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{'item': 'W123 2200760-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW123 2200760-1 SpruchW123 2200760-1/10E, W123 2200760-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 18.05.2016 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da ihn die Taliban rekrutieren hätten wollen. Das habe er abgelehnt, woraufhin er in weiterer Folge bedroht worden sei.
  3. Am 26.03.2018 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), im Zuge derer der Beschwerdeführer die Vorfälle, in denen er von der Taliban bedroht worden sei, schilderte.
  4. Am 09.04.2018 brachte die Kinder- und Jugendhilfe Tirol als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zur Einvernahme ein.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – aufgrund einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung Verfolgung zu befürchten habe.
  8. Am 06.05.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
  9. Mit Schriftsatz vom 18.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der seitens des Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte (vgl. Seite 12 Verhandlungsprotokoll). Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass Zwangsrekrutierungen insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, übliche Praxis der Taliban seien. Landinfo stelle zudem klar, dass Zwangsrekrutierungen im Sinne einer direkten Bedrohung seltener vorkämen, sondern die Taliban vielmehr auf Einschüchterung und die Loyalität der Bevölkerung in von ihnen beherrschten Gebieten setzen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei der Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung nicht zwingend eine (gewaltsame) Vorverfolgung vorliegen müsse, sondern vielmehr zu prüfen sei, welche Konsequenzen dem Beschwerdeführer „nunmehr“ drohen, weil er den Anschluss an die Taliban verweigert habe.
  10. Mit Schriftsatz vom 18.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der seitens des Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte vergleiche Seite 12 Verhandlungsprotokoll). Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass Zwangsrekrutierungen insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, übliche Praxis der Taliban seien. Landinfo stelle zudem klar, dass Zwangsrekrutierungen im Sinne einer direkten Bedrohung seltener vorkämen, sondern die Taliban vielmehr auf Einschüchterung und die Loyalität der Bevölkerung in von ihnen beherrschten Gebieten setzen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei der Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung nicht zwingend eine (gewaltsame) Vorverfolgung vorliegen müsse, sondern vielmehr zu prüfen sei, welche Konsequenzen dem Beschwerdeführer „nunmehr“ drohen, weil er den Anschluss an die Taliban verweigert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX (alias XXXX ), wurde am XXXX in der Provinz Laghman geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 (alias römisch 40 ), wurde am römisch 40 in der Provinz Laghman geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. In seinem Heimatdorf XXXX (Distrikt XXXX , Provinz Laghman) ging der Beschwerdeführer ein Jahr lang sporadisch in die Schule und half zirka ab seinem zwölften Lebensjahr seinem Vater gelegentlich bei dessen Job in der Landwirtschaft (Tierverkäufe). In seinem Heimatdorf römisch 40 (Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman) ging der Beschwerdeführer ein Jahr lang sporadisch in die Schule und half zirka ab seinem zwölften Lebensjahr seinem Vater gelegentlich bei dessen Job in der Landwirtschaft (Tierverkäufe). Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie politisch tätig. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert; er gehörte nie einer politischen Partei an. Der Beschwerdeführer stellte im Oktober 2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan fasste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die notwendigen Beweise mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser sowie dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden erhoben. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen, den Geburtsdaten, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe, der Religion sowie der Muttersprache und der Lebenssituation des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass ihn die Taliban in Afghanistan zwangsrekrutieren habe wollen und er mehrmals bedroht und geschlagen worden sei (vgl. AS 118 ff.). Dies habe der Vater des Beschwerdeführers mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer zu jung sei und der Taliban zu einem späteren Zeitpunkt beitreten würde, eine Zeit lang abwenden können. Es seien später auch einige Drohbriefe eingetroffen, woraufhin die Ausreise beschlossen worden sei.Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass ihn die Taliban in Afghanistan zwangsrekrutieren habe wollen und er mehrmals bedroht und geschlagen worden sei vergleiche AS 118 ff.). Dies habe der Vater des Beschwerdeführers mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer zu jung sei und der Taliban zu einem späteren Zeitpunkt beitreten würde, eine Zeit lang abwenden können. Es seien später auch einige Drohbriefe eingetroffen, woraufhin die Ausreise beschlossen worden sei. Aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie fehlender Plausibilität konnte das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei einer versuchten Zwangsrekrutierung und damit wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt, nicht glaubhaft gemacht werden. 2.2.
