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{'item': 'W124 2241776-1'}

Obsah (24)§§ 3§ 18Art. 133§ 28§ 5§ 61§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 13Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 4§ 8Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW124 2241776-1 SpruchW124 2241776-1/4E, W124 2241776-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 3, 8 und 57 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird

Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
  2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst: A. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VIII. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, er sei Staatsangehöriger von Togo. Zu seiner Ausreise gab er an, er sei im März 2001 endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe vier Jahre in Libyen gelebt. Im Juni 2005 sei auf der Insel Lampedusa in Italien angekommen und habe in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Beendigung des Verfahrens hätte er Italien verlassen müssen, sei jedoch weitere fünf Jahre dort geblieben und habe seinen Lebensunterhalt als Landarbeiter bei der Tomatenernte sowie durch gelegentliche Verrichtung von Reinigungsarbeiten in Privathäusern bestritten. In der Folge sei er von Italien insgesamt zweimal in die Schweiz gereist und habe dort jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In beiden Fällen sei er jedoch nach Italien zurückgeschoben worden. Schließlich sei er nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, er sei Staatsangehöriger von Togo. Zu seiner Ausreise gab er an, er sei im März 2001 endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe vier Jahre in Libyen gelebt. Im Juni 2005 sei auf der Insel Lampedusa in Italien angekommen und habe in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Beendigung des Verfahrens hätte er Italien verlassen müssen, sei jedoch weitere fünf Jahre dort geblieben und habe seinen Lebensunterhalt als Landarbeiter bei der Tomatenernte sowie durch gelegentliche Verrichtung von Reinigungsarbeiten in Privathäusern bestritten. In der Folge sei er von Italien insgesamt zweimal in die Schweiz gereist und habe dort jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In beiden Fällen sei er jedoch nach Italien zurückgeschoben worden. Schließlich sei er nach Österreich gereist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX , Zl. XXXX , der Antrag des BF ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Italien zuständig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 61Abs.

2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Antrag des BF ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Italien zuständig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte der XXXX , dass der BF an diesem Tag auf dem Luftweg von Österreich nach Italien ausgereist sei. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte der römisch 40 , dass der BF an diesem Tag auf dem Luftweg von Österreich nach Italien ausgereist sei.

  1. Gegenständliches Verfahren 2.
  2. Am XXXX stellte der BF in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seiner Situation im Fall einer neuerlichen Überstellung nach Italien befragt wurde. 2.
  3. Am römisch 40 stellte der BF in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seiner Situation im Fall einer neuerlichen Überstellung nach Italien befragt wurde. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens wurde das Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz am XXXX in Österreich zugelassen. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens wurde das Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz am römisch 40 in Österreich zugelassen. 2.
  4. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher er anführte, an keinen gröberen gesundheitlichen Problemen zu leiden. 2.
  5. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher er anführte, an keinen gröberen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Zu seiner Person gab er an, der Volksgruppe der Bassari anzugehören und sich zum Christentum zu bekennen. Seine Erstsprache sei Bassari. Ferner spreche er Englisch sowie ein bisschen Französisch und Ewe. Die Schule habe er nicht besucht. Er sei in einem kleinen Dorf im Norden Togos aufgewachsen. Seine Eltern seien bereits verstorben und er habe bei den Schwestern seiner Mutter gelebt. Im Jahr 2000 sei er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. In Libyen habe er dann einen Beruf erlernt, in Togo hingegen nicht. Sein Vater sei verstorben, als er 10 Jahre alt gewesen sei. Befragt, wie seine Familie den Lebensunterhalt nach dem Tod seines Vaters bestritten habe, führte er an, er