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{'item': 'W133 2239184-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2021 GeschäftszahlW133 2239184-1 Spruch, W133 2239184-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19.11.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört, wobei ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde. Für Oktober 2019 wurde eine Nachuntersuchung empfohlen. Mit Bescheid vom 02.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19.11.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört, wobei ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde. Für Oktober 2019 wurde eine Nachuntersuchung empfohlen. Im Zuge der Nachuntersuchung holte das Sozialministeriumservice, Landstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 30.09.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Teilresektion der rechten Brust und Sentinel- Lymphknotenentfernung bei bösartiger Neubildung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. 08.03.01 20 2 Rheumatoide Arthritis oberer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert und funktionelle Einschränkungen. 02.02.01 20 3 Hypertonie 05.01.01 10 4 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 5 Zustand nach Bruch des linken Sprunggelenks unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2-5 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Hingegen könnten von Seite der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine Absenkung des Leidens unter der Position 1 erfolgt, da nun nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidivgeschehen vorliege. Darüber hinaus sei das Leiden 2 des Vorgutachtens gleichbleibend und die Leiden 2, 4 und 5 seien hinzugekommen. Im Vergleich zum Vorgutachten folge daraus eine Absenkung des Grades der Behinderung um 3 Stufen. Zudem würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen. Die belangte Behörde stellte daraufhin mit Bescheid vom 30.10.2019 fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung. Da der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, sei bei den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine maßgebende Änderung eingetreten und bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Der Beschwerdeführerin wurde das allgemeinärztliche Gutachten vom 30.09.2019 als Beilage übermittelt. Die belangte Behörde stellte daraufhin mit Bescheid vom 30.10.2019 fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Begutachtung. Da der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, sei bei den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine maßgebende Änderung eingetreten und bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, BEinstG. Der Beschwerdeführerin wurde das allgemeinärztliche Gutachten vom 30.09.2019 als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2020 einen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde wertete den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag folgerichtig als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und holte in der Folge ein Sachverständigengutachten jener Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welche bereits das Vorgutachten vom 30.09.2019 erstellt hatte. In diesem Gutachten vom 14.12.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Teilresektion der rechten Brust und Sentinel- Lymphknotenentfernung bei bösartiger Neubildung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. 08.03.01 20 2 Rheumatoide Arthritis oberer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert und funktionelle Einschränkungen. 02.02.01 20 3 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 4 Schilddrüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 5 Zustand nach Bruch des linken Sprunggelenks unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. beurteilt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2-5 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten hätten sich keine Änderungen ergeben. Mit Schreiben vom 15.12.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 14.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 15.12.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 14.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 05.01.2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass sie im Oktober 2019 das Medikament Tamoxifen absetzen habe können, sie es nun aber wieder einnehmen müsse. Bereits nach drei Tagen seien bei ihr die aus der früheren Einnahme bereits bekannten Nebenwirkungen wie das extreme „Aufsteigen von Hitze“ und starkes Schwitzen aufgetreten. Diese Wallungen könne sie ihrem Gegenüber nicht verheimlichen, da sie im Gesicht stark schwitze. Aufgrund der Wallungen wache sie aber auch mehrmals pro Nacht auf. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht der Meinung, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung eingetreten sei. Da sie auch sämtliche Mehrkosten durch die Nebenwirkungen (vermehrter Wäschewechsel, Deos, Schweißpads, Salbeikapseln,…) in Eigenleistung erbringen müsse, ersuche sie um Festsetzung des Behinderungsgrades auf zumindest 25 %. Mit Stellungnahme vom 14.01.2021 führte die gutachtenserstellende Ärztin für Allgemeinmedizin in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2021 erhobenen Einwendungen aus, dass auch bei der Erstellung des Vorgutachtens bereits Tamoxifen eingenommen worden sei und ein Rezidivgeschehen befundmäßig nicht dokumentiert sei. Aufgrund der Befundkonstellation und des Grades der Behinderung, der im Vorgutachten unter Mitberücksichtigung der Einnahme von Tamoxifen erhoben worden sei, könne keine Änderung objektiviert werden. Es ergebe sich deshalb auch keine Änderung der Einstufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, und auf die Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen zu den im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen. Als Beilage übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2020 sowie die Stellungnahme der gutachtenserstellenden Ärztin vom 14.01.2021.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, und auf die Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen zu den im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen. Als Beilage übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2020 sowie die Stellungnahme der gutachtenserstellenden Ärztin vom 14.01.