  15. Der erste Widerspruch betrifft die getätigten Aussagen zum ersten behaupteten Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und einer seiner Freunde wegen Musikhörens („Musik“) von der Taliban bestraft worden sei. Laut Einvernahme durch die belangte Behörde habe sich dieser ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise zugetragen. Dabei sei er ca. 13 Jahre alt gewesen (vgl. AS 120, arg. „F: Können Sie angeben wann Sie von den Taliban beim Musik hören angehalten wurden? – A: […] Das Datum weiß ich nicht […] Das war ungefähr ein Jahr vor meiner Ausreise, ich war ungefähr 13 Jahre alt.“). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer hingegen, dass sich dieser Vorfall ca. 5 bis 7 Monate vor seiner Flucht ereignet habe und er damals etwa 15 Jahre alt gewesen sei (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Zum ersten Vorfall (Musik hören): Wann hat sich dieser erste Vorfall ungefähr abgespielt? Wie alt waren Sie da und wie lange vor der Flucht war das ungefähr? – BF: Seitdem sind es ca. 5 Jahre her. Ich kann mich nicht an alles erinnern. Ich glaube der Vorfall ereignete sich ca. 5 bis 7 Monate vor meiner Flucht. Ich war ungefähr 15 Jahre alt.“).2.2.
  16. Der erste Widerspruch betrifft die getätigten Aussagen zum ersten behaupteten Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und einer seiner Freunde wegen Musikhörens („Musik“) von der Taliban bestraft worden sei. Laut Einvernahme durch die belangte Behörde habe sich dieser ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise zugetragen. Dabei sei er ca. 13 Jahre alt gewesen vergleiche AS 120, arg. „F: Können Sie angeben wann Sie von den Taliban beim Musik hören angehalten wurden? – A: […] Das Datum weiß ich nicht […] Das war ungefähr ein Jahr vor meiner Ausreise, ich war ungefähr 13 Jahre alt.“). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer hingegen, dass sich dieser Vorfall ca. 5 bis 7 Monate vor seiner Flucht ereignet habe und er damals etwa 15 Jahre alt gewesen sei vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Zum ersten Vorfall (Musik hören): Wann hat sich dieser erste Vorfall ungefähr abgespielt? Wie alt waren Sie da und wie lange vor der Flucht war das ungefähr? – BF: Seitdem sind es ca. 5 Jahre her. Ich kann mich nicht an alles erinnern. Ich glaube der Vorfall ereignete sich ca. 5 bis 7 Monate vor meiner Flucht. Ich war ungefähr 15 Jahre alt.“). 2.2.2 Ferner gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass er beim zweiten Vorfall – als er mit seinem kleinen Bruder von der Moschee („Moschee“) nach Hause ging – nicht von denselben Taliban aufgehalten worden sei wie beim ersten Mal (vgl. AS 120, arg. „F: Waren dies dieselben Taliban, welche Sie beim Musik hören erwischt haben? – A: Nein, das waren andere.“). In der Verhandlung meinte er hingegen, dass zwei dieser Taliban auch bereits beim ersten Vorfall anwesend gewesen seien (vgl. Seite 5f. des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Waren das dieselben Taliban wie beim ersten Vorfall oder andere? Und wieviele? – BF: Ich glaube darunter waren zwei Taliban von dem ersten Vorfall. Ich habe aus Angst nur auf den Boden geschaut und sie nicht angeschaut. Deshalb weiß ich nicht, wieviele Taliban es waren.“).2.2.2 Ferner gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass er beim zweiten Vorfall – als er mit seinem kleinen Bruder von der Moschee („Moschee“) nach Hause ging – nicht von denselben Taliban aufgehalten worden sei wie beim ersten Mal vergleiche AS 120, arg. „F: Waren dies dieselben Taliban, welche Sie beim Musik hören erwischt haben? – A: Nein, das waren andere.“). In der Verhandlung meinte er hingegen, dass zwei dieser Taliban auch bereits beim ersten Vorfall anwesend gewesen seien vergleiche Seite 5f. des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Waren das dieselben Taliban wie beim ersten Vorfall oder andere? Und wieviele? – BF: Ich glaube darunter waren zwei Taliban von dem ersten Vorfall. Ich habe aus Angst nur auf den Boden geschaut und sie nicht angeschaut. Deshalb weiß ich nicht, wieviele Taliban es waren.“). 2.2.
