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{'item': 'W128 2241121-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 5§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW128 2241121-1 SpruchW128 2241121-1/3E, W128 2241121-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2020, mittels des dafür vom zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung aufgelegten Formulars, einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für ihren Sohn, XXXX , für das Schuljahr 2020/2021.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2020, mittels des dafür vom zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung aufgelegten Formulars, einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für ihren Sohn, römisch 40 , für das Schuljahr 2020 aus 2021,.
  3. Mit Schreiben vom 27.10.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die für den Antrag erforderlichen, fehlenden Unterlagen nachzureichen bzw. den Antrag zu ergänzen und setzte dafür eine Frist bis. 27.11.
  4. Nach Verstreichen der Frist forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2020 erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis zum 18.12.2020 nachzureichen bzw. den Antrag entsprechend zu ergänzen. In beiden Fällen wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei nicht vollständiger Entsprechung der Antrag zurückgewiesen werden müsse, was dazu führe, dass der Betreuungsbetrag in ungekürzter Höhe bezahlt werden müsse.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück und begründete dies damit, dass dem Antrag die erforderlichen Beilagen nicht beigelegte worden waren und die mittels Verbesserungsauftrag gesetzte Frist ungenützt verstrichen sei.
  6. Mit Schreiben vom 22.02.2021 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, dass sie die Verbesserungsaufträge nicht erhalten habe und es an ihrer Wohnadresse schon mehrmals vorgekommen sei, dass sie Briefe gar nicht erhalten habe.
  7. Mit Schreiben vom 26.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wieder holte die Behörde den bisherigen Verfahrensgang und führte dazu ergänzend aus, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Österreichischen Post AG eingeholt worden sei. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass die Verständigung über die Hinterlegung der Verbesserungsaufträge nach Auskunft des Zustellers, wie aus den Rückscheinen ersichtlich, in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt worden sei und zum fraglichen Zeitpunkt keine Probleme mit der Postzustellung bekannt geworden seien. Das Beschwerdevorbringen werde daher als Schutzbehauptung gewertet.
  8. Mit Schreiben vom 20.04.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde und die Stellungnahme der Österreichischen Post AG vom 22.03.2021 vor und räumt dieser eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein. Dieses Schreiben wurde am 23.04.2021 zugestellt und in die Abgabeeinrichtung eine Verständigung zur Hinterlegung eingelegt. In der Folge wurde das Schreiben vom 20.04.2021 nicht behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2020, mittels des dafür vom zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung aufgelegten und auf der Homepage www.bmbwf.gv.at (abgerufen am 18.05.2021) abrufbaren Formulars (GSF-E), einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für ihren Sohn, XXXX , für das Schuljahr 2020/
  10. Auf dem Formular findet sich der Hinweis, dass dem Antrag folgende Beilagen angeschlossen sein müssen:Die Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2020, mittels des dafür vom zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung aufgelegten und auf der Homepage www.bmbwf.gv.at (abgerufen am 18.05.2021) abrufbaren Formulars (GSF-E), einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für ihren Sohn, römisch 40 , für das Schuljahr 2020 aus 2021,. Auf dem Formular findet sich der Hinweis, dass dem Antrag folgende Beilagen angeschlossen sein müssen: ● Erklärung C2 (grün) ● Einkommensunterlagen laut Wegweiser GSF-E Dem Antrag der Beschwerdeführerin fehlten folgende Beilagen: ● Ein in Punkt 3a beantwortetes Formular C2 (grün) ● Unterlagen, Alimente des Schülers betreffend Mit Schreiben vom 27.10.2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, für den Antrag erforderliche, fehlende Unterlagen nachzureichen bzw. den Antrag zu ergänzen und setzte dafür eine Frist bis. 27.11.
  11. Nach Verstreichen der Frist forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2020 erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis zum 18.12.2020 nachzureichen bzw. den Antrag entsprechend zu ergänzen. In beiden Fällen wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei nicht vollständiger Entsprechung der Antrag zurückgewiesen werden müsse, was dazu führe, dass der Betreuungsbetrag in ungekürzter Höhe bezahlt werden müsse. Der Verbesserungsauftrag vom 02.12.2020 wurden durch Hinterlegung zugestellt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen zur Zustellung des Verbesserungsauftrages vom 02.12.2020 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen und gut leserlich ausgefüllten Rückschein, sowie die ebenfalls im Akt befindliche Stellungnahme der Österreichischen Post AG vom 22.03.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2.1.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 5Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG), BGBl. Nr. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 48/2014, sind die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

Abs. 2 Z 2 durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.

Paragraph 5, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, sind die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

Absatz 2, Ziffer 2, durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist. § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, idF BGBl. II Nr. 451/2020 lautet: Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, lautet: „Ermäßigung des Betreuungsbeitrages § 6.

(1)Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.Paragraph 6,
(1)Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
(2)Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages

§ 5Abs.

2 gilt als jährliches Einkommen der

§ 12Abs.

9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.

(2)Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages

Paragraph 5, Absatz 2, gilt als jährliches Einkommen der

Paragraph 12, Absatz 9 und 10 unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.

(3)Bis zur Entscheidung über einen Antrag

Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.

(3)Bis zur Entscheidung über einen Antrag

Absatz eins, wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.

(4)Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von

§ 12Abs.

9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.“

(4)Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von

Paragraph 12, Absatz 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.“ 3.2.

  1. Die Behörde darf nur dann gem. § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung (etwa, dass einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].3.2.
  2. Die Behörde darf nur dann gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung (etwa, dass einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Wenn die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist laut ständiger Rechtsprechung des Vw

GH Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. zuletzt VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129).Wenn die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche zuletzt VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129). 3.2.

  1. Gegenständlich stützt die belangte Behörde ihre Zurückweisung auf das Fehlen von Unterlagen, die laut Antragsformular dem Antrag beigeschlossen sein müssen. Eine solche Pflicht ist aber weder § 5 Abs. 3 SchOG noch § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Hingegen ist dem Antrag das Begehren einer Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021 zweifelsfrei zu entnehmen.Eine solche Pflicht ist aber weder Paragraph 5, Absatz 3, SchOG noch Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden vergleiche VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Hingegen ist dem Antrag das Begehren einer Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020 aus 2021, zweifelsfrei zu entnehmen. Gegenständlich war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages, und somit die Verweigerung einer Sachentscheidung, zu unrecht. Der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben. 3.2.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde anhand der ihr vorliegenden Unterlagen eine Sachentscheidung zu treffen haben. In Bindung an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darf die belangte Behörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen des Vorliegens eines Formgebrechens zurückweisen (vgl. VwGH vom 02.06.2004, 2002/04/0188).3.2.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde anhand der ihr vorliegenden Unterlagen eine Sachentscheidung zu treffen haben. In Bindung an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darf die belangte Behörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen des Vorliegens eines Formgebrechens zurückweisen vergleiche VwGH vom 02.06.2004, 2002/04/0188). 3.
  3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2241121.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.