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{'item': 'W124 1250717-3'}

Obsah (12)§§ 3§ 53Art. 133§ 24§ 13§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW124 1250717-3 SpruchW124 1250717-3/5E, W124 1250717-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wird

Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids wird insoweit stattgegeben, als er zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids wird insoweit stattgegeben, als er zu lauten hat: "

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen." III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX führte er zu seiner Person an, sein Name sei XXXX , er sei am XXXX geboren und sei Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er verfüge über keine Schulbildung, habe jedoch von XXXX bis XXXX als Auto-Mechaniker gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, er habe zuhause alles verloren. Seine Eltern seien gestorben und er habe keine Geschwister. Er sei hier, um sich ein besseres Leben aufbauen zu können. Am XXXX wurde eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt durchgeführt, im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen anführte, eine bewaffnete Gruppierung habe gewollt, dass er für sie kämpfe. Da er ihnen dies verweigert habe, würden sie nach seinem Leben trachten. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am römisch 40 führte er zu seiner Person an, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 geboren und sei Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er verfüge über keine Schulbildung, habe jedoch von römisch 40 bis römisch 40 als Auto-Mechaniker gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, er habe zuhause alles verloren. Seine Eltern seien gestorben und er habe keine Geschwister. Er sei hier, um sich ein besseres Leben aufbauen zu können. Am römisch 40 wurde eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt durchgeführt, im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen anführte, eine bewaffnete Gruppierung habe gewollt, dass er für sie kämpfe. Da er ihnen dies verweigert habe, würden sie nach seinem Leben trachten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sierra Leone abgewiesen. Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sierra Leone abgewiesen. Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt. 1.
  4. Am XXXX stellte der BF aus dem Stand der Untersuchungshaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung, welche am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte, führte er an, er habe seit dem XXXX Österreich nicht verlassen. Während der Verbüßung seiner Haftstrafe habe er als Freigänger 22 Monate auf einer Farm gearbeitet und habe sich Geld erspart. In der Zeit, in welcher er sich nicht in Haft befunden habe, habe er bei seiner Freundin gewohnt und von seinem ersparten Geld gelebt. Zu den Gründen für den neuerlichen Antrag führte er an, er habe in seiner Heimat keine Familie und es würden in Österreich bessere Bedingungen herrschen. Im Herkunftsstaat würden ihn nach wie vor die gleichen Leute suchen. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er fürchte, dass ihn die Leute suchen und umbringen würden. 1.
  5. Am römisch 40 stellte der BF aus dem Stand der Untersuchungshaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung, welche am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte, führte er an, er habe seit dem römisch 40 Österreich nicht verlassen. Während der Verbüßung seiner Haftstrafe habe er als Freigänger 22 Monate auf einer Farm gearbeitet und habe sich Geld erspart. In der Zeit, in welcher er sich nicht in Haft befunden habe, habe er bei seiner Freundin gewohnt und von seinem ersparten Geld gelebt. Zu den Gründen für den neuerlichen Antrag führte er an, er habe in seiner Heimat keine Familie und es würden in Österreich bessere Bedingungen herrschen. Im Herkunftsstaat würden ihn nach wie vor die gleichen Leute suchen. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er fürchte, dass ihn die Leute suchen und umbringen würden. Am XXXX sowie am XXXX wurde der BF vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am XXXX zugestellt. Am römisch 40 sowie am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am römisch 40 zugestellt.
  6. Gegenständliches Verfahren 2.
  7. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  8. Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am XXXX gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, neuerlich den Namen „ XXXX “, das Geburtsdatum „ XXXX “ sowie die Staatsangehörigkeit „Sierra Leone“ an. Ferner gab er zu Protokoll, er bekenne sich zum Islam und sei Angehöriger der Volksgruppe der Fula. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz führte er an, er habe keine Familie in Afrika und wolle ein besseres Leben. Der BF habe nunmehr zwei Kinder, welche eineinhalb bzw. zwei Jahre alt seien und für welche er sorgen wolle. Er arbeite daher seit etwas mehr als zwei Jahren in einer Werkstatt. Seine ursprünglichen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Befragt, ob er alle Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe nennen habe können, erklärte er, er habe keinen Ausweis, weshalb er viele Probleme habe. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, es werde im Herkunftsstaat wegen der Leute, die ihm bei der Flucht nach Europa geholfen hätten, nicht gut für ihn sein. In seiner Erstbefragung am römisch 40 gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, neuerlich den Namen „ römisch 40 “, das Geburtsdatum „ römisch 40 “ sowie die Staatsangehörigkeit „Sierra Leone“ an. Ferner gab er zu Protokoll, er bekenne sich zum Islam und sei Angehöriger der Volksgruppe der Fula. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz führte er an, er habe keine Familie in Afrika und wolle ein besseres Leben. Der BF habe nunmehr zwei Kinder, welche eineinhalb bzw. zwei Jahre alt seien und für welche er sorgen wolle. Er arbeite daher seit etwas mehr als zwei Jahren in einer Werkstatt. Seine ursprünglichen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Befragt, ob er alle Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe nennen habe können, erklärte er, er habe keinen Ausweis, weshalb er viele Probleme habe. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, es werde im Herkunftsstaat wegen der Leute, die ihm bei der Flucht nach Europa geholfen hätten, nicht gut für ihn sein. 2.2.
  9. Die Ladung vom XXXX zur Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX konnte dem BF nicht zugestellt werden. In der Folge wurde der Vertretung des BF die Ladung vom XXXX zur Einvernahme des BF am XXXX übermittelt. 2.2.
  10. Die Ladung vom römisch 40 zur Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am römisch 40 konnte dem BF nicht zugestellt werden. In der Folge wurde der Vertretung des BF die Ladung vom römisch 40 zur Einvernahme des BF am römisch 40 übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX gab die Vertretung des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und führte weiter aus, dass der BF auch für die Vertretung nicht erreichbar sei, weshalb ihm die Ladung nicht übergeben werden habe können. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Vertretung des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und führte weiter aus, dass der BF auch für die Vertretung nicht erreichbar sei, weshalb ihm die Ladung nicht übergeben werden habe können. 2.2.
  11. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion Wien, eine Hauserhebung an der Adresse des BF durchzuführen. Mit Kurzbrief vom XXXX gab die Landespolizeidirektion Wien bekannt, dass der BF an der genannten Adresse nicht angetroffen werden habe können und die Wohnung leer stehe. 2.2.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion Wien, eine Hauserhebung an der Adresse des BF durchzuführen. Mit Kurzbrief vom römisch 40 gab die Landespolizeidirektion Wien bekannt, dass der BF an der genannten Adresse nicht angetroffen werden habe können und die Wohnung leer stehe. 2.2.
  13. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde das Verfahren

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

§ 13Abs.

2 BFA-VG trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen habe können. 2.2.3. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde das Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen habe können. 2.2.

  1. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF seine Adresse bekannt und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. 2.2.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF seine Adresse bekannt und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. 2.
  3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab zu seiner Person an, er habe keine gröberen gesundheitlichen Probleme, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in Behandlung. Seine Erstsprache sei Fula. Ferner spreche er ein bisschen Mandinka, Susu, Krio, Spanisch und Italienisch. Er beherrsche auch Englisch und Deutsch. Am besten spreche er Englisch. Der BF sei in einem Dorf in Sierra Leone aufgewachsen und habe den Herkunftsstaat verlassen, als er circa 23 Jahre alt gewesen sei. Der BF sei ledig. 2.
  4. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab zu seiner Person an, er habe keine gröberen gesundheitlichen Probleme, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in Behandlung. Seine Erstsprache sei Fula. Ferner spreche er ein bisschen Mandinka, Susu, Krio, Spanisch und Italienisch. Er beherrsche auch Englisch und Deutsch. Am besten spreche er Englisch. Der BF sei in einem Dorf in Sierra Leone aufgewachsen und habe den Herkunftsstaat verlassen, als er circa 23 Jahre alt gewesen sei. Der BF sei ledig. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe er eingebracht, da er nunmehr ein Kind habe. Er habe viele Fehler gemacht und wolle jetzt ein friedliches Leben führen. In der Slowakei lebe seine vierjährige Tochter. Ferner habe er einen dreieinhalbjährigen Sohn, der in der Tschechischen Republik bei der Kindesmutter lebe. Aktuell könne er sich um seine Kinder nicht kümmern. Befragt, wo er von der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens am XXXX gelebt habe, führte er an, er habe hier gelebt und sei seit einem Jahr wieder gemeldet. Dokumente besitze er nicht. Befragt, wo er von der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens am römisch 40 gelebt habe, führte er an, er habe hier gelebt und sei seit einem Jahr wieder gemeldet. Dokumente besitze er nicht. Zu seiner Person gab er ergänzend zu Protokoll, dass er seine Religion nicht praktiziere. Er habe in Sierra Leone keine Schule besucht. Befragt, ob er Kontakt zu seiner Familie in Sierra Leone habe, führte er an, er kenne seine Familie nicht. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Diese sei jedoch bereits im Jahr XXXX verstorben. Sein Vater sei bereits vor 20 Jahren verstorben. Seine restliche Familie kenne er nicht. In Sierra Leone habe er nicht gearbeitet, sondern habe seine Mutter Essen verkauft, damit sie überleben könnten. Nach dem Tod seiner Mutter sei er von einem Freund seines Vaters unterstützt worden. Dieser habe ihm auch bei seiner Ausreise geholfen. Für seinen Unterhalt habe er nicht selbst sorgen können, da er sich versteckt habe. Auf Nachfrage, ob er in Sierra Leone einen Beruf ausgeübt habe, führte er an, er sei Mechaniker gewesen. Von seinem
  5. bis zu seinem
  6. oder
  7. Lebensjahr habe er als Mechaniker gearbeitet. Zu seiner Person gab er ergänzend zu Protokoll, dass er seine Religion nicht praktiziere. Er habe in Sierra Leone keine Schule besucht. Befragt, ob er Kontakt zu seiner Familie in Sierra Leone habe, führte er an, er kenne seine Familie nicht. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Diese sei jedoch bereits im Jahr römisch 40 verstorben. Sein Vater sei bereits vor 20 Jahren verstorben. Seine restliche Familie kenne er nicht. In Sierra Leone habe er nicht gearbeitet, sondern habe seine Mutter Essen verkauft, damit sie überleben könnten. Nach dem Tod seiner Mutter sei er von einem Freund seines Vaters unterstützt worden. Dieser habe ihm auch bei seiner Ausreise geholfen. Für seinen Unterhalt habe er nicht selbst sorgen können, da er sich versteckt habe. Auf Nachfrage, ob er in Sierra Leone einen Beruf ausgeübt habe, führte er an, er sei Mechaniker gewesen. Von seinem
  8. bis zu seinem
  9. oder
  10. Lebensjahr habe er als Mechaniker gearbeitet. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Caritas. Physisch sei er arbeitsfähig. Angehörige oder Verwandte habe er in Österreich nicht. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Kurse oder sonstige Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert. Deutschkurse habe er nicht gemacht, er spreche aber ganz gut Deutsch. Alle seine Freunde seien Österreicher. In seiner Freizeit treffe er gewöhnlich seinen Freund Christian, sonst bleibe er zuhause. 2.