  17. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, in Zusammenhang mit der angeblichen dritten Drohung auf dem Heimweg von der Feldbewässerung („Wasserpumpe“), an, dass er, außer diesem Vorfall, nur einmal in der Nacht aufgehalten worden sei, und zwar am oben angesprochenen Heimweg von der Moschee (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Zum dritten Vorfall (Wasserpumpe) […] Vor diesem Vorfall wurden Sie niemals in der Nacht von den Taliban aufgehalten? – BF: Nein, bis auf den einen Vorfall, wo ich in der Nacht von der Moschee nach Hause ging.“). Damit in Widerspruch steht jedoch seine Aussage im Zuge der Einvernahme, gemäß derer sich auch der erste Zwischenfall („Musik“) ereignet habe, als es dunkel war. Da es außerdem Sommer gewesen sei, müsste sich auch diese Auseinandersetzung in der Nacht abgespielt haben (vgl. AS 120, arg. „F: Können Sie angeben wann Sie von den Taliban beim Musik hören angehalten wurden? – A: Ich habe nicht auf die Uhr geschaut, aber es war dunkel. Das Datum weiß ich nicht […] Das war im Sommer.“).2.2.
  18. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, in Zusammenhang mit der angeblichen dritten Drohung auf dem Heimweg von der Feldbewässerung („Wasserpumpe“), an, dass er, außer diesem Vorfall, nur einmal in der Nacht aufgehalten worden sei, und zwar am oben angesprochenen Heimweg von der Moschee vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Zum dritten Vorfall (Wasserpumpe) […] Vor diesem Vorfall wurden Sie niemals in der Nacht von den Taliban aufgehalten? – BF: Nein, bis auf den einen Vorfall, wo ich in der Nacht von der Moschee nach Hause ging.“). Damit in Widerspruch steht jedoch seine Aussage im Zuge der Einvernahme, gemäß derer sich auch der erste Zwischenfall („Musik“) ereignet habe, als es dunkel war. Da es außerdem Sommer gewesen sei, müsste sich auch diese Auseinandersetzung in der Nacht abgespielt haben vergleiche AS 120, arg. „F: Können Sie angeben wann Sie von den Taliban beim Musik hören angehalten wurden? – A: Ich habe nicht auf die Uhr geschaut, aber es war dunkel. Das Datum weiß ich nicht […] Das war im Sommer.“). 2.2.
  19. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus den Aussagen zu dem Vorfall, als die Taliban den Hund des Beschwerdeführers erschossen haben sollen („Hund“). Vor der belangten Behörde gab er an, dass auch sein Vater im Anschluss an die Tötung des Hundes geschlagen worden sei (vgl. AS 121, arg. „F: Wie reagierten Ihre Eltern darauf, als Sie ihnen dies erzählt haben? – A: Dieser Vorfall war in der Nähe unseres Hauses. Mein Vater kam aus dem Haus und die Taliban haben ihn auch geschlagen.“). Laut den Aussagen in der mündlichen Verhandlung sei der Vater jedoch nur gestoßen worden (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Ist Ihr Vater auch einmal wegen dieses Hundes von den Taliban angesprochen worden? – BF: Nachdem die Taliban geschossen haben, ist mein Vater auch hinausgekommen. Die Taliban haben ihn gestoßen und mich geohrfeigt.“).2.2.