habe als Schuhmacher gearbeitet. Die Mutter des BF sei schließlich im Jahr 2001 verstorben, als er schon in Libyen gewesen sei. Seit er im Jahr 2000 den Herkunftsstaat verlassen habe, habe er mit seinen sonstigen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, sein Vater sei ein Kabbalist gewesen und habe einen Schrein gehabt. Vom Schrein habe er dem BF erzählt, als dieser acht Jahre alt gewesen sei. Konkret habe ihm sein Vater gesagt, wenn er nicht mehr lebe, müsse der BF alles übernehmen. Als er neun Jahre alt gewesen sei, habe er seine Mutter gefragt, was sie davon halte. Daraufhin habe sie ihm erklärt, wenn Leute in spirituellen Belangen Hilfe brauchen würden, würden sie dort hingehen. Darauf habe er erwidert, er wolle es nicht machen, da er oft Blut gesehen habe. Als sein Vater letztlich verstorben sei, hätten „sie“ gewollt, dass er den Schrein übernehme. Er habe gesagt, er könne das nicht, und habe das Land verlassen. Sein Charakter gehöre Gott und er könne niemand anderen anbeten. Der zweite Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass sein Vater viel Land gehabt habe. Nach seinem Tod habe der damalige Präsident das Land genommen. Weitere Probleme habe er im Herkunftsstaat nicht gehabt. Befragt, was er bei der Rückkehr zu befürchten habe, erklärte er, er wolle dort nicht mehr hin. Auf Nachfrage gab er an, er habe Angst wegen dieser Probleme. Auf Vorhalt, er habe im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, den Herkunftsstaat im Jahr 2001 verlassen zu haben, da er im Zuge eines Grundstücksstreits einen Mann erschossen habe, führte er an, er habe Togo schon im Jahr 2000 verlassen und sei im Jahr 2001 in Libyen gewesen. Er habe vergessen, was er damals gesagt habe. Er habe Angst gehabt, vielleicht in sein Land zurückgebracht zu werden. Auf Nachfrage, warum er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, einen Mann getötet zu haben, wiederholte er diese Erklärung. Schließlich gab er auf neuerliche Nachfrage an, er habe in der gegenständlichen Einvernahme gelogen, da er Angst habe. Zu seinem Leben in Österreich brachte der BF vor, er sei ledig und habe keine Kinder. Familiäre Anknüpfungspunkte habe er ebenso wenig. Er sei Mitglied in einer Kirchengemeinde. Einen Deutschkurs habe er gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus den Mitteln der Grundversorgung. 2.
  6. In der Folge beauftragte das Bundesamt den Sachverständigen XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF. 2.
  7. In der Folge beauftragte das Bundesamt den Sachverständigen römisch 40 mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF. Aus dem Gutachten vom XXXX ergibt sich zusammengefasst, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ghana hauptsozialisiert worden sei. Eine Hauptsozialisierung in Togo könne hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der BF habe weder eine Kompetenz in der Sprache Bassari, noch eine Kompetenz im Französischen oder in einer togolesischen Sprache demonstriert. Ferner verfüge er über keine Landeskenntnisse zu Togo, die darauf schließen lassen würden, dass er dort hauptsozialisiert worden sei. Demgegenüber verfüge er über eine Sprachkompetenz in der ghanaischen Akan-Sprache sowie eine nicht erstsprachlich ausgebaute Sprachkompetenz in der ghanaischen Varietät des Englischen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach der BF von 2001 bis 2005 in Libyen gelebt habe, sei festzuhalten, dass er über rudimentäre Sprachkenntnisse im Arabischen verfüge und rudimentäre Kenntnisse der libyschen Landeswährung demonstriert habe, welche er durchaus während eines Aufenthalts in Libyen erworben haben könne. Aus dem Gutachten vom römisch 40 ergibt sich zusammengefasst, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ghana hauptsozialisiert worden sei. Eine Hauptsozialisierung in Togo könne hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der BF habe weder eine Kompetenz in der Sprache Bassari, noch eine Kompetenz im Französischen oder in einer togolesischen Sprache demonstriert. Ferner verfüge er über keine Landeskenntnisse zu Togo, die darauf schließen lassen würden, dass er dort hauptsozialisiert worden sei. Demgegenüber verfüge er über eine Sprachkompetenz in der ghanaischen Akan-Sprache sowie eine nicht erstsprachlich ausgebaute Sprachkompetenz in der ghanaischen Varietät des Englischen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach der BF von 2001 bis 2005 in Libyen gelebt habe, sei festzuhalten, dass er über rudimentäre Sprachkenntnisse im Arabischen verfüge und rudimentäre Kenntnisse der libyschen Landeswährung demonstriert habe, welche er durchaus während eines Aufenthalts in Libyen erworben haben könne. 2.
