzeit zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine (über eine familiäre Beziehung hinausgehende) Abhängigkeit bestünde. 2.
  12. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seiner Angabe, nicht mehr psychisch krank zu sein und dass es ihm gut gehe. Somit ist auch der Hinweis in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung von seiner engeren Familie abhängig sei, nicht mehr aktuell.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.3.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. 3.

  1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E

  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). In einer Entscheidung des VwGH betreffend § 60 FPG hätte die belangte Behörde besonders begründen müssen, weshalb sie - ungeachtet der strafrechtlichen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers (über die vom Strafgericht festgesetzte Probezeit hinaus) während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren zwischen der Tatbegehung Mitte November 2000 bis zur Bescheiderlassung Anfang Februar 2006 und ungeachtet der nunmehr gegebenen Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung - im vorliegenden Fall noch davon ausgegangen ist, die im Allgemeinen bestehende Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art werde sich auch beim Beschwerdeführer in der Zukunft noch verwirklichen. Individuelle Momente in den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers, die nach so langer Zeit einen Rückfall annehmen ließen, wie beispielsweise aufrechter Kontakt zur Suchtgiftszene oder die Notwendigkeit der Mittelbeschaffung durch Drogenverkauf aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eigener Abhängigkeit), hat die belangte Behörde nicht festgestellt (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).In einer Entscheidung des VwGH betreffend Paragraph 60, FPG hätte die belangte Behörde besonders begründen müssen, weshalb sie - ungeachtet der strafrechtlichen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers (über die vom Strafgericht festgesetzte Probezeit hinaus) während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren zwischen der Tatbegehung Mitte November 2000 bis zur Bescheiderlassung Anfang Februar 2006 und ungeachtet der nunmehr gegebenen Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung - im vorliegenden Fall noch davon ausgegangen ist, die im Allgemeinen bestehende Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art werde sich auch beim Beschwerdeführer in der Zukunft noch verwirklichen. Individuelle Momente in den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers, die nach so langer Zeit einen Rückfall annehmen ließen, wie beispielsweise aufrechter Kontakt zur Suchtgiftszene oder die Notwendigkeit der Mittelbeschaffung durch Drogenverkauf aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eigener Abhängigkeit), hat die belangte Behörde nicht festgestellt vergleiche VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Nach einem anderen Erkenntnis des VwGH begründete die belangte Behörde nicht ausreichend, weshalb trotz einer - vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden - Dauer des Berufungsverfahrens von drei Jahren und acht Monaten nach wie vor von einer aktuellen Gefährdung auszugehen und die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbots nach § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG erforderlich sei. Die belangte Behörde hätte zu berücksichtigen gehabt, dass der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides infolge Ablaufs der Probezeit bereits endgültig nachgesehen war. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf den zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum somit jedenfalls das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots als deutlich herabgesetzt ansehen müssen (vgl. VwGH 21.03.2012, 2012/23/0032).Nach einem anderen Erkenntnis des VwGH begründete die belangte Behörde nicht ausreichend, weshalb trotz einer - vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden - Dauer des Berufungsverfahrens von drei Jahren und acht Monaten nach wie vor von einer aktuellen Gefährdung auszugehen und die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbots nach Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG erforderlich sei. Die belangte Behörde hätte zu berücksichtigen gehabt, dass der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides infolge Ablaufs der Probezeit bereits endgültig nachgesehen war. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf den zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum somit jedenfalls das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots als deutlich herabgesetzt ansehen müssen vergleiche VwGH 21.03.2012, 2012/23/0032). Zwar legt das FPG - bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer - ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit eines Fremden fest (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/22/0271), es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die zitierte Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigung der abgelaufenen Probezeit und der Verfahrensdauer nicht auf die gegenständlich zu treffende Rückkehrentscheidung nach§ 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG übertragen werden könnte.Zwar legt das FPG - bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer - ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit eines Fremden fest vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/22/0271), es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die zitierte Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigung der abgelaufenen Probezeit und der Verfahrensdauer nicht auf die gegenständlich zu treffende Rückkehrentscheidung nach§ 52 Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG übertragen werden könnte. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). 3.