  20. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus den Aussagen zu dem Vorfall, als die Taliban den Hund des Beschwerdeführers erschossen haben sollen („Hund“). Vor der belangten Behörde gab er an, dass auch sein Vater im Anschluss an die Tötung des Hundes geschlagen worden sei vergleiche AS 121, arg. „F: Wie reagierten Ihre Eltern darauf, als Sie ihnen dies erzählt haben? – A: Dieser Vorfall war in der Nähe unseres Hauses. Mein Vater kam aus dem Haus und die Taliban haben ihn auch geschlagen.“). Laut den Aussagen in der mündlichen Verhandlung sei der Vater jedoch nur gestoßen worden vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Ist Ihr Vater auch einmal wegen dieses Hundes von den Taliban angesprochen worden? – BF: Nachdem die Taliban geschossen haben, ist mein Vater auch hinausgekommen. Die Taliban haben ihn gestoßen und mich geohrfeigt.“). 2.2.
  21. Eine weitaus größere Diskrepanz ergibt sich aus den Aussagen zu der Anzahl der angeblich erhaltenen Drohbriefe. So sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme zwar, dass er es nicht genau wüsste, doch er schätze, dass es 6 bis 7 gewesen seien (vgl. AS 121). Laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung seien es lediglich 3 bis 4 gewesen, wenngleich der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater sie ihm nicht gezeigt habe, da der Beschwerdeführer sie ohnehin nicht hätte lesen können und er Angst gehabt habe, dass sein Sohn dann möglicherweise weglaufe oder sich etwas antue (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In Anbetracht der Tatsache, dass der Vater bereits vor dem Eintreffen der Drohbriefe gewusst habe, dass die Taliban Interesse am Beschwerdeführer hätten (vgl. AS 119) und auch spätestens seit dem zweiten Vorfall (vgl. AS 120, arg. „A: Die Taliban haben gesagt, dass wenn wir noch einmal Musik hören würden, dass sie uns noch härter bestrafen würde […] – F: Das heißt, Ihre Eltern wissen nichts von diesem Vorfall? – A: Von diesem Wissen diese nichts, aber die späteren Vorfälle habe ich ihnen erzählt.“) von den Auseinandersetzungen seines Sohnes mit der Taliban gewusst habe, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht bezüglich der Drohbriefe informiert worden sei. Schließlich hätten diese die Gefahr, entführt oder getötet zu werden besonders evident machen müssen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte der Vater seinen Sohn gewarnt und umgehend nahegelegt, zu Hause zu bleiben bzw. das Land zu verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater den Beschwerdeführer einerseits zwar bereits vor Eintreffen der Drohbriefe erzählt habe, dass die Taliban Interesse an ihm hätten (vgl. AS, arg. „Auf Nachfrage gebe ich an, dass er mir das vor den Drohbriefen schon erzählte.“), doch andererseits seinem Sohn angeblich verschwiegen habe, dass konkrete verschriftlichte Drohungen eingetroffen wären.2.2.