  8. Am XXXX erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. 2.
  9. Am römisch 40 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seinem Gesundheitszustand anführte, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Befragt, ob sich seit der letzten Einvernahme am XXXX hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse etwas geändert habe, brachte er vor, er habe eine Freundin und zwei minderjährige Kinder, nämlich XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Sowohl seine Freundin als auch seine Kinder seien österreichische Staatsangehörige. Mit seiner Freundin führe er seit drei Jahren eine Beziehung. In einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und den Kindern lebe er nicht. Befragt, ob sich seit der letzten Einvernahme am römisch 40 hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse etwas geändert habe, brachte er vor, er habe eine Freundin und zwei minderjährige Kinder, nämlich römisch 40 , geboren römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sowohl seine Freundin als auch seine Kinder seien österreichische Staatsangehörige. Mit seiner Freundin führe er seit drei Jahren eine Beziehung. In einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und den Kindern lebe er nicht. Manchmal verdiene er durch „Schwarzarbeit“ ein wenig Geld und leiste hierdurch einen Beitrag zum Unterhalt der Kinder. Er helfe, wenn er könne. Einen monatlichen Fixbetrag leiste er hingegen nicht. Seit der letzten Einvernahme habe er keine Kurse absolviert. Ob sich an seinen Fluchtgründen bzw. an seinen Rückkehrbefürchtungen seit der letzten Einvernahme etwas geändert habe, wisse er nicht. In Bezug auf die von ihm im Rahmen dieser Einvernahme vorgelegten Geburtsurkunde brachte er vor, er führe den in der Urkunde genannten Namen „ XXXX “ nicht, da dieser mit Geistern assoziiert werde. In Bezug auf die von ihm im Rahmen dieser Einvernahme vorgelegten Geburtsurkunde brachte er vor, er führe den in der Urkunde genannten Namen „ römisch 40 “ nicht, da dieser mit Geistern assoziiert werde. Auf Vorhalt des Gutachtens vom XXXX , wonach der BF seine Hauptsozialisierung nicht in Ghana erfahren habe, führte er an, seine Familie lebe Großteils in Ghana, ein Teil lebe auch in Togo. Er selbst sei in Togo geboren worden und habe nie in Ghana gelebt. Auf Vorhalt des Gutachtens vom römisch 40 , wonach der BF seine Hauptsozialisierung nicht in Ghana erfahren habe, führte er an, seine Familie lebe Großteils in Ghana, ein Teil lebe auch in Togo. Er selbst sei in Togo geboren worden und habe nie in Ghana gelebt. In der Folge führte er an, er wolle Österreich etwas zurückgeben, da sich Österreich so gut um ihn gekümmert habe. Der BF wolle arbeiten, um für seine Kinder sorgen zu können. Abschließend wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zu Ghana ausgehändigt und eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage: ● Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von der Republik Togo, wonach „ XXXX “ am „ XXXX “ geboren worden sei und seine Geburt laut Urteil vom XXXX am XXXX in das Standesregister eingetragen worden sei;  Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von der Republik Togo, wonach „ römisch 40 “ am „ römisch 40 “ geboren worden sei und seine Geburt laut Urteil vom römisch 40 am römisch 40 in das Standesregister eingetragen worden sei; ● Geburtsurkunde von XXXX , ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX , in welcher der BF als Vater angeführt wird;  Geburtsurkunde von römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , in welcher der BF als Vater angeführt wird; ● Geburtsurkunde von XXXX , ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX , in welcher kein Vater eingetragen ist;  Geburtsurkunde von römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 , in welcher kein Vater eingetragen ist; ● Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt XXXX , wonach der BF die Vaterschaft zu XXXX anerkennt.  Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt römisch 40 , wonach der BF die Vaterschaft zu römisch 40 anerkennt. 2.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Ghana (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Unter Spruchpunkt IX. wurde festgestellt, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe. 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Unter Spruchpunkt römisch neun. wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe. Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Im Verfahren habe er sich als Staatsangehöriger Togos ausgegeben, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen hintanzuhalten. Mit Gutachten vom XXXX sei festgestellt worden, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisierung nicht in Togo, sondern in Ghana erfahren habe. Folglich werde er im Verfahren als Staatsangehöriger von Ghana geführt. Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Im Verfahren habe er sich als Staatsangehöriger Togos ausgegeben, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen hintanzuhalten. Mit Gutachten vom römisch 40 sei festgestellt worden, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisierung nicht in Togo, sondern in Ghana erfahren habe. Folglich werde er im Verfahren als Staatsangehöriger von Ghana geführt. Der BF bekenne sich zum christlichen Glauben. Er verfüge über keine Schulbildung. An einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide er nicht. Es stehe nicht fest, dass der BF in Ghana einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen ausgesetzt sei. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Ghana die reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMKR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Für ihn als Zivilperson würde eine Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im Fall der Rückkehr nach Ghana werde der BF in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Es stehe nicht fest, dass der BF in Ghana einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen ausgesetzt sei. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Ghana die reale Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMKR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Für ihn als Zivilperson würde eine Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im Fall der Rückkehr nach Ghana werde der BF in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Zu seinem Leben in Österreich wurde festgestellt, dass der BF bereits am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Vor seiner Antragstellung habe er sich in Italien sowie in der Schweiz aufgehalten, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der BF habe in Österreich mit seiner Freundin zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Sowohl seine Freundin als auch seine Kinder seien österreichische Staatsangehörige. Seiner Freundin sei es möglich, den BF in Ghana zu besuchen oder den BF für etwaige Besuche nach Österreich einzuladen. Im Zeitpunkt der Familiengründung sei sich der BF überdies seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen. Der BF habe keine Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen vorgebracht und gehe keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Mit Strafurteil vom XXXX sei der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden, wobei die Strafe am XXXX vollzogen worden sei. Zu seinem Leben in Österreich wurde festgestellt, dass der BF bereits am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Vor seiner Antragstellung habe er sich in Italien sowie in der Schweiz aufgehalten, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der BF habe in Österreich mit seiner Freundin zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Sowohl seine Freundin als auch seine Kinder seien österreichische Staatsangehörige. Seiner Freundin sei es möglich, den BF in Ghana zu besuchen oder den BF für etwaige Besuche nach Österreich einzuladen. Im Zeitpunkt der Familiengründung sei sich der BF überdies seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen. Der BF habe keine Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen vorgebracht und gehe keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Mit Strafurteil vom römisch 40 sei der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden, wobei die Strafe am römisch 40 vollzogen worden sei. Auf den Seiten 17 bis 34 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Feststellung zur Staatsangehörigkeit auf das amtswegig eingeholte Gutachten stütze. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass dem BF die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gänzlich abzusprechen sei, da er laut dem Gutachten die Behörde über seine Herkunft getäuscht habe und tatsächlich aus Ghana stamme, während sich sein Fluchtvorbringen auf Togo beziehe. Es würden auch keine Hinweise bestehen, dass der BF aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat Verfolgung zu gewärtigen habe. Der BF sei als gesunder Mann überdies in der Lage, sich in Ghana eine Existenz aufzubauen. Für ihn bestehe zudem die Möglichkeit, Unterstützung von NGO’s in Anspruch zu nehmen. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I., dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass für den BF keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung bestehe und er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins., dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass für den BF keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung bestehe und er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 würden nicht vorliegen. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der BF ledig sei und zwei minderjährige Kinder habe, welchen die österreichische Staatsangehörigkeit zukomme. Zu berücksichtigen sei, dass seine Freundin ihn in Ghana besuchen oder den BF nach Österreich einladen könne. Zudem habe er sich im Zeitpunkt der Familiengründung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine besondere Integrationsverfestigung liege im Fall des BF nicht vor, da er kaum Deutsch spreche, strafffällig geworden sei und die Behörden wissentlich über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der BF ledig sei und zwei minderjährige Kinder habe, welchen die österreichische Staatsangehörigkeit zukomme. Zu berücksichtigen sei, dass seine Freundin ihn in Ghana besuchen oder den BF nach Österreich einladen könne. Zudem habe er sich im Zeitpunkt der Familiengründung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine besondere Integrationsverfestigung liege im Fall des BF nicht vor, da er kaum Deutsch spreche, strafffällig geworden sei und die Behörden wissentlich über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Insgesamt überwiege daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht und sei auch eine Maßnahme iSd Abs. 3 leg. cit. nicht empfohlen worden.Insgesamt überwiege daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, AsylG 2005 bestehe aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht und sei auch eine Maßnahme iSd Absatz 3, leg. cit. nicht empfohlen worden. Zu den Spruchpunkt VI. und VII. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, da er rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu den Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, da er rechtskräftig verurteilt worden sei.