  11. In der Folge beauftragte das Bundesamt den Sachverständigen XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX ersuchte das Bundesamt den Sachverständigen insgesamt siebenmal um eine ehestmögliche Erledigung des ausständigen Gutachtens.2.
  12. In der Folge beauftragte das Bundesamt den Sachverständigen römisch 40 mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ersuchte das Bundesamt den Sachverständigen insgesamt siebenmal um eine ehestmögliche Erledigung des ausständigen Gutachtens. Dem Gutachten vom XXXX ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht nicht in Sierra Leone hauptsozialisiert worden sei, sondern seine Hauptsozialisierung in XXXX , Guinea, erfahren habe. Dem Gutachten vom römisch 40 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlicht nicht in Sierra Leone hauptsozialisiert worden sei, sondern seine Hauptsozialisierung in römisch 40 , Guinea, erfahren habe. In Bezug auf seine Sprachkenntnisse wurde unter anderem ausgeführt, dass er die Sprache Fula entgegen eigener Angaben besser beherrsche als Englisch. Hinsichtlich seiner Kompetenz im Französischen wurde festgehalten, dass er kein Interesse gehabt habe, seine erkennbare Kompetenz im Französischen im Rahmen des Befundgespräches zu dokumentieren. Eine anfänglich auf Französisch geführte Konversation habe er abgebrochen, indem er sie in Deutsch fortgesetzt habe. Aufgrund der kurzen, auf Französisch geführten Konversation sei davon auszugehen, dass er über eine Kompetenz im Französischen verfüge, wenngleich sich deren Güte und dialektale Ausformung aufgrund des nur geringen Umfanges der Sprachprobe nicht weiter einschätzen lasse. Darüber hinaus hätten sich aus dem von ihm gesprochenen Englisch und Fula eindeutige Hinweise darauf ergaben, dass er wenigstens seine Erstsprache, das Fula, in einem frankophonen Kontext erworben habe. 2.
  13. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. 2.
  14. Am römisch 40 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und könne der Einvernahme geistig und körperlich folgen. Seit seiner letzten Einvernahme am XXXX habe sich nichts verändert. Zu seinem Familienleben führte er an, dass eines seiner Kinder mit der Mutter in der Slowakei und das andere Kind mit der Mutter in der Tschechischen Republik lebe. Zuletzt habe er vor drei Jahren zur Kindesmutter in der Slowakei Kontakt gehabt. Zu seinem Kind und der Mutter in Tschechien bestehe gar kein Kontakt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und könne der Einvernahme geistig und körperlich folgen. Seit seiner letzten Einvernahme am römisch 40 habe sich nichts verändert. Zu seinem Familienleben führte er an, dass eines seiner Kinder mit der Mutter in der Slowakei und das andere Kind mit der Mutter in der Tschechischen Republik lebe. Zuletzt habe er vor drei Jahren zur Kindesmutter in der Slowakei Kontakt gehabt. Zu seinem Kind und der Mutter in Tschechien bestehe gar kein Kontakt. Zu seinem Privatleben in Österreich führte er an, er habe seit der letzten Einvernahme einen A1-Deutschkurs absolviert und einen Mathematik- und Englischkurs gemacht. Zur Bescheinigung brachte er entsprechende Unterlagen in Vorlage. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Ergänzend brachte der BF vor, er benötige Papiere um in Österreich arbeiten zu können. Er wolle hier weiterlernen. Auf Vorhalt des Gutachtens vom XXXX , wonach er in XXXX hauptsozialisiert worden sei, führte er an: „Wir haben Deutsch geredet, Englisch geredet, bisschen Französisch geredet. Ich komme aus Sierra Leone.“ Auf Vorhalt des Gutachtens vom römisch 40 , wonach er in römisch 40 hauptsozialisiert worden sei, führte er an: „Wir haben Deutsch geredet, Englisch geredet, bisschen Französisch geredet. Ich komme aus Sierra Leone.“ Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in das Länderinformationsblatt Guinea Einsicht zu nehmen und Stellung zu beziehen, woraufhin er anführte, er sei nicht aus Guinea. 2.
  15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Guinea (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Unter Spruchpunkt IX. wurde festgestellt, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 und Z 2 Asyl

G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe. 2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Guinea (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Unter Spruchpunkt römisch neun. wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe. Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz habe er am XXXX gestellt. Dieser sei abgewiesen worden und sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche am XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Auch sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sei abgewiesen worden und sei gegen ihn neuerlich eine am XXXX in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung erlassen worden. Am XXXX habe er den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz habe der BF jeweils eine falsche Staatsangehörigkeit angeführt, um eine Abschiebung nach Guinea hintanzuhalten. Über ein Aufenthaltsrecht, welches sich nicht auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz stützt, habe er nie verfügt. Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz habe er am römisch 40 gestellt. Dieser sei abgewiesen worden und sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen sei. Auch sein Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 sei abgewiesen worden und sei gegen ihn neuerlich eine am römisch 40 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung erlassen worden. Am römisch 40 habe er den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz habe der BF jeweils eine falsche Staatsangehörigkeit angeführt, um eine Abschiebung nach Guinea hintanzuhalten. Über ein Aufenthaltsrecht, welches sich nicht auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz stützt, habe er nie verfügt. Insgesamt sei er gegenüber den österreichischen Behörden unter acht verschiedenen Identitäten aufgetreten. Mit Gutachten vom XXXX sei festgestellt worden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in XXXX , Guinea, hauptsozialisiert worden sei, weshalb er im Verfahren als Staatsangehöriger von Guinea geführt werde. Insgesamt sei er gegenüber den österreichischen Behörden unter acht verschiedenen Identitäten aufgetreten. Mit Gutachten vom römisch 40 sei festgestellt worden, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in römisch 40 , Guinea, hauptsozialisiert worden sei, weshalb er im Verfahren als Staatsangehöriger von Guinea geführt werde. Im Verfahren habe er angeführt, zwei minderjährige Kinder zu haben, wobei ein Kind mit der Mutter in der Tschechischen Republik und das andere Kind mit der Mutter in der Slowakei lebe. Kontakt bestehe nach den Angaben des BF nicht. Es stehe nicht fest, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Guinea einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt wäre. Asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe er nicht geltend gemacht. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe für ihn keine reale Gefahr, in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Es bestehe führ ihn im Herkunftsstaat keine Gefahr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. An einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide der BF nicht. Er werde in Guinea in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Es stehe nicht fest, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Guinea einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt wäre. Asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe er nicht geltend gemacht. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe für ihn keine reale Gefahr, in seinen nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Es bestehe führ ihn im Herkunftsstaat keine Gefahr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. An einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide der BF nicht. Er werde in Guinea in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde weiter ausgeführt, er verfüge in Österreich über keine Verwandten oder über Familienmitglieder. Weiter wurde festgehalten, er spreche Deutsch auf einem einfachen Konversationsniveau, gehe keiner Arbeit nach und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Zudem wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF aufgelistet. Auf den Seiten 16 bis 36 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Guinea getroffen. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausgeführt, dass die Identität des BF mangels der Vorlage geeigneter Unterlagen nicht feststehe. Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit beruhe auf dem eingeholten Gutachten. Ferner würden sich die Feststellungen zu seinem Religionsbekenntnis, seiner Schulbildung, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt ergeben. Als Fluchtgrund habe der BF angeführt, keine Familie in Afrika zu haben und ein besseres Leben zu wollen. Ferner habe er angegeben, er habe zwei Kinder, für welche er sorgen wolle, und arbeite daher in einer Werkstatt in XXXX . Als Fluchtgrund habe der BF angeführt, keine Familie in Afrika zu haben und ein besseres Leben zu wollen. Ferner habe er angegeben, er habe zwei Kinder, für welche er sorgen wolle, und arbeite daher in einer Werkstatt in römisch 40 . Die ursprünglichen Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Dem BF komme jedoch in Bezug auf sein Fluchtvorbringen gegenständlich keine Glaubwürdigkeit zu, da er im gegenständlichen Verfahren eine falsche Staatsangehörigkeit angeführt habe, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen hintanzuhalten. Die erkennende Behörde gelange daher im Rahmen der von ihr vorzunehmende Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Anhaltspunkte, dass ihm aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit systematische Verfolgung drohe, seien nicht hervorgekommen. Hinweise, dass er im Fall der Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben. Da es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, welcher die gängige Amtssprache beherrsche, könne erwartet werden, dass er sich in Guinea eine Existenz aufbaue. Zudem bestehe für ihn auch die Möglichkeit, Unterstützung von den in Guinea vorhandenen NGO’s zu erhalten. Die Behörde gehe überdies davon aus, dass der BF durchaus Verwandte und Bekannte im Herkunftsstaat habe, die ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könnten. Grundsätzlich würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Guinea eine derartige Gefahrenlage herrsche, durch welche praktisch jeder – unabhängig von individuellen Gründen – der konkreten Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Da es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, welcher die gängige Amtssprache beherrsche, könne erwartet werden, dass er sich in Guinea eine Existenz aufbaue. Zudem bestehe für ihn auch die Möglichkeit, Unterstützung von den in Guinea vorhandenen NGO’s zu erhalten. Die Behörde gehe überdies davon aus, dass der BF durchaus Verwandte und Bekannte im Herkunftsstaat habe, die ihn im Fall der Rückkehr unterstützen könnten. Grundsätzlich würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Guinea eine derartige Gefahrenlage herrsche, durch welche praktisch jeder – unabhängig von individuellen Gründen – der konkreten Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I., dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal er eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich aus dem Vorbringen des BF keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ableiten lasse. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins., dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal er eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich aus dem Vorbringen des BF keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ableiten lasse. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 würden nicht vorliegen. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht. Eine Maßnahme iSd Abs. 3 leg. cit. sei ebenso wenig empfohlen worden. Zu Spruchpunkt VI. und VII. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Folglich sei ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht. Eine Maßnahme iSd Absatz 3, leg. cit. sei ebenso wenig empfohlen worden. Zu Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Folglich sei ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren. Betreffend Spruchpunkt VIII. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

§ 53Abs.