  1. Mit Schreiben vom 28.01.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2021 ein. Darin führt sie zum einen aus, dass sie niemals um die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. um einen Behindertengrad von 50 % angesucht habe. Zum anderen habe sie das Tamoxifen im Oktober 2019 zwar absetzen können, müsse es nun aber wieder einnehmen, wodurch sehr wohl eine Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten eingetreten sei. Es werde deshalb nochmals um die Festsetzung des Grades der Behinderung auf 25 % ersucht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und steht derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und steht derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin gehörte bis zum 31.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.10.2019 rechtskräftig aberkannt, da zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt werden konnte. Am 03.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörte, wertete die belangte Behörde den Antrag folgerichtig als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, da ein selbständiger Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ von nicht begünstigten Behinderten rechtlich nicht vorgesehen ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  3. Zustand nach Teilresektion der rechten Brust und Sentinel-Lymphknotenentfernung bei bösartiger Neubildung, nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen,
  4. Rheumatoide Arthritis, therapeutisch kompensiert und funktionelle Einschränkungen,
  5. Hypertonie,
  6. Schilddrüsenfunktionsstörung, mittels Hormonmedikation kann eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden,
  7. Zustand nach Bruch des linken Sprunggelenks, geringgradige Funktionseinschränkungen. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-5 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 20 v.H. angenommen. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 ist im Hinblick auf den Zustand der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Änderung eingetreten. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2020 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 14.01.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grund gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 20 v.H. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  8. Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin zuvor bis 31.12.2019 bereits dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört hatte und die Begünstigteneigenschaft mit Bescheid vom 30.10.2019 aberkannt wurde, sowie die Feststellung zum Einbringungsdatum des gegenständlichen Antrages, stützen sich auf den Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme vom 14.01.
  9. In diesem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und in der Beschwerde erstatteten Vorbringen werden keine Rechtswidrigkeiten der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 14.12.2020 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als der bisher bereits festgestellte Behinderungsgrad von 20 v.H. objektiviert werden. Auch die Feststellung der von der belangten Behörde beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 14.12.2020, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2-5 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, ist nicht zu beanstanden, da sich die Leiden 2-5 nicht besonders nachteilig iSd § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung auf die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 auswirken.Auch die Feststellung der von der belangten Behörde beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 14.12.2020, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2-5 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, ist nicht zu beanstanden, da sich die Leiden 2-5 nicht besonders nachteilig iSd Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung auf die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 auswirken. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und in der Beschwerde ausführt, dass bei ihr aufgrund der erneuten Einnahme des Medikamentes Tamoxifen Nebenwirkungen aufgetreten seien und sich deshalb im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 eine Verschlechterung des Zustandes ergeben habe, ist auszuführen, dass dieses Medikament sowohl in der Medikamentenliste im Gutachten aus dem Jahr 2019 als auch in der Medikamentenliste im nunmehrigen Gutachten aufscheint und die Einnahme daher in beiden Gutachten berücksichtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2019 ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, da sie diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2021 auch selbst ausführte, dass die eingetretenen Nebenwirkungen bereits bei der früheren Einnahme aufgetreten seien. Die gutachtenserstellende Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2021 auch nachvollziehbar aus, dass der Grad der Behinderung bereits unter Mitberücksichtigung der Einnahme von Tamoxifen bestimmt worden sei. Deshalb ist aufgrund der erneuten Einnahme keine Änderung des Zustandes im Vergleich zum Vorgutachten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legte auch keine abweichenden Befunde vor. Insgesamt konnte kein höherer Grad der Behinderung als der von der belangten Behörde festgestellte Behinderungsgrad von 20 v.H. objektiviert werden. Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem Jahr 2019 haben sich somit keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ergeben und das Beschwerdevorbringen ist dahingehend unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.12.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme vom 14.01.
  10. Das vorliegende Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie niemals um die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. einen Behindertengrad von 50 % angesucht habe, sondern lediglich um die Festsetzung des Behindertengrades auf 25 % ersuche, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkung wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2-5 nicht erhöht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung daher korrekt mit 20 v.H. angenommen wurde. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein höherer Grad der Behinderung, als der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2021 festgestellte, vor. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie nicht um die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. um einen Behindertengrad von 50 v.H. angesucht habe, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 03.11.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ gestellt hat. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte, wertete die belangte Behörde den Antrag folgerichtig als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, da ein selbständiger Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ nach dem BEinstG von nicht begünstigten Behinderten rechtlich nicht vorgesehen ist. Eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. möglich, weshalb die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Grad der Behinderung gemäß § 2 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen ist und ein um fünf geringerer Grad der Behinderung von ihnen mit umfasst wird. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte Festsetzung ihres Grades der Behinderung mit 25 % ist daher nach der Einschätzungsverordnung rechtlich nicht vorgesehen. Auch eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargestellt wurde, aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen und den daraus nachvollziehbar resultierenden Zuordnungen zu den jeweiligen Richtsatzpositionen, die im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wurden, nicht möglich. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Übrigen ist anzumerken, dass der Grad der Behinderung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen ist und ein um fünf geringerer Grad der Behinderung von ihnen mit umfasst wird. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte Festsetzung ihres Grades der Behinderung mit 25 % ist daher nach der Einschätzungsverordnung rechtlich nicht vorgesehen. Auch eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist, wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargestellt wurde, aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen und den daraus nachvollziehbar resultierenden Zuordnungen zu den jeweiligen Richtsatzpositionen, die im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wurden, nicht möglich. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Das vorliegende Gutachten wurde nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen auch eine ergänzende Stellungnahme der gutachtenserstellenden Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ – beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt – und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Das vorliegende Gutachten wurde nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen auch eine ergänzende Stellungnahme der gutachtenserstellenden Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ – beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt – und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zum Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2239184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.