§ 55Abs.

1a FPG sei daher gegenständlich keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Betreffend Spruchpunkt VIII. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

§ 53Abs.

1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden sei. Durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften habe er insbesondere die öffentliche Gesundheit gefährdet. Ferner stehe der Umstand, dass er seine Identität verschleiert habe, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da der BF im Bundesgebiet zur Zeit keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sei davon auszugehen, dass ein Rückfall in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Die Dauer des Einreiseverbots von sieben Jahren entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel im Hinblick auf die Einhaltung österreichischer Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Hinsichtlich Spruchpunkt IX. wurde erwogen, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 ab dem XXXX sein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 verloren habe.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sei daher gegenständlich keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Betreffend Spruchpunkt römisch acht. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden sei. Durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften habe er insbesondere die öffentliche Gesundheit gefährdet. Ferner stehe der Umstand, dass er seine Identität verschleiert habe, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da der BF im Bundesgebiet zur Zeit keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe, sei davon auszugehen, dass ein Rückfall in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Die Dauer des Einreiseverbots von sieben Jahren entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel im Hinblick auf die Einhaltung österreichischer Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. wurde erwogen, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab dem römisch 40 sein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 verloren habe. 2.6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und unter anderem eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine österreichische Lebensgefährtin und zwei minderjährige Kinder habe. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei dem BF

Art. 8EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

2.6. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und unter anderem eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine österreichische Lebensgefährtin und zwei minderjährige Kinder habe. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei dem BF

Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen.

2.

  1. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  2. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen 1.
  4. Zur Person und Herkunft des BF Der BF, ein Staatsangehöriger von Ghana, gehört der Volksgruppe der Bassari an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Am XXXX stellte er in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellte er in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es steht nicht fest, dass der BF im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der 41-jährige BF verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und hat in Ghana seine Hauptsozialisierung erfahren. Ferner beherrscht er die Akan-Sprache sowie ghanaisches Englisch. Über Schulbildung verfügt der BF nicht. Allerdings hat er im Herkunftsstaat Berufserfahrung als Schuhmacher gesammelt und ist auch während seines rund fünfjährigen Aufenthalts in Libyen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Während seines Aufenthalts in Italien ist er überdies als Erntehelfer sowie als Reinigungskraft tätig gewesen. Im Fall der Rückkehr ist der ledige und arbeitsfähige BF sohin in der Lage, für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufzukommen. Es besteht nicht die Gefahr, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana in eine existenzielle Notlage geraten wird. 1.
  5. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF Sicherheitslage (letzte Änderung: 15.6.2020) Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). […]Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). […] Allgemeine Menschenrechtslage (letzte Änderung: 15.6.2020) Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020).Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). […] Religionsfreiheit (letzte Änderung: 15.6.2020) Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Mindestens 70% bekennen sich zum Christentum, annähernd 20% zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (GIZ 6.2020c). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 29.2.2020). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020). […]Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020). […] Ethnische Minderheiten (letzte Änderung: 15.6.2020) Ghana ist ein Vielvölkerstaat, in dem zahlreiche ethnische Gruppen leben. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 29.2.2020). Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vgl. CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c).Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vergleiche CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Partei-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 29.2.2020). […] Bewegungsfreiheit (letzte Änderung: 15.6.2020) Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020). […]Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 5.2020). […] Grundversorgung (letzte Änderung: 15.6.2020) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). […] Medizinische Versorgung (letzte Änderung: 15.6.2020) Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020). Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020). […] Rückkehr (letzte Änderung: 15.6.2020) Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). […] 1.