1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Betreffend Spruchpunkt römisch acht. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Fall des BF sei der der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. In der Folge wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF angeführt und diesbezüglich festgehalten, dass durch die von ihm verwirklichten Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften die Gefahr der Abhängigkeit potentieller Konsumenten besonders groß sei und – resultierend aus einer einmal gegebenen Abhängigkeit – schwere Schäden für die Gesundheit der betroffenen Konsumenten eintreten könne. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität komme ein sehr großer Stellenwert zu. Da der BF bereits dreimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden sei, sei zu prognostizieren, dass er auch künftig strafbare Handlungen begehen werde. Auch vor dem Hintergrund, dass er keiner legalen Beschäftigung nachgehe, könne ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Weiter wurde erwogen, dass der öffentlichen Ordnung und Sicherheit neben seiner Strafffälligkeit auch die Identitätsverschleierung entgegenstehe. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. In Bezug auf die Dauer wurde festgehalten, dass 10 Jahre jenem Zeitraum entsprechen würden, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel im Fall des BF erwartet werden könne. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zu Spruchpunkt IX. wurde festgehalten, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G ab dem XXXX sein Aufenthaltsrecht verloren habe, da er zu diesem Zeitpunkt (erstmalig) rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Fall des BF sei der der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. In der Folge wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF angeführt und diesbezüglich festgehalten, dass durch die von ihm verwirklichten Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften die Gefahr der Abhängigkeit potentieller Konsumenten besonders groß sei und – resultierend aus einer einmal gegebenen Abhängigkeit – schwere Schäden für die Gesundheit der betroffenen Konsumenten eintreten könne. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität komme ein sehr großer Stellenwert zu. Da der BF bereits dreimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden sei, sei zu prognostizieren, dass er auch künftig strafbare Handlungen begehen werde. Auch vor dem Hintergrund, dass er keiner legalen Beschäftigung nachgehe, könne ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Weiter wurde erwogen, dass der öffentlichen Ordnung und Sicherheit neben seiner Strafffälligkeit auch die Identitätsverschleierung entgegenstehe. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. In Bezug auf die Dauer wurde festgehalten, dass 10 Jahre jenem Zeitraum entsprechen würden, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel im Fall des BF erwartet werden könne. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zu Spruchpunkt römisch neun. wurde festgehalten, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem römisch 40 sein Aufenthaltsrecht verloren habe, da er zu diesem Zeitpunkt (erstmalig) rechtskräftig verurteilt worden sei. 2.

  1. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags 12 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich an die Behörde gewandt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. In Unkenntnis der Rechtslage habe er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er jedoch keine Asylgründe vorgeschoben habe, sondern wahrheitsgemäß angeführt habe, bereits lange in Österreich aufhältig zu sein, zwei minderjährige Kinder im Schengenraum zu haben und deshalb nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können. 2.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags 12 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und sich an die Behörde gewandt habe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. In Unkenntnis der Rechtslage habe er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er jedoch keine Asylgründe vorgeschoben habe, sondern wahrheitsgemäß angeführt habe, bereits lange in Österreich aufhältig zu sein, zwei minderjährige Kinder im Schengenraum zu haben und deshalb nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid wurde zunächst ausgeführt, die Behörde habe lediglich veraltete Länderberichte herangezogen, welche aus dem Jahr 2018 und 2019 stammen würden. Diesen sei mitunter zu entnehmen, dass Guineas Gesundheitssystem mit der Ebola-Epidemie überfordert sei und deshalb seinen Bürgern keine adäquate Versorgung gewährleisten könne. Es wäre daher angesichts der Covid-19-Pandemie die Pflicht der Behörde gewesen, sich einen Überblick über die aktuelle Gesundheitsversorgung, die Grundversorgung der Bevölkerung, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sowie der faktischen Möglichkeit einer Rückkehr angesichts geschlossener Flughäfen zu verschaffen. Der BF befinde sich zudem seit über 17 Jahren außerhalb des Herkunftsstaates und habe darüber hinaus im Rahmen der Einvernahme am XXXX , wie bereits in den Verfahren in den Jahren 2004 und 2007 angeführt, dass seine Eltern verstorben seien und er keine sonstigen Angehörigen habe. Die Feststellung der Behörde, wonach dem BF die Glaubwürdigkeit aberkannt werde, könne nicht dazu führen, dass willkürliche Feststellungen getroffen werden, wie etwa, dass er über zahlreiche Verwandte und Bekannte verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Aufgrund seiner langen Abwesenheit sei vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Kontakte nicht mehr aufrecht seien. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid wurde zunächst ausgeführt, die Behörde habe lediglich veraltete Länderberichte herangezogen, welche aus dem Jahr 2018 und 2019 stammen würden. Diesen sei mitunter zu entnehmen, dass Guineas Gesundheitssystem mit der Ebola-Epidemie überfordert sei und deshalb seinen Bürgern keine adäquate Versorgung gewährleisten könne. Es wäre daher angesichts der Covid-19-Pandemie die Pflicht der Behörde gewesen, sich einen Überblick über die aktuelle Gesundheitsversorgung, die Grundversorgung der Bevölkerung, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sowie der faktischen Möglichkeit einer Rückkehr angesichts geschlossener Flughäfen zu verschaffen. Der BF befinde sich zudem seit über 17 Jahren außerhalb des Herkunftsstaates und habe darüber hinaus im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 , wie bereits in den Verfahren in den Jahren 2004 und 2007 angeführt, dass seine Eltern verstorben seien und er keine sonstigen Angehörigen habe. Die Feststellung der Behörde, wonach dem BF die Glaubwürdigkeit aberkannt werde, könne nicht dazu führen, dass willkürliche Feststellungen getroffen werden, wie etwa, dass er über zahlreiche Verwandte und Bekannte verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Aufgrund seiner langen Abwesenheit sei vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Kontakte nicht mehr aufrecht seien. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die letzte Straftat des BF am XXXX begangen worden sei und er seither nicht mehr strafffällig gewesen sei. Es würden Feststellungen fehlen, aufgrund welcher Überlegungen die sofortige Ausreise des BF gegenständlich geboten sei. Von der Behörde seien im Zeitraum von 2005 bis 2016 keine erkennbaren Schritte zur Effektuierung der Ausweisung gesetzt worden. Auch das gegenständliche Verfahren habe in erster Instanz fast fünf Jahre gedauert, wobei die Verzögerungen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb die Dringlichkeit einer Abschiebung nunmehr gegeben sei. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die letzte Straftat des BF am römisch 40 begangen worden sei und er seither nicht mehr strafffällig gewesen sei. Es würden Feststellungen fehlen, aufgrund welcher Überlegungen die sofortige Ausreise des BF gegenständlich geboten sei. Von der Behörde seien im Zeitraum von 2005 bis 2016 keine erkennbaren Schritte zur Effektuierung der Ausweisung gesetzt worden. Auch das gegenständliche Verfahren habe in erster Instanz fast fünf Jahre gedauert, wobei die Verzögerungen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb die Dringlichkeit einer Abschiebung nunmehr gegeben sei. Ferner habe das Bundesamt das Einreiseverbot mit der Suchtgiftkriminalität des BF sowie des daraus resultierenden hohen Gefährdungspotenzials begründet. Die letzte Verurteilung des BF nach dem SMG sei am XXXX erfolgt und liege sohin dreizehneinhalb Jahre zurück. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Behörde aktuell noch immer von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Den Ausführungen der Behörde, dass der BF aufgrund seiner „kriminellen Historie“ keine Vorbildwirkung für seine minderjährigen Kinder zeige, sei zu entgegnen, dass die Kinder des BF im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten noch nicht geboren gewesen seien. Vielmehr wäre bei der Verhängung des Einreiseverbots darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass hierdurch jegliche Kontaktaufnahme mit Personen im Schengenraum de facto verunmöglicht werde. Der Vorhalt, dass der BF rückfällig werde, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, erweise sich als haltlos, da er in Österreich noch nie über einen freien Arbeitszugang verfügt habe, dennoch keine Verurteilungen im Bereich der Vermögensdelikte aufweise und seit neun Jahren nicht mehr strafffällig geworden sei. Die Behörde habe die Dauer des Einreiseverbots überdies damit begründet, dass vom BF innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ein positiver Gesinnungswandel in Bezug auf die Rechtsordnung erwartet werden könne. Dabei lasse sie aber völlig außer Acht, dass der BF seit beinahe 10 Jahren nicht mehr strafffällig gewesen sei. Nach der Argumentation der Behörde sei folglich davon auszugehen, dass bereits ein Gesinnungswandel eingetreten sei. Ferner habe das Bundesamt das Einreiseverbot mit der Suchtgiftkriminalität des BF sowie des daraus resultierenden hohen Gefährdungspotenzials begründet. Die letzte Verurteilung des BF nach dem SMG sei am römisch 40 erfolgt und liege sohin dreizehneinhalb Jahre zurück. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Behörde aktuell noch immer von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Den Ausführungen der Behörde, dass der BF aufgrund seiner „kriminellen Historie“ keine Vorbildwirkung für seine minderjährigen Kinder zeige, sei zu entgegnen, dass die Kinder des BF im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten noch nicht geboren gewesen seien. Vielmehr wäre bei der Verhängung des Einreiseverbots darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass hierdurch jegliche Kontaktaufnahme mit Personen im Schengenraum de facto verunmöglicht werde. Der Vorhalt, dass der BF rückfällig werde, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, erweise sich als haltlos, da er in Österreich noch nie über einen freien Arbeitszugang verfügt habe, dennoch keine Verurteilungen im Bereich der Vermögensdelikte aufweise und seit neun Jahren nicht mehr strafffällig geworden sei. Die Behörde habe die Dauer des Einreiseverbots überdies damit begründet, dass vom BF innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ein positiver Gesinnungswandel in Bezug auf die Rechtsordnung erwartet werden könne. Dabei lasse sie aber völlig außer Acht, dass der BF seit beinahe 10 Jahren nicht mehr strafffällig gewesen sei. Nach der Argumentation der Behörde sei folglich davon auszugehen, dass bereits ein Gesinnungswandel eingetreten sei. Betreffend das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, es sei zutreffend, dass er aktuell einen Sprachkurs auf dem Sprachniveau A1 besuche. Er sei jedoch nicht einmal in seiner Muttersprache alphabetisiert worden und habe daher Schwierigkeiten beim Schreiben. Es wäre zu beachten gewesen, dass er fließend Deutsch spreche und seine mündlichen Deutschkenntnisse im Bereich des Niveaus B1 liegen würden. Dies ergebe sich etwa daraus, dass das rund fünfstündige Gespräch zur Einholung eines Gutachtens über seine Herkunft in deutscher Sprache ohne Übersetzung stattgefunden habe. Der Umstand, dass der BF bisher nicht erwerbstätig gewesen sei, sei nicht von ihm zu vertreten, sondern sei den rechtlichen Rahmenbedingungen geschuldet. Dank seiner zahlreichen Bekanntschaften in Österreich könne er bei Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis unverzüglich eine Erwerbstätigkeit antreten. In einer Gesamtschau seien die Ermittlungen der Behörde betreffend das Privat- und Familienleben des BF als unzureichend zu qualifizieren, da insbesondere hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse, seiner privaten Bindungen in Österreich, der zukünftigen Erwerbstätigkeit sowie der Frage, wie der BF nunmehr zu den von ihm begangenen Straftaten stehe, keine Erhebungen stattgefunden hätten. Zu berücksichtigen sei weiter gewesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichts bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt nur in Ausnahmefällen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Gegenständlich sei zu berücksichtigen, dass der BF die überwiegende Zeit gemeldet gewesen sei und daher für die Behörden greifbar gewesen wäre. Bei Zweifeln der Behörde an der Staatsangehörigkeit des BF hätte bereits im Zeitraum von 2005 bis 2016 eine Begutachtung erfolgen können. Die Behörde habe jedoch keinerlei Schritte gesetzt, um die gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidungen zu effektuieren. Ein „Verschleppen“ des Verfahrens durch „Untertauchen“ könne dem BF daher nicht vorgeworfen werden. Seine Straftaten würden bereits lange zurückliegen und habe er sohin einen positiven Gesinnungswandel vollzogen, weshalb kein öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehe. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation wurde ausgeführt, der BF sei seit mindestens 17 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Er spreche auf sehr einfachem Konversationsniveau die Landessprache Französisch und verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung. Bereits im Jahr 2004 habe er angeführt, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er seine Existenz nicht eigenständig sichern könne. Er verfüge im Herkunftsstaat über keine sozialen Kontakte. Ob die NGO’s – wie von der Behörde dargelegt – seit der Verbreitung von Covid-19 tatsächlich noch Unterstützung anbieten, sei nicht geklärt. Folglich werde der BF im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten und sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerde wurde ein am XXXX unterzeichneter Arbeitsvorvertrag zwischen dem BF und einem Unternehmen vorgelegt, wonach die Beschäftigung des BF als Bauarbeiter ab dem XXXX beabsichtigt werde, der Vertrag jedoch seine Gültigkeit verliere, wenn der BF bis zum XXXX keinen Arbeitsmarktzugang erhalte. Der Beschwerde wurde ein am römisch 40 unterzeichneter Arbeitsvorvertrag zwischen dem BF und einem Unternehmen vorgelegt, wonach die Beschäftigung des BF als Bauarbeiter ab dem römisch 40 beabsichtigt werde, der Vertrag jedoch seine Gültigkeit verliere, wenn der BF bis zum römisch 40 keinen Arbeitsmarktzugang erhalte. 2.
  3. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zum Aufenthalt des BF in Österreich Der BF, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der BF, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde sein (erster) Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sierra Leone abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde sein (erster) Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Sierra Leone abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt. Am XXXX stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , zugestellt am XXXX , als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Schließlich stellte der BF am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ladung des Bundesamtes vom XXXX für die Einvernahme am XXXX konnte ihm jedoch an seiner Meldeadresse nicht zu eigenen Handen zugestellt werden. Nachdem seiner damaligen Vertretung eine weitere Ladung zur Einvernahme am XXXX übermittelt wurde, teilte diese mit, dass der BF auch für sie nicht erreichbar sei und die Vollmacht daher niedergelegt werde. Eine Erhebung der Landespolizeidirektion Wien ergab in weiterer Folge, dass die Wohnung an der vom BF gemeldeten Adresse leer stehe und er dort nicht aufzufinden sei. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde daher das Verfahren vorläufig eingestellt. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF in der Folge im Wege seiner damaligen Vertretung seine Adresse bekannt und wurde das Verfahren daraufhin fortgeführt. Schließlich stellte der BF am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ladung des Bundesamtes vom römisch 40 für die Einvernahme am römisch 40 konnte ihm jedoch an seiner Meldeadresse nicht zu eigenen Handen zugestellt werden. Nachdem seiner damaligen Vertretung eine weitere Ladung zur Einvernahme am römisch 40 übermittelt wurde, teilte diese mit, dass der BF auch für sie nicht erreichbar sei und die Vollmacht daher niedergelegt werde. Eine Erhebung der Landespolizeidirektion Wien ergab in weiterer Folge, dass die Wohnung an der vom BF gemeldeten Adresse leer stehe und er dort nicht aufzufinden sei. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde daher das Verfahren vorläufig eingestellt. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF in der Folge im Wege seiner damaligen Vertretung seine Adresse bekannt und wurde das Verfahren daraufhin fortgeführt. 1.
  7. Zum Fehlverhalten des BF Der BF führte in sämtlichen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein und dort sozialisiert worden zu sein, während er tatsächlich in XXXX hauptsozialisiert wurde und Staatsangehöriger von Guinea ist. Gegenüber österreichischen Behörden ist der BF zudem insgesamt unter acht verschiedenen Identitäten aufgetreten. Der BF führte in sämtlichen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein und dort sozialisiert worden zu sein, während er tatsächlich in römisch 40 hauptsozialisiert wurde und Staatsangehöriger von Guinea ist. Gegenüber österreichischen Behörden ist der BF zudem insgesamt unter acht verschiedenen Identitäten aufgetreten. In den Zeiträumen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX war der BF in Österreich als obdachlos gemeldet. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX hat er über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. In den Zeiträumen von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 war der BF in Österreich als obdachlos gemeldet. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 hat er über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs. 1 SMG i

Vm § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde er rechtskräftig wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde er rechtskräftig wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am XXXX wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Am römisch 40 wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monats rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monats rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 iVm § 15 StGB sowie wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, 224, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Die letzte Straftat hat der Beschwerdeführer am XXXX begangen und wurde die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe am XXXX vollzogen. Die letzte Straftat hat der Beschwerdeführer am römisch 40 begangen und wurde die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe am römisch 40 vollzogen. 1.