  3. Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er zwar im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agiert hat, das strafbare Verhalten aber mittlerweile fast vier Jahre zurückliegt und seit seiner Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe bereits mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits im Jahr 2013 (wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB) straffällig. Die deswegen im Jahr 2015 über ihn verhängte bedingte Freiheitsstrafe reichte zwar offenbar nicht aus, um den Beschwerdeführer von weiteren Delinquenzen abzuhalten. Da der Beschwerdeführer sich aber seit seiner letzten Verurteilung im September 2017 kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr zu Schulden hat kommen lassen, scheinen demgegenüber seine Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die Erteilung der Weisung geeignet gewesen zu sein, den Beschwerdeführer von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten. Weiters ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass mittlerweile seit mehr als einem halben Jahr sämtliche Probezeiten abgelaufen (vgl. § 49 StGB) und die Freiheitsstrafen endgültig nachgesehen wurden. Außerdem absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die ihm mit Weisung aufgetragene Therapie gegen seine Spielsucht.3.
  4. Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er zwar im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agiert hat, das strafbare Verhalten aber mittlerweile fast vier Jahre zurückliegt und seit seiner Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe bereits mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits im Jahr 2013 (wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) straffällig. Die deswegen im Jahr 2015 über ihn verhängte bedingte Freiheitsstrafe reichte zwar offenbar nicht aus, um den Beschwerdeführer von weiteren Delinquenzen abzuhalten. Da der Beschwerdeführer sich aber seit seiner letzten Verurteilung im September 2017 kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr zu Schulden hat kommen lassen, scheinen demgegenüber seine Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die Erteilung der Weisung geeignet gewesen zu sein, den Beschwerdeführer von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten. Weiters ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass mittlerweile seit mehr als einem halben Jahr sämtliche Probezeiten abgelaufen vergleiche Paragraph 49, StGB) und die Freiheitsstrafen endgültig nachgesehen wurden. Außerdem absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die ihm mit Weisung aufgetragene Therapie gegen seine Spielsucht. Dem Beschwerdeführer gelang es zwar in seinem nunmehr ununterbrochenen 12-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet lange Zeit nicht, eine Ausbildung abzuschließen oder sich langfristig am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Mittlerweile steht er aber seit fast einem Jahr durchgehend in Beschäftigung, davon mehr als ein halbes Jahr bei demselben Arbeitgeber. Dabei ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass es ihm auch in einer wirtschaftlich angespannten Zeit gelang, einen neuen Job zu finden. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines regelmäßigen Einkommens und der überwundenen Spielsucht nicht mehr auf den Drogenverkauf zur Mittelbeschaffung angewiesen ist, nicht mehr unter psychischen Problemen leidet und sich weder eine aktuelle Drogenabhängigkeit, noch ein Kontakt zur Suchtgiftszene im Verfahren ergab, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die trotz der verstrichenen Zeit für einen Rückfall sprächen. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens von mehr als drei Jahren war vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers war daher nicht von einem Fortbestehen einer von ihm ausgehenden Gefährdung von öffentlichen Interessen auszugehen. Insbesondere die nunmehr abgelaufene Probezeit sowie die im letzten Jahr erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt nach der Überwindung seiner psychischen Probleme zeugen von seinem Gesinnungswandel. Zudem ist im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit circa 12 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, hier einer Beschäftigung nachgeht, mit seinen Eltern wohnt und seit sechs Monaten eine Beziehung führt. Ferner lebt seine Schwester mit ihrem Mann in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Zudem ist im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit circa 12 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, hier einer Beschäftigung nachgeht, mit seinen Eltern wohnt und seit sechs Monaten eine Beziehung führt. Ferner lebt seine Schwester mit ihrem Mann in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Daher war trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet, weshalb die für die Rückkehrentscheidung erforderlichen Voraussetzungen nach § 52 Abs. 4 Z 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht gegeben sind.Daher war trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet, weshalb die für die Rückkehrentscheidung erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht gegeben sind. 3.
  5. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3
  6. Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.3.
  7. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3,
  8. Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2189204.1.00

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