  6. Allgemeine Feststellungen zu COVID-19 COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020). Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020).Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020). Mit Stichtag vom 11.05.2021 werden von der World Health Organization (WHO) in Ghana 92.951 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 783 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Ebenso zeigt eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 11.05.2021 in Ghana 93.011 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. 783 Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind (vgl. https://covid19.who.int/ sowie https://coronavirus.jhu.edu/map.html, jeweils Stand 11.05.2021).Mit Stichtag vom 11.05.2021 werden von der World Health Organization (WHO) in Ghana 92.951 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 783 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Ebenso zeigt eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentlichte Statistik, dass mit Stichtag 11.05.2021 in Ghana 93.011 bestätigte COVID-19 Erkrankungen gezählt werden bzw. 783 Todesfälle in diesem Zusammenhang zu beklagen sind vergleiche https://covid19.who.int/ sowie https://coronavirus.jhu.edu/map.html, jeweils Stand 11.05.2021). 1.
  7. Zum Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Ermittlungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich vorgenommen. Die Behörde beschränkte sich bei ihrer Gefährdungsprognose auf die Anführung der im Strafregister aufscheinenden rechtskräftigen Verurteilung des BF und führte keine Ermittlungen zu den Umständen des Einzelfalls durch. Ferner wurde von der Behörde nicht geklärt, ob das in Österreich bestehende Familienleben des BF mit seinen minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat fortgesetzt werden kann. Ebenso wenig wurden Ermittlungen zu der Frage durchgeführt, welche konkreten Auswirkungen eine Trennung des BF von seinen minderjährigen Kindern auf deren Wohl hat. Ermittlungen zur Intensität der Beziehung zu seiner Freundin wurden nicht durchgeführt. Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt, eine entsprechende Grundlage für eine umfassende und abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots zu schaffen.
  8. Beweiswürdigung 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF sowohl im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX als auch im gegenständlichen Verfahren anführte, Staatsangehöriger von Togo zu sein und dort bis zum Alter von 20 oder 21 Jahren gelebt zu haben. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF sowohl im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 als auch im gegenständlichen Verfahren anführte, Staatsangehöriger von Togo zu sein und dort bis zum Alter von 20 oder 21 Jahren gelebt zu haben. Aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom XXXX geht allerdings hervor, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Togo hauptsozialisiert wurde, sondern seine Hauptsozialisierung in Ghana erfahren hat. Auf Vorhalt des Gutachtens in seiner Einvernahme am XXXX ist der BF den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal behauptet, seine Familie lebe zum Großteil in Ghana, ein Teil lebe auch in Togo. Er selbst sei in Togo geboren worden und habe nie in Ghana gelebt. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass in der gegenständlichen Beschwerde die Feststellungen des Bundesamtes, wonach der BF Staatsangehöriger Ghanas sei und in Ghana sozialisiert worden sei, nicht einmal ansatzweise bestritten wurden, sodass seitens des erkennenden Gerichts diesbezüglich keine Zweifel bestehen.Aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom römisch 40 geht allerdings hervor, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Togo hauptsozialisiert wurde, sondern seine Hauptsozialisierung in Ghana erfahren hat. Auf Vorhalt des Gutachtens in seiner Einvernahme am römisch 40 ist der BF den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal behauptet, seine Familie lebe zum Großteil in Ghana, ein Teil lebe auch in Togo. Er selbst sei in Togo geboren worden und habe nie in Ghana gelebt. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass in der gegenständlichen Beschwerde die Feststellungen des Bundesamtes, wonach der BF Staatsangehöriger Ghanas sei und in Ghana sozialisiert worden sei, nicht einmal ansatzweise bestritten wurden, sodass seitens des erkennenden Gerichts diesbezüglich keine Zweifel bestehen. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der vom BF vorgelegten Geburtsurkunde, da diese keine Aussage über die Staatsangehörigkeit sowie den Ort der Hauptsozialisierung des BF trifft. 2.