  22. Eine weitaus größere Diskrepanz ergibt sich aus den Aussagen zu der Anzahl der angeblich erhaltenen Drohbriefe. So sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme zwar, dass er es nicht genau wüsste, doch er schätze, dass es 6 bis 7 gewesen seien vergleiche AS 121). Laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung seien es lediglich 3 bis 4 gewesen, wenngleich der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater sie ihm nicht gezeigt habe, da der Beschwerdeführer sie ohnehin nicht hätte lesen können und er Angst gehabt habe, dass sein Sohn dann möglicherweise weglaufe oder sich etwas antue vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In Anbetracht der Tatsache, dass der Vater bereits vor dem Eintreffen der Drohbriefe gewusst habe, dass die Taliban Interesse am Beschwerdeführer hätten vergleiche AS 119) und auch spätestens seit dem zweiten Vorfall vergleiche AS 120, arg. „A: Die Taliban haben gesagt, dass wenn wir noch einmal Musik hören würden, dass sie uns noch härter bestrafen würde […] – F: Das heißt, Ihre Eltern wissen nichts von diesem Vorfall? – A: Von diesem Wissen diese nichts, aber die späteren Vorfälle habe ich ihnen erzählt.“) von den Auseinandersetzungen seines Sohnes mit der Taliban gewusst habe, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht bezüglich der Drohbriefe informiert worden sei. Schließlich hätten diese die Gefahr, entführt oder getötet zu werden besonders evident machen müssen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte der Vater seinen Sohn gewarnt und umgehend nahegelegt, zu Hause zu bleiben bzw. das Land zu verlassen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater den Beschwerdeführer einerseits zwar bereits vor Eintreffen der Drohbriefe erzählt habe, dass die Taliban Interesse an ihm hätten vergleiche AS, arg. „Auf Nachfrage gebe ich an, dass er mir das vor den Drohbriefen schon erzählte.“), doch andererseits seinem Sohn angeblich verschwiegen habe, dass konkrete verschriftlichte Drohungen eingetroffen wären. 2.2.6 Die nächste Unstimmigkeit ergibt sich aus der Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der erste Drohbrief von dem der Beschwerdeführer zufällig Kenntnis erlangt habe, zwischen den Vorfällen „Musik“ und „Hund“ eingetroffen sei (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese Aussage ist insofern relevant, als dass es sich bei den genannten Zwischenfällen mit den Taliban um das – zeitlich chronologisch betrachtet – erste und vierte handle. Dazwischen habe es jedoch noch zwei weitere Konfrontationen – „Moschee“ und „Wasserpumpe“ – mit der Taliban gegeben. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Vorfälle sehr genau widergegeben hat, wäre davon auszugehen, dass er auch die Kenntnisnahme des ersten Drohbriefes zeitlich besser orten können sollte.2.2.6 Die nächste Unstimmigkeit ergibt sich aus der Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der erste Drohbrief von dem der Beschwerdeführer zufällig Kenntnis erlangt habe, zwischen den Vorfällen „Musik“ und „Hund“ eingetroffen sei vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese Aussage ist insofern relevant, als dass es sich bei den genannten Zwischenfällen mit den Taliban um das – zeitlich chronologisch betrachtet – erste und vierte handle. Dazwischen habe es jedoch noch zwei weitere Konfrontationen – „Moschee“ und „Wasserpumpe“ – mit der Taliban gegeben. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Vorfälle sehr genau widergegeben hat, wäre davon auszugehen, dass er auch die Kenntnisnahme des ersten Drohbriefes zeitlich besser orten können sollte. 2.2.
  23. Zusätzlich zu den angeführten Widersprüchlichkeiten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel. Es ist nicht logisch, dass die Taliban einem potenziellen Zwangsrekruten bis zu 7 Drohbriefe schreiben, bei vier Gelegenheiten persönlich drohen und zusätzlich dem Vater gegenüber verbale Drohungen aussprechen, ohne diese irgendwann in die Tat umzusetzen, obwohl sich der potenzielle Rekrut noch wochenlang in seinem Heimatdorf aufhält. Schließlich hätten die Taliban genau gewusst, wo der Beschwerdeführer lebt. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer noch so lange Zeit in seinem Heimatdorf leben hätte können, nachdem er bereits derartig oft konkret bedroht worden wäre. Das Verfassen eines Drohbriefes verursacht außerdem einen gewissen Aufwand, weshalb anzunehmen ist, dass die Taliban nur in speziellen Fällen zu einem derartigen Mittel greift. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade der Beschwerdeführer von solch großem Interesse für die Taliban gewesen sein soll, dass ihm gleich mehrere Drohbriefe – zusätzlich zu weiteren mündlichen Drohungen – geschrieben worden wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Taliban ihre Drohungen wesentlich schneller in die Tat umgesetzt hätten, ohne dem Beschwerdeführer derartig oft zu drohen. Das Vorbringen wird vor dem Hintergrund, dass viele andere Jugendliche tatsächlich rekrutiert worden seien, noch unplausibler (vgl. Seite 9 f des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Warum wollten die Taliban ausgerechnet Sie rekrutieren? Gibt es nicht auch genug Freiwillige für die Taliban? – BF: Niemand wollte sich ihnen anschließen und das eigene Land zerstören. Sie haben viele zwangsrekrutiert […] Sie haben schon Jugendliche in meinem Alter mitgenommen […]). Erneut stellt sich die Frage, warum die Taliban ausgerechnet für die Rekrutierung des Beschwerdeführers solch einen Aufwand betreiben hätte sollen. Natürlich ist es nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass derselbe Aufwand auch für andere, letztendlich in die Tat umgesetzte Rekrutierungen betrieben werde. Lebensnah ist es jedoch keinesfalls. Alleine der anfallende bürokratische Aufwand durch das Verfassen der Drohbriefe spricht klar dagegen.Das Vorbringen wird vor dem Hintergrund, dass viele andere Jugendliche tatsächlich rekrutiert worden seien, noch unplausibler vergleiche Seite 9 f des Verhandlungsprotokolls, arg. „R: Warum wollten die Taliban ausgerechnet Sie rekrutieren? Gibt es nicht auch genug Freiwillige für die Taliban? – BF: Niemand wollte sich ihnen anschließen und das eigene Land zerstören. Sie haben viele zwangsrekrutiert […] Sie haben schon Jugendliche in meinem Alter mitgenommen […]). Erneut stellt sich die Frage, warum die Taliban ausgerechnet für die Rekrutierung des Beschwerdeführers solch einen Aufwand betreiben hätte sollen. Natürlich ist es nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass derselbe Aufwand auch für andere, letztendlich in die Tat umgesetzte Rekrutierungen betrieben werde. Lebensnah ist es jedoch keinesfalls. Alleine der anfallende bürokratische Aufwand durch das Verfassen der Drohbriefe spricht klar dagegen. Damit in Zusammenhang steht auch die Frage, warum der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre, während seine beiden Brüder keine ähnlich gelagerten Probleme gehabt hätten. Einer der beiden lebe weiterhin in seinem Heimatdorf, der andere Bruder sei – nach der Behauptung des Beschwerdeführers – zwar nach Pakistan gegangen, jedoch nicht wegen einer Bedrohung durch die Taliban (vgl. Seit 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. „BF: Der jüngste Bruder wurde nicht bedroht, aber der Bruder, der nach Pakistan gegangen ist, hat mir zwar gesagt, dass er in Afghanistan Probleme hätte, aber er hat mir von keinem konkreten Problem mit den Taliban erzählt […]). Dass der jüngere Bruder keiner Verfolgung ausgesetzt sei, ist insofern relevant, als dass er nun in einem ähnlichen Alter ist wie der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vorgebrachten Ereignisse. Dass dies (offenbar ausschließlich) an der schmächtigen Statur des kleineren Bruders liege, wie der Beschwerdeführer anführt (vgl. Seit 11 des Verhandlungsprotokolls), ist nicht glaubhaft.Damit in Zusammenhang steht auch die Frage, warum der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre, während seine beiden Brüder keine ähnlich gelagerten Probleme gehabt hätten. Einer der beiden lebe weiterhin in seinem Heimatdorf, der andere Bruder sei – nach der Behauptung des Beschwerdeführers – zwar nach Pakistan gegangen, jedoch nicht wegen einer Bedrohung durch die Taliban vergleiche Seit 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. „BF: Der jüngste Bruder wurde nicht bedroht, aber der Bruder, der nach Pakistan gegangen ist, hat mir zwar gesagt, dass er in Afghanistan Probleme hätte, aber er hat mir von keinem konkreten Problem mit den Taliban erzählt […]). Dass der jüngere Bruder keiner Verfolgung ausgesetzt sei, ist insofern relevant, als dass er nun in einem ähnlichen Alter ist wie der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vorgebrachten Ereignisse. Dass dies (offenbar ausschließlich) an der schmächtigen Statur des kleineren Bruders liege, wie der Beschwerdeführer anführt vergleiche Seit 11 des Verhandlungsprotokolls), ist nicht glaubhaft. 2.2.
  24. Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass er in seinem Herkunftsstaat aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  27. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.
  28. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  29. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.
  30. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2200760.1.00

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