  1. Zum Privat- und Familienleben des BF Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten oder nahen Angehörigen. Während seines Aufenthalts hat er sich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Über ein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person verfügt er nicht. Die minderjährige Tochter des BF lebt gemeinsam mit ihrer Mutter in der Slowakei. Der letzte Kontakt zu seiner Tochter sowie zu deren Mutter hat vor drei Jahren stattgefunden. Ferner hat der BF einen minderjährigen Sohn, welcher mit dessen Mutter in der Tschechischen Republik wohnt. Zwischen seinem Sohn und ihm hat noch nie Kontakt bestanden. In Österreich hat der BF während der Verbüßung einer Haftstrafe als Freigänger für die Dauer von 22 Monaten gearbeitet. Zudem hat er vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags, sohin zu einem Zeitpunkt als er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, für rund zwei Jahre in einer Werkstatt gearbeitet. Aktuell geht der BF keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Seit XXXX bestreitet er seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Arbeitsmarktzugangs bis zum XXXX einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für die Tätigkeit als Bauarbeiter abgeschlossen. Aktuell geht der BF keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Seit römisch 40 bestreitet er seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Arbeitsmarktzugangs bis zum römisch 40 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für die Tätigkeit als Bauarbeiter abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Von XXXX bis XXXX hat er den Kurs „Alphabetisierung/ Basisbildung und Deutsch“ besucht. Ferner hat er die Kurse „Deutsch Basisbildung A1“ von XXXX bis XXXX und „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4“ von XXXX bis XXXX absolviert. Zuletzt hat er am Kurs „Deutsch als Zweitsprache 3“ von XXXX bis XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Von römisch 40 bis römisch 40 hat er den Kurs „Alphabetisierung/ Basisbildung und Deutsch“ besucht. Ferner hat er die Kurse „Deutsch Basisbildung A1“ von römisch 40 bis römisch 40 und „Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4“ von römisch 40 bis römisch 40 absolviert. Zuletzt hat er am Kurs „Deutsch als Zweitsprache 3“ von römisch 40 bis römisch 40 teilgenommen. Eine sonstige Integrationsverfestigung liegt beim BF nicht vor. 1.
  2. Zur Situation des BF im Fall der Rückkehr nach Guinea Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er in Guinea aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF ist zwischen 34 und 46 Jahren alt und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist ledig und arbeitsfähig. Neben seiner Erstsprache Fula spricht der BF Englisch. Ferner verfügt er über einfache Französischkenntnisse. Der BF hat im Herkunftsstaat keine Schulbildung erlangt. Im Alter von 12 bis 18 bzw. 19 Jahren ist er allerdings einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Fall der Rückkehr ist er in der Lage, für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufzukommen. Es besteht nicht die Gefahr, dass er im Fall der Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten wird. 1.
  3. Zur allgemeinen Situation in Guinea Sicherheitslage In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken ausweiten können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen. Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 14.8.2019; vgl. BMEIA 14.8.2019). So haben die Proteste im Zusammenhang mit den Lokalwahlen im Februar 2018 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.8.2019). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 14.8.2019; vgl. EDA 14.8.2019; FD 14.8.2019). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete nächtliche Überfälle auf Fahrzeuge werden von Zeit zu Zeit auf einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Auch aus diesem Grund wird von nächtlichen Überlandfahrten abgeraten. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 14.8.2019). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 14.8.2019). […]In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken ausweiten können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen. Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 14.8.2019; vergleiche BMEIA 14.8.2019). So haben die Proteste im Zusammenhang mit den Lokalwahlen im Februar 2018 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.8.2019). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 14.8.2019; vergleiche EDA 14.8.2019; FD 14.8.2019). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete nächtliche Überfälle auf Fahrzeuge werden von Zeit zu Zeit auf einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Auch aus diesem Grund wird von nächtlichen Überlandfahrten abgeraten. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 14.8.2019). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 14.8.2019). […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Besondere Sorgen macht die Einschränkung von Menschenrechten durch die konservativ-traditionelle gesellschaftliche Praxis. Dies betrifft insbesondere die Rechte von Frauen und von Kindern. Kritisch sind dabei vor allem die Praxis der Zwangsverheiratung von Minderjährigen, erzwungene Kinderarbeit und die verbreitete Genitalverstümmelung (AA 28.6.2019a). Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen (AA 5.7.2019). Obwohl sich das Verhalten der Sicherheitskräfte in den letzten Jahren verbessert hat, sind Polizei und Gendarmerie an übermäßiger Gewalt, Korruption und Kriminalität beteiligt (HRW 17.1.2019). Bei Übergriffen herrscht Straflosigkeit, es ist allenfalls mit internen Disziplinarmaßnahmen zu rechnen. Diese Straflosigkeit ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 5.7.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen (AA 5.7.2019). Obwohl sich das Verhalten der Sicherheitskräfte in den letzten Jahren verbessert hat, sind Polizei und Gendarmerie an übermäßiger Gewalt, Korruption und Kriminalität beteiligt (HRW 17.1.2019). Bei Übergriffen herrscht Straflosigkeit, es ist allenfalls mit internen Disziplinarmaßnahmen zu rechnen. Diese Straflosigkeit ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 5.7.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen berichten zudem von Folter, mit der Gefangene eingeschüchtert oder Geständnisse erzwungen werden (HRW 17.1.2019). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. die übermäßige Anwendung von Gewalt und Folter gegen Zivilisten durch die Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftungen, endemische Korruption auf allen Ebenen der Regierung, Vergewaltigungen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Zwangs- und Frühehen (USDOS 13.3.2019). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 5.7.2019), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Staatliche Fernseh- und Rundfunkmedien berichten überwiegend aus Regierungssicht (AA 5.7.2019). Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus. Wichtigstes Medium bleibt aber noch – auch angesichts der hohen Analphabetenrate (41%) – das Radio (AA 28.6.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019). Neben dem öffentlichen, regierungsgelenkten Rundfunk der RTG (Radio Television Guinéenne) gibt es seit 2006 zahlreiche private Radiosender im ganzen Land (ROG 2019; USDOS 13.3.2019). FM-Radio-Call-in-Shows bleiben beliebt und erlaubten den Bürgern, ihre Unzufriedenheit mit der Regierung auszudrücken. Die Zunahme der Online-Nachrichten-Websites spiegelt die wachsende Nachfrage nach unterschiedlichen Ansichten wider (USDOS 13.3.2019). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 5.7.2019), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Staatliche Fernseh- und Rundfunkmedien berichten überwiegend aus Regierungssicht (AA 5.7.2019). Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus. Wichtigstes Medium bleibt aber noch – auch angesichts der hohen Analphabetenrate (41%) – das Radio (AA 28.6.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019). Neben dem öffentlichen, regierungsgelenkten Rundfunk der RTG (Radio Television Guinéenne) gibt es seit 2006 zahlreiche private Radiosender im ganzen Land (ROG 2019; USDOS 13.3.2019). FM-Radio-Call-in-Shows bleiben beliebt und erlaubten den Bürgern, ihre Unzufriedenheit mit der Regierung auszudrücken. Die Zunahme der Online-Nachrichten-Websites spiegelt die wachsende Nachfrage nach unterschiedlichen Ansichten wider (USDOS 13.3.2019). Allerdings können Verleumdungen und Anschuldigungen zu Vergeltungsmaßnahmen durch die Regierung führen (USDOS 13.3.2019). Die Bedrohung der Medienfreiheit hat in den letzten Jahren zugenommen. 2018 wurden mehrere Journalisten wegen regierungskritischer Berichterstattung verhaftet und dann wieder freigelassen. Außerdem kam es zu Übergriffen auf Medieninstitutionen oder Journalisten (HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über physische Angriffe, Belästigung und Einschüchterung (USDOS 13.3.2019) Nach anderen Angaben hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert (FH 4.2.2019). Es kam auch zur willkürlichen Schließung von Radio- und Fernsehsendern und Journalisten arbeiten weiterhin in einem Klima von Unsicherheit und Gewalt (ROG 2019). Das Strafgesetzbuch, das 2016 verabschiedet wurde, sieht Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis wegen Diffamierung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor (FH 4.2.2019). Im World Press Freedom Index 2019 belegt Guinea Platz 107 von 180 (ROG 2019). Die Pressefreiheit ist grundsätzlich gewahrt, Eingriffe durch staatliche Zensur finden im Ausnahmefall statt, wurden bisher aber nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen (AA 28.6.2019b). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 13.3.2019). 2017/2018 kam es zu einer Zunahme von Demonstrationen, die teilweise in gewaltsamen Konfrontationen mit Sicherheitskräften mündeten. Seit Ende 2018 werden Straßendemonstrationen aus Sicherheitsgründen regelmäßig untersagt (AA 5.7.2019). Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen Charakter hat, sowie jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentlicheIm World Press Freedom Index 2019 belegt Guinea Platz 107 von 180 (ROG 2019). Die Pressefreiheit ist grundsätzlich gewahrt, Eingriffe durch staatliche Zensur finden im Ausnahmefall statt, wurden bisher aber nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen (AA 28.6.2019b). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 13.3.2019). 2017 aus 2018, kam es zu einer Zunahme von Demonstrationen, die teilweise in gewaltsamen Konfrontationen mit Sicherheitskräften mündeten. Seit Ende 2018 werden Straßendemonstrationen aus Sicherheitsgründen regelmäßig untersagt (AA 5.7.2019). Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen Charakter hat, sowie jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist (USDOS 13.3.2019). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung abgehalten werden, oft gewaltsam aufgelöst (FH 4.2.2019). Die Regierung untersagt häufig Demonstrationen der Opposition (HRW 17.1.2019; vgl. BS 2018) und es kommt zum Einsatz von Tränengas und Wasserwerfer durch die Sicherheitskräfte (HRW 17.1.2019).Ordnung bedroht ist (USDOS 13.3.2019). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung abgehalten werden, oft gewaltsam aufgelöst (FH 4.2.2019). Die Regierung untersagt häufig Demonstrationen der Opposition (HRW 17.1.2019; vergleiche BS 2018) und es kommt zum Einsatz von Tränengas und Wasserwerfer durch die Sicherheitskräfte (HRW 17.1.2019). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht in der Praxis (USDOS 13.3.2019). Es sind über 150 politische Parteien zugelassen, von denen aber nur 6 über eine nennenswerte Mitgliederzahl und über mehr als einen Abgeordneten in der Nationalversammlung verfügen. Staatliche Einschränkungen von oppositionellen Aktivitäten haben in den vergangenen Jahren abgenommen. Guineas Oppositionsparteien sind im Parlament stark vertreten. Bei den Kommunalwahlen am 4.2.2018 konnten Oppositionsparteien erstmals die Mehrheit in zahlreichen Städten und Gemeinden gewinnen und politische Verantwortung übernehmen (AA 5.7.2019). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.3.2019). […] Religionsfreiheit Ca. 89,1% der Bevölkerung sind Muslime, 6,8% Christen, und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 10.7.2019). Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt Glaubens- und Religionsfreiheit (USDOS 21.6.2019). In der Regel werden die religiösen Rechte respektiert (FH 4.2.2019). Die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens hat zugenommen. Es gibt eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und im Alltagsleben. Angehörige nichtmuslimischer Gruppen (christlichen und/oder animistischen Glaubens) können dadurch latent benachteiligt werden (AA 5.7.2019). Einige nicht-muslimische Regierungsangestellte haben von gelegentlicher Diskriminierung berichtet (FH 4.2.2019). So erfahren Nicht-Muslime, insbesondere im Staatsdienst, eine soziale Benachteiligung (AA 5.7.2019; vgl. FH 4.2.2019), die sich unter anderem durch deren Unterrepräsentation in Schlüsselpositionen und geringeren Zugriffsmöglichkeiten auf staatliche Finanzressourcen manifestiert (AA 5.7.2019). Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, stehen manchmal unter Druck ihrer Gemeinschaft (FH 4.2.2019).Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt Glaubens- und Religionsfreiheit (USDOS 21.6.2019). In der Regel werden die religiösen Rechte respektiert (FH 4.2.2019). Die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens hat zugenommen. Es gibt eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und im Alltagsleben. Angehörige nichtmuslimischer Gruppen (christlichen und/oder animistischen Glaubens) können dadurch latent benachteiligt werden (AA 5.7.2019). Einige nicht-muslimische Regierungsangestellte haben von gelegentlicher Diskriminierung berichtet (FH 4.2.2019). So erfahren Nicht-Muslime, insbesondere im Staatsdienst, eine soziale Benachteiligung (AA 5.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019), die sich unter anderem durch deren Unterrepräsentation in Schlüsselpositionen und geringeren Zugriffsmöglichkeiten auf staatliche Finanzressourcen manifestiert (AA 5.7.2019). Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, stehen manchmal unter Druck ihrer Gemeinschaft (FH 4.2.2019). Andererseits übt der Staat eine viel stärkere Kontrolle über die muslimischen Gemeinden als über die christlichen Kirchen aus, um vorhandene islamistische Strömungen im Keim zu ersticken. Aus Angst vor radikal-wahabistischen Bewegungen wurden in den letzten Jahren präventiv mehrere Moscheen geschlossen. Maßnahmen gegen Gläubige waren damit nicht verbunden (AA 5.7.2019). […] Ethnische Minderheiten Guinea ist ein multiethnisches Land mit drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen, die sich mit bestimmten Regionen identifizierten (USDOS 13.3.2019). Die drei zahlenmäßig größten Ethnien sind die Peulh (Fulani) (32%-40%), die Malinké (ca. 30%) und die Sussu (ca. 20%) (AA 5.7.2019; vgl. CIA 10.7.2019). Guinea ist ein multiethnisches Land mit drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen, die sich mit bestimmten Regionen identifizierten (USDOS 13.3.2019). Die drei zahlenmäßig größten Ethnien sind die Peulh (Fulani) (32%-40%), die Malinké (ca. 30%) und die Sussu (ca. 20%) (AA 5.7.2019; vergleiche CIA 10.7.2019). Die Verfassung Guineas führt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 8); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Eine das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben beherrschende Ethnie gibt es nicht. Alle drei großen Ethnien sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern (wenn auch nicht immer proportional zu ihrer Bevölkerungsstärke) vertreten. Eine systematische Diskriminierung der über 20 kleineren Ethnien, insbesondere der zahlreichen, meist animistisch-christlichen Glaubens geprägten Ethnien Waldguineas (Guerzé, Toma, Kissi) ist nicht erkennbar (AA 5.7.2019). Während das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es durch Angehörige aller großen Ethnien zu Diskriminierung, z.B. bei der Einstellung von Mitarbeitern im privaten Sektor; es kann auch die ethnische Trennung von Stadtvierteln attestiert werden (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). Die ethnische Diskriminierung erstreckt sich beispielsweise auch auf Gerichte. Obwohl Bürger über ethnische oder regionale Vetternwirtschaft klagen, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor praktiziert wird, gibt es insgesamt keine ausgeprägten ethnisch oder religiös konstituierten Hindernisse hinsichtlich der Chancengleichheit (BS 2018).Die Verfassung Guineas führt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Artikel 8,); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Eine das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben beherrschende Ethnie gibt es nicht. Alle drei großen Ethnien sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern (wenn auch nicht immer proportional zu ihrer Bevölkerungsstärke) vertreten. Eine systematische Diskriminierung der über 20 kleineren Ethnien, insbesondere der zahlreichen, meist animistisch-christlichen Glaubens geprägten Ethnien Waldguineas (Guerzé, Toma, Kissi) ist nicht erkennbar (AA 5.7.2019). Während das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es durch Angehörige aller großen Ethnien zu Diskriminierung, z.B. bei der Einstellung von Mitarbeitern im privaten Sektor; es kann auch die ethnische Trennung von Stadtvierteln attestiert werden (USDOS 13.3.2019; vergleiche BS 2018). Die ethnische Diskriminierung erstreckt sich beispielsweise auch auf Gerichte. Obwohl Bürger über ethnische oder regionale Vetternwirtschaft klagen, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor praktiziert wird, gibt es insgesamt keine ausgeprägten ethnisch oder religiös konstituierten Hindernisse hinsichtlich der Chancengleichheit (BS 2018). Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu ethnisch motivierter Gewalt (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). In den letzten Jahren traten immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, und die wichtigste politische Spaltung bleibt die ethnische. Trennungen sind v.a. zwischen ethnischen Maninka (Malinke, Mandingo) und Peulh/Fulani zu beobachten (BS 2018; vgl. AA 5.7.2019). Die politischen Eliten Guineas neigen nach wie vor dazu, ethnische Identität zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen (AA 5.7.2019). Die ethnische Spaltung ist auch mit der politischen Spaltung zwischen Regierung und Oppositionskräften verflochten; Konfrontationen zwischen Regierung und Opposition werden manchmal gewalttätig (BS 2018). So sehen sich Angehörige der Ethnie der Peulh, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Peulh auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden (AA 5.7.2019). […]Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu ethnisch motivierter Gewalt (USDOS 13.3.2019; vergleiche BS 2018). In den letzten Jahren traten immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, und die wichtigste politische Spaltung bleibt die ethnische. Trennungen sind v.a. zwischen ethnischen Maninka (Malinke, Mandingo) und Peulh/Fulani zu beobachten (BS 2018; vergleiche AA 5.7.2019). Die politischen Eliten Guineas neigen nach wie vor dazu, ethnische Identität zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen (AA 5.7.2019). Die ethnische Spaltung ist auch mit der politischen Spaltung zwischen Regierung und Oppositionskräften verflochten; Konfrontationen zwischen Regierung und Opposition werden manchmal gewalttätig (BS 2018). So sehen sich Angehörige der Ethnie der Peulh, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Peulh auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden (AA 5.7.2019). […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.3.2019). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 8.8.2019). […] Grundversorgung Guinea rangiert laut einem Bericht der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung, derzeit auf Platz 182 von 188 Ländern (BS 2018). Trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial), gehört Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 25.6.2019c; vgl. BS 2018). Die schnell wachsende Bauxit-Minenindustrie Guineas bedroht jedoch die Lebensgrundlage von Tausenden von Guineern. Der Bergbau hat z.B. alte Ackerflächen zerstört und Wasserquellen beschädigt. Das Versäumnis der Regierung, die Landrechte zu schützen, nutzen Bergbauunternehmen, um alte Ackerflächen ohne Entschädigung zu nutzen. Damit werden dortige Bewohner ihrer Ernährungsgrundlage beraubt (HRW 2.10.2018). Guinea rangiert laut einem Bericht der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung, derzeit auf Platz 182 von 188 Ländern (BS 2018). Trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial), gehört Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 25.6.2019c; vergleiche BS 2018). Die schnell wachsende Bauxit-Minenindustrie Guineas bedroht jedoch die Lebensgrundlage von Tausenden von Guineern. Der Bergbau hat z.B. alte Ackerflächen zerstört und Wasserquellen beschädigt. Das Versäumnis der Regierung, die Landrechte zu schützen, nutzen Bergbauunternehmen, um alte Ackerflächen ohne Entschädigung zu nutzen. Damit werden dortige Bewohner ihrer Ernährungsgrundlage beraubt (HRW 2.10.2018). Seit 2010 geht die Politik unter der Regierung von Präsident Alpha Condé den Weg einer verstärkten Investition in die Infrastruktur und der Suche nach internationalen Partnern. Defizite des Rechtsstaates, schwache staatliche Strukturen und unzureichende Ausbildungssysteme verschlechtern die Investitionsbedingungen neben mangelhafter Regierungsführung, Vetternwirtschaft und der nach wie vor weit verbreiteten Korruption. Umfangreiche Wirtschaftsreformmaßnahmen der Regierung trugen aber zu einer verbesserten Wahrnehmung Guineas in internationalen Rankings bei. Im Doing-Business-Index 2018 der Weltbank rangiert Guinea auf Platz 152 von 190 (AA 25.6.2019c). Das BIP-Wachstum Guineas wurde durch die jüngste Ebola-Epidemie gebremst. Diese hat dazu geführt, dass die zahlreiche Bergbau- und andere Auslandsgeschäfte dauerhaft eingestellt wurden. Während die ausländischen Direktinvestitionen 2011 19% des BIP und 2012 11% des BIP ausmachten, sanken sie 2014 und 2015 auf nur 1%. Nach mehreren Jahren des Wachstums zwischen 2,3% und 3,9% brach dieses 2014 auf 0,4% und 2015 auf 0,1% ein. Dies ist zum Teil auf die Ebola-Krise, aber auch auf den Einbruch der Rohstoffpreise zurückzuführen. Das BIP pro Kopf, bereinigt um die Kaufkraft, ist in den letzten zehn Jahren stagniert und liegt zwischen 1.100 und 1.200 US-Dollar. Die Inflation ist von über 30% im Jahr 2005 auf etwa 8% im Jahr 2016 stetig zurückgegangen. Die Arbeitslosigkeit wird von der Weltbank auf etwa 2% geschätzt, aber die Unterbeschäftigung ist sicherlich viel höher (BS 2018). Soziale Sicherheitsnetze sind unzureichend bzw. kaum vorhanden und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für relativ wenige Begünstigte ab. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS; Nationaler Fonds für soziale Sicherheit) ist die staatliche Einrichtung, die für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig ist, aber nicht ausreichend finanziert wird (BS 2018). […] Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 14.8.2019). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 14.8.2019), bzw. völlig unzureichend (AA 5.7.2019; vgl. BS 2018). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 5.7.2019). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 14.8.2019). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 14.8.2019). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 5.7.2019).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 14.8.2019). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 14.8.2019), bzw. völlig unzureichend (AA 5.7.2019; vergleiche BS 2018). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 5.7.2019). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 14.8.2019). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 14.8.2019). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 5.7.2019). Im Rahmen der Ebola-Epidemie war Guinea nicht in der Lage, seinen Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen (AA 5.7.2019; vgl. BS 2018). Allerdings ist das Gesundheitssystem deutlich besser als in den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea-Bissau (BS 2018). […]Im Rahmen der Ebola-Epidemie war Guinea nicht in der Lage, seinen Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen (AA 5.7.2019; vergleiche BS 2018). Allerdings ist das Gesundheitssystem deutlich besser als in den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea-Bissau (BS 2018). […] Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Das Strafgesetzbuch von 2016 enthält keine Bestimmungen, die einen Staatsbürger kriminalisieren, der illegal das Land verlassen, internationalen Schutz beantragt und/oder sich im Ausland aufgehalten hat (CEDOCA 2.7.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Das Strafgesetzbuch von 2016 enthält keine Bestimmungen, die einen Staatsbürger kriminalisieren, der illegal das Land verlassen, internationalen Schutz beantragt und/oder sich im Ausland aufgehalten hat (CEDOCA 2.7.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten (AA 5.7.2019). Bisher hatten Rückkehrer keine Probleme mit den nationalen Behörden (CEDOCA 2.7.2019). Es sind keine Fälle bekannt, in denen Personen festgenommen oder misshandelt wurden. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden (AA 5.7.2019). IOM Guinea arbeitet weiterhin an Rückkehr- und Reintegrationsprojekten, um eine große Zahl an Rückkehrern aus Guinea zu unterstützen. Seit April 2017 hat IOM mit Unterstützung der EU die Rückkehr von mehr als 11.000 Guineern unterstützt, von denen 7.000 Unterstützung erhalten haben, darunter 2.500 begünstigt durch sozioökonomische Wiedereingliederungsprojekte und 500 psychosoziale Folgemaßnahmen (CEDOCA 2.7.2019). Am 18.4.2019 wurde in Conakry von IOM und ihren Partnern das erste Aufnahme-, Transit- und Orientierungszentrum eingeweiht. Es wird von Guinea verwaltet, von IOM technisch und finanziell unterstützt. Dieses Zentrum mit einer Kapazität von 300 Plätzen bietet Migranten, die freiwillig nach Guinea zurückgekehrt sind, freiwillige Rückkehrunterstützung und grundlegende Hilfe zur Deckung ihres unmittelbaren Bedarfs. Es gibt auch vorgesehene Plätze für Frauen und Kinder. Die Reintegrationshilfe beinhaltet ein Willkommenspaket mit Hygieneartikeln, eine Mahlzeit und den Anspruch auf psychosoziale und/oder medizinische Versorgung. Weiters werden Rückkehrer über die verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten informiert und Informationsveranstaltungen zum Unternehmertum angeboten. Für die am stärksten gefährdeten Menschen (Kinder, Opfer von Menschenhandel, kranke Migranten, Mütter mit Kindern, schwangere Frauen, ältere Menschen) wird ein geeigneter Wiedereinbürgerungssplan entwickelt (CEDOCA 2.7.2019). […] 1.
  4. Allgemeine Feststellungen zu COVID-19 COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020). Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020).Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020). Mit Stichtag vom 10.05.2021 werden von der World Health Organization (WHO) in Guinea 22.633 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 150 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Ebenso zeigt eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 10.05.2021 in Guinea 22.633 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. 150 Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind (vgl. https://covid19.who.int/ sowie https://coronavirus.jhu.edu/map.html, jeweils Stand 10.05.2021).Mit Stichtag vom 10.05.2021 werden von der World Health Organization (WHO) in Guinea 22.633 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 150 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Ebenso zeigt eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 10.05.2021 in Guinea 22.633 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. 150 Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind vergleiche https://covid19.who.int/ sowie https://coronavirus.jhu.edu/map.html, jeweils Stand 10.05.2021).
  5. Beweiswürdigung 2.
  6. Zum Aufenthalt des BF Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass er in sämtlichen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz vorbrachte, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein und dort aufgewachsen zu sein. Aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom XXXX geht allerdings hervor, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Sierra Leone hauptsozialisiert wurde, sondern seine Hauptsozialisierung in XXXX Guinea, erfahren hat. Auf Vorhalt des Gutachtens in seiner Einvernahme am XXXX gab der BF diesbezüglich lediglich pauschal an: „Wir haben Deutsch geredet, Englisch geredet, bisschen Französisch geredet. Ich komme aus Sierra Leone“. In weiterer Folge hielt er ergänzend fest, dass er nicht aus Guinea stamme. Er ist dem Gutachten jedoch weder im Rahmen dieser Einvernahme noch in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert entgegengetreten worden. Es bestehen sohin keine Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen und wurden diese daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt kommt das erkennende Gericht aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Hauptsozialisierung nicht in Sierra Leone, sondern in XXXX erfahren hat, zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Guineas ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der BF auch dieser Feststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Da der BF über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat und zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens unbedenkliche Identitätsnachweise erbracht hat, konnte seine Identität nicht hinreichend festgestellt werden. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass er in sämtlichen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz vorbrachte, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein und dort aufgewachsen zu sein. Aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom römisch 40 geht allerdings hervor, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Sierra Leone hauptsozialisiert wurde, sondern seine Hauptsozialisierung in römisch 40 Guinea, erfahren hat. Auf Vorhalt des Gutachtens in seiner Einvernahme am römisch 40 gab der BF diesbezüglich lediglich pauschal an: „Wir haben Deutsch geredet, Englisch geredet, bisschen Französisch geredet. Ich komme aus Sierra Leone“. In weiterer Folge hielt er ergänzend fest, dass er nicht aus Guinea stamme. Er ist dem Gutachten jedoch weder im Rahmen dieser Einvernahme noch in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert entgegengetreten worden. Es bestehen sohin keine Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen und wurden diese daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt kommt das erkennende Gericht aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Hauptsozialisierung nicht in Sierra Leone, sondern in römisch 40 erfahren hat, zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Guineas ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der BF auch dieser Feststellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Da der BF über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat und zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens unbedenkliche Identitätsnachweise erbracht hat, konnte seine Identität nicht hinreichend festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise sowie zu seinen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , Zl. XXXX , sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX . Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag sowie zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens durch das Bundesamt stützen sich ebenso auf den Akteninhalt. Ferner gründet die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz nicht mehr aus Österreich ausgereist ist, auf seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Einreise sowie zu seinen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag sowie zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens durch das Bundesamt stützen sich ebenso auf den Akteninhalt. Ferner gründet die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz nicht mehr aus Österreich ausgereist ist, auf seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  7. Zum Fehlverhalten des BF Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zum Vollzug der Freiheitsstrafe sowie zum Datum der von ihm zuletzt begangenen Straftat ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich zudem die Feststellungen zu jenen in Zeiträumen, in welchen der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet hat oder als obdachlos gemeldet gewesen ist. Ferner gründet die Feststellung, wonach der BF gegenüber österreichischen Behörden unter insgesamt acht verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, auf einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister. Die Feststellung zur Täuschung über seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Akteninhalte in Verbindung mit dem oben genannten Gutachten vom XXXX (vgl. Punkt 2.1.). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zum Vollzug der Freiheitsstrafe sowie zum Datum der von ihm zuletzt begangenen Straftat ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich zudem die Feststellungen zu jenen in Zeiträumen, in welchen der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet hat oder als obdachlos gemeldet gewesen ist. Ferner gründet die Feststellung, wonach der BF gegenüber österreichischen Behörden unter insgesamt acht verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, auf einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister. Die Feststellung zur Täuschung über seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Akteninhalte in Verbindung mit dem oben genannten Gutachten vom römisch 40 vergleiche Punkt 2.1.). 2.