  10. Zu den Fluchtgründen des BF sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Ghana 2.2.
  11. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Konkret brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren vor, aus zwei Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Zunächst führte er an, als er acht Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Vater gesagt, dass er den Schrein übernehmen müsse, wenn sein Vater sterbe. Da sein Charakter Gott gehöre und er sonst niemanden anbete, habe er den Schrein nicht übernehmen wollen. Seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt, er müsse das Land verlassen, da er sonst sterben werde. Der zweite Grund sei, dass sein Vater viel Land gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe sich der damalige Präsident das Land angeeignet. Wie bereits vom Bundesamt zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt, kommt dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit zu, da die geschilderten Ereignisse sich auf Togo beziehen, der BF jedoch – wie bereits oben ausgeführt – die Behörde über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, seine Hauptsozialisierung in Ghana erfahren hat und nicht in Togo gelebt hat. Selbst bei Wahrunterstellung des dargestellten Fluchtvorbringens lässt sich jedoch aus seinen Angaben nicht ableiten, dass der BF in Ghana aktuell einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist in Bezug auf das Vorbringen betreffend die Übernahme des Schreins seines Vaters festzuhalten, dass sein Vater nach eigenen Angaben verstorben sei, als der BF 10 Jahre alt gewesen sei. Da der BF jedoch vorbrachte, erst im Alter von 20 oder 21 – sohin über 10 Jahre nach dem Tod seines Vaters - den Herkunftsstaat verlassen zu haben, kann nicht angenommen werden, dass ein tatsächliches Interesse an einer gezielten Verfolgung des BF bestanden hat und Verfolgungshandlungen künftig zu erwarten wären. Auch aus seinem Vorbringen, wonach sich jemand das Land seines Vaters unrechtmäßig angeeignet hätte, erschließt sich nicht inwieweit dadurch für den BF im Fall einer Rückkehr aktuell eine Gefährdung besteht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der BF in der Beschwerde sein Fluchtvorbringen nicht präzisiert hat und der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht entgegengetreten ist. Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat darzutun. Im Verfahren haben sich keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in Ghana Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu gewärtigen hätte. 2.2.
  12. Die Angaben zur Person des BF (Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Alter), seiner (fehlenden) Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung ergeben sich aus seinen dahingehend konsistenten und daher auch glaubhaften Angaben in seinen Verfahren, insbesondere in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am XXXX sowie am XXXX . 2.2.
  13. Die Angaben zur Person des BF (Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Alter), seiner (fehlenden) Schulbildung sowie seiner Berufserfahrung ergeben sich aus seinen dahingehend konsistenten und daher auch glaubhaften Angaben in seinen Verfahren, insbesondere in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am römisch 40 sowie am römisch 40 . Die Feststellung, wonach der BF die Akan-Sprache sowie ghanaisches Englisch beherrsche, ergibt sich überdies aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom XXXX . Die Feststellung, wonach der BF die Akan-Sprache sowie ghanaisches Englisch beherrsche, ergibt sich überdies aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Aus den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX , wonach er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, erschließt sich, dass er an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Anhaltspunkte, dass sein Gesundheitszustand zwischenzeitig eine entscheidungswesentliche Änderung erfahren hätte, sind nicht hervorgekommen und wurde in der Beschwerde ein solcher Sachverhalt nicht behauptet. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan hat, an einer Vorerkrankung zu leiden, aufgrund welcher im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei. Der BF ist nach seinen eigenen Angaben aktuell 41 Jahre alt, weshalb er auch nicht zur Risikogruppe der älteren Personen zählt. Aus den Angaben des BF in der Einvernahme am römisch 40 , wonach er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, erschließt sich, dass er an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Anhaltspunkte, dass sein Gesundheitszustand zwischenzeitig eine entscheidungswesentliche Änderung erfahren hätte, sind nicht hervorgekommen und wurde in der Beschwerde ein solcher Sachverhalt nicht behauptet. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan hat, an einer Vorerkrankung zu leiden, aufgrund welcher im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen sei. Der BF ist nach seinen eigenen Angaben aktuell 41 Jahre alt, weshalb er auch nicht zur Risikogruppe der älteren Personen zählt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19-Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden kann, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19-Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden kann, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf seinen Angaben zu seinem Alter, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu der gelegentlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Die Feststellungen zum Vorliegen einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruht auf folgenden Erwägungen: Die Sicherheitslage in Ghana ist nach den allgemeinen Länderberichten als relativ stabil zu qualifizieren, wenngleich im Norden eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte sowie von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen besteht. Die wirtschaftliche Lage hat sich in Ghana überdies in den letzten Jahren weiter stabilisiert und ist die grundlegende Versorgung existenzieller Bedürfnisse (wie etwa Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen) jedenfalls gewährleistet. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom XXXX , dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisierung in Ghana erfahren hat. Der BF hat nach eigenen Angaben keine Schulbildung und verfügt über kein Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat. Allerdings gab er in seiner Einvernahme am XXXX ebenso an, im Herkunftsstaat als Schuhmacher gearbeitet zu haben und Libyen einen Beruf erlernt zu haben. Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX führte er in der am selben Tag erfolgten Erstbefragung überdies an, in Italien als Landarbeiter bei der Tomatenernte geholfen zu haben und gelegentlich als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Ferner merkte er in der Einvernahme am XXXX an, in Österreich gelegentlich zu arbeiten, wenngleich es sich nicht um eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit handle. Der BF verfügt sohin zweifelsfrei über Berufserfahrung. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF im Fall der Rückkehr nach Ghana in der Lage sein wird, seine Existenz eigenständig zu sichern. Weiter ergibt sich aus den allgemeinen Berichten zur Situation in Ghana, dass der BF zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen kann. Insgesamt steht daher fest, dass er im Fall einer Rückkehr nach Ghana nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisierung in Ghana erfahren hat. Der BF hat nach eigenen Angaben keine Schulbildung und verfügt über kein Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat. Allerdings gab er in seiner Einvernahme am römisch 40 ebenso an, im Herkunftsstaat als Schuhmacher gearbeitet zu haben und Libyen einen Beruf erlernt zu haben. Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 führte er in der am selben Tag erfolgten Erstbefragung überdies an, in Italien als Landarbeiter bei der Tomatenernte geholfen zu haben und gelegentlich als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Ferner merkte er in der Einvernahme am römisch 40 an, in Österreich gelegentlich zu arbeiten, wenngleich es sich nicht um eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit handle. Der BF verfügt sohin zweifelsfrei über Berufserfahrung. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF im Fall der Rückkehr nach Ghana in der Lage sein wird, seine Existenz eigenständig zu sichern. Weiter ergibt sich aus den allgemeinen Berichten zur Situation in Ghana, dass der BF zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen kann. Insgesamt steht daher fest, dass er im Fall einer Rückkehr nach Ghana nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 2.
  14. Die Feststellungen zur Situation in Ghana Die Feststellungen zur Situation in Ghana beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Ghana ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Im Übrigen ist der BF den Länderfeststellungen des Bundesamtes weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift ausreichend konkret entgegengetreten. Die Feststellungen zur COVID-19 – Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen. 2.
  15. Die Feststellungen betreffend das Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots Die Feststellungen betreffend die Ermittlungsmängel hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt. Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.A. zu verweisen. Die Feststellungen betreffend die Ermittlungsmängel hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt. Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.A. zu verweisen.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 3.1. Zu Spruchteil I.A.:3.1. Zu Spruchteil römisch eins.A.: 3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). 3.1.1.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).3.1.1.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.1.1.
  3. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, hat der BF im gesamten Verfahren nicht substantiiert dargetan, im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem BF aus sonstigen Gründen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. 3.1.1.
  4. Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.3.1.1.
  5. Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. 3.1.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.2.
  8. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.1.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat k

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