  8. Zum Privat- und Familienleben Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF stützen sich auf seine dahingehend nachvollziehbaren Angaben im Verfahren, insbesondere in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am XXXX sowie am XXXX . Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF stützen sich auf seine dahingehend nachvollziehbaren Angaben im Verfahren, insbesondere in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am römisch 40 sowie am römisch 40 . So führte der BF in seiner Einvernahme am XXXX an, dass er weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebe und in Österreich auch keine nahen Angehörigen oder Verwandten habe. Am XXXX bestätigte er, dass sich insoweit nichts geändert habe. Auch sein Vorbringen in den Einvernahmen vor dem Bundesamt, wonach er eine minderjährige Tochter in der Slowakei und einen minderjährigen Sohn in der Tschechischen Republik habe, wird – wie bereits vom Bundesamt – als glaubhaft erachtet. Zu seinem Verhältnis zu seinen Kindern führte er am XXXX weiter an, dass er zu seiner Tochter und deren Mutter zuletzt vor drei Jahren Kontakt gehabt habe, während zu seinem Sohn und dessen Mutter gar kein Kontakt bestehe. Auch dieses Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. So führte der BF in seiner Einvernahme am römisch 40 an, dass er weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebe und in Österreich auch keine nahen Angehörigen oder Verwandten habe. Am römisch 40 bestätigte er, dass sich insoweit nichts geändert habe. Auch sein Vorbringen in den Einvernahmen vor dem Bundesamt, wonach er eine minderjährige Tochter in der Slowakei und einen minderjährigen Sohn in der Tschechischen Republik habe, wird – wie bereits vom Bundesamt – als glaubhaft erachtet. Zu seinem Verhältnis zu seinen Kindern führte er am römisch 40 weiter an, dass er zu seiner Tochter und deren Mutter zuletzt vor drei Jahren Kontakt gehabt habe, während zu seinem Sohn und dessen Mutter gar kein Kontakt bestehe. Auch dieses Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Ein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person hat der BF weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch in der Beschwerde substantiiert behauptet, sondern verwies er in letzterer lediglich auf zahlreiche Bekanntschaften. Die Feststellung, dass der BF als Freigänger 22 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, beruht auf seinen insoweit nachvollziehbaren Angaben in seiner Erstbefragung am XXXX im Rahmen der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz. Auch seine Angaben in der Erstbefragung im gegenständliche Verfahren am XXXX , wonach er zwei Jahre in einer Werkstatt gearbeitet habe, werden als glaubhaft erachtet. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben in den Einvernahmen am XXXX sowie am XXXX , wonach er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, hegt das erkennende Gericht im Übrigen keine Zweifel, zumal sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt, dass der BF seit XXXX seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung bestreitet. Die Feststellung, dass der BF als Freigänger 22 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, beruht auf seinen insoweit nachvollziehbaren Angaben in seiner Erstbefragung am römisch 40 im Rahmen der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz. Auch seine Angaben in der Erstbefragung im gegenständliche Verfahren am römisch 40 , wonach er zwei Jahre in einer Werkstatt gearbeitet habe, werden als glaubhaft erachtet. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben in den Einvernahmen am römisch 40 sowie am römisch 40 , wonach er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, hegt das erkennende Gericht im Übrigen keine Zweifel, zumal sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt, dass der BF seit römisch 40 seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung bestreitet. Die Feststellung zu dem von ihm in Aussicht genommen Arbeitsverhältnis gründet auf dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Teilnahme an der Basisbildung in Österreich auf die von ihm im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX vorgelegten Unterlagen. Aufgrund der Angaben des BF in Verbindung mit den Ausführungen im Gutachten vom XXXX konnte weiter festgestellt werden, dass er in der Lage ist, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Die Feststellung zu dem von ihm in Aussicht genommen Arbeitsverhältnis gründet auf dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag. Ebenso stützen sich die Feststellungen zur Teilnahme an der Basisbildung in Österreich auf die von ihm im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 vorgelegten Unterlagen. Aufgrund der Angaben des BF in Verbindung mit den Ausführungen im Gutachten vom römisch 40 konnte weiter festgestellt werden, dass er in der Lage ist, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Anhaltspunkte, dass eine darüberhinausgehende Integrationsverfestigung vorliegt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
  9. Zur Rückkehrsituation 2.4.
  10. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF in seiner Erstbefragung am XXXX damit, dass er im Herkunftsstaat keine Angehörigen mehr habe, sich ein besseres Leben wünsche und für seine Kinder sorgen wolle. Befragt, ob er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, führte er lediglich an, er habe viele Probleme, da er aktuell keinen Ausweis habe, jedoch ständig danach gefragt werde. Auf Nachfrage, was er im Fall der Rückkehr befürchte, führte der BF nur vage an: „Die Leute, die mir geholfen haben nach Europa zu kommen … es wird nicht gut für mich sein“. Selbst auf neuerliche Nachfrage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, eine Strafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, wusste er nur pauschal zu sagen, es gebe keine konkreten Hinweise, es werde aber „etwas Schlimmes“ passieren. 2.4.
  11. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF in seiner Erstbefragung am römisch 40 damit, dass er im Herkunftsstaat keine Angehörigen mehr habe, sich ein besseres Leben wünsche und für seine Kinder sorgen wolle. Befragt, ob er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, führte er lediglich an, er habe viele Probleme, da er aktuell keinen Ausweis habe, jedoch ständig danach gefragt werde. Auf Nachfrage, was er im Fall der Rückkehr befürchte, führte der BF nur vage an: „Die Leute, die mir geholfen haben nach Europa zu kommen … es wird nicht gut für mich sein“. Selbst auf neuerliche Nachfrage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, eine Strafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, wusste er nur pauschal zu sagen, es gebe keine konkreten Hinweise, es werde aber „etwas Schlimmes“ passieren. Auch in seiner Einvernahme am XXXX begründete er die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags mit der Geburt seiner Kinder, um welche er sich kümmern wolle. In weiterer Folge führte er zwar an, er habe nach dem Tod seiner Mutter seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können, da er sich versteckt habe; allerdings legte er nicht dar, aus welchem Grund er sich versteckt habe. Schließlich erklärte er in der Einvernahme am XXXX auf die Frage, ob er zu seinem Asylverfahren noch etwas vorbringen wolle, was ihm von Bedeutung erscheine, dass er Papiere zum Arbeiten benötige und weiterlernen wolle. Auch in seiner Einvernahme am römisch 40 begründete er die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags mit der Geburt seiner Kinder, um welche er sich kümmern wolle. In weiterer Folge führte er zwar an, er habe nach dem Tod seiner Mutter seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können, da er sich versteckt habe; allerdings legte er nicht dar, aus welchem Grund er sich versteckt habe. Schließlich erklärte er in der Einvernahme am römisch 40 auf die Frage, ob er zu seinem Asylverfahren noch etwas vorbringen wolle, was ihm von Bedeutung erscheine, dass er Papiere zum Arbeiten benötige und weiterlernen wolle. Der Beschwerdeführer hat sohin im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht dargetan, im Herkunftsstaat einer aktuellen Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund ausgesetzt zu sein, und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht behauptet, sondern wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine Asylgründe vorgeschoben, sondern wahrheitsgemäß angegeben habe, im Schengenraum zwei minderjährige Kinder zu haben und aus diesem Grund nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können. Er habe lediglich in Unkenntnis der Rechtslage einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Folglich war festzustellen, dass er in Guinea nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 2.4.
  12. Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis), seinen Kenntnissen in den Sprachen Englisch und Fula, seiner (fehlenden) Schulbildung sowie zu seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den dahingehend konsistenten und daher auch glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren, insbesondere in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am XXXX und am XXXX . 2.4.
  13. Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers (Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis), seinen Kenntnissen in den Sprachen Englisch und Fula, seiner (fehlenden) Schulbildung sowie zu seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den dahingehend konsistenten und daher auch glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren, insbesondere in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am römisch 40 und am römisch 40 . Die Feststellung, wonach der BF über einfache Französischkenntnisse verfüge, ergibt sich überdies aus dem Sachverständigengutachten vom XXXX , wonach eine kurze Konversation auf Französisch stattgefunden habe, der BF diese jedoch abgebrochen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er über eine Kompetenz im Französischen verfüge, wenngleich über deren Güte sowie deren dialektale Ausformung keine Aussage getroffen werden könne. Auch in der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass der BF zumindest über grundlegende Französischkenntnisse verfügt. Die Feststellung, wonach der BF über einfache Französischkenntnisse verfüge, ergibt sich überdies aus dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 , wonach eine kurze Konversation auf Französisch stattgefunden habe, der BF diese jedoch abgebrochen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er über eine Kompetenz im Französischen verfüge, wenngleich über deren Güte sowie deren dialektale Ausformung keine Aussage getroffen werden könne. Auch in der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass der BF zumindest über grundlegende Französischkenntnisse verfügt. Aus den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX , wonach er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, erschließt sich, dass er an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Anhaltspunkte, dass sein Gesundheitszustand zwischenzeitig eine entscheidungswesentliche Änderung erfahren hätte, sind nicht hervorgekommen und wurde in der Beschwerde ein solcher Sachverhalt nicht behauptet. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan hat, an einer Vorerkrankung zu leiden, aufgrund welcher im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei.

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